DAS

ELEMENTARE HANDBUCH

DER

RECHTSLEHRE

NACH

IMAM ABU HANIFA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine Übersetzung von:

 

QASI THANAA ULLAH'S

MA LA BUDDA MINHU

 

 

 

The Essential Hanafi Handbook of Fiqh

Übersetzung: Maulana Yusuf Talal Ali al-Amriki

 

 


Übersetzung aus dem Englischen und

Herausgeber: Muhammad Michael HANEL

 

 

 

 


INHALTSVERZEICHNIS

 

VORWORT

Buch über Imaan 

ALLAH.......................................................................................

DIE ANBIYAA..............................................................................

DIE ENGEL..................................................................................

SHIRK........................................................................................

DIE LEHREN RASULULLAHS.............................................................

DIE SAHAABA..............................................................................

NACHTRAG.................................................................................

Über die Wichtigkeit des Gebetes (Salaat)   

 

Das Buch über Tahaarat  

WUDHU......................................................................................

WAS WUDHU BRICHT....................................................................

GHUSL.......................................................................................

WAS GHUSL NÖTIG MACHT............................................................

NAJAASAT..................................................................................

REINIGUNG VON NAJAASAT............................................................

TAYAMMUM................................................................................

 

Das Buch über Salaat  

WANN SALAAT FARDH WIRD..........................................................

DIE ZEITEN FÜR SALAAT...............................................................

ADHAN......................................................................................

SALAAT‘S VORBEDINGUNGEN..........................................................

DIE SÄULEN DES SALAAT..............................................................

WAS IN SALAAT WAJIB IST...........................................................

SAJDA SAHW..............................................................................

WIE SALAAT ZU VERRICHTEN IST...................................................

WAS WUDHU IN SALAAT BRICHT.....................................................

QASAA......................................................................................

WAS SALAAT BEEINTRÄCHTIGT ODER UNGÜLTIG MACHT.....................

SALAAT DER KRANKEN..................................................................

SALAAT DES MUSAAFIR................................................................

JUMUAH SALAAT.........................................................................

ANDERE SALAATS AUSSER DEN FÜNF FARDH.....................................

NAFL SALAAT.............................................................................

SALAAT ISTIKHAARA  

SALAAT TAUBA

SALAAT HAAJAT

SALAAT TASBIH 

SALAAT KUSUF

SALAAT ISTISQAA

SAJDA TILAAWAT........................................................................

 

Das Buch über Janaasa  

VORBEREITUNG UND BEERDIGUNG DES VERSTORBENEN........................

DER MÄRTYRER (Shahid)..............................................................

DIE WITWE (Ma’atam).................................................................

BESUCH DER GRABSTÄTTEN...........................................................

 

Das Buch über Sakaat 

DIE ZAHLUNG VON SAKAAT............................................................

SADAQAT UL FITR.......................................................................

NAFL SADAQA.............................................................................

 

Das Buch über Saum

ALLGEMEINE INFORMATINEN..........................................................

WAS QASAA UND KAFAARAT BEDINGT.............................................

NAFL SAUM................................................................................

ITIKAAF.....................................................................................

 

Das Buch über Taqwa (Frömmigkeit)

NAHRUNG...................................................................................

MUSLIMISCHE KLEIDUNG...............................................................

PRIVATE ANGELEGENHEITEN..........................................................

VERSCHIEDENES..........................................................................

ZUM ABSCHLUSS DES BUCHES ÜBER TAQWA.....................................

 

Das Buch über Ihsan 

 

ARABISCHE AUSDRÜCKE  

 

 

 

 


VORWORT

 

 

 

Qasi Thanaa Ullah aus Panipat (Hindustan) gehörte zu den bedeutendsten Persönlichkeiten des indischen Subkontinents. Er war sowohl Gelehrter als auch Sufi. Als er im Jahr 1125 Hijra/ 1810 A.D. im Alter von 79 Jahren starb, hinterließ er 33 Bücher, darunter den zehnbändigen Qur'an Kommentar "Tafsir al Mazhari", neun Bücher über Tasawwuf (Sufitum) und sieben Bücher über Fiqh (islamische Rechtslehre).

 

Sein berühmtes, in persischer Sprache geschriebenes Werk "Ma La budda minhu" ("An dem man nicht vorbeikommt"), welches hier auf Deutsch vorgelegt wird, gilt seit seiner Veröffentlichung als ein Standardwerk grundlegender islamischer Bildung. Es wurde von dem amerikanischen Muslim Maulana Yusuf Talal Ali al-Amriki in den 70er Jahren unter dem Titel "The Essential Hanafi Handbook of Fiqh" ins Englische übertragen. Nach dieser Ausgabe hat der österreichische Muslim Muhammad Hanel die vorliegende deutsche Übersetzung vorgenommen.

 

Allah der Höchste möge dieses Buch seinen Lesern zum Nutzen gereichen lassen und uns alle auf den Weg Seines Wohlgefallens führen.

 

 

 

 

 

 

 


Buch über Imaan

 

Erstes Kapitel:

 

ALLAH

 

Lob und Preis sei Allah, der einzig aus Sich selbst besteht, wohingegen alle anderen Dinge (ausgenommen Allahs Wesen und Eigenschaften) ihr Sein aus Ihm erhalten. Sie bedürfen Seiner für ihr Entstehen und ihren Bestand. Er hingegen ist keinem Bedürfnis unterworfen.

 

Er ist einzig: in Seinem Wesen, Seinen Eigenschaften und Seinen Handlungen.

 

Er hat niemanden und nichts in irgendeiner Angelegenheit zum Partner. Sein Bestehen und Leben passen nicht in jene Kategorien, in die das Bestehen und Leben der erschaffenen Dinge zu reihen sind. Sein Sehen, Hören, Seine Macht, Sein Wollen und Seine Rede sind gänzlich anders als Sehen, Hören, Macht, Wollen und Rede des Erschaffenen. Außer der gleichen Bezeichnung haben diese Begriffe weder Gemeinsames noch Gleiches.

 

Seine Handlungen, Eigenschaften, wie auch Sein Wesen haben in gleicher Weise keine den Dingen ähnliche Form und entziehen sich jedem Vergleich. Zum Beispiel ist die Eigenschaft des Wissens, wie sie dem Allmächtigen zu eigen ist, ein ewiges Merkmal. Es ist ein "nicht zusammengesetztes" Bewusstsein, dem jedes Stück Information, sowie dessen Alternativen und Gegenteil in allen Phasen vom Anfang bis zum Ende der Zeit gleichzeitig, im Ganzen, wie im Detail bekannt ist. So weiß Er z.B., dass Zaid eine bestimmte Zeit zu leben hat und er zu bestimmter Zeit zu sterben hat usw. In gleicher Weise ist Seine Rede eine "nicht zusammen­gesetzte" Rede, deren besonderes Merkmal die offenbarten Bücher sind.

 

Erschaffen (formen und ins Sein rufen) ist eine nur Ihm zugehörende Eigenschaft. Sollte etwas Abhängiges anderes Abhängiges erschaffen? Abhängigkeiten, seien sie nun Zufälle, Realitäten oder von Menschen aus freien Stücken gesetzte Handlungen, entspringen zur Gänze Seiner Schöpfung. Seine Handlungen hat Er aus Gründen und mit Absicht noch verschleiert. Gleichzeitig ist all dies der Beweis, dass alles Seinem Handeln entspringt.

 

Der Weg Allahs ist es, dass, wenn einer Seiner Untertanen eine Handlung beabsichtigt, Er diese Handlung erschafft und entstehen lässt. Daher wird das Individuum ein "Erwerbender“ (Kasib) genannt und auf dieser Grundlage geschieht es, dass es gelobt, getadelt, belohnt oder bestraft wird. Es ist Kufr (Unglaube) anzunehmen, dass irgend etwas anderes als Allah der wirkliche Schöpfer irgend eines Teiles der Schöpfung wäre.

 

Allah, der Höchste, steht weit über körperlicher Inkarnation (Hulul), und in gleicher weise ist nichts in der Lage, in Ihm zu inkarnieren (sich in Ihm zu verkörpern).

 

Allah, der Höchste, umgibt (Muhit) alle Dinge und befindet sich in deren Nähe, umfasst die existierenden Dinge durch Nähe, Begleitung und Umgeben, aber nicht in einer Weise, wie wir es mit unserem begrenzten Verstand begreifen können. Dies ist Seinem geheiligten Sein nicht gemäß.

 

Allah, der Höchste, ist über die Visionen, die manche Sufis in ihren Meditationen über Allah erlangen, erhaben (denn Sein wahres Wesen kann nicht bezeugt werden). Daher ist es wesentlich, an das Unsichtbare (Ghaib) glauben. Was der Sufi in seinen Meditationen erlebt, ist lediglich eine Vorstellung oder Reflexion.

Tatsächlich ist es ein Teil der Lehre der Sufis, dass all diese Visionen unter das Negativprinzip (den Negations­begriff) "LA" fallend verstanden werden (bezogen auf das Wort "LA", d.h. "nein" in dem Satz (Kalima) "LA ilaha illa 'Llah.": "Es gibt keinen Gott außer Allah". Und daher haben diese Visionen keinen Anspruch auf Gültigkeit.)

 

Weiters ist es unser Glaube, dass der Allmächtige tatsächlich alle Dinge umgibt und ihnen nahe ist, auch wenn wir die volle Bedeutung dieser Aussage nicht verstehen. Auch glauben wir an das Sitzen des Allmächtigen auf dem Thron (Arsh), Allahs Gegenwart im Herzen jedes Gläubigen, Sein Niedersteigen zu dem niedersten Himmel im späteren Teil der Nacht und an andere derartige Dinge, wie die Erwähnung Seiner Hand oder Seines Gesichtes, die uns durch den Qur'an offenbart und durch Aussprüche (Ahadith) überliefert wurden. Gleichwohl sind diese Dinge nicht wörtlich zu verstehen; auch sollten wir keine Anstrengungen unternehmen, sie zu interpretieren (Tawil). Wir sollen einfach den Glauben an diese Dinge entwickeln und uns davor schützen, etwas anzunehmen, was in Wirklichkeit falsch ist und daher die Interpretation dieser Dinge dem Wissen des Allmächtigen überlassen. In diesen Angele­genheiten ist der Menschen und auch der Engel Anteil nur Unwissenheit und Verwirrung.

 

 

 

 

"Diejenigen, die am Hofe des Herrn als Propheten bestätigt sind, wagen nichts weiteres zu behaupten, als "ER IST"“.

 

Es gibt auch noch eine andere Art der Begleitung und Nähe des Allmächtigen als die oben erwähnte. Diese Kategorie, welche mit der obigen nur den Namen gemeinsam hat, kommt den besonderen Untertanen zu: den Engeln, den Propheten und den Sufi-Heiligen. Trotzdem ist auch der einfache Muslim nicht ohne Anteil an dieser Nähe, denn die Abstufungen zur Nähe Allahs sind unendlich. Wie nahe jemand an Allah auch kommt, es gibt immer noch ein näher. Meister Rumi hat geschrieben:

 

 

 

 

"Bruder, unendlich groß ist der Hof des Herrn, erkennen wirst du: Je näher du kommst, um so weiter musst du noch gehen."

 

 

 


 

Zweites Kapitel:

 

DIE ANBIYAA

 

Viele Tausende und Abertausende Segnungen (Darud) mögen auf die Anbiyaa (Propheten) ergossen werden (der Friede und Segen Allahs sei auf ihnen), denn wären sie nicht gesandt worden, hätte niemand das Licht Hidaayat (Göttliche Rechtleitung) erblickt oder wäre zu wahrem Wissen gelangt.

 

Alle Anbiyya kamen den Weg der Wahrheit. Der erste Nabiyy (Prophet) war Adam (Friede sei auf ihm). Der Ausgezeichnetste unter ihnen, Muhammad, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, war der Khaatam un Nabiyyin (das Siegel, der letzte der Propheten).

 

Die Miraaj (Himmelfahrt) von Rasulullah, (dem Gesandten Allahs), der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, seine Israa (Nachtfahrt) von Mekka zu der Masjid ul Aqsaa (Felsendom Moschee in Jerusalem) und von dort zu den Sieben Himmeln und Sidratul Muntaha (zu Gott nächster, von Menschen erreichbarer Ort im Paradies) sind wahr.

 

Die vom Himmel gesandten, den Anbiyya offenbarten Bücher - der Qur'an, die Bibel, die Thora, die Psalter Davids, die Schriftrollen des Abraham (der Friede Allahs sei auf ihnen) und weitere sind wahr. Der Glaube an alle Anbiyya ist uns vorge­schrieben. Trotz des Glaubens an eine bestimmte Anzahl von Propheten und Büchern Allahs müssen wir uns keine bestimmte Zahl merken, da ihre genaue Anzahl nicht mit Gewissheit gewusst werden kann.

 

Die Anbiyya (der Friede ruhe auf ihnen) sind masum (vor großen und kleinen Übeltaten bewahrt).

 

Wir glauben über Sayidina (resp. Herr) Muhammad (der Friede und Segen Allahs sei auf ihm) alles, was durch das Mittel der positiven Beweisführung (Qati) nachgewiesen ist.

 

 


 

Drittes Kapitel:

 

DIE ENGEL

 

Wir glauben, dass die Engel die Diener Allahs, masum, weder männlichen noch weiblichen Geschlechtes sind, weder zu essen noch zu trinken bedürfen, die Überbringer der göttlichen Offenbarungen (Wahy) sowie Träger des Arsh (göttlichen Thrones) sind und alles ausführen, was immer ihnen aufgetragen wird.

 

Trotz ihres Ranges als die edelsten Geschöpfe und ihrer Stellung als die auserwählten Diener am Hofe des Allmächtigen Herrn, unterscheiden sie und die Anbiyya sich nicht vom Rest der Schöpfung bezüglich der Tatsache, dass sie weder Wissen noch Macht besitzen, außer dem Wissen und der Macht, welche ihnen der Allmächtige verliehen hat.

 

Die Engel glauben an das Wesen und die Eigenschaften Allahs gerade so, wie alle Muslime an diese Dinge glauben, und bekennen ihre Unfähigkeit, das Wesentliche Seines Seins zu begreifen.

 

Sie erfüllen ihre Pflichten gemäß ihrem Auftrag bestmöglich und bekunden Allah Dank für die, ihnen gewährte Gunst.

 

 


 

Viertes Kapitel:

 

SHIRK

Es ist ebenfalls Kufr (Unglaube), anzunehmen, dass besondere Untertanen Allahs mit Ihm einige Seiner exklusiven Eigenschaften teilen, und diese zum Beispiel als Seinesgleichen anzubeten.

 

So wie einige der Ungläubigen ihrem Kufr dadurch Ausdruck verleihen, dass sie die Anbiyya verleugnen; die Christen drücken ihren Kufr dadurch aus, indem sie behaupten, Isa oder Jesus (der Friede sei auf ihm) war der Sohn Allahs (Gottes). Ähnlich verfielen die heidnischen Araber dem Unglauben, als sie meinten, die Engel seien die Töchter Allahs, und glaubten, dass diese das Wissen des Unsichtbaren (Ilm ul Ghaib) besäßen. Wie also die Anbiyya und Engel nicht als Teilhaber göttlicher Eigenschaften verstanden werden dürfen, so dürfen alle übrigen, außer den Anbiyya nicht als Teilhaber prophetischer Eigenschaften verstanden werden.

 

Neben den Anbiyya und den Engeln gibt es niemanden, der masum (sündlos) ist; nicht die Sahaaba (Gefährten des Propheten Muhammads, Friede und Segen Allahs sei auf ihm), nicht die Ahl ul Bait (Familie des Prophetenhauses) und nicht die Sufi-Heiligen.

 

Nur den Anbiyya ist zu folgen. (Wir dürfen andererseits nicht annehmen, dass Gehorsam jemandem anderen gegenüber von uns verlangt wird. Das Befolgen einer Lehre oder des Weges eines bestimmten Imams, seiner Interpretation der Shariat (von Gott für die Menschen verbindlich erklärter Rechtskörper) ist nicht von letzterer, sondern von der ersten Kategorie des Gehorsams, d.h. es ist das Folgen der Anbiyya, da die vier Imame nur Führer auf dem Weg des Nabiyy, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, waren. Wir folgen einem Imam soweit nur deshalb, weil er mit den Kennzeichen des Weges besser vertraut ist. Indem wir dies tun, folgen wir tatsächlich nur dem Weg des Rasul (der Friede und Segen Allahs sei auf ihm).

 

 


 

Fünftes Kapitel:

 

DIE LEHREN RASULULLAHS

 

Alles was uns Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gelehrt hat (was die Glaubensartikel betrifft), muss Teil unseres Glaubens werden. Wir haben zu erfüllen, was immer er uns aufgetragen hat, und von allem abzustehen, was er uns verboten hat. Weiters ist es unsere Pflicht, die Worte und Handlungen jener zurückzuweisen, deren Worte und Handlungen auch nur um Haaresbreite von denen Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, abweichen.

 

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat uns über die Wahrheit folgender Tatsachen unter­richtet:

 

1.    Die Befragung durch die beiden Engel Munkar und Nakir im Grab.

 

2.    Die Qualen im Grab für die Ungläubigen und einige der ungehorsamen Gläubigen.

 

3.    Die körperliche Auferstehung nach dem Tod am Tag des Jüngsten Gerichts.

 

4.    Den ersten Hornstoß zur Auslöschung von allem Belebten und den zweiten zu dessen Wiedererweckung.

 

5.    Das Zusammenfalten der Himmel.

 

6.    Die Zerstreuung der Sterne.

 

7.    Die Zerteilung der Berge.

 

8.    Die Zerstörung der Erde beim ersten Hornstoß.

 

9.    Das Hervorkommen der Menschen aus ihren Gräbern und die physische Wiedererschaffung der materiellen Welt beim zweiten Hornstoß.

 

10.      Die Abrechnung am Tag des Gerichts.

 

11.      Das Wägen der menschlichen Taten auf der Waage (Misan).

 

12.      Die Zeugenschaft der menschlichen Glieder.

 

13.    Die Überquerung der Siraat (Brücke), die schärfer als ein Rasiermesser und dünner als ein Haar über Jahannam (Hölle) gelegt ist, die mancher wie ein Blitz, andere wie der Wind und wieder andere wie Kriegspferde, und andere ganz langsam überqueren werden; und manche werden von ihr in Jahannam fallen.

 

14.      Die Shafaat (Fürsprache) der Anbiyya, Heiligen und frommen Muslime.

 

15.    Den Brunnen von Kauthar, dessen Wasser weißer als Milch und süßer als Honig und dessen Becher glänzend und zahlreich wie die Sterne sind. Wahrhaftig, Rasulullah, Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sagte: "Wer von diesem Wasser trinkt, wird nie wieder dürsten".

 

Der Allmächtige wird, wenn Er will, jemandem der keine Reue zeigt, das Begehen einer Kabira (Hauptsünde) vergeben, und wenn Er will, wird Er sogar für eine Saghira (minderes Vergehen) Seine Strafe ergehen lassen. Trotzdem wird jemandem, wenn er Tauba (ehrliche Reue) bekennt, gemäß göttlichem Versprechen vergeben werden.

 

Die Ungläubigen werden ewige Qualen in Jahannam zu ertragen haben. Die Übeltäter unter den Muslimen, sollten sie nach Jahannam gelangen, werden nach kürzerem oder längerem Aufenthalt wieder entlassen und es wird ihnen der Eintritt nach Jannat (Paradies) gewährt, wo sie ewiglich verweilen werden.

 

Ein Gläubiger wird durch das Begehen einer Kabira nicht automatisch ein Kafir (Ungläubiger), auch kann man nicht sagen, dass er den Glauben verlassen hat.

 

All die verschiedenen Qualen Jahannams wie Schlangen, Skorpione, Ketten, Feuer, siedendes Wasser, Zaqqum und Ghislin, über die uns der Qur'an und Rasulullah, Friede und Segen Allahs sei auf ihm, unterrichtet haben, sowie auch die Wonnen des Paradieses wie Essen und Trinken, die Houris, Paläste usw. sind wahr.

 

Die größte Wonne, welche die Gläubigen in Jannat genießen werden, wird ihr Bezeugen des Allmächtigen sein. Sie werden Ihn direkt (unverhüllt) erfahren, wobei dieses bezeugende Sehen einzigartig und ohne bestimmte Richtung ist und keine Beziehung zum "Wie" hat.

 

Imaan (aufrichtiger Glaube) besteht aus innerer Überzeugtheit und Zustimmung (des Herzens). Das formale Glaubensbekenntnis (mit der Zunge) wird ebenfalls als wesentlicher Bestandteil von Imaan verstanden, wenn man auch in Zeiten der Notwendigkeit (Bedrängnis) darauf verzichten kann.

 

 


 

Sechstes Kapitel:

 

DIE SAHAABA

 

Alle der Sahaaba (Begleiter, Gefährten) Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, waren rechtschaffen. Wenn einer von ihnen einmal eine Übertretung begangen hatte, so bereute er sofort, und es ward ihm vergeben. Es gibt eine große Zahl gültiger Belege (Mutawaatir) aus Qur'an und Ahadith (über­lieferte Aussprüche und Handlungen des Gesandten Allahs), die voll des Lobes für die Sahaaba sind. Der Qur'an beschreibt sie als einander liebend und nachsichtig behandelnd, entschlossen und feindlich gegen die Ungläubigen (48:29).

 

Wer (wie einige der Schiiten-Sekten) annimmt, dass die Sahaaba einander hassten und nicht miteinander aus­kommen konnten, verleugnet den Qur'an; und wer ihr Feind war oder durch sie zornig wurde, für den verwendet der Qur'an das Wort "Ungläubiger", als Beschreibung ("... dass Er durch sie die Ungläubigen erzürne" 48:49).

 

Die Sahaaba waren die Träger der Wahy (Offenbarung) und Überlieferer des Qur'an. Wer also könnte behaupten, die Sahaaba besäßen keinen Glauben an den Qur'an oder andere wesentliche Glaubensartikel?

 

Es wurde durch die Übereinstimmung der Sahaaba und weitere schriftliche Belege festgestellt, dass Abu Bakr (Allah finde Wohlgefallen an ihm) der vorzüglichste der Sahaaba war. Die Sahaaba kannten ihn als den Besten unter ihnen und leisteten ihm daher den Gefolgschaftseid für das Amt des Kalifen. Dem Vorschlag Abu Bakrs folgend akzeptierten sie Umar (Allah finde Wohlgefallen an ihm) als Kalifen nach ihm und kamen zu der Übereinstimmung, dass dieser unter ihnen den zweiten Rang an Vorzüglichkeit innehatte. Nach Umar berieten die Sahaaba drei Tage untereinander, bis sie Uthman (Allah finde Wohlgefallen an ihm) zum Besten unter ihnen bestimmten. Als sie zur Übereinstimmung gelangten, ihm das Kalifat anzuvertrauen, versprachen sie ihm die Treue. Nach Uthman leisteten alle Muhaajirin (Auswanderer) und Ansaar (Helfer) dem Ali (Allah finde Wohlgefallen an ihm) das Treuegelöbnis. Die mit ihm stritten, waren im Unrecht. Aber wir sollten nicht Übel von einem der Sahaaba denken, vielmehr sollten wir ihre Auseinandersetzung mit gewogenem Blick betrachten und Liebe und Vertrauen für sie alle empfinden.

 

Das sind die grundlegenden Glaubensüberzeugungen (Aqaaid) der Muslime sunnitischer Rechtgläubigkeit (Orthodoxie).

 

 


 

NACHTRAG

 

 

Über die Wichtigkeit des Gebetes (Salaat)

 

Nach der Rückschau auf unsere Grundüberzeugung können wir nun in angemessener Weise mit dem (Darlegen des) Gottesdienst(es) beginnen, dessen wichtigste Ausprägung Salaat (das islamische Gebet) ist.

 

Im Sahih (Sammlung von Aussprüchen des Propheten (Fsai) des Imam Muslims) wird auf Gewähr des Jabir berichtet, dass der Nabiyy, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat: "Das Glied zwischen dem Muslim und Kufr ist die Vernachlässigung des Salaat." Das bedeutet, dass ein Muslim durch die ständige Vernachlässigung des Salaat möglicherweise in den Zustand des Unglaubens verfällt.

 

Die Imame Ahmad, Tirmidhi und Nasaai haben auf Gewähr des Barida berichtet, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat: "Der Bund zwischen uns, der uns von den übrigen Menschen trennt ist Salaat. Wer es vernachlässigt, wird ein Kafir."

 

Ibn Majah berichtet ein Hadith auf Gewähr des Abu Dardaa, der gesagt hat: "Mein Freund, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gab mir folgenden Rat: "Stelle Allah nichts und niemanden an die Seite, selbst wenn du mit Tod oder Feuer bedroht wirst. Verweigere deinen Eltern nicht den Gehorsam, selbst wenn sie dir befehlen, deine Frau, deine Kinder und deinen Reichtum aufzugeben. Und versäume Fardh Salaat nicht absichtlich, denn wahrlich, wer Fardh Salaat absichtlich auslässt, der hat Allah von jeder Verantwortung ihm gegenüber entbunden."

 

Die Imame Ahmad, Darami und Baihaqi haben auf Gewähr des Amr Ibnul Aas berichtet, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat: "Wer sich regelmäßig um die Verrichtung seiner Fardh Salaats bemüht, dem wird Erleuchtung, eine schöner Rang und Erfolg am Tag des Gerichts zuteil, und wer darin nachlässig war, dem wird keine Erleuchtung, kein Rang und kein Erfolg zuteil. Statt dessen wird er mit Firaun (Pharao), Hamaan, Qarun und Ubayy ibn Khalf (lauter üble Burschen) zusammengetan."

 

Imam Tirmidhi hat auf Gewähr des Abdullah ibn Shaqiq berichtet, dass die Sahaaba Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, von keiner anderen Vernachlässigung wußten, die zu Kufr führt, außer die Vernachlässigung von Fardh Salaat.

 

Auf der Grundlage dieser Ahadith (Aussprüche) kam Imam Ahmad ibn Hanbal zu der Auffassung, dass jeder, der auch nur ein Salaat absichtlich auslässt, ein Kafir wird (gemäß Imam Ahmad hat ein Muslim, der dies tut, in der Tat den Glauben zurückgewiesen und muss der Strafe, die auf Abtrünnigkeit steht, unterworfen werden. Darauf steht der Tod). Nach Meinung Imam Shafeis wird für solch einen Muslim die Todesstrafe zur Anwendung gebracht. Trotzdem wird der Tod dieser Person der eines Muslims sein, und sie stirbt nicht als Kafir. Gemäß Imam Abu Hanifa wird solch ein Muslim zeitlich unbegrenzt oder bis er Reue zeigt, eingesperrt. Und Allah weiß es am besten.

 

 

 

*       *     *       *

 

 

 

Es soll vorweg gesagt werden, dass Salaat von wesentlichen Bedingungen (Arkaan) umfasst wird, die später im Detail erklärt werden, so Allah will. Eine der voraussetzenden Bedingungen für Salaat ist Tahaarat (kör­per­liche Reinheit) von sowohl Hukmi (rechtlicher) als auch Haqiqi (tatsächlicher) Najaasat (Ver­schmutzung). Weitere Bedingungen sind Tahaarat der Kleidung und Örtlichkeit. Daher werden vor allem anderen die verschiedenen Masalahs (Fragen, Problemstellungen) bezüglich Tahaarat untersucht.

 


Das Buch über Tahaarat

 

Erstes Kapitel:

 

WUDHU

 

MASALAH: Es sollte bekannt sein, dass vier Dinge in Wudhu Fardh sind:

 

1.   Das Gesicht vom  Haaransatz bis unter das Kinn und von Ohr zu Ohr zu waschen.

 

2.   Beide Hände und die Arme bis einschließlich der Ellenbogen zu waschen.

 

3.   Ein Viertel des Kopfes (mit einer nassen Hand) zu wischen.

 

4.   Beide Füße bis einschließlich der Knöchel zu waschen.

 

 

Ist der Bart dicht, so ist es nicht notwendig, das Wasser mit Gewalt durch die Haare zu drücken (um beim Gesichtwaschen die Haut zu benetzen).

 

Wenn auch nur die Fläche eines Fingernagels an einem dieser vier Körperteile trocken bleiben sollte, ist Wudhu unvollständig.

 

Gemäß den Imamen Shafei, Ahmad und Malik sind Niyyat (Absichtserklärung) und Tartib (Wudhu in einer festgelegten Reihenfolge zu verrichten) ebenfalls Fardh.

 

Weiters ist es gemäß Imam Malik ebenfalls Fardh, Wudhu in einem Zug durchgehend zu verrichten (Muaalaat, d.h. Wudhu muss derart verrichtet werden, dass kein Körperteil trocknet, bevor der nächst­folgende gewaschen ist).

 

Gemäß Imam Ahmad ist es außerdem Fardh, im Namen Allahs zu beginnen und die Nasengänge und den Mund auszuspülen.

 

Die Imame Malik und Ahmad halten es weiters für Fardh, den gesamten Kopf zu wischen.

 

Klugheit und Umsicht gebieten es jedoch, alle diese Dinge auszuführen, egal welchem Imam man folgt.

 

MASALAH: Sunnat (Gepflogenheit Rasulullahs (Fsai)) in Wudhu ist folgendes:

 

1.      Mit den Worten "Bismillahi-r Rahmani-r Rahim" zu beginnen,

 

2.      beide Hände bis zu den Gelenken drei mal zu waschen,

 

3.      den Mund drei mal mit Wasser auszuspülen,

 

4.      ein Miswak (bestimmtes Holz, welches als Art Zahnbürste verwendet wird) zu benutzen oder sonst wie die Zähne zu säubern,

 

5.      die Nasengänge drei mal zu spülen und zu reinigen,

 

6.      das ganze Gesicht drei mal zu waschen,

 

7.      beide Arme bis einschließlich der Ellenbogen drei mal zu waschen,

 

8.      in einer Bewegung das ganze Haupt und die Ohren zu wischen; es ist dabei nicht unbedingt notwendig, zwischen dem Haupt und den Ohren die Hände erneut zu befeuchten,

 

9.      beide Füße bis einschließlich der Knöchel drei mal zu waschen.

 

 

 

Khuffain

 

(Diese sind eng anliegende Ledersocken, die den ganzen Fuß bedecken und bis über die Knöchel reichen und geeignet sind, darin eine längere Wegstrecke (z.B. 4 km) zurückzulegen, ohne dabei Angst haben zu müssen, sie zu verschleißen. Gewöhnliche Socken aus Wolle oder ähnlichem Material können in bezug auf Masah oder "wischen", wie es weiter unten besprochen werden wird, nicht als Khuffain gelten. Insofern, dass die heutzutage getragenen Schuhe unter dem Knöchel geschnitten sind, können sie ebenfalls nicht als Substitutiv klassifiziert werden. Der Stiefel hingegen, wenn er Fuß und Knöchel bedeckt, rein ist, eng sitzt und aus nicht saugendem Material besteht, wird als Substitut akzeptiert).

 

Wenn jemand Wudhu verrichtet und Khuffain trägt, die er angelegt hat, als er in Tahaarat war, so ist es für einen Muqim (jemand, der nicht auf einer Reise ist) einen Tag und eine Nacht lang (von dem Zeitpunkt an dem sein Wudhu gebrochen ist) und für einen Musaafir (ein Reisender) drei Tage und drei Nächte lang jaiz (gestattet), seine Khuffain anzubehalten und Masah auszuführen (sie nur abzuwischen, wenn er Wudhu in diesem Zeitraum verrichtet).

 

Sollten die Khuffain Löcher aufweisen, durch welche drei Zehen passen, ist es nicht jaiz, Masah anzuwenden.

 

Sollte jemand in Wudhu seine Khuffain bis über die Knöchel heruntergezogen haben oder die Zeitspanne für Masah abgelaufen sein, so braucht er die Khuffain nur auszuziehen und beide Füße zu waschen. Noch einmal Wudhu zu verrichten ist nicht notwendig, außer gemäß der Auffassung Imam Maliks.

 

Fardh von Masah ist es, die Khuffain drei Finger breit am Fußrücken abzuwischen.

 

Sunnat von Masah ist es, mit allen fünf Fingern von den Zehen bis zur Ferse und (über die Knöchel) bis zum Beginn der Unterschenkel zu wischen. Gemäß Imam Ahmad ist dies Fardh. Selbstverständlich ist diese Art die umsichtigste Weise, Masah auszuführen.

 

Nach der  Beendigung von Wudhu sollte folgendes Duaa (Bittgebet) rezitiert werden:

 

 

 

 

 

 

(Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer Allah. Er ist Einzig und hat kein Gleiches. Und ich bezeuge, dass Muhammad Sein Diener und Rasul (Gesandter) ist. 0 Allah, mache mich wie jene die oft bereuen, wie jene die gereinigt sind. Ehre sei Dir, O Allah und aller Preis. Ich bitte um Vergebung und bereue vor Dir.)

 

Darauf sollten zwei Rakaat Salaat (Tahiyyat ul Wudhu) verrichtet werden.

 

 

 

 


 

Zweites Kapitel:

 

WAS WUDHU BRICHT

 

1.   Alles aus den analen und urinalen Körperteilen dringende.

 

2.   Jede Najaasat (Unreinheit), die aus irgendeinem Teil des Körpers dringt und zu einem anderen (Körperteil) gelangt, der (entweder in Wudhu oder Ghusl (Vollwaschung)) gewaschen werden muss (Blut oder Eiter, welches sich am Wundrand gesammelt hat und eingetrocknet ist, ohne auszufließen, bricht Wudhu daher nicht).

 

3.   Mehr als ein Mundvoll an Erbrochenem (d.h. was nicht zurückgehalten werden kann), egal ob flüssig oder fest, Galle oder Blut, ausgenommen Schleim; sollte sich Blut mit dem Speichel vermischt haben und aus­rinnen, dann bricht Wudhu, wenn das Blut den Speichel rot gefärbt hat.


Sollte jemand öfters, weniger (als ein Mundvoll) erbrechen, gemäß Imam Muhammad, sollte für alles Erbrechen der selbe Grund vorliegen (Seekrankheit z.B.), dann sollten die Mengen zusammengenommen werden (und wenn die Summe mehr als ein Mundvoll ergibt, dann bricht Wudhu).

 

4.   Schlaf, sowohl auf dem Rücken, als auch auf der Seite oder an etwas angelehnt, so dass man umfallen würde, wenn man diese Stütze entfernte. Stehend oder ohne  Stütze sitzend zu schlafen oder in den vorge­schriebenen Sunnat-Stellungen, in Ruku oder Sajda, bricht Wudhu nicht.

 

5.   Geistige Umnachtung, Berauschtheit und Bewusstlosigkeit in jedem Fall.

 

6.   Lachen (wenn hörbar) einer erwachsenen Person in einem Salaat, in welchem Ruku und Sajda einge­nommen werden (lachen außerhalb eines Salaat oder in Janaaza Salaat (Totengebet) bricht Wudhu nicht).

 

7.   Geschlechtsverkehr; gemäß Imam Abu Hanifa bricht weder direktes Berühren der eigenen Ge­schlechts­­teile, noch die Berührung einer Frau durch einen Mann Wudhu, gemäß allen übrigen Imamen brechen diese beiden Dinge Wudhu.

 

8.   Essen von Kamelfleisch, gemäß Imam Ahmad.

 


 

Drittes Kapitel:

 

GHUSL

 

MASALAH: Fardh in Ghusl (Vollwaschung) sind:

 

1 Waschen des ganzen Körpers.

 

2.  Ausspülen des Mundes.

 

3.  Ausspülen der Nase.

 

 

MASALAH:   Es ist Fardh für eine Frau mit geflochtenem Haar, die Wurzeln zu befeuchten, jedoch nicht, die Zöpfe zu öffnen. Sollte ein Mann geflochtenes Haar tragen, so muss er dieses für Ghusl öffnen und seine Haare von den Wurzeln bis zu den Spitzen waschen.

 

 

MASALAH: Sunnat in Ghusl sind:

 

1.  Waschen der Hände.

 

2.  Reinigung des Körpers  von allen Haqiqi Najaasat (tatsächlichem Schmutz).

 

3.  Wudhu.

 

4.  Den ganzen Körper drei mal zu waschen.

 

5. Wenn das für Ghusl verwendete Wasser bei den Füßen zusammenläuft und nicht abrinnt, so ist es Sunnat, die Füße nach Ghusl noch einmal zu waschen.

 

 

 

 


 

Viertes Kapitel:

 

WAS GHUSL NÖTIG MACHT

 

1.   Geschlechtsverkehr, gleichgültig ob mit oder ohne Emission.

 

2.   Emission von Feuchtigkeit, wenn diese von Samenerguß und Orgasmus begleitet wird, egal ob im Schlafen oder Wachen. Ein Sexualtraum macht Ghusl nicht erforderlich, wenn er nicht von einer Flüssigkeits­emission begleitet wird.

 

3.   Beendigung der Perioden Haiz (Menstruationsperiode der Frau) und Nifaas (Periode von 40 Tagen nach einer Entbindung).

 

MASALAH: Rechtlich dauert Haiz nicht kürzer als drei und nicht länger als zehn Tage. Nifaas (Schutzdauer nach Kindesgeburt) dauert nicht länger als vierzig Tage. Für die kürzeste Dauer gibt es keine Begrenzung. Innerhalb dieser Zeitspannen gilt Blut in jeder Farbschattierung, außer rein weißer Ausfluss, als Blut von Haiz oder Nifaas.

 

Die rechtlich kürzeste Dauer für Thur (Tahaarat zwischen zwei Haiz) ist fünfzehn Tage.

 

Blut, welches für weniger als drei Tage oder mehr als zehn Tage kommt und welches nach vierzig Tagen in

Nifaas kommt, wird Istihaaza (unangemessenes Blut) genannt und hält eine Frau weder von Salaat noch von Saum (islamisches Fasten) ab.

 

Wenn Haiz einer Frau länger als ihre übliche Periode dauert (z.B. neun Tage statt üblicherweise sechs), so wird dieses Blut nicht Istihaaza genannt (und sie ist daher weder für Salaat noch für Saum verantwortlich, ob­wohl sie schon Qasaa (Nachholen des Versäumten) für ihr Saum zu tun hat). Werden die zehn Tage jedoch überschritten, dann gilt alles, was über ihre übliche Periode hinausgeht, als Istihaaza (und sie hat für alle versäumten Salaats und Saums ab der Zeit, welche über ihre normale Periode hinausgeht, in unserem Beispiel ab dem sechsten Tag, Qasaa zu tun).

 

Haiz einer jungen Frau, die eben zu menstruieren begonnen (und noch keine regelmäßigen Perioden) hat, ist

für zehn Tage festgesetzt. Alles Blut nach diesen zehn Tagen gilt als Istihaaza.

 

MASALAH: Während Haiz und Nifaas ist Salaat ausgesetzt und Qasaa nicht erforderlich. Gleicherweise ent­hebt Haiz und Nifaas eine Frau vom Fasten. Es ist jedoch Wajib (verbindlich), Qasaa für alle verlorenen Fasttage zu leisten.

 

Geschlechtsverkehr während Haiz und Nifaas ist haraam (ungesetzlich), aber nicht während Istihaaza.

 

Sollte der Ausfluss von Haiz vor Beendigung der zehn Tage (oder der üblichen Periode) aufhören, so ist Geschlechtsverkehr, ehe die Frau Ghusl genommen hat, solange nicht halal (gesetzlich erlaubt) bis die Zeit für ein Salaat verstrichen ist (ohne weiteren Ausfluß, so dass man sicher sein kann, dass die monatliche Blutung tatsächlich zum Stillstand gekommen ist).

 

Gemäß Imam Abu Hanifa ist es also erlaubt, innerhalb dieser zehn Tage seiner Frau sexuell beizuwohnen, bevor sie Ghusl genommen hat. Die meisten anderen Imame sind jedoch der Meinung, dass sie ohne vorhergehendes Ghusl nicht am Geschlechtsverkehr teilnehmen darf.

 

MASALAH: Es ist jemandem, ohne in Wudhu zu sein nicht erlaubt, den Qur'an zu berühren, (außer der Qur'an ist verpackt oder in einer Schatulle). Man kann jedoch daraus lesen (oder aus dem Gedächtnis rezitieren). Für jemanden in Janaabat (für den Ghusl notwendig wurde), Haiz oder Nifaas ist es nicht erlaubt, den Qur'an zu berühren, daraus zu rezitieren, eine Masjid (Moschee) zu betreten oder Tawaf (die Kaaba zu umschreiten) zu verrichten (Janaabat hindert jedoch nicht daran, "Bismillah" oder "Al-Hamdulillah" etc. zu sagen oder Duaa zu sprechen).

 

 

 


 

Fünftes Kapitel:

 

NAJAASAT

 

MASALAH: Der Urin von Tieren, deren Fleisch (bei ordentlicher Schlachtung) halal ist, Urin von Pferden, Schiß von Vögeln, deren Fleisch haraam ist (oder wenn der Schiß aufdringlich riecht, auch von Vögeln, deren Fleisch halal ist); alle diese Dinge sind Najaasat (Unreinheiten) in solchem Ausmaß dass sie Khafifa (leichte Unreinheiten) genannt werden. Ein Fleck davon (Khafifa Najaasat), wenn er weniger als ein Viertel des Kleidungsteils bedeckt, auf den er gelangt ist (z.B. Ärmel, Kragen etc.), hält niemanden (da die Menge so klein ist) von Salaat in diesen Kleidern ab, obwohl eine solche Menge im Wasser, dieses für Wudhu oder Ghusl unbrauchbar macht. (Die hierfür maßgebende Wassermenge ist für Ghusl ca. zwölf Doppelhände voll. Siehe Muwatta, Imam Malik.)

 

Der Schiß von Vögeln, deren Fleisch halal ist, außer der von Hühnern und Enten (wegen des aufdringlichen

Geruchs) gilt (rechtlich) als rein.

 

Menschlicher Urin, auch der Urin von Babys, Eselurin oder der anderer Tiere, deren Fleisch haraam ist, menschliche Exkremente und die vierfüßiger Tiere sind Ghaliza Najaasat (schwere) Verunreinigungen. Das gilt auch für menschliches und tierisches Blut, Rebenwein (und andere berauschende Flüssigkeiten) und Samen (gemäß Imam Shafei und anderen ist menschlicher Samen nicht Najaasat, sondern rein).

 

MASALAH: Ein Fleck von Ghaliza Najaasat in der Größe eines Dirhams (Münze) oder einer Handfläche, wenn die Ghaliza Najaasat dünnflüssig ist (und auseinander rinnt) oder wenn sie fest ist, im Gewicht von 4,5 Mashas (13 5/7 Drams = ca 0,047 Liter oder 24,2 Gramm), ist entschuldbar (und man kann in solcherart beschmutzten Kleidern Salaat verrichten). Gelangt diese Menge in Wasser für Ghusl oder Wudhu, so wird dieses Wasser für Tahaarat ungeeignet.

 

MASALAH: Übriggelassenes Essen oder Trinken, welches mit menschlichem Speichel in Berührung gekommen ist, auch von Ungläubigen, Pferden und anderen Tieren, deren Fleisch halal ist, sowie deren Schweiß und der Schweiß von Esel und Maultier sind rein. Überbleibsel von Katzen, Mäusen und anderen Haus- und Schoßtieren, sowie die Reste von Eidechsen und die der Vögel, deren Fleisch haraam ist (wie Falke oder Geier), sind makruh (unbeliebt, unerwünscht). Nahrungsreste von Schweinen, Hunden, Elefanten und Vierfüßlern, deren Fleisch haraam ist (ausgenommen die der Katze und ihr ähnliche Tiere, wie oben erwähnt), sind Najaasat.

 

MASALAH: Urinflecke (alle, wenn nicht sichtbar) in der Größe eines Stecknadelkopfes sind entschuldbar (solange die von ihnen bedeckte Fläche nicht größer als eine Münze ist, wie oben erwähnt).


 

 

 

 

Sechstes Kapitel:

 

REINIGUNG VON NAJAASAT

 

Tahaarat (Reinheit) von Hukmi (rechtlicher) Najaasat kann nur durch den Gebrauch von reinem Wasser erreicht werden, welches entweder als Regen gefallen oder in der Erde aufgespeichert worden ist, wie Meer-, Brunnen- oder Quellwasser. Die Flüssigkeiten von Bäumen (Nektar) und Früchten wie z.B. Wasser­melone, Wein­trauben oder Banane sind nicht geeignet, etwas Verunreinigtes in den Zustand von Tahaarat zu bringen.

 

Sollte eine fremde, jedoch reine Substanz wie Sand, Seife oder Safran in das Wasser gelangen, so ist es jaiz (erlaubt), dieses Wasser für Wudhu zu verwenden, außer die Zusammensetzung des Wassers wurde dadurch dermaßen geändert, dass die Liquidität verloren gegangen ist oder die Teile Wasser und Beifügung gleich groß geworden sind (z.B. ein Liter Wasser und ein Liter Fruchtsaft) oder die zugefügte Substanz ist derart vorherrschend, dass man nicht mehr von Wasser sprechen kann, sondern von Brühe, Rosenwasser, Essig etc. Um Ijmaa (Konsens) zu erzielen, ist es nicht gestattet, mit solch einer Flüssigkeit Wudhu oder Ghusl vorzunehmen. Gemäß Imam Abu Hanifa dürfen solche Flüssigkeiten zur Reinigung von Kleidern verwendet werden. Die Imame Muhammad und Shafei sind jedoch der Meinung, dass dies nicht erlaubt sei.

 

MASALAH: Wenn geronnener und getrockneter Samen von der Kleidung abgeschabt wird, so dass nichts mehr zu sehen ist, gilt diese Kleidung als rein.

 

Schwerter, Messer und ähnliche Dinge (wie  Spiegel) können durch bloßes Abwischen gereinigt werden.

 

Wenn der Boden schmutzig wurde und dann alles so auftrocknete, dass keine Spur Schmutz mehr zu erkennen ist, gilt er als sauber geworden und Salaat kann darauf verrichtet werden, aber es ist trotzdem nicht gestattet, diese Erde für Tayammum (rituelle Sandwaschung) zu verwenden. Gleicherweise werden Wände, Ziegel, Mauern, Bäume und Laub (durch das Trocknen und dadurch Verschwinden der Najaasat) wieder rein. Jedoch vom Baum gefallenes Laub (oder ein aus der Mauer gebrochener Ziegel) wird erst rein, wenn es (er) sauber gewaschen wurde.

 

MASALAH: Najaasat, welche man sehen kann (bzw. die betroffene Oberfläche), wird gemäß Imam Abu Hanifa erst dann rein, wenn sie soweit weggewaschen wurde, dass nichts mehr zu sehen ist. Gemäß einigen anderen Imamen muss nach der Entfernung der sichtbaren Verschmutzung die Oberfläche noch drei mal gewaschen und wenn möglich jedes ma1 ausgewrungen werden. Ist dies nicht möglich, so muss man die Sache nach jedem Waschgang solange trocknen lassen, bis sie nicht mehr tropft.

 

Nicht sichtbare Najaasat muss zumindest drei mal gewaschen (obwohl sieben mal am besten wäre) und ausge­wrungen und jedesmal (bevor man erneut zu waschen beginnt) getrocknet werden.

 

Tierhäute, wenn sie (chemisch oder durch die Sonne) gegerbt wurden, werden rein.

 

MASALAH: Fließendes Wasser oder große Mengen Wasser, (wie in einem See oder großen Becken zumindest 10 Quadratfuß) werden durch das Hineinfallen von Najaasat oder durch das Überfließen von Najaasat nicht unrein, außer diese Najaasat ändert den Geschmack, die Farbe oder den Geruch des Wassers in bemerkenswerter Weise.

 

MASALAH: Wenn ein Hund in einem fließenden Wasser sitzt oder etwas Totes hineinfällt oder wenn Najaasat irgendwo verklemmt ist und das Wasser (auf dem Weg zum Wasserspeicher) darüber hinwegfließt, dann wird dieses Wasser, wenn der größere Teil davon mit dieser Najaasat in Berührung kommt, unrein; anderenfalls bleibt es rein.

 

MASALAH: Eine kleine Menge Wasser wird unrein, wenn Najaasat hineingelangt.

 

MASALAH: Eine große Menge Wasser ist nach den meisten Imamen 1 Qullatain (2 Qullas oder 1 Qullatain sind ung. 225 Sirs oder ca. 210 Liter). Gemäß Imam Abu Hanifa ist eine große Menge Wasser dann gegeben, wenn man es an der einen Seite aufrührt und dies an der anderen Seite nicht sofort spürbar wird.

 

MASALAH: Wenn ein Tier in einen Brunnen fällt und ertrinkt und der Kadaver anschwillt oder aufplatzt, muss der Brunnen zur Gänze geleert werden. Schwillt der Kadaver nicht an und das Tier ist so groß wie eine Katze oder größer, muss der Brunnen ebenfalls geleert werden. Das Gleiche gilt für drei oder mehrere Tiere mittlerer Größe (z.B. Vögel). Hat das tote Tier die Größe einer Maus oder eines Spatzen, müssen 20 bis 30 Eimer Wasser aus dem Brunnen entfernt werden. Ist das tote Tier mittlerer Größe (wie eine Taube), so werden 40 bis 60 Eimer Wasser entfernt. Drei Spatzen gelten (juristisch) soviel wie eine Taube. Und Allah weiß es am Besten.

 

 

 


 

Siebentes Kapitel:

 

TAYAMMUM

 

Wenn jemand beabsichtigt, Salaat zu verrichten, und nicht in der Lage ist, Wasser (für Wudhu oder Ghusl) zu verwenden, sei es aus Gründen der Entfernung (über 1,5 Kilometer) oder aus Furcht vor Krankheit, Angst vor Feinden oder Tieren, wegen Wasserknappheit (Durst) oder weil es unmöglich ist, an Wasser zu gelangen, dann ist es dieser Person erlaubt, Tayammum statt Wudhu oder Ghusl vorzunehmen, und zwar mit Erde oder damit verwandten Substanzen wie Staub, Sand, Kalk, Mörtel oder Kies, vorausgesetzt, diese Substanzen sind frei von Najaasat.

 

MASALAH: Vor Tayammum muss Niyyat (Absichtserklärung) gemacht werden. Dann wird nach (leichter) Berührung der Erde mit beiden Händen über das Gesicht gewischt. Nach nochmaliger Berührung der Erde wird dann über beide Arme bis einschließlich der Ellbogen gewischt. Diese drei Dinge sind Fardh bei Tayammum. Sollte auch nur die kleinste Fläche des Gesichtes oder der Hände unberührt bleiben, so ist Tayammum unvollständig. Wenn ein Ring getragen wird, so ist es erforderlich, diesen zu drehen (nicht notwendig ist es, ihn vom Finger zu nehmen). Ebenfalls ist es erforderlich, etwas zwischen den Fingern zu reiben.

 

MASALAH: Es ist gestattet vor der Zeit für Salaat, Tayammum zu machen, wie auch damit eine beliebige Anzahl von Fardh und Nafl (außerordentliches) Salaats zu verrichten.

 

MASALAH: Tayammum bricht in dem Moment, in dem Wasser zur Verfügung steht, selbst wenn man sich mitten in Salaat befindet.

 

MASALAH: Sollte der Körper oder die Kleidung einer Person beschmutzt sein, die beabsichtigt, Salaat zu verrichten und es steht kein Wasser zur Verfügung, so ist es gestattet, Salaat mit dieser Beschmutzung (an Körper oder Kleidung) zu verrichten, solange kein reines Kleidungsstück zur Verfügung steht, das geeignet ist, zumindest die Geschlechtsteile zu bedecken.

 

 

 

 

 

 

 


 

Das Buch über Salaat

 

Erstes Kapitel:

 

 

WANN SALAAT FARDH WIRD

 

MASALAH: Salaat wird Fardh, wenn die dafür vorgesehene Zeit angebrochen ist, für jede Person die sich im Islam befindet, (die den Islam angenommen hat oder in ihn hineingeboren wurde) die gesund, reif und rein von Haiz und Nifaas ist.

 

Sollte ein Ungläubiger Muslim, ein Kind reif oder ein Verrückter gesund werden, so wird jenes Salaat für diese Person Fardh, für welches noch genügend Zeit vorhanden ist, um zumindest Takbir zu sprechen (die Worte "Allahu Akbar" ("Gott ist größer") am Beginn des Gebets, wobei die Hände bis an die Ohren erhoben werden).

 

Gleiches gilt für die Beendigung von Haiz und Nifaas, wenn noch genügend Zeit bleibt, um ein Bad zu nehmen und Takbir zu sprechen.

 


 

Zweites Kapitel:

 

DIE ZEITEN FÜR SALAAT

 

Die Zeit für Fajr Salaat beginnt beim echten Morgengrauen und dauert bis unmittelbar vor Sonnenaufgang.

 

Die Zeit für Zuhr Salaat beginnt beim Sinken der Sonne (vom Zenit am Mittag) und dauert bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schatten die gleiche Länge erreichen, wie die (aufrecht) stehenden Schattenspender zuzüglich zu dem "Originalschatten" (das ist die Länge des Schattens zu dem Zeitpunkt, als die Sonne im Zenit stand).

 

Dieser "Originalschatten" sollte (in den mittleren Breiten der nördlichen Hemisphäre) eineinhalb Qadam (ein Qadam ist ein Siebtel der Länge von einem Ding) im Hochsommer ausmachen. In den drei Monaten vor und nach der Sommersonnenwende verlängert sich das Maß um ungefähr ein Qadam (in diesem Fall wurden sieben Monate des Jahres berücksichtigt. Fünf Monate bleiben über, zwei vorher, zwei nachher und einer dazwischen, der Monat der Wintersonnenwende). In den zwei Monaten vor und nach der Winter­sonnen­wende verlängert sich das Maß des "Originalschattens" um zwei Qadam. Im Monat der Wintersonnenwende selbst, verlängert sich dieser um zweieinhalb Qadam. Dies sind die Lehren der Imame Abu Yusuf und Muhammad und die Mehrheit der Imame (einschließlich Imam Malik, Shafei und Ahmad ibn Hanbal) schließen sich an. Gemäß einer Quelle ist dies auch die Ansicht des Imam Abu Hanifa. Nichts desto trotz ist es die Lehre des Imams, auch die Fatwaa (Rechtsentscheidung) lautet demgemäß, dass die Zeit für Zuhr solange andauert, bis die Länge des Schattens einer aufrecht stehenden Sache gleich zweimal der Länge dieser Sache mißt, wenn der Originalschatten dabei berücksichtigt wurde.

 

Die Zeit für Asr Salaat beginnt mit dem Ende der Zeit für Zuhr und dauert so lange, wie die Sonne ihre Strahlkraft nicht verliert. Dann kommt jedoch eine Zeit, in der es makruh ist, Asr zu verrichten, bis zum Sonnenuntergang. Trotzdem ist es erlaubt, in dieser Zeit Asr Salaat dieses Tages (nicht ein Qasaa Salaat) zu verrichten, obschon es äußerst makruh ist. Andere Salaats, ob Fardh oder Nafl, dürfen in dieser Zeit nicht verrichtet werden.

 

Die Zeit für Maghrib Salaat beginnt nach dem Sonnenuntergang und dauert gemäß den meisten Imamen bis zu der Zeit, in der die vorherrschende Farbe am Horizont Rot ist. Gemäß Imam Abu Hanifa dauert die Zeit länger, d.h. bis die vorherrschende Farbe am Horizont Weiß ist. Wenn schon eine Menge Sterne zu sehen sind, wird die Verrichtung von Maghrib Salaat makruh.

 

Die Zeit für 'Ishaa Salaat beginnt nach der Zeit für Maghrib und dauert bis durch die halbe Nacht. (Das erste Drittel ist das beste (Mustahabb), und bis zur Hälfte der Nacht gilt unbeschränkte Erlaubnis für die Verrichtung. Obwohl es auch in der zweiten Hälfte der Nacht gestattet ist, 'Ishaa Salaat zu verrichten, wird es doch nicht geschätzt und ist makruh.)

 

Die Zeit für Witr Salaat dauert von der Beendigung des 'Ishaa Gebets bis zur Morgendämmerung.

 

Es ist Mustahabb, die Verrichtung von Zuhr Salaat während der heißen Jahreszeit etwas hinauszuschieben, 'Ishaa kurz vor dem Ende des ersten Nachtdrittels zu verrichten und Fajr Salaat im ersten Licht des Tages zu halten, so dass noch genügend Zeit bleibt, um Fajr in Masnun für den Fall zu wiederholen, dass zuvor irgendein Fehler passiert sein sollte, der das Gebet ungültig gemacht hat.

 

Während des Sonnenaufgangs, zum Sonnenhöchststand und während des Sonnenuntergangs darf außer Asr Salaat des selben Tages (nicht Qasaa für Asr Salaat eines anderen Tages) kein Salaat verrichtet werden, auch kein Sajda Tilaawat (Niederwerfung auf Grund der Rezitation bestimmter Qur'anverse) und kein Janaasa Salaat (Totengebet).

 

Während der Zeit für Fajr ist es makruh, irgendein Nafl Salaat zu verrichten, außer für Fajr Salaat. Qasaa kann jedoch gehalten werden. Das gleiche gilt für die Zeit nach der Verrichtung von Asr, bevor und nachdem die Sonne blaß geworden ist, bis Maghrib (Sajda Tilaawat kann in diesen Perioden jedoch ausgeführt werden).


 

 

Drittes Kapitel:

 

ADHAN

 

Es ist Sunnat, vor Salaat Adhan (Aufruf zum Gebet) und Iqamat (zweiter Aufruf, nach dem Salaat unmittelbar beginnt) zu rezitieren (gleichgültig ob Salaat rechtzeitig, vorgezogen oder als Qasaa verrichtet wird).

 

Die Details betreffend das wie und was des Adhan sind so gut bekannt, dass es nicht notwendig ist, sie hier zu erwähnen.

 

Für einen Musaafir (Reisenden) ist es makruh, Adhan auszulassen.

 

Für jemanden, der Salaat zu Hause verrichtet, ist der Adhan der Stadtmoschee ausreichend.

 

(Der Adhan darf nicht gerufen werden: von einer unreinen, betrunkenen oder verrückten Person und nicht von einer weiblichen Person.)


 

 

Viertes Kapitel:

 

SALAAT‘S VORBEDINGUNGEN

 

1.   Körperliche Tahaarat von sowohl Haqiqi als auch Huqmi Najaasat.

 

2.   Tahaarat der Kleidung.

 

3.   Tahaarat der Örtlichkeit, an der Salaat verrichtet wird.

 

4.   Hinwendung zur Qibla.

 

5.   Bedeckung (zumindest) der Aurat; für den Mann vom Nabel bis unter die Knie und für die Frau der gesamte Körper, ausgenommen Gesicht, die Hände und die Füße.

 

MASALAH: Sollte ein Viertel (eines Körperteils, der bedeckt sein muss) entblößt werden, so wird Salaat ungültig.

 

Die bei einer Frau herabhängenden Haupthaare werden rechtlich als eigener Körperteil betrachtet, und daher wird Salaat ungültig, wenn ein Viertel der Haare (während Salaat) einer Frau unbedeckt bleibt.

 

MASALAH: Jene Person, die keine Kleider besitzt (keine reinen Kleider oder überhaupt keine oder nicht genügend, um die Aurat zu bedecken), kann Salaat ohne diese (oder mit soviel wie vorhanden) verrichten.

 

MASALAH: Wenn die Richtung der Qibla unbekannt oder ungewiss ist (und es unmöglich ist, sie mit einiger Sicherheit festzustellen), muss eine Schätzung vorgenommen und Salaat in der so bestimmten Richtung verrichtet werden. Es nicht gestattet (in solch einer Situation), Salaat ohne vorangegangene Schätzung zu verrichten.

 

MASALAH: Sollte es jemandem aus Gründen der Sicherheit oder Angst vor Krankheit nicht möglich sein, die Richtung der Qibla einzuhalten, kann er sein Salaat in der für ihn angemessenen Richtung verrichten.

 

MASALAH: Eine berittene Person in der Wüste (oder anderer Wildnis) kann Nafl (aber nicht Fardh) (während des Reitens) in jeder Richtung, in der sie unterwegs ist, verrichten.

 

MASALAH: Die Stimme einer Frau ist ebenfalls Teil ihrer Aurat. Sollte eine Frau daher (in Gegenwart eines  Nicht-Mahram (potentieller Ehepartner)) ihr Salaat laut verrichten, wird ihr Salaat ungültig. (Hingegen ist nichts einzuwenden, wenn sie alleine Salaat verrichtet oder eine Jamaat (Gemeinschaft) ausschließlich für Frauen leitet und dabei laut rezitiert.)

 

MASALAH: Niyyat (Absichtserklärung) ist eine weitere Voraussetzung für Salaat. Für Nafl Salaat (wie Sunnat und Taraawih) genügt eine allgemeine Niyyat. Für Fardh und Witr Salaat muss eine spezifische Niyyat vor dem Eröffnungs Takbir gemacht werden. Der Muqtadi (der hinter einem Imam betet) muss in seine Niyyat einschließen, dass er einem bestimmten Imam folgt. Er ist aber nicht verpflichtet, die Anzahl der Rakaat in Niyyat festzulegen.

 

 


 

Fünftes Kapitel:

 

DIE SÄULEN DES SALAAT

 

Die erste Säule ist das Eröffnungs Takbir, auch Tahrima genannt, für welches (wie für die restlichen Säulen des Salaat) alle Dinge Vorbedingungen sind, welche auch für Salaat Vorbedingungen darstellen, wie Tahaarat, Bedeckung der Aurat, Hinwendung zur Qibla und Niyyat. Zu den Säulen zählen weiters zwei Rakaat und Qada (sitzende Position) am Ende von Fajr Salaat; vier Rakaat und Qada am Ende von Zuhr, Asr und 'Ishaa Salaat; drei Rakaat und Qada am Ende von Maghrib und Witr Salaat und zwei Rakaat und Qada am Ende von Nafl Salaat.

 

Fardh in jedem Rakaat sind gemäß allen Imamen:

 

1.   Qiyaam, (stehende Position)

 

2.   Ruku, (gebeugte Position)

 

3.   Sajda, (Niederwerfung)

 

4.   Qiraat; (Rezitation des Qur'an) gemäß den Imamen Shafei und Ahmad ist Qiraat Fardh in jedem Rakaat jedes Salaats; gemäß Imam Abu Hanifa ist es Fardh in nur zwei Rakaat eines jeden der fünf täglichen Salaats, in allen drei Rakaat von Witr Salaat und in jedem der zwei Rakaat von Nafl Salaat.


Gemäß Imam Abu Hanifa beträgt die Länge, welche Fardh für Qiraat ist, ein Ayat (Vers) (egal wie lange dieser ist).

 

5.   Gemäß den Imamen Shafei, Ahmad (und Malik) ist Qiraat der Sura Fatiha ebenfalls Fardh in jedem Rakaat, und gemäß ihrer Lehre ist das "Bismillah" ein Ayat der Sura Fatiha.

 

6.   In Sajda ist es Fardh, mit dem Nasenrücken und der Stirn den Boden zu berühren, obwohl es genügt, wenn zwingende Umstände dies verlangen, dass nur einer dieser beiden Teile den Boden berührt. Gemäß den Imamen Shafei und Ahmad ist es nicht nur notwendig, mit der Stirn und der Nase den Boden zu berühren, sondern auch mit den Händen, Knien und Zehen beider Füße.

 

7.   Tartib oder die Ausführung (all dieser oben erwähnter Säulen) in einer genauen Reihenfolge ist Fardh, außer für die zweite Sajda. Das heißt, wenn der Musalli (der Salaat verrichtet) im ersten Rakaat einmal Sajda ausgeführt hat und auf das zweite Mal vergißt, wird sein Salaat nicht fasid (ungültig). Im zweiten Rakaat wird er jedoch drei Mal Sajda ausführen und dann das notwendige Sajda Sahw (Niederwerfung des Vergessens) zu machen haben (ein eigenes Kapitel: über Sajda Sahw folgt).

 

Ibn Hunan, ein ägyptischer Hanafi Gelehrter im 8. Jh. berichtet folgendes aus dem Buch "Al Kafy" von Al Hakim: "Wenn jemand sein Salaat beginnt und Qiraat und Ruku ordentlich ausgeführt hat, dann aber auf Sajda vergißt und statt dessen wieder Qiyaam (stehende Haltung) einnimmt, Qiraat ausführt und dann ohne Ruku direkt in Sajda geht, gelten alle diese Handlungen wie ein Rakaat. Wenn er zuerst Ruku ausführt, dann in Qiraat steht, dann wieder Ruku und dann Sajda ausführt, zählt dies ebenfalls wie ein Rakaat. Auch wenn er zuerst zwei Sajdas ausführt, dann in Qiraat steht und in Ruku übergeht, jedoch dabei Sajda übergeht und statt dessen wieder die stehende Haltung einnimmt, dann in Qiraat steht und anschließend ohne Ruku direkt in Sajda übergeht, gilt dies als ein Rakaat. Weiters, wenn er ohne Sajda im ersten Rakaat Ruku und dann wieder ohne Sajda Ruku im zweiten Rakaat einnimmt und sich dann im dritten Rakaat gleich in Sajda begibt und Ruku dabei auslässt, gilt all das wie ein Rakaat." (In allen fünf Fällen wird es notwendig, Sajda Sahw zu verrichten.)

 

8.   Erste Qada und die Rezitation (in dieser Position) von Tashahhud in dieser Position und zweite Qada und Rezitation von Tashahhud sind Fardh für Imam Ahmad. Imam Abu Hanifa erachtet diese Dinge für Wajib (praktisch gesehen ist kein Unterschied zwischen dem, was Fardh, und dem, was Wajib ist; die Einhaltung beider ist wesentlich. Juristisch besteht jedoch ein Unterschied. Siehe letzter Abschnitt, Kapitel: 6, Buch über Salaat).

 

9.   Die Rezitation von Darud in der Schluß-Qada nach Tashahhud ist gemäß den Imamen Ahmad und Shafei Fardh.

 

10. Salaam ("Asalamu alaikum wa Rahmatullah") in der Schluß-Qada am Ende von Salaat zu sagen, ist eine Säule in Salaat und gemäß den drei Imamen Shafei, Ahmad und Malik Fardh. Gemäß Imam Abu Hanifa ist dies Wajib.

 

11. Die Takbirs ("Allahu Akbar" zu sagen) bei jedem Senken und Heben des Kopfes (jedesmal, wenn die Stellung in Salaat geändert wird); in Ruku ein Mal "Subhana Rabbi al Azim" in Sajda ein Mal "Subhana Rabbi al A'ala", "Sami Allahu li man hamidah", wenn man (nach Ruku) kurz zur stehenden Stellung zurückkehrt, und zwischen den beiden Sajdas "Rabbi fir li" zu sagen, ist alles Fardh gemäß Imam Ahmad ibn Hanbal. Trotzdem wird gemäß demselben Imam Salaat nicht fasid wenn jemand diese Dinge zu sagen vergißt.

 

12. Gemäß Imam Abu Hanifa ist es dem Muqtadi (der hinter einem Imam Salaat verrichtet) absolut untersagt, hinter einem Imam Qiraat zu halten, denn Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat gesagt: "Wer einen Iman hat, für den ist Qiraat des Imam auch Qiraat für ihn selbst."

 

 


 

Sechstes Kapitel:

 

WAS IN SALAAT WAJIB IST

 

Gemäß Imam Abu Hanifa sind 15 Dinge in Salaat Wajib:

 

1. Qiraat (Rezitation) von Fatiha.

 

2.   Zusätzlich Qiraat einer Sura  oder eines langen Ayat in jedem Rakaat eines  Nafl oder Witr Salaat und in zwei Rakaat jedes Fardh Salaat.

 

3.   Zuordnung von Qiraat zu den ersten beiden Rakaat.

 

4.   Auf die Abfolge der Sajdas (Niederwerfungen) achtzugeben.

 

5.   Eine Stellung für eine Weile beizubehalten (bevor man die nächste einnimmt).

 

6.   Qiyam (stehende Stellung) (nach Ruku wieder einzunehmen). In der Fatwaa des Qasi Khan steht geschrieben, dass wenn der Musalli Ruku ausgeführt hat und sich dann in Sajda begibt, ohne Qiyam noch einmal eingenommen zu haben, sein Salaat gemäß den Imamen Abu Hanifa und Muhammad nicht fasid wird, obschon er Sajda Sahw (Prostration "des Vergessens")zu machen haben wird.

 

7.   Jalsa (sitzende Position) zwischen den beiden Sajdas.

 

8.   Erste Qada.

 

9.   Rezitation von Tashahhud, während man sich (das erste Mal in Qada) darin befindet.

 

10. Die ordentliche Ausführung jeder Säule von Salaat, d.h. wenn der Musalli nach dem ersten Ruku noch ein Ruku macht oder drei Sajdas verrichtet oder Darud nach der ersten Rezitation in Tashahhud spricht, so hat er in allen diesen Fällen Sajda Sahw zu machen.

 

11. Die Rezitation von Tashahhud in der Schluß-Qada.

 

12. Die Abhaltung von Qiraat durch den Imam mit vernehmlicher Stimme in zwei Rakaat von Fajr, Maghrib, 'Ishaa, Jumuah, den beiden 'Id Salaats, schweigend in Zuhr, Asr und Nafl Salaats.

 

13. Beendigung des Salaats mit Salaam (As-Salamu alaikum wa Rahmatullah).

 

14. Rezitation von Duaa Qunut in Witr Salaat.

 

15. Die zusätzlichen Takbirs in beiden 'Id Salaats.

 

Im Fiqh (Recht) von Abu Hanifa besteht ein Unterschied zwischen Fardh und Wajib. In der Praxis bedeutet das: Wird etwas ausgelassen, das Fardh ist, wird Salaat fasid; wird etwas ausgelassen, das Wajib ist, (wird Salaat nicht fasid, es) muss jedoch Sajda Sahw verrichtet werden. Wurde Sajda Sahw verrichtet, ist Salaat akzeptabel. Wird Sajda Sahw jedoch nicht verrichtet oder etwas, das Wajib ist, absichtlich ausgelassen, dann muss Salaat wiederholt werden. Die anderen Imame unterscheiden nicht in dieser Weise zwischen beiden (Fardh und Wajib), obgleich sie es verlangen; dass Sajda Sahw gemacht wird, wenn gewisse Dinge, die entweder Wajib oder Sunnat sind, ausgelassen werden.

 


 

Ergänzung zum sechsten Kapitel:

 

SAJDA SAHW

 

MASALAH: Sajda Sahw (wird in folgender Weise verrichtet): Nach (der Beendigung des Salaats mit) den Salaats (vorzugsweise nach dem ersten Salaam, obwohl es nichts ausmacht, wenn beide Salaams schon gesprochen wurden) werden zwei zusätzliche Sajdas gemacht, gefolgt von Tashahhud, Darud und Duaa. Dann wird Salaat durch die Wiederholung der Salaams vollendet.

 

Wenn der Musalli Sajda Sahw verrichtet, ehe er ein Salaam gesprochen hat, so gilt dies als korrekt.

 

Wenn in einem Salaat mehrere verschiedene Wajib Elemente ausgelassen wurden, dann ist trotzdem ein Mal Sajda Sahw ausreichend.

 

Der Masbuq (Zuspätgekommene) muss dem Imam in Sajda Sahw folgen, selbst wenn der Fehler des Imams passiert ist, bevor sich der Masbuq der Jamaat (Gemeinschaft) angeschlossen hat. Sollte jedoch der Masbuq bei der Beendigung seines Salaats einen Fehler begehen, während der Imam Salaat mit der Jamaat schon abgeschlossen hat, muss er Sajda Sahw für sich alleine verrichten.

 

MASALAH: Die Verrichtung der täglichen fünf Fardh Salaats in einer Jamaat ist gemäß Imam Ahmad  Fardh, obwohl die Salaats auch angenommen werden, wenn sie nicht in einer Jamaat verrichtet werden. Gemäß Imam Shafei ist dies Fardh ul Kifaya, (d.h. es ist Fardh, dass es eine Jamaat für die täglichen fünf Fardh Salaats gibt, aber nicht, dass es Fardh für jedermann ist, daran teilzuhaben. Wenn niemand daran teilhat, ist jeder in der Gemeinde dieser Masjid (Moschee) für die Nichteinhaltung von etwas Fardh verantwortlich). Gemäß den Imamen Abu Hanifa und Malik ist Jamaat Sunnat Muakada (empfohlen), was die nächste Stufe nach Wajib ist.

 

Für den Fall, dass man Jamaat versäumen könnte, (da die Zeit zu kurz ist,) können die beiden Sunnat Rakaat von Fajr, Salaat das wichtigste aller Sunnat Salaats ausgelassen werden.

 

Sollten die (muslimischen) Bewohner einer Stadt, (in der islamisches Recht herrscht,) gemeinsam die Ver­richtung von Salaat in Jamaat aufgeben, so sollten sie (wenn notwendig) in einen Kampf verwickelt werden, (bis sie wieder einverstanden sind, sich wie Muslime zu benehmen und die islamischen Verordnungen zu achten und aufrecht zu erhalten).

 

MASALAH: Eine Jamaat nur aus Frauen bestehend ist gemäß Imam Abu Hanifa makruh (verpönt). Die anderen Imame halten dies für Mubah (gestattet).

 

MASALAH: Der geeignetste Imam (in Abwesenheit des ernannten Imam) ist jene Person, die (besser als jeder andere der Anwesenden) den Qur'an auswendig kann und die Masalahs betreffend Salaat kennt (so viele wie z.B. in diesem Buch). Dann kommt jene Person, die am besten mit Shariat vertraut ist (nicht nur mit den Masalahs von Salaat) und den Qur'an genügend kennt, um Salaat zu halten (Dies ist die Meinung von Abu Yusuf) die meisten Imame hingegen (einschließlich Abu Hanifa) sind der Meinung, dass die umgekehrte Reihenfolge die richtige (den am meisten mit Shariat (islamischer Rechtskörper) Vertrauten und Gebildeten vorzuziehen) ist. (Die Fatwaa ist hier mit Imam Abu Hanifa).

 

Es ist gestattet, jedoch makruh, dass ein (bekannter notorischer) Übertreter, die Pflichten des Imams übernimmt.

 

Ein männlicher Erwachsener, der in der Lage ist, Salaat zu verrichten, darf dies als Muqtadi (hinter einem Imam Betender) nicht hinter einem Kind, einer Frau oder einem Ungebildeten (jemandem, der nicht aus dem Qur'an rezitieren kann) tun. Auch kann jemand, der Fardh Salaat verrichtet, nicht hinter einem Imam Muqtadi werden, der Nafl (einschließlich Sunnat) Salaat verrichtet (darauf haben besonders die Zuspät­kommenden bei Taraawih zu achten).

 

Sollte ein Ungebildeter als Imam für jemanden, der den Qur'an liest, und noch einen Ungebildeten Salaat verrichten, wird für alle drei Salaat fsid.

 

Salaat hinter einem Muhdith (jemand ohne Wudhu) ist nicht gestattet.

 

Sollte der Imam sein Salaat verderben, so ist auch das Salaat des Muqtadi verdorben.

 

Salaat eines stehenden Muqtadi hinter einem sitzenden Imam und das eines Mutawassi (jemand mit Wudhu) hinter einem Mutayammum (jemand mit Tayammum) ist gestattet.

 

Salaat einer Person, die fähig ist, Ruku und Sajda auszuführen, hinter einer Person, die dazu nicht in der Lage ist, ist nicht gestattet.

 

MASALAH: Wenn nur ein Muqtadi mit einem Imam Salaat verrichtet, so hat dieser parallel rechts von dem Imam zu stehen.

 

Verrichten zwei oder mehrere Muqtadis Salaat hinter einem Imam, so stehen sie hinter diesem.

 

Steht jemand alleine hinter einer Reihe Muqtadis und verrichtet Salaat, so ist dies makruh. Gemäß Imam Ahmad ist dies haraam.

 

Sollte ein Muqtadi sein Salaat (auch nur wenige Zentimeter) vor dem Imam verrichten, so wird sein Salaat ungültig.

 

Der Imam des Hadith, Ibn Majah, berichtet auf Gewähr des Anas, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat, dass Salaat im eigenen Haus den Segen eines Salaat birgt, Salaat in der nächsten Masjid den Segen von 25 Salaats, Salaat in der Masjid, wo Jumuah gehalten wird, den Segen von 500 Salaats, Salaat in der Masjid al Aqsaa den Segen von 1000 Salaats und Salaat in der Masjid al Haraam den Segen von 10.000 Salaats.

 

 


 

Siebentes Kapitel:

 

WIE SALAAT ZU VERRICHTEN IST

 

In Übereinstimmung mit der Sunnat (Gepflogenheit des Gesandten) wird Salaat wie folgt verrichtet:

 

Nach dem Ruf des Adhan und wenn der Muezzin (Gebetsrufer) in Iqaamat zu den Worten "Hayya 'alas-Salaah" kommt, erhebt sich der Imam (und mit ihm die Muqtadis). Wenn der Muezzin die Worte "Qad Qaamat is Salaah" ruft macht der Imam Takbir und (zur gleichen Zeit oder etwas davor) sein Niyyat und hebt seine Hände (mindestens) bis zu den Ohr(läppch)en. Die Meinung des Imam Abu Yusuf und die Fatwaa der Gelehrten der Hanafi Schule ist, dass der Imam nicht Takbir machen sollte, bevor der Muezzin Iqaaamat beendet hat.

 

Nach dem Takbir des Imams sagt der Muqtadi (für sich selbst) Takbir und behält seine Hände, die rechte über die linke gelegt, knapp unter dem Nabel. Dies ist die Meinung des Imam Abu Hanifa.

 

Die Hände einer Frau sollten bei Takbir nur bis zu den Schultern gehoben werden. Anschließend sollte sie ihre Hände über der Brust falten.

 

Danach rezitieren der Imam, Munfarid (der Salaat für sich allein verrichtet) und Muqtadi schweigend: "Subhaanak Allahhumma wa bi Hamdika wa Tabaarakas muka wa Taala Jadduka wa la ilaha ghairuka" (wenn der Muqtadi zu spät in die Jamaat kommt, braucht er dies nicht zu sprechen, wenn der Imam laut rezitiert).

 

Danach rezitieren der Imam und der Munfarid (nicht der Muqtadi) schweigend: "A'udhu bi-Llahi min ash Shaitani-r Rajim" und "Bismillah". Der Masbuq, nachdem der Imam Salaat beendet hat, wenn er in Qasaa steht (und nachholt, was immer er an Rakaat versäumt hat), sagt ebenfalls "A'udhu" und "Bismillah".

 

Danach rezitieren der Imam und der Munfarid Sura Fatiha, und danach wird laut "Amiin" gesagt.

 

Der Imam und der Munfarid rezitieren als nächstes eine Sura (oder entsprechende Ayats, wie oben erklärt).

 

Sunnat (betreffend der Rezitation in Salaat) ist es unter normalen Umständen (nicht während einer Reise oder in Angst vor einem feindlichen Angriff), in Fajr und Zuhr Salaat aus den "Tiwaal Mufassal" oder einer der Suras von der Sura Hujaraat bis Sura Buruj; in Asr und 'Ishaa Salaat aus den "Ausaat Mufassal" oder aus einer der Suras von Sura Buruj bis Sura Bayyina und in Salaat ul Maghrib von den "Qissar Mufassal" oder aus einer der Suras von Sura Bayyina bis zum Ende des Qur'ans zu rezitieren.

 

Trotzdem ist es nicht Sunnat, diese Regel ohne Ausnahme zu befolgen, denn Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, pflegte manchmal die letzten beiden Suras in Fajr Salaat zu rezitieren und Sura Najm und Sura Mursalaat in Maghrib Salaat.

 

Sollten sowohl der Imam als auch die Muqtadis bereit und willig sein, für längere Zeit zu stehen, dann kann der Imam in Länge aus dem Qur'an rezitieren. Der Kalif Abu Bakr Siddiq (möge Allah Wohlgefallen an ihm haben) war dafür bekannt, die Sura Baqara in einem Rakaat des Fajr Salaat zu rezitieren. Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, rezitierte die Sura A'araaf in zwei Rakaat des Maghrib Salaat. Der Kalif Uthman (möge Allah Wohlgefallen an ihm haben) rezitierte des öfteren die Sura Yusuf in Fajr Salaat.

 

Auf jeden Fall ist es verpflichtend, die Verhältnisse der Muqtadis in Betracht zu ziehen. Als der Sahaaba Muaz ibn Jabal (möge Allah Wohlgefallen an ihm haben) die Sura Baqara in 'Ishaa Salaat rezitierte, beschwerte sich einer der Muqtadis darüber bei Rasulullah, Friede und Segen Allahs sei auf ihm. Darauf ließ Rasulullah (Friede und Segen Allahs ruhen ewiglich auf ihm) Muaz zu sich rufen und sagte: "Muaz, was bist du? Ein Unruhestifter? Rezitiere etwas wie "Sabbihism" (Sura A'ala) oder "Wash-Shams" (Sura Shams, beide von den Ausaat Mufassal)." Bei dieser Sache gilt es immer auf die Wünsche der Muqtadis achtzugeben.

 

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, pflegte des öfteren die Sura Alif Lam Mim, Sajda und die Sura Dahr in Jumuah bei Fajr Salaat zu rezitieren.

 

Der Muqtadi hat (während Salaat) schweigend seine Aufmerksamkeit den Rezitationen des Imams zu widmen.

 

In Nafl Salaat ist es Sunnat, (schweigend) Duaa zu halten, wenn Verse mit subtileren Dingen vorgetragen werden, und Istighfar (um Vergebung von Allah zu erbitten), wenn grundlegende Dinge erwähnt werden. Bei der Erwähnung von Jahannam (Hölle) sollte man um Zuflucht bitten, und wenn Jannat (Paradiesgarten) erwähnt wird, sollte man um Aufnahme bitten.

 

Gemäß Imam Abu Hanifa ist es bei Takbir nicht Sunnat, wenn man sich von der stehenden Stellung in Ruku begibt, beide Hände zu heben. Es gibt jedoch viele Imame, welche dies für Sunnat halten (das eindeutige Gewicht aus Hadith liegt jedoch beim einmaligen Heben der Hände am Beginn von Salaat).

 

In Ruku sollten beide Hände mit gespreizten Fingern die Knie umfassen. Der Kopf und der Rücken sollten in gerader Linie mit dem Gesäß sein.

 

Die Zeitspanne, welche man in Ruku zubringt, sollte der Zeit angemessen (nicht unbedingt gleich lang) sein, welche man in Qiyam verbracht hat.

 

In Ruku sollten die Worte "Subhaana Rabbi al Azim" eine ungerade Anzahl oft wiederholt werden. Die geringste Anzahl ist nach der Sunnat drei Mal.

 

Der Muqtadi muss dem Imam in Ruku und Sajda folgen und darf auch sonst keine Stellung in Salaat vor dem Imam einnehmen.

 

Dann (nach Ruku) hebt der Imam den Kopf und dann der Muqtadi, und gemäß Imam Abu Hanifa sagt der Imam: "Sami Allahu li man hamidah", und der Muqtadi sagt (in stillem Refrain): "Rabbana lak al Hamd". Der Munfarid rezitiert beide Phrasen.

 

Dann, nach erfolgtem Takbir, begibt man sich so in Sajda, dass zuerst die Knie und darauf die Hände zu Boden gebracht werden. Die Nase und die Stirn sollten zwischen die Hände gesetzt werden, deren Finger auseindergespreizt in die Richtung der Qibla weisen sollen. Die Arme sollen nicht an den Rippen anliegen, der Bauch soll nicht die Schenkel und die Schienbeine nicht den Boden berühren.

 

Die Stellung der Frau in Sajda soll so sein, dass sie sich möglichst nahe am Boden befindet, und all ihre Glieder sollen eng aneinander gebracht werden.

 

Die in Sajda vorgeschriebene Zeit soll der Zeit, die man in Ruku und Qiyam verbracht hat, angemessen sein.

 

In Sajda sollen die Worte "Subhaana Rabbi al A'ala" eine ungerade Anzahl oft wiederholt werden. Die mindeste Anzahl gemäß der Sunnat ist drei Mal.

 

Nach einem erneuten Takbir wird kurz die sitzende Stellung (Jalsa) eingenommen. In dieser Position (in Nafl Salaat) können die Worte "Allahummagh fir li war ham ni wah dini war zuq ni warfa' ni waj bur ni" rezitiert werden. Darauf wird nach erneutem Takbir Sajda wie zuvor ausgeführt.

 

Nach erneutem Takbir erhebt sich der Musalli, indem er zuerst den Kopf, dann die Hände und dann die Knie hebt, und nun verrichtet er ein zweites Rakaat genauso wie das erste, außer dass Thanaa ("Subhanak Allahumma...") und Ta'awwuz ("Audhu ...") dabei weggelassen werden.

 

Bei der Beendigung des zweiten Rakaat (wenn der Musalli sein zweites Sajda beendet hat) sollte der linke Fuß (seitlich) auf den Boden gelegt werden, und den rechten lässt man aufrecht stehen (die Zehen am Boden, und die Ferse ragt aufrecht in die Höhe). Die Zehen beider Füße sollen (in dieser sitzenden Stellung) in die Richtung der Qibla zeigen. Die Hände sollte man auf den Schenkeln über den Knien ruhen lassen. Der Ringfinger und der kleine Finger der rechten Hand sollten aneinanderliegen (seitlich des Mittelfingers). Der Daumen sollte den Mittelfinger (an der Fingerspitze) berühren so dass der Shahaadat-Finger (Zeigefinger) freigelassen wird. Nach der Auffassung aller vier Imame ist es Sunnat, mit diesem Finger zu zeigen, wenn man Tashahhud rezitiert (man hebt den Zeigefinger beim Wort "La" und lässt ihn bei den Worten "illa Allah" wieder fallen).

 

In der ersten Qada ist nur Tashahhud zu rezitieren.

 

Nach dem Takbir erhebt sich der Musalli zu einem dritten Rakaat. An dieser Stelle ist es gemäß einigen Imamen, aber nicht nach den Imamen Abu Hanifa und Shafei, Sunnat, beide Hände zu heben (sobald die stehende Stellung oder Qiyam wieder eingenommen wurde).

 

Im dritten und vierten Rakaat (von Fardh Salaat) wird nur mehr Bismillah und Sura Fatiha schweigend rezitiert.

 

Wenn das dritte und vierte Rakaat beendet sind, wird die Position der Schluß-Qada eingenommen, und nachdem Tashahhud rezitiert wurde, Darud gesprochen.

 

Danach kann jede Qur'an oder Masnun (aus Hadith) Duaa gesprochen werden.

 

Die weibliche Musalli sollte in der ersten wie in der Schluß-Qada mit dem Gesäß auf dem Boden sitzen und beide Beine so zusammenlegen, dass sie rechts vom Körper hervorragen.

 

Der Musalli sollte (nach Duaa) zuerst nach rechts "As Salamu alaikum wa Rahmatullah" sagen und dann nach links. Niyyat des Munfarids (bei Salaam) sollte sein, die Engel anzusprechen; Niyyat des Imams, die Engel und die Muqtadis; Niyyat der Muqtadis, den Imam, die anderen Muqtadis und die Engel anzusprechen.

 

Jedes Salaat sollte in Demut und mit Konzentration verrichtet werden.

 

Wenn sich der Muqtadi in der stehenden Position befindet, sollten seine Augen auf jenen Punkt gerichtet sein, an dem in Sajda seine Stirn den Boden berührt.

 

Nach den Salaams kann der Musalli Ayat ul Kursi (Thronvers) einmal rezitieren, "Subhaana Allah" drei Mal, "Al Hamdu Lillah" drei Mal, "Allahu Akbar" drei Mal und Kalima Tauhid (Bekenntnis der Einheit Gottes) ein Mal (in den Ahadith sind viele solcher Formulierungen erwähnt. Wichtig ist es dabei, zu wissen, dass diese kein Teil von Salaat und daher für eine ordentliche Verrichtung von Salaat nicht wesentlich sind).

 

 


 

Achtes Kapitel:

 

WAS WUDHU IN SALAAT BRICHT

 

Sollte jemandes Wudhu während Salaat brechen (ungültig werden), so muss er gehen und Wudhu erneuern. Danach kann an der Stelle wieder begonnen werden, an der man unterbrochen hat. Für den Munfarid ist es trotzdem besser, noch einmal neu zu beginnen.

 

Sollte dies dem Imam passieren, so muss er einem (Muqtadi) bedeuten, nach vorne zu kommen, um seinen Platz einzunehmen. Danach kann er gehen, um sein Wudhu zu erneuern. Wenn der Imam zurückkommt (und Salaat immer noch besteht), hat er sich der Reihe der Muqtadis anzuschließen.

 

Der Muqtadi in dieser Situation sollte, (wenn möglich) nach der Erneuerung seines Wudhu versuchen, an seinen alten Platz zurückzukehren. Bei seiner Rückkehr sollte er zuerst alles ausführen, was man in seiner Abwesenheit verrichtet hat, wenn auch ohne Qiraat, und dann schließt er sich wieder dem Salaat des Imams an. Hat der Imam Salaat bereits beendet, wenn der Muqtadi zurückkommt, so hat dieser die Wahl entweder an seinen alten Platz zurückzukehren oder in der Nähe der Stelle, an der er Wudhu gemacht hat sein Salaat zu beenden.

 

Wenn der Musalli (vor dem ersten Tashahhud) sein Wudhu absichtlich bricht, dann wird sein Salaat fasid.

 

Sollte der Musalli in Salaat sein Bewußtsein verlieren, einen Samenerguß haben, laut lachen, mit soviel Najaasat beschmutzt werden, dass diese Menge ihn von Salaat abhält, verwundet werden, (so dass Blut fließt) oder die Masjid (oder im Freien, Jamaat) verlassen, weil er glaubt, sein Wudhu wäre gebrochen, um dann festzustellen, dass dies ohnehin nicht geschehen ist - in all diesen Fällen wird sein Salaat fasid und es wird ihm nicht gestattet, dort weiterzumachen, wo er aufgehört hat. (Er muss noch einmal von vorne beginnen.) Wenn er jedoch glaubt, sein Wudhu wäre gebrochen, (und er unterbricht sein Salaat,) ohne die Masjid oder seinen Platz in Jamaat zu verlassen, dann darf er sein Salaat an jener Stelle fortsetzen, an der er unterbrochen hat (wenn er bemerkt, dass sein Wudhu doch noch intakt geblieben ist).

 

Sollte das Wudhu des Musallis nach der Rezitation des (letzten) Tashahhud brechen, so darf er nach der Erneuerung seines Wudhu Salaat beenden, (indem er die Stellung der Schluß-Qada einnimmt) und die Salaams spricht.

 

MASALAH: Wenn der Imam, nachdem sein Wudhu gebrochen ist, die Verantwortung Salaat zu beenden, einem Masbuq (der zu spät gekommen ist) übertragen hat, so hat dieser Salaat anstelle des Imams zu beenden. Dann muss jedoch der Masbuq einem Mudrik (der vor Beginn des Salaats bereits anwesend war) bedeuten, nach vorne zu kommen, um die Salaams zu sprechen (um so das Salaat zu beenden, welches der Imam begonnen hat). Dann wird sich der Masbuq erheben, um sein eigenes Salaat zu beenden.

 

MASALAH: Bricht Wudhu eines Musalli, wenn dieser sich in Ruku oder Sajda befindet, so muss er (nach der Erneuerung seines Wudhu) dieses Ruku oder Sajda wiederholen und von da an weiter­machen, bis sein Salaat beendet ist.

 

Sollte sich der Musalli, wenn er sich in Ruku oder Sajda befindet, daran erinnern, dass er es unterlassen hat, (z.B.) eine Sajda im ersten Rakaat zu verrichten oder dass er Sajda Tilaawat ausgelassen hat, so sollte er diese Sajda (entweder) sofort (oder am Ende von Salaat durch Sajda Sahw) nachholen. Es ist Mustahabb, die vergessene Sajda sofort (auf die augenblicklich auszuführende Sajda, in der man sich befindet) nachzuholen, auch wenn dies nicht unbedingt notwendig ist.

 

Wenn das Wudhu des Imams bricht und es ist nur ein Muqtadi anwesend und dieser ist ein erwachsener Mann, so wird dieser, ohne dass es der Imam besonders bedeuten muss, sein Khalifa (Stellvertreter). Ist in solch einem Fall der Muqtadi eine Frau oder ein Kind, so wird dieses Salaat, sowohl das des Imams, als auch das des Muqtadi fasid. (Nachdem der Imam sein Wudhu erneuert hat, haben sie noch einmal zu beginnen.)

 

MASALAH: Sollte der Imam sich nicht zu rezitieren in der Lage fühlen, kann er einem Muqtadi anzeigen, sein Khalifa zu werden; dies unter der Bedingung, dass er (der Imam) bisher nicht für das Salaat ausreichend rezitiert hat (war dies bereits der Fall, braucht er nur Ruku zu tun).

 

MASALAH: Wenn sich jemand dem Salaat eines Imams (spät) anschließt, so hat er sein Salaat an der Säule zu beginnen, an welcher der Imam im Moment ist. Ist der Imam in Ruku, dann gilt dies, als hätte er an einem ganzen Rakaat teilgenommen (selbst wenn er Qiyam, Qiraat usw. versäumt hat). Sollte er nach dem (Takbir für das Erheben aus Ruku) dazukommen, so hat er dieses Rakaat versäumt. Wenn der Imam Salaat beendet hat, so wird der Masbuq vervollständigen, was für sein eigenes Salaat fehlt.

 

Die zwei Grundsätze, die der Masbuq beachten muss, wenn er Salaat für sich selbst beendet, sind folgende:

 

1. Bezüglich der (fehlenden) Rezitation: Das Salaat des Masbuq sollte so, als wie vom Anfang ausgeführt werden.

 

2. Bezüglich Qada (wann und wieviele): Diese Angelegenheit wird vom Ende des Salaat bestimmt.

 

Das heißt, nach Beendigung des Salaats durch den Imam, wenn sich der Masbuq erhebt, um sein eigenes Salaat zu vervollständigen, sollte er zuerst Thanaa, Tawwuz und Bismillah rezitieren.

 

Weiters:

Hat der Masbuq ein Rakaat von Fajr mit dem Imam verrichtet, zwei Rakaat von Maghrib oder drei Rakaat von einem Salaat, welches aus vier Rakaat besteht, dann wird er in dem letzten Rakaat, welches er für sich alleine verrichtet, Fatiha und eine weitere Sura (oder Entsprechendes) rezitieren.

 

Hat er mit dem Imam nur ein Rakaat aus einem Salaat verrichtet, welches aus vier Rakaat besteht, wird er in den ersten beiden Rakaat, welche er für sich alleine verrichtet, Fatiha und eine weitere Sura rezitieren. Im dritten und im letzten Rakaat wird er nur Fatiha rezitieren.

 

Ein Beispiel soll dieses Prinzip, welches für den Masbuq gilt, veranschaulichen:

Wenn der Masbuq ein Rakaat aus Maghrib mit dem Imam verrichtet, so sitzt er mit ihm für dessen Schluß-Qada. Wenn er anschließend sein Salaat alleine beendet, wird der Masbuq zwei weitere Qadas ausführen. Das deshalb, weil das Ende seines Salaats zwei Rakaat entfernt ist und in den beiden letzten Rakaat aus Maghrib jeweils Qada auszuführen ist (wäre dem Masbuq dieses Prinzip nicht bekannt gewesen, hätte er annehmen können, dass er nur ein Qada auszuführen hätte, da Maghrib zwei Qadas beinhaltet und er ein Qada mit dem Imam bereits verrichtet hat).

 

MASALAH: Sollte es geschehen, dass sich der Musalli nach der Verrichtung zweier Rakaat gedankenlos zu einem dritten Rakaat erhebt, ohne sich zuerst in Qada begeben zu haben, dann gilt, wenn er sich noch nahe dem Boden befindet, dass er, wenn er sich erinnert, noch schnell Qada einnehmen kann, und Sajda Sahw wird in diesem Fall nicht notwendig. Befindet er sich schon mehr der stehenden Stellung nahe, so wird sein Fardh Salaat (nicht Nafl) fasid, wenn er sich wieder niedersetzt. Statt dessen hat er fortzufahren und am Ende seines Salaats Sajda Sahw zu verrichten.

 

Sollte sich der Musalli nach vier Rakaat zu einem fünften erheben, dann kann er sich, wenn er seinen Irrtum bemerkt, solange er nicht schon Sajda gemacht hat, sofort wieder in die Schluß-Qada begeben und Sajda Sahw verrichten. Sollte er jedoch bereits Sajda begonnen haben, wird sein Fardh Salaat fasid, und wenn er nunmehr beschließt, sein (jetzt Nafl) Salaat weiter zu machen, wird er nach einem sechsten Rakaat die Salaams geben und Sajda Sahw verrichten; er kann auch, wenn er will, Schluß-Qada einnehmen und ohne ein sechstes Rakaat seine Salaams geben. In diesem Fall gelten seine vier Rakaat als Nafl und sein fünftes Rakaat als fasid.

 

 

 


 

Neuntes Kapitel:

 

QASAA

 

Sollte die Zeit für Salaat verstrichen sein, so muss Qasaa mit Adhan und Iqaamat verrichtet werden (genau so als verrichtete man Salaat zur richtigen Zeit).

 

Qasaa von einem Salaat, welches laut in Jamaat verrichtet wird, muss ebenfalls laut verrichtet werden. Wird es jedoch von jemandem alleine verrichtet, kann dies auch leise getan werden (oder laut, wie der Musalli will; besser ist es jedoch laut).

 

MASALAH: Es ist Fardh, Qasaa von versäumten Salaats in chronologischer Reihenfolge auszuführen. Gemäß Imam Abu Hanifa gilt dies auch für Witr Salaat, obwohl es nur ein Wajib Salaat ist. (Wird es als Qasaa verrichtet, muss dies nach 'Ishaa Salaat getan werden, denn die Reihenfolge dieser beiden ist Fardh.)

 

Wenn jemand, obwohl er weiß, dass er Qasaa zu erfüllen hat, zuerst Salaat der Stunde verrichtet, dann wird dieses Salaat, (selbst wenn es zur rechten Zeit verrichtet wird) ungültig (denn die Reihenfolge wurde nicht eingehalten).

 

Wenn (nachdem z.B. Fajr ausgelassen und dann Zuhr verrichtet wurde) Qasaa für ein versäumtes Salaat (Fajr) vor einem zweiten chronologisch folgenden Salaat (Asr) gemacht wird, dann wird der Fardh Status des ersten (Zuhr) ungültig. (Statt dessen gelten diese vier Rakaat als Nafl. Qasaa muss daher für Zuhr gemacht werden und dann kann Asr rechtzeitig verrichtet werden.)

 

Wurden fünf Salaats zur richtigen Zeit verrichtet, bevor Qasaa für ein versäumtes Gebet gemacht wurde, so werden diese fünf Salaats ungültig. Wird vor Qasaa für ein versäumtes Salaat ein sechstes Salaat verrichtet, dann gelten diese sechs, gemäß Imam Abu Hanifa als korrekt.

 

MASALAH: Sollte jemand aus Vergesslichkeit ohne Wudhu 'Ishaa Salaat verrichtet haben und dann Sunnat und Witr mit Wudhu verrichten, dann muss er gemäß Imam Abu Hanifa sein Sunnat (nicht Witr) wiederholen, nachdem er Qasaa für 'Ishaa verrichtet hat.

 

MASALAH: Es gibt drei Dinge, die es unnötig machen, Salaats in ihrer Reihenfolge nachzuholen:

 

1. Zeitmangel für das anstehende Salaat (z.B. Jemand ging ins Bett, ohne 'Ishaa zu verrichten und erwacht einige Minuten vor Sonnenaufgang, so dass nur mehr genug Zeit bleibt, um das vorgesehene Fajr Salaat zu verrichten).

 

2. Vergeßlichkeit (verrichtet jemand Asr und hat aber vergessen, dass er Zuhr versäumt hat, so ist sein Asr Salaat korrekt und er ist nur für Qasaa des versäumten Zuhr Salaat verantwortlich).

 

3. Der Umstand, dass jemand für sechs oder mehr versäumte alte oder neue Salaats verantwortlich ist. Wenn später alle versäumten Salaats nachgeholt werden, wird es erneut notwendig, alle Salaats in ihrer Reihenfolge zu verrichten. Ist jemand für sechs oder mehr versäumte Salaats verantwortlich und holt einige nach, so dass weniger als sechs nachzuholen übrigbleiben, so ist es gemäß der Meinung einiger notwendig, die verbliebenen Salaats in der richtigen Reihenfolge nachzuholen. Die Fatwaa ist jedoch, dass es nicht notwendig ist, die Reihenfolge einzuhalten, solange nicht alle versäumten Salaats nachgeholt sind.

 

 

 


 

Zehntes Kapitel:

 

 

WAS SALAAT BEEINTRÄCHTIGT ODER UNGÜLTIG MACHT

 

MASALAH: Folgendes macht Salaat ungültig:

 

1. Reden; ungeachtet ob dies absichtlich geschieht oder der Musalli nur kurz eingenickt ist (und im Schlaf spricht).

 

2. Duaa für etwas, wofür man genauso gut irgendeine Person bitten könnte (z.B. "0 Allah, gib mir ein Paar neue Schuhe"). Duaa für etwas, das nur in der Macht Allahs liegt, wie z.B. Vergebung, macht Salaat nicht ungültig.

 

3. Wehklagen.

 

4. Stöhnen, auch wenn der Musalli krank ist.

 

5. Schreien oder sich vor Schmerzen oder wegen Alltagssorgen krümmen, außer der Imam oder der Musalli rezitierte über Jannat oder Jahannam.

 

6. Husten ohne Grund.

 

7. Jemandem auf sein Niesen antworten.

 

8. Auf gute Nachrichten z.B. mit "Al Hamdu Lillah" zu reagieren.

 

9. Auf überraschende Nachrichten z.B. "Subhaana Allah" zu sagen.

 

10.  Auf schlechte Nachrichten z.B. "In naa Lillahi wa in naa ilaihi Raajiun" zu sagen.

 

 

MASALAH: Wenn der Musalli einem Imam souffliert (wenn dieser einen Vers vergessen hat), der nicht sein Imam ist, so wird das Salaat des Musalli fasid. Souffliert er seinem eigenen Imam, so wird sein Salaat nicht beeinträchtigt (es ist besser dem Imam nur dann zu soufflieren, wenn dieser weniger rezitiert hat, als für das Salaat notwendig ist).

 

Wenn der Musalli jemanden absichtlich grüßt oder jemandem auf einen Gruß antwortet, so wird sein Salaat fasid. Wenn er irrtümlich Salaams gibt (nicht, weil er grüßt, sondern weil er meint, damit sein Salaat zu beenden) wird sein Salaat nicht ungültig.

 

Rezitation (des Salaats) direkt von einer Abschrift abgelesen, Essen, Trinken und übermäßige Bewegungen machen Salaat ungültig. Eine übermäßige Bewegung ist jede, zu der man beide Hände benötigt. Gemäß manchen Ulemaa (Gelehrten) ist eine übermäßige Bewegung jene, wenn sie von jemand anderem bemerkt wird und diesen denken lässt, dass die sich bewegende Person nicht Salaat verrichtet. Nach der Meinung anderer ist eine übermäßige Bewegung jede, die der Musalli selbst als solche erkennt.

 

Wird Sajda auf Najaasat ausgeführt, wird Salaat fasid.

 

Beginnt der Musalli, während er sich in Salaat befindet, ein neues Salaat, indem er Takbir spricht, wird sein erstes Salaat fasid. Beginnt er jedoch dasselbe Salaat noch einmal, so wird dieses nicht fasid (und wird in sein Buch der guten Taten als Nafl Salaat eingetragen).

 

Lockert der Musalli mit seiner Zunge Reste einer Mahlzeit von zwischen seinen Zähnen und schluckt diese und sie sind nicht größer als eine Kichererbse, so wird sein Salaat nicht fasid. Sind die Reste jedoch größer, so wird sein Salaat ungültig.

 

Achtet der Musalli auf eine Schrift an der Wand oder in einem Buch und nimmt ihre Bedeutung auf, wird sein Salaat nicht fasid.

 

Wenn jemand vor einem Musalli vorbeigeht, während sich dieser in Salaat befindet, sei es im Freien oder in einem geschlossenen Raum, wird sein Salaat nicht fasid. Derjenige, welcher vorbeigegangen ist, hat in jedem Fall eine Missetat begangen, wenn er geistig gesund ist, außer der Ort, an dem Salaat verrichtet wurde, liegt höher als der Kopf des Vorübergehenden.

 

Sunnat (wenn Salaat im Freien verrichtet wird) ist es für den Musalli, dass er eine Sutra errichtet (einen Stab oder Stock, zumindest eine Spanne oder ca. 23 cm hoch). Der Stock sollte zumindest einen Finger dick sein und vor ihm, ein wenig aus der Mitte, in den Boden gesteckt werden. Die Sutra nur auf den Boden zu legen, anstatt sie in den Boden zu stecken oder eine Linie in den Staub zu ziehen, ist von keinem Nutzen.

 

Eine Sutra vor dem Imam ist genug für die ganze Jamaat.

 

Ein Musalli kann, wenn er keine Sutra vor sich hat (obwohl es besser ist, dies nicht zu tun), den Vorübergehenden durch ein Zeichen mit dem Kopf oder den Augen oder durch die Worte "Subhaana Allah" oder durch beides warnen. (Obwohl dies makruh ist.)

 

Wenn Salaat auf einem am Boden ausgebreiteten Tuch verrichtet wird, von dem ein Teil (nahe dem Rand) unrein ist, so ist Salaat ordentlich, egal ob sich die unreine Seite bewegt, wenn die reine Seite bewegt wird.

 

Wenn Salaat auf einem langen Stück Stoff verrichtet wird, von dem ein Teil von dem Musalli als Kleidung getragen wird, und davon ein Teil unrein ist, so wird sein Salaat ungültig, wenn der Musalli seinen Teil bewegt und sich dadurch der unreine Teil ebenfalls bewegt. Bewegt sich dabei der unreine Teil nicht, so ist sein Salaat gültig.

 

MASALAH: Mit den Kleidern oder am Körper herumzutändeln, ist während Salaat makruh, solange die Bewe­gungen nicht übermäßig sind. Sind die Bewegungen übermäßig, wird Salaat fasid.

 

Den Kies auf dem Boden für Sajda während Salaat zu glätten, außer Sajda wäre anders nicht möglich, ist makruh.

 

Fingerschnippen oder -knacken oder mit der Hand am Bauch herumzuspielen ist makruh.

 

Das Gesicht nach links oder rechts zu drehen, selbst wenn die Schultern auf die Qibla gerichtet bleiben, ist makruh.

 

Zu sitzen (anstatt die ordentliche Qada Haltung einzunehmen) wie ein Hund (mit dem Gesäß und den Händen am Boden und die Knie gegen die Brust) ist makruh.

 

Folgendes ist in Salaat makruh:

 

1.   Den Unterarm während Sajda auf den Boden zu setzen (außer der Musalli ist eine Frau).

 

2.   Jemandes Gruß mit einer Bewegung der Hand zu beantworten.

 

3.   Mit gekreuzten Beinen in Fardh Salaat (ohne triftigen Grund) zu sitzen.

 

4.   Die Kleider zusammenzuraffen, um sie vor Staub zu schützen.

 

5.   Ein Stück Kleidung (wie ein Schal) vom Kopf oder den Schultern baumeln zu lassen, ohne die Enden zu befestigen.

 

6.   Gähnen.

 

7.   Den Körper zu strecken, um die Müdigkeit loszuwerden (ist man müde, ist es besser, auszuruhen).

 

8.   Die Augen geschlossen zu halten. Der Musalli sollte sich angewöhnen, wenn er steht, die Augen an den Ort zu heften, den er in Sajda mit dem Kopf berührt.

 

9.   Die Finger durch die Haare gleiten zu lassen, während man Salaat verrichtet.

 

10.  Salaat ohne Kopfbedeckung zu verrichten, außer dies geschieht aus Demut oder Selbster­niedrigung.

 

11. Mit den Fingern die Anzahl der Verse oder Tasbihs zu zählen, obwohl dies gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad nicht makruh ist.

 

12. Wenn der Imam alleine in der Mihraab (Nische, in welcher nur der Vorbeter während eines, in Gemeinschaft verrichteten Salaats zu stehen kommt) in der Masjid steht, während die hinter ihm Rezitierenden draußen stehen oder wenn er über ihnen (auf einem Podest) steht.

 

13. Wenn der Muqtadi alleine in einer Reihe steht, wenn vor ihm noch Platz wäre. Ist kein Platz für ihn mehr da, kann er jemanden aus der Reihe vor ihm herausziehen und die beiden beginnen eine neue Reihe.

 

14. Kleider zu tragen, auf denen Tiere oder Menschen abgebildet sind. Salaat an einem Ort, an dem sich das Bild eines Lebewesens an einem Ehrenplatz befindet (z.B. an der Wand, egal ob links oder rechts oder vor dem Musalli). Befindet sich die Abbildung hinter dem Musalli oder auf dem Boden (z.B. als Muster auf einem Teppich), ist Salaat nicht makruh. Ist die Abbildung einer Landschaft oder eines Lebewesens ohne Kopf vorhanden, ist Salaat auch nicht makruh.

 

MASALAH: Es ist nicht makruh, eine Schlange oder einen Skorpion in Salaat zu töten (auch wenn eine übermäßige Bewegung dazu notwendig ist).

 

Es ist für den Imam nicht makruh, Sajda in der Mihrab der Masjid zu machen, wenn er während der Rezitation außerhalb der Mihrab (Gebetsnische in Richtung Mekka, in welcher der Imam den Musallis vorsteht) steht.

 

Es ist nicht makruh, Salaat zu verrichten, wenn man dabei den Rücken von jemandem vor sich hat, der sich unterhält oder in Richtung eines an der Wand hängenden Schwertes, einer Lampe oder Kerze.

 

 

 


 

Elftes Kapitel:

 

SALAAT DER KRANKEN

 

Wenn eine erkrankte Person nicht stehen kann oder fürchtet, dass dadurch ihre Krankheit schlimmer wird, kann diese Person ihr Salaat im Sitzen verrichten und Ruku und Sajda mehr oder weniger in der üblichen Weise ausführen.

 

Wenn eine kranke Person Ruku und Sajda nicht machen kann, jedoch fähig ist zu stehen, so ist es gemäß Imam Abu Hanifa für diese Person besser, Salaat im Sitzen, als stehend zu verrichten. Verrichtet sie dann ihr Salaat sitzend, kann sie mit ihrem Kopf Ruku und mit einem noch tieferen Senken Sajda andeuten. Trotzdem ist es ihr gestattet, Salaat stehend zu verrichten und Ruku und Sajda mit dem Kopf anzudeuten.

 

Kann jemand weder stehen noch Ruku oder Sajda ausführen, dann kann Salaat sitzend verrichtet und Ruku und Sajda mit dem Kopf angedeutet werden. Sollte jemand auch nicht fähig sein zu sitzen, so kann Salaat auf dem Rücken liegend verrichtet werden, wobei die Füße auf die Qibla ausgerichtet werden; wenn man es vorzieht, auf der Seite zu liegen, zeigt das Gesicht auf die Qibla, und Ruku und Sajda werden mit einer Kopfbewegung angezeigt.

 

Kann eine Person auch den Kopf nicht bewegen, so kann Salaat so lange aufgeschoben werden, bis der Kopf wieder bewegt werden kann. Sollte diese Person vorher wegen dieser Krankheit sterben, stirbt sie nicht als Übeltäter.

 

Sollte der Musalli während Salaat krank werden, so kann er sein Salaat in der Weise beenden, in der er dazu am besten in der Lage ist.

 

MASALAH: Sollte eine kranke Person, welche Salaat im Sitzen verrichtet und Sajda in der mehr oder weniger üblichen Weise ausführt, plötzlich wieder stehen können, dann sollte sie aufstehen und Salaat in der üblichen Weise beenden.

 

Sollte eine Person, die Salaat sitzend verrichtet und Ruku und Sajda mit dem Kopf andeutet, plötzlich wieder Ruku und Sajda ausführen können, dann sollte sie gemäß der gesamten Ulemaa Salaat neu beginnen.

 

MASALAH: Sollte eine Person für weniger als einen Tag und eine Nacht das Bewußtsein oder den Verstand verloren haben, so ist sie für Qasaa der ausgelassenen Salaats verantwortlich. Sollte ihre Unfähigkeit auch nur etwas länger als 24 Stunden andauern, ist sie nicht mehr für Qasaa der versäumten Salaats verantwortlich. Gemäß Imam Muhammad (und die Fatwaa ist mit ihm) ist diese Person bis zum sechsten Salaat für Qasaa verantwortlich. (Mit anderen Worten muss er die gesamte Zeit bewußtlos sein, die es dauert um das sechste Salaat zu verrichten.)

 

 


 

Zwölftes Kapitel:

 

SALAAT DES MUSAAFIR

 

Wenn jemand seinen ständigen Hauptwohnsitz verlässt und die Gemeindegrenzen dabei in der Absicht über­schreitet, zumindest (ca.) 78 km weit zu reisen, ist er rechtlich ein Musaafir (Reisender) und verrichtet sein Fardh Salaat mit zwei, anstatt vier Rakaat (Fajr und Maghrib behalten ihre ursprüngliche Form).

 

Wenn der Musaafir vier Rakaat verrichtet und Qada nach den ersten beiden Rakaat ausführt, gelten diese ersten beiden Rakaat als sein Fardh Salaat und die zweiten beiden als Nafl. Jedenfalls gilt er als Übertreter, weil er Fardh mit Nafl Salaat vermischt hat.

 

Sollte er diesen Fehler aus Unwissenheit begangen haben, so hat er wegen der verspäteten Salaams (zwei Rakaat später als es hätte sein sollen) Sajda Sahw zu machen.

 

MASALAH: Jemand bleibt ein Musaafir (und den damit verbundenen Regeln unterworfen), bis er nach Hause zurückgekehrt oder an einen bewohnten Ort gelangt ist, an dem er Niyyat gemacht hat, (vorübergehend) mindestens 15 Tage lang zu bleiben. Seine Niyyat, an einem Ort in der Wüste (oder sonst einem unbewohnten Ort) zu bleiben, beeinträchtigt den Status des Musaafirs nicht. Der Nomade jedoch, der unentwegt umherzieht, verrichtet sein Salaat, als wäre er zu Hause, und hat nicht das Recht der Reisenden, sein Salaat abzukürzen.

 

Sollte der Musaafir sich dem Salaat eines Muqim (Seßhaften) als Muqtadi anschließen, wenn Salaat zur festgesetzten Zeit abgehalten wird, dann muss er alle vier Rakaat mit dem Imam verrichten. Wird Salaat jedoch zu einer anderen Zeit als Qasaa verrichtet, so ist es dem Musaafir nicht erlaubt, der Muqtadi eines Imam zu sein, der Muqim ist.

 

Ein Muqim kann der Muqtadi eines Musaafir Imam werden, sowohl wenn Salaat zur festgesetzten Zeit, als auch verspätet verrichtet wird. Der Musaafir Imam wird Salaams nach zwei Rakaat geben (und so sein Salaat beschließen), und der Muqim Muqtadi wird aufstehen und in seinem Salaat fortfahren, bis er seine vier Rakaat beendet hat.

 

MASALAH: Der ständige Wohnsitz verliert seine Gültigkeit nur dann, wenn er durch einen anderen ersetzt wird, nicht durch eine Reise oder einen temporären Wohnsitz.

 

Der temporäre Wohnsitz verliert seinen Status durch einen anderen temporären Wohnsitz (wenn man zu dem ersteren zurückkehrt, wird man weiter als Musaafir sein Salaat verrichten, bis man Niyyat macht, mehr als 15 Tage zu bleiben), durch die Rückkehr an den ständigen Wohnsitz und durch den (bloßen) Aufbruch zu einer Reise.

 

MASALAH: Jedes Salaat (mit vier Rakaat), welches als Muqim versäumt wurde, muss, wenn es als Musaafir in Qasaa nachgeholt wird, in voller Länge (vier Rakaat) verrichtet werden. Jedes Salaat, welches als Musaafir versäumt wurde und dann als Muqim in Qasaa nachgeholt wird, hat nur zwei Rakaat.

 

MASALAH: Die "falsche Reise" (die wegen eines Verbrechens unternommen wird) ist gemäß den anderen drei Imamen (Malik, Shafei und Hanbal kein Grund für den (übelwollenden) Musaafir, Salaat zu verkürzen. Gemäß Imam Abu Hanifa ist es jedoch gestattet, dass der Musaafir unter diesen Umständen sein Fasten bricht und, wenn er sich dafür entscheidet, (wie jeder andere Musaafir) sein Salaat verkürzt.

 

MASALAH: Auf der Reise und während des Aufenthalts ist Niyyat jener Person ausschlaggebend, welcher man folgt wie z.B. einem Amir oder Ehemann, und nicht Niyyat der Begleitperson wie z.B. des Soldaten oder der Ehefrau oder sonst eines Abhängigen.

 

 

 


 

Dreizehntes Kapitel:

 

JUMUAH SALAAT

 

Wenn Jumuah Salaat (Gemeinschaftsgebet) ordentlich verrichtet werden soll und damit Zuhr Salaat ersetzt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

 

1.   Es muss in einer Stadt gehalten werden, einem Zentrum für die Bevölkerung mit einem muslimischen Herrscher und einem Qasi oder in den Vorstädten einer Stadt, die errichtet wurden, um die Bedürfnisse der Stadt zu regeln. Gemäß Imam Abu Hanifa ist es daher nicht gestattet, Jumuah Salaat in einem kleinen Dorf zu verrichten. Gemäß Imam Shafei und den meisten anderen Imamen ist diese Praxis jedoch gestattet, gleichwie diese wiederum nicht gestatten, dass Jumuah Salaat in den Vorstädten verrichtet wird.

 

2.   Salaat muss in Anwesenheit des Sultans oder eines Herrschers oder eines seiner Stellvertreter verrichtet werden. Für die Mehrheit der anderen Imame ist dies jedoch keine Bedingung. In Ländern ohne muslimische Herrschaft können die Muslime einen der ihren wählen, um Jumuah Salaat zu leiten.

 

3.   Es muss in der Zeit für Zuhr verrichtet werden.

 

4.   Es muss eine Khutba (Ansprache) (in Arabisch) gehalten werden.

 

MASALAH: Eine Khutba ist gemäß Imam Abu Hanifa in der Länge von einem Tasbih ausreichend (nur durch das Aussprechen von "Subhaana Allah" oder "Allahu Akbar" ist diese Bedingung erfüllt). Gemäß den beiden Begleitern, Imam Abu Yusuf und Muhammad muss sie zumindest so lange wie ein längeres Dhikr (Gottesgedenken) (mindestens so lange wie Tashahhud) sein.

 

Der Vortrag zweier arabischer Khutbas (zwischen denen der Khatib (Redner, Prediger) für die Dauer, die man braucht, um drei Verse aus dem Qur'an zu rezitieren, sich niedersitzt) einschließlich Hamd (Lobpreisung Gottes) und Darud (Segenswünsche für den Gesandten Allahs), Rezitation aus dem Qur'an, Belehrung der anwesenden Muslime - ist alles Sunnat gemäß Imam Abu Hanifa. Für die anderen drei Imame sind diese Dinge Fardh. Gemäß Imam Abu Hanifa ist es makruh, diese Dinge auszulassen.

 

5.   Es muss mit einer Jamaat verrichtet werden. Eine Jamaat besteht nach den Imamen Shafei und Ibn Hanbal aus mindestens 40 Personen. Gemäß Imam Abu Hanifa machen drei Personen außer dem Imam eine Jamaat und gemäß Abu Yusuf zwei Personen außer dem Imam.

 

MASALAH: Löst sich während Jumuah Salaat die Versammlung auf und es bleiben weniger Leute übrig, als nötig sind, um eine Jamaat zu bilden, dann wird Jumuah Salaat fasid und die Verbliebenen haben statt dessen Zuhr Salaat zu verrichten.

 

6.   Es muss bei freiem Eintritt in die Masjid gehalten werden.

 

MASALAH: Für Kinder, Frauen, den Musaafir, den Kranken und gemäß Imam Abu Hanifa auch für den Blinden, der jemanden hat, um ihn zu führen, ist Jumuah Salaat nicht Wajib. Gemäß den meisten anderen Imamen muss der Blinde, der jemanden hat um ihn zu führen, Jumuah Salaat beiwohnen, andernfalls ist dies nicht für ihn notwendig.

 

MASALAH: Wenn jemand außerhalb der Stadtgrenzen den Adhan für Jumuah hört, hat er sich ebenfalls dorthin zu begeben.

 

MASALAH: Es ist erlaubt, einen Kranken oder Musaafir als Imam für Jumuah Salaat zu haben.

 

MASALAH: Verrichtet eine Gruppe Musaafirs Jumuah Salaat in einer Stadtmoschee, und es ist kein Muqim anwesend, (so dass die ganze Jamaat nur aus Musaafirs besteht) so ist dies gemäß Imam Abu Hanifa korrekt. Gemäß  Imam Shafei und Ahmad ibn Hanbal ist dieses Jumuah Salaat nicht korrekt, solange nicht mindestens 40 Personen anwesend sind, die Muqim sind (andernfalls muss Zuhr Salaat verrichtet werden).

 

Wenn jemand sein Zuhr Salaat ohne wichtigen Grund vor Jumuah Salaat verrichtet, so gilt sein Zuhr Salaat als verrichtet, aber makruh. Sollte diese Person dann beim Versuch, an Jumuah Salaat teilzunehmen, fest­stellen, dass der Imam Jumuah Salaat noch nicht abgeschlossen hat, wird sein Zuhr Salaat ungültig. Ist es ihm dann möglich, sich (der Jamaat in) Jumuah Salaat anzuschließen, ist alles gut. Ist ihm dies jedoch nicht möglich, muss er sein Zuhr Salaat wiederholen. Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad wird sein Zuhr Salaat nicht ungültig, wenn es ihm nicht gelingt, sich (der Jamaat in) Jumuah Salaat anzuschließen.

 

MASALAH: Es ist makruh für Gefangene (und Personen wie Kranke und Musaafirs), die von der Teilnahme an Jumuah Salaat befreit sind, Zuhr Salaat in einer Jamaat zu verrichten (in einer Stadt, in der Jumuah Salaat gehalten wird). (Die Imame Malik, Shafei und Ahmad halten dies jedoch für Sunnat. Spätere Hanafi Gelehrte, wie Mufti Aziz ur Rahman von Deoband halten es für gestattet (gesammelte Fatwas, Seite 211; bzw. 95), dass Gefangene für sich Jamaat ul Jumuah abhalten. Außerdem hält er es für korrekt, wenn ein Nichtgefangener hinter einem Sträflingsimam am Jumuah Salaat teilnimmt. Al Amriki)

 

MASALAH: Wenn sich jemand Jumuah Salaat (oder 'Id Salaat) anschließt, während der Imam (in der Schluß-Qada) Tashahhud rezitiert oder Sajda Sahw ausführt, hat er nach Imam Abu Hanifa zwei Rakaat Jumuah Salaat nachzuholen, nachdem der Imam sein Salaat mit den Salaams beendet hat. Nach den Imamen Muhammad, (Malik und Shafei) hat jemand, dem es nicht gelingt, sich (der Jamaat in) Jumuah Salaat im zweiten Rakaat (bevor der Imam sich aus Ruku erhebt) anzuschließen, mit derselben Tahrima (d.h. ohne noch einmal von vorne zu beginnen) vier Rakaat Zuhr Salaat zu verrichten.

 

MASALAH: Nach dem ersten Adhan für Jumuah Salaat ist alles Kaufen und Verkaufen haraam (untersagt), und man muss den Versuch unternehmen, zur Masjid zu gelangen.

 

Nachdem der Imam herauskommt und die Minbar (Kanzel) ersteigt, um Khutba zu halten, muss jedes Reden oder die Verrichtung von (Nafl und Sunnat) Salaat unterbleiben, bis die Khutba beendet ist.

 

Wenn der Imam das erste Mal herauskommt und auf der Minbar sitzt, so ist der zweite Adhan (vom Muezzin, der dem Imam zugewendet steht) zu rufen. Ab diesen Zeitpunkt haben alle Anwesenden ihre Aufmerk­samkeit auf den Imam zu lenken. Wenn die Khutba beendet ist, darf Iqaamat gesagt werden.

 

MASALAH: Es ist Sunnat, die Suras "Jumuah" und "Munaafiqun" in Jumuah Salaat zu rezitieren. Gemäß einem anderen Hadith ist es Sunnat, die Suras "Al A'ala" und "Ghashia" zu rezitieren.

 

MASALAH: Es ist erlaubt, Jumuah Salaat an mehr als einem Ort in derselben Stadt zu verrichten.

 

 

 


 

Vierzehntes Kapitel:

 

ANDERE SALAATS AUSSER DEN FÜNF FARDH

 

Nach der Auffassung der meisten Imame gibt es außer den täglichen fünf Salaats keine, die Wajib sind. Gemäß Imam Abu Hanifa sind jedoch Witr Salaat (drei Rakaat nach dem Nachtgebet), 'Id ul Fitr (Gebet am Feiertag des Fastenbrechens) und 'Id ul Adha Salaat (Gebet am Tag des Schlachtopferfestes) - Wajib. Die anderen Imame halten diese drei Salaats für Sunnat.

 

MASALAH: Witr besteht gemäß Imam Abu Hanifa aus drei Rakaat und einem Salaam am Ende. In jedem der drei Rakaat sind Fatiha und eine weitere Sura (oder Ayats in der entsprechenden Länge) zu rezitieren. Im dritten Rakaat - nach der Rezitation von Fatiha und Sura und bevor man sich in Ruku begibt - wird Duaa Qunut (spezielles Bittgebet) rezitiert. Dies geschieht an jedem Tag des Jahres. Gemäß Imam Shafei ist es Sunnat, Duaa Qunut nur in der letzten Hälfte von Ramadhan zu rezitieren. Weiters sagen die meisten Imame dass Qunut nach Ruku in der kurzen Qiyaam-Stellung vor Sajda rezitiert wird.

 

MASALAH: Es ist Bidat (unerwünschte Neueinführung) Qunut in Fajr zu verrichten. Gemäß Imam Shafei ist dies jedoch sogar Sunnat (es sollte aber jemand, der nicht Imam Shafei folgt, Witr nie zu dieser Zeit verrichten).

 

Es ist Mustahabb, die Sura A'ala im ersten, Sura Kafirun im zweiten und Sura Ikhlaas im dritten Rakaat von Witr Salaat zu rezitieren.

 

MASALAH: Die Bedingungen, um 'Id Salaat (Feiertagsgebet) abzuhalten, sind denen für Jumuah Salaat gleich, außer dass die Khutba nicht notwendig ist. Die zwei Khutbas zu halten, nachdem 'Id Salaat verrichtet wurde, ist Sunnat. In diesen sollten die Vorschriften bezüglich Salaat ul Fitr und Uzhiyya (Opferfleisch bei 'Id ul Adha) und Takbirs, die in den Tashriq Tagen (von Fajr des 9. Zil Hijra bis Asr des 13. ) gemacht werden, den versammelten Muslimen erläutert werden.

 

MASALAH: Es ist Sunnat, etwas am 'Id ul Fitr Tag zu essen, bevor man sich zu dem Platz begibt, an dem Salaat ul Fitr verrichtet wird, Sadaqaat ul Fitr (Spende) zu geben und den Miswaak (Art Zahnbürste) zu benützen oder sonst die Zähne zu putzen, Ghusl zu nehmen, Festkleidung anzulegen (die beste Kleidung, die man besitzt), Parfüm zu benützen und sich an den Ort des Salaat zu begeben und dabei leise vor sich hin Takbirs zu sprechen.

 

Der Zeitraum, um die beiden 'Id Salaats zu verrichten, erstreckt sich von dem Zeitpunkt, an dem sich die Sonne über den Horizont erhebt und noch ohne Schwierigkeiten anzusehen ist, bis zum Zenit am Mittag.

 

Bei der Verrichtung der 'Id Salaats spricht der Musalli drei extra-Takbirs unmittelbar nach Tahrima (dem EröffnunsTakbir) und hebt dabei seine Hände für jedes Takbir. Thanaa sollte vor und nicht nach den Extra-Takbirs rezitiert werden. Nach Thanaa wird Bismillah und Taawuz rezitiert. Nach der Rezitation von Fatiha und Sura und vor Ruku im zweiten Rakaat macht der Musalli drei weitere Takbirs und hebt für jedes die Hände. Danach macht er Takbir für Ruku.

 

Dieses Takbir (das vierte) ist für die Durchführung des 'Id Salaat wesentlich (Wajib). Wird es ausgelassen, muss Sajda Sahw gemacht werden (die späteren Fiqh Gelehrten kamen zur Ansicht, dass Sajda Sahw bei 'Id Salaat nicht gemacht werden sollte, da dies zu großer Verwirrung führen würde).

 

Es gibt kein Qasaa für ein 'Id Salaat für den Fall, dass jemand nicht in der Lage sein sollte, dieses 'Id Salaat mit einem Imam zu feiern.

 

Sollte 'Id ul Fitr Salaat aus irgendeinem Grund nicht am richtigen Tag verrichtet werden können, so kann dies noch am nächsten Tag getan werden, jedoch nicht später. 'Id ul Adha Salaat kann jedoch, wenn nötig, an jedem Tag bis zum 12. Zil Hijja verrichtet werden.

 

MASALAH: 'Id ul Adha Salaat wird wie 'Id ul Fitr Salaat verrichtet, außer dass es nach 'Id ul Adha Salaat Mustahabb ist, vom eigenen Uzhiyya oder Qurbani zu nehmen. Es ist nicht makruh, an jemandes Qurbani vor Salaat teilzuhaben (in den Dörfern beginnt die Zeit für Qurbani mit der wirklichen Morgendämmerung; in der Stadt, in der 'Id Salaat gehalten wird, beginnt die Zeit für Qurbani unmittelbar nach Salaat. Der Zeitraum für Qurbani erstreckt sich bis zum Sonnenuntergang des dritten Tages, des 12. Zil Hijja. Weiters ist es makruh, Qurbani an irgendeinem dieser Tage nach Sonnenuntergang zu machen. Es ist daher in der Stadt nicht erlaubt, Qurbani vor 'Id ul Adha Salaat zu machen). Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden 'Ids ist, dass bei 'Id ul Adha jemand die Takbirs laut rezitieren sollte, wenn er sich zum 'Id Salaat begibt.

 

MASALAH: Gemäß Imam Abu Hanifa ist es für den Muqim, der in der Stadt lebt, Wajib, die Takbirs Tashriq gleich nach jedem Fardh Salaat, welches in Jamaat verrichtet wurde, vom Morgen des Arafat Tages bis Asr des 'Id Tages zu sagen. Seine beiden Begleiter sagen jedoch, dass die Takbirs von Fajr des Arafat Tages bis Asr des 11. rezitiert werden sollten. Die Fatwaa wurde in Übereinstimmung mit der Meinung der beiden Begleiter des Imam, den Imamen Muhammad und Abu Yusuf, gegeben.

 

Sollte eine Frau oder ein Musaafir Fardh Salaat an einem dieser Tage in einer Jamaat verrichten, deren Imam Muqim ist, verrichten, dann muss sie oder er die Takbirs Tashriq laut, einmal wie folgt sagen:

 

ALLAHU AKBAR  ALLAHU AKBAR  LA ILAHA ILLA 'LLAH
ALLAHU AKBAR  ALLAHU AKBAR  WA LILLAHI L HAMD

 

Sollte der Imam auf die Takbirs Tashriq vergessen, so sollte sie der Muqtadi auf jeden Fall rezitieren.


 

 

 

Fünfzehntes Kapitel:

 

NAFL SALAAT

 

Vor Fajr Salaat ist es Sunnat, zwei Rakaat zu verrichten und in der ersten Sura "Kafirun" und in der zweiten Sura "Ikhlaas" zu rezitieren.

 

Vor Zuhr und Jumuah Salaat sind vier Rakaat mit einem Salaam Sunnat.

 

Nach Zuhr sind zwei Rakaat und nach Jumuah vier Rakaat mit einem Salaam Sunnat. Nach Abu Yusuf sind sechs Rakaat mit zwei Salaams nach Jumuah Salaat Sunnat (die Fatwaa ist mit Abu Yusuf).

 

Es ist Mustahabb, nach Zuhr vier Rakaat mit zwei Salaams zu verrichten.

 

Vor Asr sind entweder zwei oder vier Rakaat Mustahabb.

 

Nach Maghrib sind zwei Rakaat Sunnat und danach sechs Rakaat Mustahabb. Diese werden Salaat ul Awwaabin genannt. Gemäß einer anderen Quelle setzt sich dieses Gebet aus 20 Rakaat zusammen.

 

Vor 'Ishaa sind vier Rakaat Mustahabb.

 

Nach 'Ishaa sind zwei Rakaat Sunnat und vier weitere Mustahabb.

 

Nach Witr Salaat sind zwei Rakaat Mustahabb.

 

Es ist Sunnat Muakkada, Tahajjud Salaat (Nafl Salaat im letzten Drittel der Nacht) zu verrichten. Rasulullah (der Friede und Seen Allahs sei auf ihm) hat nie Tahajjud Salaat absichtlich versäumt. Sollte aus irgendeinem Grund dieses Salaat unverrichtet geblieben sein, verrichtete Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, irgendwann unter Tags 20 Rakaat als Qasaa.

Tahajjud Salaat, welches von Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, verrichtet wurde, bestand niemals aus weniger als vier und niemals aus mehr als zwölf Rakaat. Selbst zwei Rakaat werden aber als Tahajjud Salaat angenommen.

 

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, pflegte Witr Salaat immer nach Tahajjud Salaat zu verrichten, und dies ist Sunnat. So sollte jeder, der es auf sich nehmen kann, Tahajjud Salaat zu verrichten, davon Abstand nehmen, dies nach Witr Salaat zu tun, denn so ist es am besten. Sollte er dies jedoch nicht auf sich nehmen können, sollte er Witr Salaat verrichten, kurz bevor er sich zur Nachtruhe begibt. In diesem Fall ist das am vernünftigsten.

 

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, verrichtete sein Witr und Tahajjud Salaat manchmal in sieben, elf, 13 oder 15 Rakaat. Manchmal wurden diese Rakaat paarweise, manchmal in vier oder sogar alle auf einmal mit nur einem Salaam verrichtet. Manchma1 erneuerte Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sein Wudhu und benützte den Miswak nach zwei Rakaat, und ging dann schlafen, nur um später wieder aufzuwachen, um zwei weitere Rakaat zu verrichten (und so weiter bis Fajr).

 

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, pflegte in seinem Tahajjud Salaat lange zu stehen, sogar solange, bis seine Mubaarak (gesegneten) Füße anschwollen.

 

Manchmal rezitierte Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, die ganze Sura "Baqara" im ersten Rakaat, Sura "Aal Imran" im zweiten, Sura "Nisaa" im dritten und Sura "Maida" im vierten Rakaat. Sein (Allah gib ihm Frieden) Ruku war seinem Qiyaam angemessen (nicht zeitgleich). Das gilt auch für sein Sajda, Qauma und Jalsa.

 

Manchmal rezitierte Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, alle diese vier Suras in einem Rakaat.

 

Hazrat Uthman (Allahs Wohlgefallen ruhe auf ihm) rezitierte einmal den ganzen Qur'an in einem Rakaat von Witr Salaat. Der Imam Abu Hanifa pflegte ebenfalls den ganzen Qur'an in einem Rakaat von Tahajjud Salaat zu rezitieren.

 

Es ist Mustahabb, jeden Tag soviel zu rezitieren, wie man glaubt, jeden Tag rezitieren zu können. Es ist vorzüglich, wenn jemand den gesamten Qur'an ein Mal, zwei Mal oder drei Mal im Monat rezitiert.

 

Die meisten der Sahaaba (Allah möge zufrieden mit ihnen sein) hatten die Gewohnheit, den gesamten Qur'an in sieben Nächten wie folgt zu rezitieren:

 

1. Sura Baqara, Aal Imran und Nisaa (mit Fatiha beginnend).

2. Von Sura Maida bis Sura Yunus (fünf Suras)

3. Von Sura Yunus bis Sura Bani Israel (7 Suras)

4. Von Sura Bani Israel bis Sura Shuaraa (9 Suras)

5. Von Sura Shuaraa bis Sura Saafaat (elf Suras)

6. Von Sura Saafaat bis Sura Qaaf (13 Suras)

7. Von Sura Qaaf bis zum Ende des Qur'an (65 Suras)

 

Der Qur'an sollte langsam und mit Aufmerksamkeit, sowohl auf die richtige Aussprache als auch auf die Bedeutung rezitiert werden (diese Rezitationsweise wird Tartil genannt).

 

Es ist Mustahabb, dass jemand sein Fajr Salaat in einer Jamaat verrichtet und sich anschließend in Dhikr oder Tilaawat vertieft, bis sich die Sonne über den Horizont erhoben hat. Sollte jemand zu dieser Zeit zwei Nafl Rakaat verrichten, so bringt er den Segen einer Umra ("kleine Wallfahrt) und einer Hajj ("Pilgerfahrt") auf sich, und wenn jemand darauf vier weitere Rakaat verrichtet, wird Allah der Höchste jedes Bedürfnis jener Person bis zum Sonnenuntergang decken. Dieses Salaat wird Ishraaq Salaat genannt.

 

Wenn die Hitze der Sonne, bevor sie den Zenit erreicht hat, stark geworden ist, pflegte Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, so wird überliefert, acht Rakaat eines Nafl Salaat zu verrichten, welches Duha Salaat genannt wird.

 

Es wird auch überliefert, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, vier Rakaat nach Mittag und vor Zuhr Salaat verrichtet hat.

 

Es ist Sunnat, zwei Rakaat Nafl Salaat nach Wudhu zu verrichten. Dieses Salaat wird Tahiyyat ul Wudhu genannt.

Es ist Sunnat, zwei Rakaat nach dem Betreten einer Masjid zu verrichten. Dieses Salaat wird Tahiyyat u1 Masjid genannt.

Es ist Sunnat, nach Asr bis Maghrib mit Dhikr in irgendeiner Art beschäftigt zu sein.

 

MASALAH: Es ist makruh, regelmäßig Nafl Salaat in Jamaat zu verrichten, außer im Monat Ramadhan, wenn es Sunnat ist, jede Nacht nach 'Ishaa Salaat 20 Rakaat mit zehn Salaams zu rezitieren. In jedem Rakaat sollten zehn Ayats rezitiert werden, so dass am Ende des Monats der gesamte Qur'an vollendet wird. Dies ist das Minimum, welches rezitiert werden sollte, egal wie bequem die Jamaat auch sein sollte. Sollte sie jedoch mehr verlangen, können zwei, drei oder vier Khatams (Qur'an von Angang bis Ende zu rezitieren) verrichtet werden.

 

Die Jamaat sollte jedesmal nach vier Rakaat für eine ihrem Stehen in Salaat angemessene Zeit sitzen und sich in Dhikr vertiefen. Dieses Salaat wird Taraawih genannt.

 

Nach Taraawih sollte Witr Salaat in Jamaat verrichtet werden. Witr Salaat zu einer anderen Zeit als im Ramadhan in einer Jamaat zu verrichten, ist makruh.




SALAAT ISTIKHAARA

 

Wenn jemand mit einer wichtigen Sache konfrontiert ist, ist es Sunnat, Istikhara zu verrichten.

Zuerst wird Wudhu gemacht, dann werden zwei Rakaat verrichtet, dann wird Allah durch die Rezitation von Fatiha gepriesen und anschließend Darud gemacht. Dann sollte folgende Duaa gesprochen werden:

 

 

 

 

 

 

 

 

"Oh Allah, aus Deinem Wissen erbitte ich Führung und aus Deiner Kraft um Stärke. Und ich erbitte aus Deiner unermeßlichen Freigebigkeit. Gewiß bist Du mächtig und ich bin es nicht, gewiß bist Du wissend und ich bin es nicht, und Du weißt das Verborgene. Oh Allah, wenn Du diese Angelegenheit (nun sollte der Bittende seine Angelegenheit, z. B. eine Reise, erwähnen) als gut für meine Religion, für mein weltliches Leben, mein Leben in der nächsten Welt, für meine momentanen und künftigen Lebensumstände erachtest, so beschließe sie für mich. Erachtest Du sie (die Angelegenheit) als schädlich für meine Religion, mein weltliches Leben, mein Leben in der nächsten Welt, für meine momentanen und künftigen Lebensumstände, so halte sie von mir ab und wende mich ab von ihr und beschließe für mich, was gut ist, was immer es auch sein mag, und laß mich damit einverstanden sein."

 

 

 

SALAAT TAUBA

 

Wenn jemand eine Missetat begangen hat, sollte er so schnell wie möglich Wudhu machen und zwei Rakaat Nafl Salaat verrichten, Allah lobpreisen, Darud für Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sprechen und bereuen, bis er echte Reue empfindet und beschließt, diese Missetat nicht mehr zu begehen.

 

 

 

SALAAT HAAJAT

 

Wenn jemand etwas dringend braucht, sollte er Wudhu machen, zwei Rakaat Nafl Salaat verrichten, Allah lobpreisen, Darud rezitieren und dann folgende Duaa sprechen:

 

 

 

 

 

"Es gibt keinen Gott außer Allah, dem Milden, dem Freigiebigen. Ich feiere die Ehre Allahs, des Herrn des prächtigen Throns. Alles Lob sei Allahs, dem Herrn der Welten. Ich erbitte von Dir die Versicherung Deiner Vergebung, sowie an jeder Tugend teilhaben zu können und Freiheit vor jeder Versuchung. Laß keine Missetat an mir, außer welche Du vergeben hast, keine Sorge, außer welche die Du von mir genommen hast, kein Bedürfnis, welches Deinem Wohlgefallen entgegensteht und für welches Du vorgesorgt hast. 0 Gnädigster der Gnädigen.

 

 

 

SALAAT TASBIH

 

Salaat Tasbih wird verrichtet, um Vergebung aller großen und kleinen Missetaten, absichtlich oder unabsichtlich begangenen, öffentlichen und geheimen, zu erlangen. Es wird überliefert, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, seinen Onkel Abbas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, lehrte, Salaat Tasbih in folgender Weise zu verrichten:

 

Vier Rakaat, in jedem Rakaat nach der Rezitation des Qur'an ist folgendes Tasbih 15 Mal zu sprechen:

 

SUBHAAN ALLAH WAL HAMDULILLAH WA LA ILAHA ILLA ALLAH WA ALLAHU AKBAR

 

In Ruku wird Tasbih erneut zehn Mal rezitiert dann in Qauma zehn Mal, in Sajda zehn Mal, in Jalsa

zehn Mal, im zweiten Sajda zehn Mal und dann in der sitzenden Stellung nach dem zweiten Sajda zehn Mal.

in jedem Rakaat wird dieses Tasbih 75 Mal rezitiert; und in vier Rakaat ist die Gesamtzahl 300 Tasbihs.

 

Sollte dies überhaupt möglich sein, sollte dieses Salaat jeden Tag verrichtet werden oder einmal in der Woche oder einmal im Monat oder einmal im Jahr oder zumindest einmal im Leben.

 

Es ist vorzüglich, wenn vier der Musaabihaat Suras in den vier Rakaat des Salaat ul Tasbih rezitiert werden. Es gibt sieben dieser Suras: Bani Israel, Hadid, Hashr, Saff, Jumuah, Tahaabun, A'ala (eine leichtere Masnun Rezitation wird von Abdullah ibn Abbas wie folgt erzählt: Sura Takaathur, Sura Asr, Kafirun, Sura Ihlaas).

 

 

 

SALAAT KUSUF

 

Bei einer Sonnenfinsternis ist es für einen Imam, der Jumuah Salaat leitet (und gemäß den Imamen Shafei und Malik für jeden Imam), Sunnat, zwei Rakaat Salaat zu leiten. Jedes Rakaat hat, wie in jedem anderen Salaat ein Ruku, und die Rezitation sollte ausgedehnt sein und langsam vorgenommen werden. Die Rezitation sollte gemäß den  Imamen Abu Yusuf und Muhammad laut geschehen. Nach dem Salaat sollte sich die Jamaat in Dhikr vertiefen, bis die Sonne wieder erscheint. Sollte keine Jamaat zustande kommen, kann der einzelne zwei oder vier Rakaat für sich alleine verrichten, wie er es tun würde, wenn es eine Mondfinsternis, einen Orkan, ein Erdbeben oder sonst ein Naturereignis dieser Art geben sollte.

 

 

 

SALAAT ISTISQAA

 

Wenn Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, Regen erflehte, verrichtete er manchmal nicht mehr als Duaa, während er, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, zu anderen Zeiten eine besondere Duaa in der Khutba während Jumuah Salaat sprach.

 

Der Kalif Umar, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, pflegte nur zu den Leuten herauszukommen (und die Minbar zu ersteigen) und Istighfar (Vergebung von Allah zu erflehen) zu sprechen ("Und, O mein Volk, erbittet eures Herrn Vergebung, wendet eure Reue Ihm zu, und Er wird des Himmels Schleusen über euch öffnen und eure Stärke bis zur Fülle vermehren" Sura Hud: 50).

 

Imam Abu Hanifa hielt Salaat (in Jamaat), um Regen zu erbitten, (im Gegensatz zu den anderen Immen) nicht für Sunnat. Statt dessen meinte er, dass die Bitte um Regen aus Duaa und Istighfar besteht.

 

Wenn jemand will, kann er dieses Salaat auch alleine zu diesem Zweck verrichten.

 

Es gibt jedoch einen verläßlichen Hadith, welcher überliefert, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, bei seiner Bitte um Regen, das Gebet mit einer Jamaat verrichtete. Daher sind die Imame Abu Yusuf und Muhammad und die meisten Fiqh Gelehrten der Meinung, dass der Imam eine Jamaat von Muslimen auf einen offenen Gebetsplatz führen und dort mit ihnen zwei Rakaat Salaat verrichten und jedes Rakaat laut rezitieren sollte.

 

Nach dem Salaat sollten wie bei 'Id Salaat zwei Khutbas vorgetragen, sowie Istighfar und die folgende Duaa gesprochen werden:

 

 

 

 

 

 

("O Allah, gib uns Regen, der uns hilft, der fruchtbar ist, nützlich und nicht zerstörend, jetzt und nicht später, der unser Getreide reich wachsen lässt. Allah gib Deinen Untertanen und Deiner Herde Regen. Sende Deine Gnade hernieder. Gib Leben Deinem Land, welches tot ist.")

 

Danach sollte der Imam (und niemand anders) die Falte seines Schultertuchs umdrehen (war es von rechts nach links über seine Schulter gefaltet, sollte er es von links nach rechts falten u.u.)

 

MASALAH: Nafl Salaat wird, wenn es einmal begonnen wurde, Wajib. Wird ein Nafl Salaat ungültig, müssen zwei Rakaat Qasaa gemacht werden. (Bei den Hanafi Gelehrten herrscht darüber Einheit, dass jemand, wenn er Niyyat gemacht hat, zwei Rakaat Nafl Salaat zu verrichten, auch für die Erfüllung verantwortlich ist, genau wie für alles andere, was Wajib ist. Sollte er aus irgendeinem Grund die zwei Rakaat nicht verrichten können, so ist es Wajib, Qasaa für das Salaat zu machen. Verschiedene Meinungen gibt es darüber, wenn jemand Niyyat für vier Rakaat gemacht hat und diese nicht verrichten konnte.

 

Die Meinungen der Imame sind:

 

1.   Gemäß Imam Abu Yusuf sind, wenn der Musalli die Rezitation ausgelassen hat, die ersten beiden Rakaat gültig. Tahrima, mit anderen Worten bleibt der Beginn gültig, und die zweiten beiden Rakaat können ordentlich begonnen werden.

 

2.   Gemäß Imam Muhammad wird auch Tahrima ungültig, wenn in den ersten beiden Rakaat die Rezitation ausgelassen wurde, daher können auch die zweiten beiden Rakaat nicht ordentlich begonnen werden.

 

3.   Gemäß Imam Abu Hanifa wird Tahrima ungültig, wenn in den ersten beiden Rakaat die Rezitation ausgelassen wurde, und daher können die zweiten beiden Rakaat nicht ordentlich begonnen werden.

 

Das bedeutet, wenn der Musalli vier Rakaat Nafl Salaat zu verrichten hatte und die Rezitation gänzlich ausgelassen hat, ist er gemäß den Imam Abu Hanifa und Muhammad für Qasaa von nur zwei Rakaat verantwortlich. Da Tahrima ungültig geworden war, sind die zweiten beiden Rakaat von vornherein ungültig und können nicht gegen ihn gezählt werden. Gemäß Imam Abu Yusuf muss er Qasaa für alle vier Rakaat verrichten, da durch sein Auslassen der Rezitation in den ersten beiden Rakaat, Tahrima nicht ungültig geworden ist, war sein Einstieg in das zweite Paar der Rakaat in Ordnung und daher ist er für vier Rakaat Qasaa verantwortlich. Al Amriki)

 

Gemäß Imam Abu Yusuf müssen vier Rakaat Qasaa gemacht werden, wenn aus irgendeinem Grund ein Nafl Salaat vor der ersten Qada ungültig wurde, wenn Niyyat für vier Rakaat gemacht wurde.

 

Wenn der Musalli (a) nur in den ersten beiden Rakaat (von vier aus Nafl Salaat) rezitiert oder (b) nur in den letzten beiden Rakaat (von vier aus Nafl Salaat) oder (c) in einem der ersten beiden Rakaat (von vier aus Nafl Salaat) oder (d) in einem der letzten beiden Rakaat (von vier aus Naf1 Salaat), dann muss er in allen vier Fällen, gemäß der übereinstimmenden Meinung aller Imame (obwohl aus verschiedenen Gründen) Qasaa für nur zwei Rakaat verrichten.

 

Wenn der Musalli (a) nur in einem der ersten beiden Rakaat (aus vier Nafl) oder (b) in einem der ersten beiden und einem der letzten beiden Rakaat rezitiert, muss er in beiden Fällen gemäß Imam Muhammad Qasaa für nur zwei Rakaat verrichten. Gemäß Imam Abu Hanifa und Imam Abu Yusuf hat er vier Rakaat Qasaa zu verrichten (die Fatwaa ist hier mit Imam Abu Hanifa und Imam Abu Yusuf).

 

Wenn der Musalli vorhat, vier Rakaat Nafl zu verrichten und vergißt, in seiner ersten Qada zu sitzen, wird sein Salaat gemäß Imam Muhammad ungültig. Gemäß den Imamen Abu Hanifa und Abu Yusuf wird Salaat nicht ungültig, jedoch muss Sajda Sahw verrichtet werden, wenn die Unterlassung willentlich geschehen ist (die Fatwaa ist mit den Imamen Abu Hanifa und Abu Yusuf).

 

MASALAH: Wenn eine Frau gelobt hat, eine gewisse Anzahl von Rakaat eines Nafl Salaat zu verrichten oder am nächsten Tag zu fasten und dann bemerkt, dass ihre monatliche Haiz begonnen hat, muss sie (dafür) Qasaa machen, wenn ihre Haiz beendet ist.

 

MASALAH: Es ist Jaiz, Nafl Salaat in sitzender Stellung zu verrichten, selbst wenn man in der Lage ist zu stehen und keine Entschuldigung für die sitzende Stellung hat. Auf jeden Fall bringt die sitzende Verrichtung ohne begründete Entschuldigung den halben Segen der stehenden Verrichtung desselben Salaat.

 

Weiters ist es Jaiz, wenn jemand sein Salaat stehend begonnen hat, (ab einem bestimmten Zeitpunkt) während der Verrichtung zu sitzen und in dieser Stellung Salaat zu beenden. Trotzdem ist dies makruh, wenn es dafür nicht eine Entschuldigung wie z. B. Müdigkeit gibt. So ist es auch Jaiz, mit Müdigkeit als Entschuldigung Nafl Salaat gegen eine Wand gelehnt, zu verrichten.

 

MASALAH: Es ist gestattet, auf einem Reittier sitzend, Nafl Salaat zu verrichten, wenn man sich außerhalb der Stadtgrenzen befindet, indem man Ruku und Sajda durch Gesten andeutet, ohne Rücksicht darauf, in welche Richtung man reitet.

 

(Es sollte nicht vergessen werden, dass diese Masalahs sich nur mit Nafl Salaat beschäftigen. Ein Fardh Salaat darf gemäß Imam Abu Hanifa und Imam Shafei nur auf einem Reittier verrichtet werden, wenn man verfolgt wird und um sein Leben fürchtet. In allen anderen Fällen ist dies haraam. Dasselbe gilt für Salaat an Bord eines Schiffes auf See und in einem fahrenden Zug. Wenn Fardh Salaat sitzend verrichtet wird, ist es gemäß Imam Abu Hanifa makruh und gemäß seinen beiden Begleitern Imam Abu Yusuf und Imam Muhammad haraam. Es ist auch notwendig, Salaat der Qibla zugewendet zu beginnen und dies auch während des Salaat ständig zu bleiben, auch wenn das Fahrzeug (ausgenommen Flugzeuge) seinen Kurs ändert. Al Amriki: gemäß der Auskunft des Mufti Wali Hasan, Büro d. Jamiah ul Ulum ul Islamia in Karachi und dem Buch "Ma'arif us Sunan" (Kommentar der Ahadith des Imam Abu Isa, bekannt unter "Jami ut Tirmizi") des Sheikh ul Hadith Maulana Muhammad Yusuf al Banuri).

 

MASALAH: Wenn jemand sein Salaat beginnt und auf einem Reittier sitzt, dann aber absitzt, hat er sein Salaat stehend zu beenden und Ruku und Sajda in der üblichen Weise auszuführen. Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad hat man jedoch Salaat neu zu beginnen. Sollte Salaat am Boden begonnen werden und man sitzt dann auf, wird Salaat ungültig und man hat Qasaa zu machen. Alle Imame sind in diesem Punkte einig.

 


 

Sechzehntes Kapitel:

 

SAJDA TILAAWAT

 

Sajda Tilaawat wird für jedermann Wajib, der ein Ayat Sajda aus dem Qur'an rezitiert, hört oder sogar unabsichtlich mithört. (Im Qur'an gibt es 14 solcher Verse, die in den meisten Ausgaben gut ersichtlich markiert sind.)

 

MASALAH: Wenn der Imam ein Ayat Sajda rezitiert, und sei dies auch schweigend, wird es für den Muqtadi Wajib, Sajda zu verrichten. Die Rezitation des Muqtadi veranlaßt niemanden obligatorisch, Sajda zu verrichten. Eine Ausnahme dieser Regel stellt der Fall dar, dass ein Muqtadi solch eine Ayat rezitiert, während er an dieser Jamaat vorübergeht (in welcher der Muqtadi steht. Der Vorübergehende wird Sajda Tilaawat zu machen haben und die anderen Muqtadis nicht). Gleicherweise verpflichtet jemandes Rezitation eines Ayat Sajda in Ruku, Qauma, Sajda oder Jalsa niemanden zu Sajda Tilaawat.

 

MASALAH: Sollte ein Musalli die Rezitation von jemandem außerhalb des Salaat mithören, so hat er Sajda nach Beendigung seines Salaat zu verrichten. Sollte er Sajda während seines Salaat verrichten, so ist dies nicht in Ordnung, obwohl Salaat dadurch nicht fasid wird. (In solch einem Fall hat er sich nach seinem Salaat noch einmal in Sajda zu begeben.)

 

MASALAH: Hört man einen Imam (während er Salaat leitet) ein Ayat Sajda rezitieren und schließt sich diesem Salaat an gerade bevor der Imam Sajda verrichtet, so wird man dies mit dem Imam tun. Schließt man sich dem Salaat an, nachdem der Imam Sajda verrichtet hat, jedoch im selben Rakaat, dann hat man überhaupt kein Sajda zu verrichten. Schließt man sich dem Salaat an, jedoch in einem anderen Rakaat als in dem, in dem der Imam Sajda verrichtet hat, so verrichtet man Sajda nach der Beendigung des Salaat, ganz so als hätte man sich dem Salaat gar nicht angeschlossen.

 

MASALAH: Sajda Tilaawat, welches Wajib während der Verrichtung eines Salaat wurde, darf nicht (in Qasaa) nachgeholt werden. Sajda wird entweder im Salaat oder überhaupt nicht verrichtet (in welchem Fall eine Missetat begangen wurde, die sofort nach Tauba (Reue) verlangt und man Allah um Verzeihung und Vergebung bitten sollte. Wenn ein Musalli darauf vergißt, dass er Sajda Tilaawat zu machen hat und ihm dies vor der Beendigung seines Salaat einfällt, kann er Sajda in dem Moment verrichten, in dem ihm die Verpflichtung dazu zu Bewußtsein kam, egal ob er sich in Ruku, Qada oder sogar Sajda befindet, jedoch hat er sein Ruku, Qada oder Sajda anschließend zu wiederholen. (Der aufmerksame Student wird bemerkt haben, dass das Sajda in diesem Masalah, außerhalb des Salaat Wajib wird).

 

MASALAH: Wenn jemand einen Ayat Sajda außerhalb Salaat rezitiert und dann während Salaat denselben Ayat wiederholt und dann Sajda Tilaawat verrichtet, so hat er mit diesem einen Sajda der Pflicht genügt. Hat er jedoch nach der Rezitation außerhalb des Salaat Sajda Tilaawat verrichtet, so hat er dies nach erneuter Rezitation desselben Ayats in Salaat zu wiederholen.

 

MASALAH: Wiederholt jemand in sitzender Stellung einen Ayat Sajda immer und immer wieder, ist nur ein Sajda Tilaawat für ihn (Wajib). Wechselt er jedoch dabei seinen Sitzplatz oder rezitiert er einen anderen Ayat Sajda, hat er ein weiteres Sajda zu verrichten. Wechselt ein Zuhörer der wiederholten Rezitation seinen Platz, so hat er für jeden Platzwechsel ein weiteres Sajda zu verrichten. Bleibt der Zuhörer auf seinem Platz und der Rezitierende wechselt den seinen, genügt für den Zuhörer ein Sajda Tilaawat, und der Rezitierende hat für jeden Platzwechsel ein Sajda Tilaawat auszuführen.

 

MASALAH: Sajda Tilaawat wird wie folgt verrichtet: Vorausgesetzt, die Vorbedingungen für Salaat sind erfüllt (wie Tahaarat etc.), sollte derjenige, für den Sajda Tilaawat Wajib wurde, (Takbir sprechen und) sich dann in Sajda begeben und Tasbihs sprechen (welche er gewöhnlich in seinem Salaat spricht oder welche im Hadith überliefert sind). Wenn er nach Vollendung des Sajda wieder den Kopf hebt, spricht er noch einmal Takbir (und Sajda Tilaawat ist vollendet). Es gibt dabei weder Tahrima noch Tashahhud oder Salaam.

 

MASALAH: Es ist makruh, eine gesamte Sura zu rezitieren und Ayat Sajda auszulassen. Das Gegenteil zu tun, ist nicht makruh, obwohl es angeraten ist, ein oder zwei Ayat mit Ayat Sajda in der Rezitation zu verbinden.

 

Das beste ist es, wenn man Ayat Sajda in der Gegenwart anderer rezitiert, dies schweigend zu tun, damit Sajda nicht Wajib für sie wird.