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BeitragORIGINALLINK Verfasst am: 23.04.2009, 17:58    Titel: ZWANGSHEIRAT

Antworten mit Zitat


FRAGEBOGEN ZWANGSHEIRAT

Guten Tag
Ich muss in der Kantonsschule eine Arbeit schreiben, die mit Menschenrechten und Religionen im Zusammenhang steht. Dafür habe ich mir das Thema der Zwangsheirat ausgesucht. Ein Auftrag zu dieser Arbeit ist auch ein Kurzinterview, mit einer Person, die sich mit der Problematik mehr oder weniger auskennt. Ich würde Sie deshalb gerne fragen, ob Sie mir nicht bitte die folgenden 10 Fragen beantworten könnten? Ich wäre Ihnen sehr dankbar…

Ich bedanke mich bereits im Voraus recht herzlich für Ihre Bemühungen und freue mich auf Ihre baldigen, interessanten Antworten.

Freundliche Grüsse und noch einen schönen Sonntag
T. B.

PS: Ich schicke Ihnen das Mail vielleicht schon zum zweiten Mal. Tut mir leid, aber mein PC hat mir gemeldet, dass etwas nicht funktioniert habe… J


Interview:
1.) Die Zwangsehe wird oft dem Islam zugeordnet. Ist dies berechtigt?

Zitat:

NEIN


Ist sie im Islam häufiger vertreten, als in anderen Religionen?

Zitat:

Im Islam gibt es keine Zwangsehe. Über die Häufigkeit von Zwangsehen in anderen Religionen habe ich kein gesichertes Wissen.


Wie viel Prozent der muslimischen Ehen sind in etwa Zwangsehen?

Zitat:

Darüber habe ich kein gesichertes Wissen.


2.) Welche Meinung vertritt der Koran?

Zitat:

Der Qur'an macht die Zustimmung beider Ehepartner zu Ehe verpflichtend


Befürwortet er die Zwangsehen?

Zitat:

Nein


Wenn ja, welche Vorteile sieht er darin?
3.) Welche Meinung vertritt die Scharia?

Zitat:

Die Scharia befürwortet die Zwangsehe nicht


Befürwortet sie die Zwangsehen?

Zitat:

Nein


Wenn ja, welche Vorteile sieht sie darin?

4.) Kennen Sie selbst eine Frau, die zur Heirat gezwungen wurde?

Zitat:

Nein


Wenn ja, gäbe es da eine Möglichkeit, dass ich ihr direkt einige Fragen stellen könnte?

Wenn nicht, können Sie als Aussenstehender die Situation beschreiben? Wie erleben Sie die Situation dieser Menschen?
Wie gehen die Betroffenen mit ihrem Schicksal um?

Unternehmen sie etwas dagegen?

Äussern sie eventuellen Unmut oder fügen sie sich still ihrem Schicksal?

Wie gross ist in etwa die prozentuale Scheidungsrate? Oder gibt’s da keine Scheidungen?

5.) Falls Sie feststellen, dass eine Person in einer Zwangsehe leidet, unternehmen Sie als Person oder als Verband dann etwas?

Zitat:

Wir haben solch einen Fall noch nicht berichtet bekommen.



Wenn ja, wie gehen Sie vor?
Ist es eine persönliche Angelegenheit zwischen zwei ehefähigen Personen und kann somit nichts unternommen werden, wenn eine oder Person(en) es nicht zulassen, was dann?

Zitat:

Siehe Antwort zu Frage 2


6.) Wird diese Thematik tabuisiert?

Zitat:

Nein


7.) Welche Gründe für eine Zwangsheirat kennen Sie?

Zitat:

Keine vernünftigen


8.) Ist diese Problematik auch in der Schweiz aktuell?

Zitat:

Nein


Oder nur im Heimatland der Eheleute?

Zitat:

Ich kann nur über die mir bekannten Verhältnisse in der Schweiz sprechen


Können Sie einschätzen, wie viele Frauen hier in der Schweiz in Zwangsehen leben?

Zitat:

Nein


9.) Wie reagiert das Umfeld (resp. die Schweizer) auf eine Zwangsheirat?

Zitat:

Berechtigterweise ablehnend.


Besteht grosse Ablehnung?

Zitat:

Natürlich.


10.) Wie stellen Sie sich persönlich zu einer Zwangsheirat?

Zitat:

Als Muslim stehe ich einer Zwangsheirat absolut ablehnend gegenüber.



Hier noch einige aktuellen Zeitungsberichte über das Thema

Interessant ist:

Zitat:

... Auch wenn Peter Naef in seinen 15 Jahren bei der Zivilstandsaufsicht «nur» diese zwei Fälle erlebt hat, ist er sich sicher: «Es gibt viel mehr, die Dunkelziffer dürfte sehr hoch sein.» ...
Ob es sich im Fall des indischen Mädchens aus Egerkingen um eine Zwangsheirat handelt, ist noch nicht erwiesen. Tatsache ist, dass der Kanton Solothurn Erfahrungen mit Zwangshochzeiten hat. Wir schildern zwei Fälle.



In 15 Jahren 2 (sprich 2 Fälle) und der Konjunktiv, wobei man "sicher" ist ... und "Erfahrung habe man ... SO macht man Stimmung ... es ist zum "BRÜLLEN" ... Sehr böse
http://www.bernerzeitung.ch/region/solothurn/Zwangsheiraten-Die-Dunkelziffer-ist-sehr-hoch/story/12351035
Solothurner Tagblatt, 17.04.2009

Angeblich gibt es 17.000 Fälle in der Schweiz - doch dokumentiert sind gerade mal 2! TOPP & TOLL Weinen
http://www.20min.ch/news/schweiz/story/12604862
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BeitragVerfasst am: 09.07.2011, 20:41    Titel:

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Islam: Illis Irrtum

Kommentar von Alan David Sangines, SP-Gemeinderat in Zürich

Die Aussagen der Frauenbeauftragten des Islamischen Zentralrats zur Mehrehe sind Unfug.


Kürzlich hat Nora Illi, Frauenbeauftragte des Islamischen Zentralrats Schweiz, die im Islam teilweise noch vorhandene Mehrehe in der Zeitung «Sonntag» mit folgenden Worten begründet: «Die Aufgabe einer Frau ist es, ihren Mann zufriedenzustellen. Wenn im Koran steht, dass ein Mann mit bis zu vier Frauen gleichzeitig verheiratet sein kann, dann ist das so. Es liegt in der Natur des Mannes, dass er sich irgendwann nach einer anderen Frau sehnt. Viele Frauen sind zu egoistisch. Ich habe keinen Besitzanspruch auf meinen Mann.»
Diese Aussage ist grob verzerrter Unfug. Es ist richtig, dass im Islam die Mehrehe prinzipiell erlaubt ist. Sie kam aber nicht deswegen auf, weil die Frau den Mann zufriedenzustellen hat, sondern entstand im Jahre 625 nach der Schlacht von Uhud, bei welcher sehr viele Männer fielen. In dieser Zeit lebten in der islamischen Gemeinschaft daher weniger Männer, dafür mehr Frauen und Waisen. Deswegen erlaubte der Prophet die Mehrehe von bis zu vier Frauen, nicht aber aufgrund des Triebes der Männer, sondern um soziale Missstände zu beseitigen.

Mut zum Egoismus

Die Krux an der Sache: Der Mann muss alle Frauen gleich zufriedenstellen und jeder die gleiche Aufmerksamkeit widmen. Das bedeutet auch, dass er jeder Frau ein eigenes Haus finanzieren und gleich viel Zeit mit jeder verbringen muss. Er darf keine benachteiligen. Aus diesem Grund erlaubte der Prophet die Mehrehe zwar, riet aber von ihr ab, weil er wusste, dass die Bedingungen praktisch unmöglich waren und der Mann somit seine Pflichten als Ehemann kaum hätte erfüllen können. Der Prophet verbot seinem Schwiegersohn sogar, mehr als eine Frau zu heiraten und sagte gemäss einer überlieferten Nachricht: «Wenn jemand zwei Frauen hat und sich nur einer von ihnen zuwendet, dann kommt er am Tag der Auferstehung mit einer gelähmten Körperhälfte».
Die Frauen dürfen also auch in einem konservativen Islam ruhig etwas egoistischer sein. Wenn nicht sich selbst, dann der einen Körperhälfte ihrer Ehemänner zuliebe.

* Alan David Sangines ist SP-Gemeinderat in Zürich.

M.M.Hanel hat folgendes geschrieben:

Es entbehrt nicht einer gewissen tragischen Komik, wenn ein SP-Politiker die Aussagen schweizer Repräsentanten eines normativen Islams mit islamisch korrekten Argumenten, allerdings in nicht wirklich höflichem Ton, zu relativieren hat.


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Zuletzt bearbeitet von M.M.Hanel am 11.07.2011, 10:27, insgesamt einmal bearbeitet

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BeitragVerfasst am: 11.07.2011, 10:09    Titel:

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Die BAZ kann es wieder mal nicht lassen ... Muslime und Islam - die muss man einfach ... Weinen


Ein islamisches Eherecht für die Schweiz?
http://bazonline.ch/schweiz/standard/Islamisches-Eherecht-soll-Polygamie-in-der-Schweiz-ermoeglichen/story/21870032

Professoren der Uni Zürich prüfen, wie das islamische Eherecht hierzulande integriert werden könnte. Der Gang zum Standesamt wäre nicht mehr nötig, dafür könnte die Polygamie Einzug halten.

Auch Nidwalden und Obwalden träumt sich in die Alb hinein ... Geschockt

Universitäre Scharia-Träume Zur aktuellen Debatte über islamische Einwanderer

http://www.onz.ch/artikel/108281/

Und hier geht es munter weiter mit diesem manipulativen Journalismus: Böse
http://www.politik.ch/muslime-in-der-schweiz-nationalfonds-autoren-kritisieren-islamkritiker.html
"Was heute in der passiert zeigt, dass man der muslimischen Minderheit überall entgegenkommt. An der Universität Zürich haben Rechtswissenschafter kürzlich eine internationale Tagung zum Islam durchgeführt. Ergebnis: «In gewissen Fällen» soll auch in der Schweiz «islamisches Familienrecht» gemäss Scharia gestattet werden – bis hin zur Polygamie. So fordern es die Professoren."

Und hier kommts noch schlimmer:Diskussionsforum gegen Islamisierung - Islamkritiker Forum ...
Schweizer Institut gibt den “Rechtspopulisten” und den Medien die Schuld für das schlechte Image der Mohammedaner.
http://www.google.com/url?sa=X&q=http://www.open-speech.com/content/77-Schweizer-Institut-gibt-den-%25C2%2593Rechtspopulisten%25C2%2594-und-den-Medien-die-Schuld-f%25C3%25BCr-das-schlechte-Image-der-Mohammedaner&ct=ga&cad=CAcQAhgAIAEoATACOAFAtOjq8ARIAVgAYgVkZS1VUw&cd=MNXGXxUhgTM&usg=AFQjCNEhOHpgqCqRosdJAHvQJVmKl7LFpQ
Doch ein "Schelm", der hier von HASSPREDIGTEN spricht ... Sehr böse

DOCH WAHR ist VIELMEHR

«Niemand verlangt die Einführung der Polygamie»

http://www.tagesanzeiger.ch/mobile/leben/gesellschaft/Verwirrliche-Vielweiberei/s/21803946/index.html

Allerdings arbeite das CIMELS nicht an Konzepten zur Integration des islamischen Eherechts in die Schweizer Rechtsordnung, so Brozzo. «Das CIMELS hat dies noch nie gemacht und wird dies auch nicht tun.» Dies bestätigt auch Andrea Büchler, Professorin am Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich: «Niemand hat je die Einführung der Polygamie oder die Herabsetzung des Heiratsalters verlangt.» Büchler wie auch Brozzo betonen zudem, dass es sich um eine unabhängige Dissertation handle, die im Rahmen der Forschungsfreiheit entsteht. «Frau Professor Büchler betreut zwar meine Dissertation, nimmt aber keinerlei Einfluss auf den Inhalt», sagt Brozzo.

Hanel hat folgendes geschrieben:

Doch die Sache mal realistisch betrachtet:
Wer oder was hält die säkularen Teenager davon ab in der modernen Gesellschaft SEXUALVERKEHR zu haben?
Es kursieren kuriose Zahlen über 12-15 jährige Mädchen.

http://www.google.ch/search?sourceid=navclient&hl=de&ie=UTF-8&rlz=1T4FUJE_deCH336CH336&q=Sex+13+j%c3%a4hrige

http://www.google.ch/search?sourceid=navclient&hl=de&ie=UTF-8&rlz=1T4FUJE_deCH336CH336&q=Sex+12+j%c3%a4hrige

http://www.google.ch/search?hl=de&rlz=1T4FUJE_deCH336CH336&q=Sex+11+j%C3%A4hrige&oq=Sex+11+j%C3%A4hrige&aq=f&aqi=&aql=f&gs_sm=e&gs_upl=41574l41948l0l2l2l0l0l0l0l156l234l1.1l2

http://www.google.ch/search?sourceid=navclient&hl=de&ie=UTF-8&rlz=1T4FUJE_deCH336CH336&q=Sex+10+j%c3%a4hrige

Und wer oder was sollte und WARUM sollte man 16 jährige Muslime abhalten - ihren Geschlechtsverkehr durch eine islamische Zeremonie wenigstens vor Gott und ihren Eltern zu legitimieren?
Diese ganze Diskussion entbehrt nicht einer fürchterlichen Unausgewogenheit Mit den Augen rollen

Muslime haben es langsam RICHTIG satt, dass ständig auf unverschämte Weise ihre Religion instrumentalisiert und sie selbst diffamiert werden Ausrufezeichen


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BeitragVerfasst am: 26.12.2011, 19:46    Titel:

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09.11.2011 Aus gegebenem Anlass: Ehen unter Zwang sind im Islam ungültig.

Von Abdurahman Reidegeld
http://islamische-zeitung.de/?id=5282

Die muslimische Position zur „Zwangsheirat“


(iz). Gerade wieder einmal geistert in den Medien der Begriff der „Zwangsheirat“ herum, meist kombiniert mit haarsträubenden Begebenheiten, in denen junge muslimische Frauen zwangsweise in die Türkei verheiratet worden seien. Aufgepeppt wird diese Art der Berichterstattung mit einem Hinweis, der heutzutage immer Auflagen garantiert: Dies sei eben eine „islamische Zwangsheirat“. In diesem Beitrag nun wird in einer Frage-Antwort-Form dargelegt werden, dass jedwede Art von Zwangsausübung, Drohung etc. vom klassischen islamischen Eherecht abgelehnt wird und es also eine „islamische Zwangsheirat“ per se nicht gibt.

Leider ist es bezeichnend für die Medien- und Informationssituation, dass Fehldarstellungen nicht nur ungeprüft verbreitet, sondern zur Auflagenstärkung propagiert werden; das Feindbild „Islam“ ist derzeit Geld bringender Kassenschlager der Massenmedien und schürt ungehemmt und skrupellos, in sinnloser Art und Weise, Hass und Vorurteile.

Was sind die zu diesem Thema relevanten Stellen im Qur’an und den Ahadith, und wie werden diese von den Gelehrten interpretiert?

Eine Ehe wird gemäß dem Fiqh, der islamischen Rechte- und Pflichtenlehre, als eine gegenseitige Handlung aufgefasst, bei der die Hauptakteure, die Eheleute und der Wali der Frau (siehe unten) also, eine ehrliche Absicht haben müssen, dass die Ehe zustande kommt zum Wohle aller Beteiligten. Hier gilt der Hadith: „Wahrlich, die Handlungen stehen in Abhängigkeit von den Absichten (Nijjat), und einem Jeden kommt das zu, was er beabsichtigt hat“. (Als Sahih-Überlieferung bei den großen Hadith-Sammlern).

Wer also zum Beispiel die Absicht hat, seine ihm anvertraute Tochter wegen Geld zu verkuppeln, kann kein Wali im Sinne des islamischen Eherechts sein. Wer als Mann oder Frau eine Ehe nicht wünscht, sondern nur aus familiären Beziehungen ausbrechen will, ohne ernsthaft zum Zeitpunkt des Eheschlusses den anderen Ehepartner als Ehepartner zu wollen, der hat im Sinne des Islam keine gültige Ehe geschlossen.

Eine schlechte Behandlung der Frau durch den Ehemann ist durch ausdrückliches qur’anisches Verbot untersagt: „So lebt mit Ihnen [im Eherahmen] auf gute und anständige Weise (ma’ruf) zusammen“ (An-Nisa’, 19). Einem sündhaften, bösartigen oder unanständigem Mann steht es nicht zu, Wali oder Ehemann einer anständigen Frau zu sein; in diesem Sinne wird der folgende Qur’anvers verstanden: „Ist denn etwa jemand, der innerliche, überzeugte Hinwendung zu Allah besitzt (Mu’min ist), wie ein sündhafter, ausschweifender Mensch (Fasiq)? Sie sind nicht gleich.“ (As-Sadschda, 18 ).

Aus dem Bereich des Hadith wird etwa die bei vielen Hadith-Sammlungen bekannte Sahih-Überlieferung herangezogen: „Eine Ehe (Nikah) existiert nur mit einem Wali“. Will sagen: Ohne Mitwirkung eines Wali (Sachverwalter der Frau, der die erste Eheformel im Ehevertrag spricht), kann keine gültige Ehe existieren. Diese Überlieferung wird von den Fiqh-Schulen mit Ausnahme der Hanafijja als verpflichtend und bindend betrachtet, während die Hanafijja aus rechtstheoretischen und aus Gründen der Abwägung anderer Quellen diesem Hadith nur strengen Empfehlungscharakter, nicht aber Elementarpflichtscharakter, zuspricht.

Die ausdrückliche Verpflichtung, anvertrauten Frauen nur gute männliche Personen als künftige Ehegatten anzutragen und sie ihnen mit Einverständnis anzutrauen, findet sich etwa im bekannten Hadith, wo der Gesandte Allahs, Allah segne ihn und schenke ihm Frieden, sagt: „Wählt die Besten/Anständigsten für die Euch anvertrauten Frauen aus; verheiratet diejenigen miteinander, die gleichartig (in ihrer Güte) sind, und lasst die [euch Anvertrauten] von solch [guten Männern] Ehepartner finden.“ (Als Sahih überliefert bei Al-Hakim).

Welche Bestimmungen ergeben sich diesbezüglich aus dem Vorbild des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, das heißt aus der Sunna und relevanten Ahadith, und seiner Gefährten sowie den frühen Khalifen?

Eine Schlüsselrolle zum Verständnis bilden hier die beiden Begriffe von Wilaja und Wikala. Unter „Wilaja“ versteht man eine Schutzrolle, das heißt aus dem Grundsatz der islamischen Lehre, dass eine Frau immer geschützt und mit Nahrung, Kleidung und Wohnung versorgt werden muss. So geht eine junge, unverheiratete Frau idealerweise aus islamischem Verständnis aus der Verantwortung ihres Vaters beziehungsweise des Familienvorstandes in die Verantwortung des Ehemannes über. Darunter ist aber nicht zu verstehen, dass die Frau keine Berufstätigkeit oder Lehrtätigkeit etc. ausüben könnte, nur: Alles Geld, was sie verdient, gehört nur ihr allein, während alles Geld, was ein Ehemann verdient, grundsätzlich auch seiner ganzen Familie mitgehört. Er muss nämlich Frau und Kinder, in manchen Fällen Eltern und andere Verwandte mitversorgen.

Schon die ältesten Gelehrten - bis heute im Konsens - gehen davon aus, dass sogar eine reiche Frau, die eigenes Einkommen hat, nicht gezwungen werden darf, von ihrem persönlichen Besitz und Einkommen für ihre Kleidung, Wohnung und Nahrung aufzukommen, sondern auch hier der Ehemann es müsste. Dies war durchgängig Praxis in Übereinstimmung aller Gelehrten, von der Prophetenzeit, der Epoche der rechtgeleiteten Kalifen, der Dynastien der Umajjaden, der Abbasiden und späterer wie den Osmanen und anderen bis zur heutigen Zeit.

Die „Wilaja“ ist also eine Schutz- und Versorgerrolle, und insofern übernimmt der Wali (der eben jene Wilaja inne hat) den aktiven Part für die Frau während des islamischen Ehevertrages; den anderen übernimmt der künftige Ehemann. Dennoch kann und darf der Wali nur mit Zustimmung der Frau handeln; darum wird im klassischen Fiqh festgelegt, dass die Frau beim Eheschluss anwesend sein müsse, um gegebenenfalls noch im letzten Moment vor Gültigwerden der Ehe ihr Einverständnis zurücknehmen zu können.

Auch besteht ein Unterschied in den Auffassungen der Fiqh-Schulen zur notwendigen Erfordernis eines Wali: Die hanafitische Schule lässt unter bestimmten Umständen einen Eheschluss ohne Wali zu; die malikitische, schafi’itische und hanbalitische Schule vertreten die Auffassung, es müsse immer - und sei es pro forma - ein Wali vorhanden sein. Aus dem Bereich des Hadith wird hier etwa die folgende Sahih-Überlieferung vom Propheten herangezogen: „Eine Ehe (Nikah) existiert nur mit einem Wali“. Das heißt, dass ohne Mitwirkung eines Wali kein gültiger Ehevertrag geschlossen werden kann. Diese Überlieferung wird, wie bereits oben erwähnt, von den Fiqh-Schulen außer der Hanafijja als verpflichtend und bindend betrachtet.

Alle Gelehrten jedoch betonen: Wenn ein Familienvorstand theoretisch Wali einer Frau sein kann, aber sie zu einer Ehe zwingen will, ohne ihr Wohl dabei zu beachten, so ist sie nicht mehr an ihn gebunden und kann sich einen eigenen Wali aus einem bestimmten Teil ihrer Verwandtschaft suchen. Ist das nicht möglich (etwa, wenn es ansonsten niemanden gibt oder zu keinem ein Vertrauensverhältnis besteht oder weil die Betreffenden einen sündhaften und unanständigen Lebensweg beschreiten), so steht es ihr auch nach den strengsten Auffassungen der Gelehrten frei, einen anständigen, beliebigen Muslim als Wali zu nehmen. Immer unter dem Gesichtspunkt, dass der Wali ihr Beschützer und Sachverwalter ihrer ehrlichen Interessen sein soll. Unter „Wikala“ hingegen versteht man im islamischen Eherecht die Vertretung einer Person durch eine andere während des Ehevertragsschlusses.

Bezeichnenderweise können sich der Wali oder auch der Ehemann durch einen Sachverwalter (Wakil) vertreten lassen (etwa wenn der Vater der Braut in einem anderen Land lebt und einen Wakil ernennt, der zusammen mit der Braut, dem Bräutigam und den Zeugen den Eheschluss vornimmt). Die Frau aber (sowie praktischerseits auch die Zeugen) kann niemals während des Ehevertrages durch einen Vertreter oder eine Vertreterin ersetzt werden - sie ist die zentrale Person, und von ihrer Zustimmung ist die Gültigkeit der Ehe abhängig.

Wie sehen die Urteile der Rechtsschulen dazu aus? Und gibt es Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten? Wie gestaltete sich die diesbezügliche Praxis in der islamischen Geschichte?

Alle Schulen des Fiqh, egal ob sunnitische oder schiitische, sind übereinstimmend der Meinung, dass eine Ehe ungültig ist, bei der eine Frau gegen ihren ausdrücklichen Willen gezwungen wird, einen bestimmten Mann zu heiraten. Allgemein gilt: Wenn einer oder beide künftige Ehepartner zum Zeitpunkt des Ehevertrages einander nicht heiraten wollen, aber gezwungen werden (durch Gewalt oder Androhung derselben, „Ikrah“ genannt), ist diese Ehe ungültig. Die korrekte und aufrichtige Absicht zum Führen einer Ehe ist zwingend erforderlich - und dies auch unabhängig von der Frage von „Ikrah“: Wer einen Ehevertrag eingeht, aber in seinem Inneren die Eheführung ablehnt und dies später vor einem islamischen Richter (Qadi) bestätigt, dessen Ehe kann unter bestimmten Umständen für aufgelöst (Faskh) erklärt werden, bzw. er oder sie kann - bei früherem „Ikrah“ - die Scheidung erwirken.

Daher kann gemäß dem islamischen Eherecht eine verheiratete Frau - wenn sie nämlich zur Ehe gezwungen wurde - jederzeit eine Scheidung erwirken. Das war bereits vor 1.400 Jahren der Fall, und gilt bis heute dort, wo islamisches Eherecht rechtskräftig gilt und angewandt wird, zum Beispiel in Syrien, Jordanien und anderen Staaten. Wie sieht die Praxis unter Muslimen in Deutschland aus? Welche Rolle spielen dabei Aspekte, die mit dem Islam gar nichts zu tun haben? Wie ist die Quantität solcher Vorfälle einzuschätzen?

Zuerst möchte ich betonen, dass hier in Deutschland bei einem Eheschluss unter Muslimen sowohl das allgemeine zivilrechtliche deutsche Eherecht Beachtung finden muss als auch das islamische, insofern religiöse Berechtigung gemeint ist. De facto wird also zuerst eine standesamtliche Heirat stattfinden, die für Muslime (übrigens analog zur katholischen kirchenrechtlichen Auffassung) vor Gott erst durch den religiös-legitimierten Teil zur echten Ehe wird. Es wird also ein islamischer Eheschluss nachgesetzt, der aus deutscher Sicht keine rechtliche Relevanz hat, aber für den Muslim das Entscheidende darstellt.

Die Ebene der Missverständnisse wird dadurch geschaffen, dass - bezüglich des nationaltürkischen Anteils der Muslime in Deutschland - weder in Deutschland, noch in der heutigen Türkei eine staatlich anerkannte „islamische Ehe“ existiert. Insofern ist die Lage wesentlich anders als etwa bei Angehörigen eines Staates wie zum Beispiel Marokko oder Jordanien, wo nur die islamischen Eherechtsvorschriften für Muslime als staatlich legitim gelten.

In diesen Fällen bestehen zudem besondere bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und diesen Staaten hinsichtlich Eheschließungen; etwa wird auch bei der Heirat einer jordanischen Staatsbürgerin in Deutschland von deutscher Seite eine besondere Ehefähigkeitsbescheinigung verlangt, die konkret im jordanischen Verständnis die Einverständniserklärung des Wali der Frau ist. Bei Muslimen aus allen Staaten, die für Muslime (weitgehend oder vollständig) islamisches Eherecht vorsehen, ist de facto keine Zwangsheirat möglich und auch nicht legitim dokumentiert; selbst in Extremfällen, wenn eine junge Frau gegen ihren Willen ins Ausland gebracht werden sollte, um dort zu heiraten, wäre eine „Zwangsheirat“ in Deutschland auch aus Sicht des Herkunftslandes unmöglich zu legitimieren.

Dort in diesen Ländern wiederum ist es für eine Frau relativ leicht, eine Scheidung zu erwirken, weil es dort auch staatlich autorisierte islamische Ehegerichte gibt.

Nachweisliche Tatsache ist ferner:
Dass es 1.)
keine mit Zwang verbundene gültige Eheschließung gemäß dem islamischen Eherecht gibt, weder in der Frühzeit, noch in der klassischen Epoche, noch heute;
Dass 2.)
die betreffenden Frauen meist aus Familien stammen, die keine praktizierende Lebensweise im klassisch-islamischen Sinne pflegen, vielmehr lediglich nominell Muslimische sind;
Dass 3.)
der de facto erfolgende unrechte Zwang auf besagte Frauen nicht von islamischen Gelehrten geleitet beziehungsweise erlaubt wird; diese Praktiken ereignen sich zu mehr als 90 Prozent im nationaltürkischen Milieu, weil dort seit Gründung der türkischen Republik kein islamisches Eherecht mehr offiziell existiert, also auch keine Kontrollinstanz durch staatlich autorisierte Ehegerichte. Diese Situation ist hingegen weder bei arabischen Ländern, noch im indo-pakistanischen Raum gegeben, wo eine Frau sehr leicht eine Scheidung beziehungsweise Nichtigkeitserklärung fordern könnte und auch häufig fordert, unter Bestrafung der Freiheitsberauber.
Dass 4.)
dieses derzeit viel beschworene Phänomen der „Zwangsheirat“ (im Sinne einer Pseudo-Verheiratung durch einen „Imam“, einem bloßen Vorbeter, keinem wirklichen Gelehrten also) auch in der zweiten und noch stärker in der dritten Generation der in Deutschland lebenden Türken - Gott sei Dank - eine Seltenheit geworden ist.

Wir reden hier also über Missstände, die gesellschaftlich-traditionell (im Sinne eines nur islamisch kaschierten Missbrauchs der Religion) in einer längst säkularisierten Türkei stattfanden und vor mehreren Jahrzehnten nach Deutschland übertragen wurden, heute aber nur noch bei gänzlich ungebildeten Muslimen zumeist der letztlich nicht-praktizierenden Schicht in seltenen Fällen vorkommen.

Dies aber als Regel, geschweige denn als islamisch legitimiert bzw. legitimierbar zu bezeichnen, ist ein Zeichen völliger Unkenntnis über Geschichte, Rechtsauffassung und De-Facto-Zustand außerhalb der Nationaltürkei alten Zuschnitts (also bis in die 1980er Jahre). Gerade das neue Bewusstsein eines eher intellektuellen Islams, der sich an Quellenwerken orientiert, nicht mehr nach pseudo-islamischen Volkssitten, hat in den letzten Jahren solche Praktiken endlich dorthin gestellt, wo sie hingehören: in die Ecke der jahrzehntelangen Unwissenheit gerade durch den Wegfall einer echten überwachenden Eherichterschaft.

Dieser Text wurde zum ersten Mal im Dezember 2004 in der Printausgabe der Islamischen Zeitung veröffentlicht.
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