Die Höchstgerichte zum muslimischen Schächten

Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch hatte mit Straferkenntnis vom 29.11.1996 über einen Landwirt eine Geldstrafe von 3.000 S wegen Beihilfeleistung zu nach dem Vorarlberger Tierschutzgesetz verbotenen Schächtungen verhängt. Der vom Bestraften angerufene Unabhängige
Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg bestätigte die Entscheidung und faßte den Vorwurf wie folgt:
Sie haben es gewußt und zugelassen, daß auf Ihrem landwirtschaftlichen
Anwesen in Feld-kirch/Altenstadt am 28.4.1996... 26 Stück Schafe, die Sie
zuvor an türkische Staatsangehörige verkauft haben, ohne Betäubung vor dem
Blutentzug von den türkischen Staatsangehörigen (es folgen deren Namen)
geschlachtet wurden....

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob mit Erkenntnis vom 17.12.1998 den Bescheid (die Bestrafung) auf. Weiter unten etwas vereinfacht die wesentlichen Gründe. Zuvor jedoch des Verständnisses halber noch einige Erläuterungen: Das Vorarlberger Tierschutzgesetz bestimmt: Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug (Anm.: also das Schächten) ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist die Schlachtung so vorzunehmen, daß dem Tier nicht unnötig Schmerzen zugefügt werden. Die Schlachtung eines Tieres darf nur durch Personen, welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, vorgenommen werden.

Die Tierschutzgesetzgebung der österreichischen Bundesländer ist, so wie in einigen anderen Punkten, auch bezüglich der Schächtung uneinheitlich. Einige Bundesländer, so Wien, die Steiermark und Kärnten, gestatten (teilweise erst seit einigen Jahren) die Schächtung (ohne Betäubung), sofern der Betäubung zwingende reli-giöse Gebote oder Verbote entgegenstehen. Übertretungen der
Tierschutzgesetze einschließlich leichterer Fälle der Tierquälerei werden als Verwaltungsübertretung von den Bezirksverwaltungsbehörden geahndet; wird jedoch ein Tier "roh mißhandelt" oder werden ihm "unnötige Qualen" (das sind länger dauernde Schmerzen) zugefügt, ist das Gericht zuständig.
Früher schon* hatte der für gerichtliche Strafsachen zuständige Oberste Gerichtshof (OGH, er ist dem VfGH nicht übergeordnet) in einem anderen Fall ähnlich entschieden:

Ein seit zwanzig Jahren in Österreich lebender türk-scher Staatsbürger und ein österreichischer Bauer waren vom Landesgericht Innsbruck zu bedingten Geldstrafen verurteilt worden. Das Landesgericht nahm als erwiesen an: "Einige Tage vor dem Tag des türkischen Kur-banfestes im Jahre 1992 hatten mehrere Türken bei einem Landwirt und Schafzüchter in Weerberg in Tirol
dreißig Schafe bestellt, die auf seinem Anwesen von den Türken selbst geschächtet werden sollten... Elf davon wurden dann tatsächlich (von den Türken) geschächtet. Keines der Tiere wurde betäubt; vor dem Schächten wurde jeweils aus dem Koran vorgelesen. Den lebenden Schafen wurde langsam von unten beginnend der Hals aufgeschnitten, sodaß sie ausbluteten. Als die Schafe tot waren wurden ihre Köpfe abgetrennt. Nach dem Koran ist das Ausblutenlassen der Schlachttiere beim Opferfest ein einzuhaltender religiöser Ritus.

Schafe erleiden beim Schächten eine langsame Blutentziehung, die schließlich zum Tod führt. Schächten ohne Betäubung ist bei diesen Tieren mit erheblichen Angstzuständen und größten Schmerzen in der Dauer von zumindest 25 bis 40 Sekunden verbunden. Durch Schächten werden Schafe roh mißhandelt und es werden ihnen unötige Qualen zugefügt. Es mangelte den Angeklagten am Mitgefühl für die leidenden Tiere.

Das Oberlandesgericht holte noch ein (ergänzendes) tierärztliches Sachverständigengutachten ein, gelangte aufgrund dessen ebenfalls zum Schluß, daß durch die Schlachtung auf die vorgenommene Weise den Tieren unnötige Qualen zugefügt und sie roh mißhandelt wurden, und bestätigte das
Ersturteil. Der OGH hob das Urteil auf.* Die Begründung gestrafft:

Das Staatsgrundgesetz aus 1867 gewährleiste jedermann die volle Glaubens- und Gewissens freiheit (im Rahmen der allgemeinen Staatsge-setze). Nach dem Staatsvertrag von St.Germain aus 1920 haben alle Einwohner das Recht, öf-fentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist Schafe erleiden beim Schächten eine langsame Blutentziehung, die schließlich zum Tod führt. Schächten ohne Betäubung ist bei diesen Tieren mit erheblichen Angstzuständen und größten Schmerzen in der Dauer von zumindest 25 bis 40 Sekunden verbunden. Oberlandesgericht
Innsbruck Bereits vor rund 100 Jahren habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Schächten zum rituellen Gebrauch des israelitischen Kultus (zu den alten religiösen Satzungen und Gebräuchen des Judentums) gehöre und daher nicht als tierquälerische oder unsittliche Handlung
angesehen werden könne. Die Nichtgestattung stelle eine Beeinträchtigung der verfassungsgemäß gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit dar. Für die staatlich aner-kannte Religionsgesellschaft des Islams könne nichts anderes gelten. Die rituelle Schächtung sei also ein sozial adäquates (gesellschaftlich anerkanntes) Verhalten und damit nicht rechtswidrig. Das
gelte für das gesamte Bundesgebiet. Tierschutzgesetze einzelner Länder könnten die Sozialadäquanz einer anerkannten Religionsausübung nicht ändern.

 Daß es innerhalb des Islams Strömungen gibt, die eine Betäubung vor der Schlachtung zulassen wollen, ändere auch nichts daran. Es sei nicht Aufgabe eines staatlichen Organs, einen Lehrenstreit innerhalb einer Religionsgemeinschaft zu entscheiden. Verfassungsrechtlich geschützte
Religionsausübung beschränke sich nicht nur auf zwingende religiöse Vorschriften und unabdingbare Glaubenssätze. Sie beinhalte auch bloß religiöse Gebräuche (wie etwa das Läuten von Kirchenglocken für Zwecke des Gottesdienstes).

Der VfGH verneint dann noch in längeren Erörterungen, daß das Schächten gegen die "öffentliche Ordnung" (ein juristischer, nicht unbedingt mit dem allgemeinen Sprachgebrauch überein-stimmender Begriff) verstoße. "Mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar sind also nur Handlungen, die das
Zusammenleben der Menschen im Staat empfindlich stören." Dies könne vom Ritus des Schächtens nicht gesagt werden. Der VfGH übersehe nicht , daß in den letzten Jahren insoweit ein Wertewandel eingetreten ist, als sich nach heutiger Auffassung im Tierschutz ein weithin anerkanntes und bedeutsames öffentli-ches Interesse verkörpert. Dem Tierschutz komme aber - vor dem Hintergrund der in den Grundrechten zum Ausdruck kommenden Werteskala - unter Berücksichtigung aller Umstände deshalb noch kein gegenüber dem Recht auf Freiheit der Religionsausübung durchschlagendes Gewicht zu. Der Tierschutz sei insbesondere für die öffentliche Ordnung nicht von derart zentraler Bedeutung , daß er das Verbot einer Handlung verlangt, die einem jahrhundertealten Ritus entspricht, der seinerzeit nicht etwa in einer gleichgültigen oder gar aggressiven Haltung dem Tier gegenüber wurzle, sondern auf die bestmögliche Vermeidung von Schmerzen, Le-den und Angst bei den zu schlachtenden Tieren Wert lege.

Verfassungsgerichtshof:
Rituelles Schächten verstößt nicht gegen die guten Sitten.

Vorarlberg hatte gemeint, das Schächten verstoße gegen die guten Sitten. (Die freie Religionsübung findet ja ihre Grenze an den guten Sitten). Auch dem Argument konnte der VfGH nichts abgewinnen: "Die guten Sitten bezeichnen nur jene allgemein in der Bevölkerung verankerten Vorstellungen von einer "richtigen" Lebensführung, die durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung geschützt sind. Der Begriff der guten Sitten in diesem Sinne steht mit dem Tierschutz in keinem Zusammenhang."

Schließlich meint der VfGH, daß auch eine EU-Richtlinie dem Verbot ritueller Schächtung entgegenstehe.* Der nicht dem Islam angehörige österreichische Bauer (der das Schächten zuließ) sei - als sogenannter Beitragstäter (Beihilfe) - nicht strafbar, da der türkische Haupttäter nicht strafbar sei.
 

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* Richtlinie 93/119/EG des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt
der Schlachtung oder Tötung
 

 http://www.vegetarier.at/anima/anima963_Koeniginnen.htm