MEDINA VERFASSUNG
622 C.E.
Im Namen Gottes des Erbarmers des Barmherzigen
(1) Dies ist ein Dokument von Muhammad dem Propheten (welches die
Beziehungen regelt) zwischen den Gläubigen und Muslimen der Quraysh
und Yathrib und jenen, welche ihnen gefolgt sind und
sich ihnen angeschlossen haben und die mit ihnen gearbeitet haben.
(2) Sie sind eine Gemeinschaft (umma) unter
Ausschluss aller anderen Menschen.
(3) Die Auswanderer der Quraysh sollen, gemäß
ihrer Gepflogenheit und nach ihrer Anzahl das Blutgeld bezahlen und ihre
Gefangenen auslösen, in Güte und Gerechtigkeit, wie dies unter den Gläubigen
üblich ist.
(4-8) The B. ‘Auf sollen gemäß ihrer Gepflogenheit Blutgeld bezahlen ();
jede Abteilung soll ihre Gefangenen in Güte und Gerechtigkeit auslösen, wie
dies unter den Gläubigen üblich ist. Die B. Sa'ida,
die B. ‘l-Harith, und die B. Jusham,
und die B. al-Najjar ebenfalls.
(9-11) Die B. ‘Amr b. ‘Auf, die B. al-Nabit und
die B. al-‘Aus ebenfalls.
(12)(a) Die Gläubigen sollen keinen von ihnen hilflos lassen, indem sie
seinen Loskauf in Güte oder das Blutgeld verweigern.
(12)(b) Ein Gläubiger soll den Freigelassenen eines anderen Muslims nicht
als eigenen Verbündeten gegen diesen nehmen.
(13) Die gottesfürchtigen Gläubigen sollen gegen den Rebellen Widerstand
leisten oder gegen jenen, der danach trachtet Ungerechtigkeit, Sünde oder
Feindschaft oder Verderbtheit unter den Gläubigen zu verbreiten; die Hand jedes
Mannes soll gegen ihn sein, selbst wenn er der Sohn einer der ihren wäre.
(14) Ein Gläubiger soll nicht einen Gläubigen wegen eines
Glaubenverweigerers töten, noch soll er einem Ungläubigen gegen einen Gläubigen
helfen.
(15) Der Schutz Gottes ist einer, der Geringste unter ihnen möge einem
Fremden seinen Schutz gewähren, im Namen aller. Gläubige sind einander Freund
unter Ausschluss Außenstehender.
(16) Dem Juden der uns folgt hat Anspruch auf Hilfe und Gleichstellung. Ihm
soll kein Unrecht geschehen, noch sollen seine Feinde unterstützt werden.
(17) Der Friede der Gläubigen ist unteilbar. Kein Extra-Friede soll
geschlossen werden, wenn die Gläubigen der Sache Gottes wegen kämpfen. Die
Bedingungen müssen fair, recht und billig für alle sein.
(18) Bei jedem Angriff muss ein Reiter einen hinter sich haben.
(19) Die Gläubigen müssen das Blut der ihren sühnen, die auf dem Wege
Gottes fielen.
(20)(a) Die gottesfürchtigen Gläubigen erfreuen sich der besten und
aufrichtigsten Führung.
(20)(b) Kein Polytheist soll das Eigentum einer Person der Quraysh unter seine Obhut nehmen, noch soll er gegen einen
Gläubigen intervenieren.
(21) Wer des Mordes an einem Gläubigen überführt ist, soll der
Wiedervergeltung überantwortet werden,
außer dem nächsten Angehörigen wurde durch die Bezahlung von Blutgeld
Genugtuung geleistet, und die Gläubigen sollen gegen ihn stehen wie ein Mann
und sie sind verpflichtet, gegen ihn vorzugehen.
(22) Es soll dem Gläubigen, der zu diesem Dokument steht und an Gott glaubt
und den Jüngsten Tag nicht erlaubt sein, einem Übeltäter zu helfen oder ihn zu
schützen. Der Fluch Gottes und Sein Zorn wird über ihn kommen am Tag der
Auferstehung, sollte er dies doch tun und weder Reue noch Auslöse soll von ihm
angenommen werden.
(23) Jeden Streitfall unter euch müsst ihr vor Gott und Muhammad bringen.
(24) Die Juden sollen sich an den Kriegskosten beteiligen, solange sie an
der Seite der Gläubigen kämpfen.
(25) Die Juden der B. ’Auf sind eine Gemeinschaft mit den Gläubigen (die
Juden haben ihre eigene Religion und die Muslime ihre eigene), gleichermaßen
deren Freigelassene und Angehörigen, außer jene, die sich ungerecht und
sündhaft betragen, denn sie schaden niemanden außer sich selbst und ihren
Familien.
(26-35) Das gleiche gilt für die Juden der B. al-Najjar, B. al-Harith, B. Sai ida, B. Jusham, B. al-Aus, B. Tha'laba, und die Jafna, einem
Clan der Tha‘laba und die B. al-Shutayba.
Loyalität ist ein Schutz gegen Verrat. Die Freigelassenen der Tha’laba sind wie sie selbst. Die engen Freunde der Juden
sind wie sie selbst.
(36) Niemand soll in den Krieg ziehen, außer mit Erlaubnis Muhammads, doch
soll er nicht abgehalten werden, Vergeltung für eine Verletzung zu nehmen. Der
einen Menschen ohne Vorwarnung tötet, tötet sich selbst und seinen Haushalt,
außer es war einer, der ihm Unrecht getan hat, da Gott solches akzeptieren
wird.
(37) Die Juden haben für ihre Ausgaben aufzukommen, die Muslime für die
ihren. Die Vertragspartner müssen einander beistehen, im Falle dass einer der
im Dokument erwähnten Völker angegriffen wird. Sie müssen beieinander
gegenseitigen Rat und Rücksprache suchen und Loyalität ist ein Schutz gegen
Verrat. Ein Mann ist nicht verantwortlich für seines Verbündeten Untaten. Dem
Unrecht geschah muss geholfen werden.
(38) Die Juden müssen wie die Gläubigen für die Kriegskosten bezahlen,
solange der Krieg dauert.
(39) Yathrib soll ein geheiligtes Schutzgebiet
für die Völker dieses Dokuments sein.
(40) Ein unter Schutz stehender Fremder soll so sein wie sein Gastgeber und
kein Unheil verbreiten oder Verbrechen begehen.
(41) Einer Frau soll Schutz nur nach Einverständnis ihrer Familie gegeben warden.
(42) Sollte irgendeine Uneinigkeit oder Streit erwachsen, welche zu
Schwierigkeiten führen könnten, müssen sie Gott und Muhammad, dem Gesandten
Gottes vorgetragen werden. Gott nimmt das an, was am nächsten zur Frömmigkeit
und zum Guten in diesem Dokument ist.
(43) Quraysh und deren Helfern soll kein Schutz
gewährt warden.
(44) Die Vertragsparteien sind verpflichtet einander im Falle eines
Angriffs auf Yathrib beizustehen.
(45)(a) Wenn sie aufgerufen Frieden zu stiften und diesen
aufrechtzuerhalten sind sie verpflichtet Folge zu leisten; und wenn sie einen
gleichen Aufruf an die Muslime richten, so muss diesem ebenfalls Folge
geleistet werden, außer im Falle eines Krieges, der Sache Gottes wegen.
(45)(b) Jedem steht ein Anteil von der Seite zu, zu der er gehört.
(46) Die Juden der al-Aus, ihre Freigelassenen und sie selbst nehmen die
gleiche Rechtsposition ein wie die Völker in diesem Dokument. Loyalität ist ein
Schutz gegen Verrat. Der der etwas erwirbt, erwirbt es für sich selbst. Gott
anerkennt dieses Dokument.
(47) Dieses beschützt nicht den Ungerechten und den Sünder. Der Mann der
zum Kampf aufbricht und der Mann, der zu Hause in der Stadt bleibt, ist in Sicherheit, außer er war ungerecht und hat gesündigt.
Gott ist der Beschützer der guten und gottesfürchtigen Menschen und Muhammad
ist der Gesandte Gottes.
12/2007 Übersetzung M. M. Hanel
Quelle: http://www.constitution.org/cons/medina/con_medina.htm
Hier eine weitere, wie mir
scheint sehr exakte Fassung nach Muhammad HAMIDULLAH – Übersetzung Yusuf KUHN (2013)
Beim Namen Gottes, des Barmherzigen, des Allerbarmers
1. Dies ist ein Abkommen des Gesandten Gottes zwischen den Gläubigen und
Muslimen von den Quraisch und den Leuten von Yathrib und denen, die sich unter ihnen aufhalten und sich
ihnen angeschlossen haben und ihnen im Kampf zur Seite stehen.
2. Diese bilden eine einige Gemeinschaft (ummah),
die sich von den übrigen Menschen unterscheidet.
3. Die Auswanderer vom Stamm der Quraisch sollen
für ihren Bereich verantwortlich sein, in gegenseitiger Zusammenarbeit ihr
Blutgeld zahlen und ihre Gefangenen auslösen, in Güte und Gerechtigkeit unter
den Gläubigen.
4. Und die Banû 'Auf sollen für ihren Bereich verantwortlich
sein und in gegenseitiger Zusammenarbeit ihr Blutgeld zahlen, wie bisher
üblich, und jede Gruppe soll ihre Gefangenen auslösen, in Güte und
Gerechtigkeit unter den Gläubigen.
5. Und die Banû al-Hârith
sollen für ihren Bereich verantwortlich sein und in gegenseitiger
Zusammenarbeit ihr Blutgeld zahlen, wie bisher üblich, und jede Gruppe soll
ihre Gefangenen auslösen, in Güte und Gerechtigkeit unter den Gläubigen.
6. Und die Banû Sâ'idah
sollen für ihren Bereich verantwortlich sein und in gegenseitiger
Zusammenarbeit ihr Blutgeld zahlen, wie bisher üblich, und jede Gruppe soll
ihre Gefangenen auslösen, in Güte und Gerechtigkeit unter den Gläubigen.
7. Und die Banû Dschuscham
sollen für ihren Bereich verantwortlich sein und in gegenseitiger Zusammenarbeit
ihr Blutgeld zahlen, wie bisher üblich, und jede Gruppe soll ihre Gefangenen
auslösen, in Güte und Gerechtigkeit unter den Gläubigen.
8. Und die Banû an-Nadschdschâr
sollen für ihren Bereich verantwortlich sein und in gegenseitiger Zusammenarbeit
ihr Blutgeld zahlen, wie bisher üblich, und jede Gruppe soll ihre Gefangenen
auslösen, in Güte und Gerechtigkeit unter den Gläubigen.
9. Und die Banû 'Amr ibn
'Auf sollen für ihren Bereich verantwortlich sein und in gegenseitiger
Zusammenarbeit ihr Blutgeld zahlen, wie bisher üblich, und jede Gruppe soll
ihre Gefangenen auslösen, in Güte und Gerechtigkeit unter den Gläubigen.
10. Und die Banû an-Nabît
sollen für ihren Bereich verantwortlich sein und in gegenseitiger
Zusammenarbeit ihr Blutgeld zahlen, wie bisher üblich, und jede Gruppe soll
ihre Gefangenen auslösen, in Güte und Gerechtigkeit unter den Gläubigen.
11. Und die Banû al-Aus sollen für ihren Bereich
verantwortlich sein und in gegenseitiger Zusammenarbeit ihr Blutgeld zahlen,
wie bisher üblich, und jede Gruppe soll ihre Gefangenen auslösen, in Güte und
Gerechtigkeit unter den Gläubigen.
12. a) Die Gläubigen sollen keinen Schuldner unter sich im Stich lassen,
sondern ihm helfen, sein Lösegeld oder sein Blutgeld nach Billigkeit zu zahlen.
12. b) Kein Gläubiger soll gegen den Schutzbefohlenen eines Gläubigen ohne
dessen Einverständnis eine Feindschaft eröffnen.
13. Die gottesfürchtigen Muslime erheben ihre Hand gegen jeden unter ihnen,
der Unrecht tut oder versucht, Ungerechtigkeit, Sünde, Feindschaft oder
Verbrechen unter den Gläubigen zu verbreiten. Ihrer aller Hände sollen gegen
ihn erhoben sein, selbst wenn es der Sohn eines der Ihrigen sein sollte.
14. Kein Gläubiger tötet einen Gläubigen eines Ungläubigen wegen. Kein
Gläubiger steht einem Ungläubigen gegen einen Gläubigen bei.
15. Gottes Schutz ist einheitlich; der Geringste unter ihnen (den
Gläubigen) überträgt die Verpflichtung dazu auf alle anderen. Und die Gläubigen
sind untereinander Bündnispartner und Beschützer gegenüber Feinden.
16. Wer von den Juden sich uns anschließt, der soll Hilfe und Unterstützung
erhalten; weder soll er unterdrückt werden noch soll man jemandem gegen ihn
beistehen.
17. Der Friede der Gläubigen ist einheitlich. Ein Gläubiger schließt keinen
Frieden ohne Rücksicht auf andere Gläubige beim Kampf für die Sache Gottes, es
sei denn, er wäre für alle gleich und verbindlich.
18. Jede Abteilung, die mit uns kämpft, soll abwechselnd abgelöst werden.
19. Die Gläubigen vergelten füreinander das Blut, das für die Sache Gottes vergossen
wurde.
20. a) Die gottesfürchtigen Gläubigen sollen die beste und geradeste
Führung befolgen.
20. b) Kein Götzendiener (Polytheist) darf den Quraischiten
Schutz von Besitztümern oder Personen gewähren noch sich gegen einen Gläubigen
stellen, um ihn davon abzuhalten (d.h. um ihn davon abzuhalten, gegen die Quraischiten vorzugehen).
21 Wenn jemand absichtlich einen Gläubigen tötet und dies offenkundig ist,
unterliegt er der Vergeltung, es sei denn, der Vertreter der Rechte (walî) des Getöteten verzichtet darauf. Und die
Gläubigen gehen gegen ihn vor, und es ist ihnen nichts andres erlaubt, als
dieses durchzuführen.
22. Einem Gläubigen, der sich mit dem Inhalt dieser Schrift (sahifah) einverstanden erklärt hat und an Gott und
den Letzten Tag glaubt, ist es nicht erlaubt, einem Mörder (muhdith)
zu helfen oder ihn Zuflucht zu gewähren. Wer einem solchen hilft oder Schutz
gewährt, auf dem liegt Gottes Fluch und Sein Zorn am Tag der Auferstehung, und
weder Ausgleich noch Wiedergutmachung werden von ihm angenommen.
23. Und wenn ihr über irgendetwas uneinig seid, dann wendet euch damit zu
Gott und zu Muhammad, der Friede sei auf ihm!
24. Die Juden tragen die Unkosten zusammen mit den Gläubigen, solange sie
mit ihnen gemeinsam kämpfen.
25. a) Die Juden von den Bani 'Auf bilden eine
Gemeinschaft mit den – (ma'a, nach Ibn Hischâm; aber in der Version von Abû
'Ubaid: von, min) - Gläubigen. Die Juden haben
ihre Religion und die Muslime ihre Religion, seien es ihre Schutzbürger oder
sie selbst.
25. b) Was denjenigen betrifft, der Unrecht oder Übertretung begeht, so
schadet er nur sich selbst und seinen Angehörigen.
26. Und die Juden der Banû an-Nadschdschâr
haben das Gleiche (an Rechten) wie die Juden der Bani
'Auf.
27. Und die Juden der Banû an-Hârith
haben das Gleiche (an Rechten) wie die Juden der Bani
'Auf.
28. Und die Juden der Banû Sâ'idah
haben das Gleiche (an Rechten) wie die Juden der Bani
'Auf.
29. Und die Juden der Banû Dschuscham
haben das Gleiche (an Rechten) wie die Juden der Bani
'Auf.
30. Und die Juden der Banû al-Aus haben das
Gleiche (an Rechten) wie die Juden der Bani 'Auf.
31. Und die Juden der Banû Tha'labah
haben das Gleiche (an Rechten) wie die Juden der Bani
'Auf. Was denjenigen betrifft, der Unrecht oder Übertretung begeht, so schadet
er nur sich selbst und seinen Angehörigen.
32. (Die Familie) Dschafnah ist ein Zweig des
Stammes der Tha'labah und wie diese selbst.
33. Und die Banû asch-Schutaibah
haben das Gleiche (an Rechten) wie die Juden der Bani
'Auf. Befolgung und nicht Verletzung!
34. Die Schutzbürger der Tha'labiten sind wie
diese selbst.
35. Die eingeführten Personen (bitânah)
unter den Juden sind wie diese selbst.
36. a) Keiner von ihnen geht hinaus (auf einer Expedition mit den Muslimen)
ohne die Erlaubnis von Muhammad, der Friede sei auf ihm!
36. b) Es ist nicht verboten, Verletzungen zu vergelten. Wer aber tötet,
muss mit seinen Angehörigen dafür Rechenschaft ablegen. Sonst wäre es Unrecht
(d.h. wer diese Regel nicht einhält, begeht Unrecht). Und Gott ist Garant der
vollen Befolgung dieser Schrift.
37. a) Die Juden kommen für ihre Ausgaben auf und die Muslime kommen für
ihre Ausgaben auf. Sie stehen einander bei gegen jeden, der diejenigen
bekämpft, die diese Schrift betrifft. Zwischen ihnen soll es Wohlwollen und
guten Umgang geben. Befolgung und nicht Verletzung!
37. b) Keiner darf seinem Verbündeten Schaden zufügen, und der Beistand
gebührt dem Unterdrückten.
38. Die Juden tragen zusammen mit den Muslimen die Unkosten, solange sie
gemeinsam kämpfen.
39. Das Innere des Tals (dschauf) von Yathrib ist für die Unterzeichner dieses Vertrages
unverletzlich.
40. Der Schutzbürger hat die gleiche Stellung wie der Schützer. Kein
Unterdrückter, kein Unterdrücker!
41. Keine Garantie von Schutz wird gewährt (von einem Geschützten) im Namen
einer Familie (seiner Schützerin), außer mit der Erlaubnis dieser Familie.
42. Was zwischen den Unterzeichnern dieser Schrift an Streitigkeiten oder
Auseinandersetzungen geschieht, so dass davon Unheil befürchtet werden muss,
das soll Gott und Muhammad, Gottes Gesandtem, Gottes Segen und Friede seien auf
ihm, vorgelegt werden. Gott ist Zeuge der strengsten und genauesten Befolgung
dieser Schrift.
43. Weder den Quraischiten noch jedwedem, der
ihnen beisteht, darf unter Schutz gestellt werden.
44. Unter ihnen (d.h. zwischen Muslimen und Juden) besteht gegenseitiger
Beistand gegen jeden, der Yathrib angreift.
45. a) Wenn sie (die Juden) aufgerufen werden, Frieden zu schließen und ihn
einzuhalten, dann schließen sie ihn und halten ihn ein. Desgleich, wenn sie (die
Muslime) zu Gleichem aufrufen, so obliegen den Gläubigen die gleichen
Verpflichtungen. Ausgenommen ist der Fall, wenn man für die Religion (dîn) gekämpft hat.
45. b) Auf jedem liegt die Verantwortung für die Sache, die ihn betrifft (?, vielleicht hinsichtlich der Verteidigung und der
Ausgaben).
46. Für die Juden von al-Aus, sowohl Schutzbürger als auch sie selbst,
gelten die gleichen Bedingungen wie für die Unterzeichner dieser Schrift.
Befolgung und nicht Verletzung! Wer etwas auf sich lädt, trägt es ausschließlich
zu seinem eigenen Schaden. Und Gott ist Zeuge der gerechtesten und strengsten
Befolgung der Klauseln dieser Schrift.
47. Diese Vorschrift (kitâb) tritt nicht
(zwischen die Strafe) und einen Unterdrücker oder Übertreter (unter den
Unterzeichnern). Wer auszieht (zum Kampf), wird Sicherheit genießen, wie auch
derjenige, der in der Stadt (Yathrib) bleibt; sonst
wäre es Unrecht und Übertretung. Und Gott und Muhammad, Gottes Gesandter, -
Gottes Segen und Friede seien auf ihm – gewähren ihren Schutz für jeden, der
(diese Schrift) in aller Aufrichtigkeit und Sorgfalt befolgt.1
1Für die Quellen, Varianten und Referenzen der
Übersetzungen siehe mein al-Wathâ'iq as-Siyâsiyah, Nr. 1. Die Referenzen in meinem Corpus
des documents (Paris, 1935), Nr. 1 sind veraltet.