DAS
ELEMENTARE
HANDBUCH
DER
RECHTSLEHRE
NACH
IMAM ABU
HANIFA
Eine Übersetzung von:
QASI THANAA
ULLAH'S
MA LA BUDDA MINHU
The Essential Hanafi Handbook of
Fiqh
Übersetzung: Maulana
Yusuf Talal Ali al-Amriki
Übersetzung
aus dem Englischen und
Herausgeber:
Muhammad Michael HANEL
INHALTSVERZEICHNIS
VORWORT
ALLAH.......................................................................................
DIE ANBIYAA..............................................................................
DIE ENGEL..................................................................................
SHIRK........................................................................................
DIE LEHREN RASULULLAHS.............................................................
DIE SAHAABA..............................................................................
NACHTRAG.................................................................................
Über die Wichtigkeit des Gebetes (Salaat)
WUDHU......................................................................................
WAS WUDHU BRICHT....................................................................
GHUSL.......................................................................................
WAS GHUSL NÖTIG MACHT............................................................
NAJAASAT..................................................................................
REINIGUNG VON NAJAASAT............................................................
TAYAMMUM................................................................................
WANN SALAAT FARDH WIRD..........................................................
DIE ZEITEN FÜR SALAAT...............................................................
ADHAN......................................................................................
SALAAT‘S VORBEDINGUNGEN..........................................................
DIE SÄULEN DES SALAAT..............................................................
WAS IN SALAAT WAJIB IST...........................................................
SAJDA SAHW..............................................................................
WIE SALAAT ZU VERRICHTEN IST...................................................
WAS WUDHU IN SALAAT BRICHT.....................................................
QASAA......................................................................................
WAS SALAAT BEEINTRÄCHTIGT ODER
UNGÜLTIG MACHT.....................
SALAAT DER KRANKEN..................................................................
SALAAT DES MUSAAFIR................................................................
JUMUAH SALAAT.........................................................................
ANDERE SALAATS AUSSER DEN FÜNF FARDH.....................................
NAFL SALAAT.............................................................................
SALAAT ISTIKHAARA
SALAAT
TAUBA
SALAAT
HAAJAT
SALAAT
TASBIH
SALAAT
KUSUF
SALAAT
ISTISQAA
SAJDA
TILAAWAT........................................................................
VORBEREITUNG UND BEERDIGUNG DES
VERSTORBENEN........................
DER MÄRTYRER (Shahid)..............................................................
DIE WITWE (Ma’atam).................................................................
BESUCH DER GRABSTÄTTEN...........................................................
DIE ZAHLUNG VON SAKAAT............................................................
SADAQAT UL FITR.......................................................................
NAFL SADAQA.............................................................................
ALLGEMEINE INFORMATINEN..........................................................
WAS QASAA UND KAFAARAT BEDINGT.............................................
NAFL SAUM................................................................................
ITIKAAF.....................................................................................
Das Buch über Taqwa
(Frömmigkeit)
NAHRUNG...................................................................................
MUSLIMISCHE KLEIDUNG...............................................................
PRIVATE ANGELEGENHEITEN..........................................................
VERSCHIEDENES..........................................................................
ZUM ABSCHLUSS DES BUCHES ÜBER TAQWA.....................................
Qasi Thanaa Ullah aus
Panipat (Hindustan) gehörte zu den bedeutendsten Persönlichkeiten des indischen
Subkontinents. Er war sowohl Gelehrter als auch Sufi. Als er im Jahr 1125
Hijra/ 1810 A.D. im Alter von 79 Jahren starb, hinterließ er 33 Bücher,
darunter den zehnbändigen Qur'an Kommentar "Tafsir al Mazhari", neun
Bücher über Tasawwuf (Sufitum) und sieben Bücher über Fiqh (islamische
Rechtslehre).
Sein berühmtes, in persischer Sprache
geschriebenes Werk "Ma La budda minhu" ("An dem man nicht
vorbeikommt"), welches hier auf Deutsch vorgelegt wird, gilt seit seiner
Veröffentlichung als ein Standardwerk grundlegender islamischer Bildung. Es
wurde von dem amerikanischen Muslim Maulana Yusuf Talal Ali al-Amriki in den
70er Jahren unter dem Titel "The Essential Hanafi Handbook of Fiqh"
ins Englische übertragen. Nach dieser Ausgabe hat der österreichische Muslim
Muhammad Hanel die vorliegende deutsche Übersetzung vorgenommen.
Allah der Höchste möge
dieses Buch seinen Lesern zum Nutzen gereichen lassen und uns alle auf den Weg
Seines Wohlgefallens führen.
Erstes Kapitel:
Lob und Preis sei
Allah, der einzig aus Sich selbst besteht, wohingegen alle anderen Dinge
(ausgenommen Allahs Wesen und Eigenschaften) ihr Sein aus Ihm erhalten. Sie
bedürfen Seiner für ihr Entstehen und ihren Bestand. Er hingegen ist keinem
Bedürfnis unterworfen.
Er ist einzig: in
Seinem Wesen, Seinen Eigenschaften und Seinen Handlungen.
Er hat niemanden und
nichts in irgendeiner Angelegenheit zum Partner. Sein Bestehen und Leben passen
nicht in jene Kategorien, in die das Bestehen und Leben der erschaffenen Dinge
zu reihen sind. Sein Sehen, Hören, Seine Macht, Sein Wollen und Seine Rede sind
gänzlich anders als Sehen, Hören, Macht, Wollen und Rede des Erschaffenen.
Außer der gleichen Bezeichnung haben diese Begriffe weder Gemeinsames noch
Gleiches.
Seine Handlungen,
Eigenschaften, wie auch Sein Wesen haben in gleicher Weise keine den Dingen
ähnliche Form und entziehen sich jedem Vergleich. Zum Beispiel ist die
Eigenschaft des Wissens, wie sie dem Allmächtigen zu eigen ist, ein ewiges
Merkmal. Es ist ein "nicht zusammengesetztes" Bewusstsein, dem jedes
Stück Information, sowie dessen Alternativen und Gegenteil in allen Phasen vom
Anfang bis zum Ende der Zeit gleichzeitig, im Ganzen, wie im Detail bekannt
ist. So weiß Er z.B., dass Zaid eine bestimmte Zeit zu leben hat und er zu
bestimmter Zeit zu sterben hat usw. In gleicher Weise ist Seine Rede eine
"nicht zusammengesetzte" Rede, deren besonderes Merkmal die
offenbarten Bücher sind.
Erschaffen (formen und
ins Sein rufen) ist eine nur Ihm zugehörende Eigenschaft. Sollte etwas
Abhängiges anderes Abhängiges erschaffen? Abhängigkeiten, seien sie nun
Zufälle, Realitäten oder von Menschen aus freien Stücken gesetzte Handlungen,
entspringen zur Gänze Seiner Schöpfung. Seine Handlungen hat Er aus Gründen und
mit Absicht noch verschleiert. Gleichzeitig ist all dies der Beweis, dass alles
Seinem Handeln entspringt.
Der Weg Allahs ist es,
dass, wenn einer Seiner Untertanen eine Handlung beabsichtigt, Er diese
Handlung erschafft und entstehen lässt. Daher wird das Individuum ein
"Erwerbender“ (Kasib) genannt
und auf dieser Grundlage geschieht es, dass es gelobt, getadelt, belohnt oder
bestraft wird. Es ist Kufr (Unglaube)
anzunehmen, dass irgend etwas anderes als Allah der wirkliche Schöpfer irgend
eines Teiles der Schöpfung wäre.
Allah, der Höchste,
steht weit über körperlicher Inkarnation (Hulul),
und in gleicher weise ist nichts in der Lage, in Ihm zu inkarnieren (sich in
Ihm zu verkörpern).
Allah, der Höchste,
umgibt (Muhit) alle Dinge und
befindet sich in deren Nähe, umfasst die existierenden Dinge durch Nähe,
Begleitung und Umgeben, aber nicht in einer Weise, wie wir es mit unserem
begrenzten Verstand begreifen können. Dies ist Seinem geheiligten Sein nicht
gemäß.
Allah, der Höchste,
ist über die Visionen, die manche Sufis
in ihren Meditationen über Allah erlangen, erhaben (denn Sein wahres Wesen kann
nicht bezeugt werden). Daher ist es wesentlich, an das Unsichtbare (Ghaib) glauben. Was der Sufi in seinen
Meditationen erlebt, ist lediglich eine Vorstellung oder Reflexion.
Tatsächlich ist es ein
Teil der Lehre der Sufis, dass all
diese Visionen unter das Negativprinzip (den Negationsbegriff) "LA" fallend verstanden werden
(bezogen auf das Wort "LA",
d.h. "nein" in dem Satz (Kalima)
"LA ilaha illa 'Llah.":
"Es gibt keinen Gott außer
Allah". Und daher haben diese Visionen keinen Anspruch auf Gültigkeit.)
Weiters ist es unser
Glaube, dass der Allmächtige tatsächlich alle Dinge umgibt und ihnen nahe ist,
auch wenn wir die volle Bedeutung dieser Aussage nicht verstehen. Auch glauben
wir an das Sitzen des Allmächtigen auf dem Thron (Arsh), Allahs Gegenwart im Herzen jedes Gläubigen, Sein
Niedersteigen zu dem niedersten Himmel im späteren Teil der Nacht und an andere
derartige Dinge, wie die Erwähnung Seiner Hand oder Seines Gesichtes, die uns
durch den Qur'an offenbart und durch
Aussprüche (Ahadith) überliefert
wurden. Gleichwohl sind diese Dinge nicht wörtlich zu verstehen; auch sollten
wir keine Anstrengungen unternehmen, sie zu interpretieren (Tawil). Wir sollen einfach den Glauben an diese Dinge entwickeln
und uns davor schützen, etwas anzunehmen, was in Wirklichkeit falsch ist und
daher die Interpretation dieser Dinge dem Wissen des Allmächtigen überlassen.
In diesen Angelegenheiten ist der Menschen und auch der Engel Anteil nur
Unwissenheit und Verwirrung.
"Diejenigen, die
am Hofe des Herrn als Propheten bestätigt sind, wagen nichts weiteres zu
behaupten, als "ER IST"“.
Es gibt auch noch eine
andere Art der Begleitung und Nähe des Allmächtigen als die oben erwähnte.
Diese Kategorie, welche mit der obigen nur den Namen gemeinsam hat, kommt den
besonderen Untertanen zu: den Engeln, den Propheten und den Sufi-Heiligen.
Trotzdem ist auch der einfache Muslim nicht ohne Anteil an dieser Nähe, denn
die Abstufungen zur Nähe Allahs sind unendlich. Wie nahe jemand an Allah auch
kommt, es gibt immer noch ein näher. Meister Rumi hat geschrieben:
"Bruder,
unendlich groß ist der Hof des Herrn, erkennen wirst du: Je näher du kommst, um
so weiter musst du noch gehen."
Zweites Kapitel:
Viele Tausende und
Abertausende Segnungen (Darud) mögen
auf die Anbiyaa (Propheten) ergossen werden
(der Friede und Segen Allahs sei auf ihnen), denn wären sie nicht gesandt
worden, hätte niemand das Licht Hidaayat
(Göttliche Rechtleitung) erblickt oder wäre zu wahrem Wissen gelangt.
Alle Anbiyya kamen den Weg der Wahrheit. Der
erste Nabiyy (Prophet) war Adam
(Friede sei auf ihm). Der Ausgezeichnetste unter ihnen, Muhammad, der Friede
und Segen Allahs sei auf ihm, war der Khaatam
un Nabiyyin (das Siegel, der letzte der Propheten).
Die Miraaj (Himmelfahrt) von Rasulullah, (dem Gesandten Allahs), der Friede und Segen Allahs sei auf ihm,
seine Israa (Nachtfahrt) von Mekka zu
der Masjid ul Aqsaa (Felsendom Moschee in Jerusalem) und von dort zu den
Sieben Himmeln und Sidratul Muntaha
(zu Gott nächster, von Menschen erreichbarer Ort im Paradies) sind wahr.
Die vom Himmel
gesandten, den Anbiyya offenbarten
Bücher - der Qur'an, die Bibel, die
Thora, die Psalter Davids, die Schriftrollen des Abraham (der Friede Allahs sei
auf ihnen) und weitere sind wahr. Der Glaube an alle Anbiyya ist uns vorgeschrieben. Trotz des Glaubens an eine
bestimmte Anzahl von Propheten und Büchern Allahs müssen wir uns keine
bestimmte Zahl merken, da ihre genaue Anzahl nicht mit Gewissheit gewusst
werden kann.
Die Anbiyya (der Friede ruhe auf ihnen) sind
masum (vor großen und kleinen
Übeltaten bewahrt).
Wir glauben über Sayidina (resp. Herr) Muhammad (der
Friede und Segen Allahs sei auf ihm) alles, was durch das Mittel der positiven
Beweisführung (Qati) nachgewiesen
ist.
Drittes
Kapitel:
Wir glauben, dass die
Engel die Diener Allahs, masum, weder
männlichen noch weiblichen Geschlechtes sind, weder zu essen noch zu trinken
bedürfen, die Überbringer der göttlichen Offenbarungen (Wahy) sowie Träger des Arsh
(göttlichen Thrones) sind und alles ausführen, was immer ihnen aufgetragen
wird.
Trotz ihres Ranges als
die edelsten Geschöpfe und ihrer Stellung als die auserwählten Diener am Hofe
des Allmächtigen Herrn, unterscheiden sie und die Anbiyya sich nicht vom Rest der Schöpfung bezüglich der Tatsache,
dass sie weder Wissen noch Macht besitzen, außer dem Wissen und der Macht,
welche ihnen der Allmächtige verliehen hat.
Die Engel glauben an
das Wesen und die Eigenschaften Allahs gerade so, wie alle Muslime an diese
Dinge glauben, und bekennen ihre Unfähigkeit, das Wesentliche Seines Seins zu
begreifen.
Sie erfüllen ihre
Pflichten gemäß ihrem Auftrag bestmöglich und bekunden Allah Dank für die,
ihnen gewährte Gunst.
Viertes
Kapitel:
Es ist ebenfalls Kufr (Unglaube), anzunehmen, dass
besondere Untertanen Allahs mit Ihm einige Seiner exklusiven Eigenschaften
teilen, und diese zum Beispiel als Seinesgleichen anzubeten.
So wie einige der
Ungläubigen ihrem Kufr dadurch
Ausdruck verleihen, dass sie die Anbiyya
verleugnen; die Christen drücken ihren Kufr
dadurch aus, indem sie behaupten, Isa oder Jesus (der Friede sei auf ihm) war
der Sohn Allahs (Gottes). Ähnlich verfielen die heidnischen Araber dem
Unglauben, als sie meinten, die Engel seien die Töchter Allahs, und glaubten,
dass diese das Wissen des Unsichtbaren (Ilm
ul Ghaib) besäßen. Wie also die Anbiyya
und Engel nicht als Teilhaber göttlicher Eigenschaften verstanden werden
dürfen, so dürfen alle übrigen, außer den Anbiyya
nicht als Teilhaber prophetischer Eigenschaften verstanden werden.
Neben den Anbiyya und den Engeln gibt es
niemanden, der masum (sündlos) ist;
nicht die Sahaaba (Gefährten des
Propheten Muhammads, Friede und Segen Allahs sei auf ihm), nicht die Ahl ul Bait (Familie des
Prophetenhauses) und nicht die Sufi-Heiligen.
Nur den Anbiyya ist zu folgen. (Wir dürfen
andererseits nicht annehmen, dass Gehorsam jemandem anderen gegenüber von uns
verlangt wird. Das Befolgen einer Lehre oder des Weges eines bestimmten Imams,
seiner Interpretation der Shariat
(von Gott für die Menschen verbindlich erklärter Rechtskörper) ist nicht von
letzterer, sondern von der ersten Kategorie des Gehorsams, d.h. es ist das
Folgen der Anbiyya, da die vier Imame
nur Führer auf dem Weg des Nabiyy,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, waren. Wir folgen einem Imam soweit
nur deshalb, weil er mit den Kennzeichen des Weges besser vertraut ist. Indem
wir dies tun, folgen wir tatsächlich nur dem Weg des Rasul (der Friede und Segen Allahs sei auf ihm).
Fünftes
Kapitel:
Alles was uns Rasulullah, der Friede und Segen Allahs
sei auf ihm, gelehrt hat (was die Glaubensartikel betrifft), muss Teil unseres
Glaubens werden. Wir haben zu erfüllen, was immer er uns aufgetragen hat, und von
allem abzustehen, was er uns verboten hat. Weiters ist es unsere Pflicht, die
Worte und Handlungen jener zurückzuweisen, deren Worte und Handlungen auch nur
um Haaresbreite von denen Rasulullahs,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, abweichen.
Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat uns über die Wahrheit
folgender Tatsachen unterrichtet:
1. Die Befragung durch
die beiden Engel Munkar und Nakir im Grab.
2. Die Qualen im Grab für
die Ungläubigen und einige der ungehorsamen Gläubigen.
3. Die körperliche
Auferstehung nach dem Tod am Tag des Jüngsten Gerichts.
4. Den ersten Hornstoß
zur Auslöschung von allem Belebten und den zweiten zu dessen Wiedererweckung.
5. Das Zusammenfalten der
Himmel.
6. Die Zerstreuung der
Sterne.
7. Die Zerteilung der Berge.
8. Die Zerstörung der
Erde beim ersten Hornstoß.
9. Das Hervorkommen der
Menschen aus ihren Gräbern und die physische Wiedererschaffung der materiellen
Welt beim zweiten Hornstoß.
10. Die Abrechnung am Tag
des Gerichts.
11. Das Wägen der
menschlichen Taten auf der Waage (Misan).
12. Die Zeugenschaft der
menschlichen Glieder.
13. Die Überquerung der Siraat (Brücke), die schärfer als ein
Rasiermesser und dünner als ein Haar über Jahannam
(Hölle) gelegt ist, die mancher wie ein Blitz, andere wie der Wind und wieder
andere wie Kriegspferde, und andere ganz langsam überqueren werden; und manche
werden von ihr in Jahannam fallen.
14. Die Shafaat
(Fürsprache) der Anbiyya, Heiligen
und frommen Muslime.
15. Den Brunnen von Kauthar, dessen Wasser weißer als Milch
und süßer als Honig und dessen Becher glänzend und zahlreich wie die Sterne
sind. Wahrhaftig, Rasulullah,
Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sagte: "Wer von diesem Wasser trinkt,
wird nie wieder dürsten".
Der Allmächtige wird, wenn
Er will, jemandem der keine Reue zeigt, das Begehen einer Kabira (Hauptsünde) vergeben, und wenn Er will, wird Er sogar für
eine Saghira (minderes Vergehen)
Seine Strafe ergehen lassen. Trotzdem wird jemandem, wenn er Tauba (ehrliche Reue) bekennt, gemäß
göttlichem Versprechen vergeben werden.
Die Ungläubigen werden
ewige Qualen in Jahannam zu ertragen
haben. Die Übeltäter unter den Muslimen, sollten sie nach Jahannam gelangen, werden nach kürzerem oder längerem Aufenthalt
wieder entlassen und es wird ihnen der Eintritt nach Jannat (Paradies) gewährt, wo sie ewiglich verweilen werden.
Ein Gläubiger wird
durch das Begehen einer Kabira nicht
automatisch ein Kafir (Ungläubiger),
auch kann man nicht sagen, dass er den Glauben verlassen hat.
All die verschiedenen
Qualen Jahannams wie Schlangen,
Skorpione, Ketten, Feuer, siedendes Wasser, Zaqqum
und Ghislin, über die uns der Qur'an und Rasulullah, Friede und Segen Allahs sei auf ihm, unterrichtet
haben, sowie auch die Wonnen des Paradieses wie Essen und Trinken, die Houris, Paläste usw. sind wahr.
Die größte Wonne,
welche die Gläubigen in Jannat genießen werden, wird ihr Bezeugen des
Allmächtigen sein. Sie werden Ihn direkt (unverhüllt) erfahren, wobei dieses
bezeugende Sehen einzigartig und ohne bestimmte Richtung ist und keine
Beziehung zum "Wie" hat.
Imaan (aufrichtiger Glaube) besteht aus innerer Überzeugtheit
und Zustimmung (des Herzens). Das formale Glaubensbekenntnis (mit der Zunge)
wird ebenfalls als wesentlicher Bestandteil von Imaan verstanden, wenn man auch in Zeiten der Notwendigkeit
(Bedrängnis) darauf verzichten kann.
Sechstes
Kapitel:
Alle der Sahaaba (Begleiter, Gefährten) Rasulullahs, der Friede und Segen
Allahs sei auf ihm, waren rechtschaffen. Wenn einer von ihnen einmal eine
Übertretung begangen hatte, so bereute er sofort, und es ward ihm vergeben. Es
gibt eine große Zahl gültiger Belege (Mutawaatir)
aus Qur'an und Ahadith (überlieferte Aussprüche und Handlungen des Gesandten
Allahs), die voll des Lobes für die Sahaaba
sind. Der Qur'an beschreibt sie als
einander liebend und nachsichtig behandelnd, entschlossen und feindlich gegen
die Ungläubigen (48:29).
Wer (wie einige der
Schiiten-Sekten) annimmt, dass die Sahaaba
einander hassten und nicht miteinander auskommen konnten, verleugnet den Qur'an; und wer ihr Feind war oder durch
sie zornig wurde, für den verwendet der Qur'an
das Wort "Ungläubiger", als Beschreibung ("... dass Er durch sie
die Ungläubigen erzürne" 48:49).
Die Sahaaba waren die Träger der Wahy (Offenbarung) und Überlieferer des Qur'an. Wer also könnte behaupten, die Sahaaba besäßen keinen Glauben an den Qur'an oder andere wesentliche
Glaubensartikel?
Es wurde durch die
Übereinstimmung der Sahaaba und
weitere schriftliche Belege festgestellt, dass Abu Bakr (Allah finde
Wohlgefallen an ihm) der vorzüglichste der Sahaaba
war. Die Sahaaba kannten ihn als den
Besten unter ihnen und leisteten ihm daher den Gefolgschaftseid für das Amt des
Kalifen. Dem Vorschlag Abu Bakrs folgend akzeptierten sie Umar (Allah finde
Wohlgefallen an ihm) als Kalifen nach ihm und kamen zu der Übereinstimmung,
dass dieser unter ihnen den zweiten Rang an Vorzüglichkeit innehatte. Nach Umar
berieten die Sahaaba drei Tage
untereinander, bis sie Uthman (Allah finde Wohlgefallen an ihm) zum Besten
unter ihnen bestimmten. Als sie zur Übereinstimmung gelangten, ihm das Kalifat
anzuvertrauen, versprachen sie ihm die Treue. Nach Uthman leisteten alle Muhaajirin (Auswanderer) und Ansaar (Helfer) dem Ali (Allah finde
Wohlgefallen an ihm) das Treuegelöbnis. Die mit ihm stritten, waren im Unrecht.
Aber wir sollten nicht Übel von einem der Sahaaba
denken, vielmehr sollten wir ihre Auseinandersetzung mit gewogenem Blick
betrachten und Liebe und Vertrauen für sie alle empfinden.
Das sind die
grundlegenden Glaubensüberzeugungen (Aqaaid)
der Muslime sunnitischer Rechtgläubigkeit (Orthodoxie).
Nach der Rückschau auf
unsere Grundüberzeugung können wir nun in angemessener Weise mit dem (Darlegen
des) Gottesdienst(es) beginnen, dessen wichtigste Ausprägung Salaat (das islamische Gebet) ist.
Im Sahih (Sammlung von Aussprüchen des
Propheten (Fsai) des Imam Muslims) wird auf Gewähr des Jabir berichtet, dass
der Nabiyy, der Friede und Segen Allahs
sei auf ihm, gesagt hat: "Das Glied zwischen dem Muslim und Kufr ist die Vernachlässigung des Salaat." Das bedeutet, dass ein
Muslim durch die ständige Vernachlässigung des Salaat möglicherweise in den Zustand des Unglaubens verfällt.
Die Imame Ahmad, Tirmidhi
und Nasaai haben auf Gewähr des Barida berichtet, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt
hat: "Der Bund zwischen uns, der uns von den übrigen Menschen trennt ist Salaat. Wer es vernachlässigt, wird ein Kafir."
Ibn Majah berichtet
ein Hadith auf Gewähr des Abu Dardaa,
der gesagt hat: "Mein Freund, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gab
mir folgenden Rat: "Stelle Allah nichts und niemanden an die Seite, selbst
wenn du mit Tod oder Feuer bedroht wirst. Verweigere deinen Eltern nicht den
Gehorsam, selbst wenn sie dir befehlen, deine Frau, deine Kinder und deinen
Reichtum aufzugeben. Und versäume Fardh
Salaat nicht absichtlich, denn
wahrlich, wer Fardh Salaat absichtlich auslässt, der hat
Allah von jeder Verantwortung ihm gegenüber entbunden."
Die Imame Ahmad,
Darami und Baihaqi haben auf Gewähr des Amr Ibnul Aas berichtet, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs
sei auf ihm, gesagt hat: "Wer sich regelmäßig um die Verrichtung seiner Fardh Salaats bemüht, dem wird Erleuchtung, eine schöner Rang und Erfolg
am Tag des Gerichts zuteil, und wer darin nachlässig war, dem wird keine
Erleuchtung, kein Rang und kein Erfolg zuteil. Statt dessen wird er mit Firaun (Pharao), Hamaan, Qarun und Ubayy
ibn Khalf (lauter üble Burschen) zusammengetan."
Imam Tirmidhi hat auf
Gewähr des Abdullah ibn Shaqiq berichtet, dass die Sahaaba Rasulullahs,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, von keiner anderen Vernachlässigung
wußten, die zu Kufr führt, außer die
Vernachlässigung von Fardh Salaat.
Auf der Grundlage
dieser Ahadith (Aussprüche) kam Imam
Ahmad ibn Hanbal zu der Auffassung, dass jeder, der auch nur ein Salaat absichtlich auslässt, ein Kafir wird (gemäß Imam Ahmad hat ein Muslim,
der dies tut, in der Tat den Glauben zurückgewiesen und muss der Strafe, die
auf Abtrünnigkeit steht, unterworfen werden. Darauf steht der Tod). Nach
Meinung Imam Shafeis wird für solch einen Muslim die Todesstrafe zur Anwendung
gebracht. Trotzdem wird der Tod dieser Person der eines Muslims sein, und sie
stirbt nicht als Kafir. Gemäß Imam
Abu Hanifa wird solch ein Muslim zeitlich unbegrenzt oder bis er Reue zeigt,
eingesperrt. Und Allah weiß es am besten.
* * * *
Es soll vorweg gesagt werden,
dass Salaat von wesentlichen
Bedingungen (Arkaan) umfasst wird,
die später im Detail erklärt werden, so Allah will. Eine der voraussetzenden
Bedingungen für Salaat ist Tahaarat (körperliche Reinheit) von
sowohl Hukmi (rechtlicher) als auch Haqiqi (tatsächlicher) Najaasat (Verschmutzung). Weitere
Bedingungen sind Tahaarat der
Kleidung und Örtlichkeit. Daher werden vor allem anderen die verschiedenen Masalahs (Fragen, Problemstellungen)
bezüglich Tahaarat untersucht.
Erstes Kapitel:
MASALAH: Es sollte bekannt sein, dass vier Dinge in Wudhu Fardh sind:
1. Das Gesicht vom Haaransatz bis unter das Kinn und von Ohr zu
Ohr zu waschen.
2. Beide Hände und die
Arme bis einschließlich der Ellenbogen zu waschen.
3. Ein Viertel des Kopfes
(mit einer nassen Hand) zu wischen.
4. Beide Füße bis
einschließlich der Knöchel zu waschen.
Ist der Bart dicht, so
ist es nicht notwendig, das Wasser mit Gewalt durch die Haare zu drücken (um
beim Gesichtwaschen die Haut zu benetzen).
Wenn auch nur die
Fläche eines Fingernagels an einem dieser vier Körperteile trocken bleiben
sollte, ist Wudhu unvollständig.
Gemäß den Imamen
Shafei, Ahmad und Malik sind Niyyat
(Absichtserklärung) und Tartib (Wudhu in einer festgelegten Reihenfolge zu
verrichten) ebenfalls Fardh.
Weiters ist es gemäß
Imam Malik ebenfalls Fardh, Wudhu in einem Zug durchgehend zu
verrichten (Muaalaat, d.h. Wudhu muss derart verrichtet werden,
dass kein Körperteil trocknet, bevor der nächstfolgende gewaschen ist).
Gemäß Imam Ahmad ist
es außerdem Fardh, im Namen Allahs zu
beginnen und die Nasengänge und den Mund auszuspülen.
Die Imame Malik und
Ahmad halten es weiters für Fardh,
den gesamten Kopf zu wischen.
Klugheit und Umsicht
gebieten es jedoch, alle diese Dinge auszuführen, egal welchem Imam man folgt.
MASALAH: Sunnat
(Gepflogenheit Rasulullahs
(Fsai)) in Wudhu ist folgendes:
1. Mit den Worten "Bismillahi-r Rahmani-r Rahim" zu beginnen,
2. beide Hände bis zu den Gelenken drei mal zu
waschen,
3. den Mund drei mal mit Wasser auszuspülen,
4. ein Miswak
(bestimmtes Holz, welches als Art Zahnbürste verwendet wird) zu benutzen oder
sonst wie die Zähne zu säubern,
5. die Nasengänge drei mal zu spülen und zu
reinigen,
6. das ganze Gesicht drei mal zu waschen,
7. beide Arme bis einschließlich der Ellenbogen
drei mal zu waschen,
8. in einer Bewegung das ganze Haupt und die
Ohren zu wischen; es ist dabei nicht unbedingt notwendig, zwischen dem Haupt und den Ohren die Hände erneut zu
befeuchten,
9. beide Füße bis einschließlich der Knöchel drei
mal zu waschen.
(Diese sind eng
anliegende Ledersocken, die den ganzen Fuß bedecken und bis über die Knöchel
reichen und geeignet sind, darin eine längere Wegstrecke (z.B. 4 km) zurückzulegen,
ohne dabei Angst haben zu müssen, sie zu verschleißen. Gewöhnliche Socken aus
Wolle oder ähnlichem Material können in bezug auf Masah oder "wischen", wie es weiter unten besprochen
werden wird, nicht als Khuffain gelten.
Insofern, dass die heutzutage getragenen Schuhe unter dem Knöchel geschnitten
sind, können sie ebenfalls nicht als Substitutiv klassifiziert werden. Der
Stiefel hingegen, wenn er Fuß und Knöchel bedeckt, rein ist, eng sitzt und aus
nicht saugendem Material besteht, wird als Substitut akzeptiert).
Wenn jemand Wudhu verrichtet und Khuffain trägt, die er angelegt hat, als
er in Tahaarat war, so ist es für
einen Muqim (jemand, der nicht auf
einer Reise ist) einen Tag und eine Nacht lang (von dem Zeitpunkt an dem sein Wudhu gebrochen ist) und für einen Musaafir (ein Reisender) drei Tage und
drei Nächte lang jaiz (gestattet),
seine Khuffain anzubehalten und Masah auszuführen (sie nur abzuwischen,
wenn er Wudhu in diesem Zeitraum
verrichtet).
Sollten die Khuffain Löcher aufweisen, durch welche
drei Zehen passen, ist es nicht jaiz,
Masah anzuwenden.
Sollte jemand in Wudhu seine Khuffain bis über die Knöchel heruntergezogen haben oder die
Zeitspanne für Masah abgelaufen sein,
so braucht er die Khuffain nur auszuziehen
und beide Füße zu waschen. Noch einmal Wudhu
zu verrichten ist nicht notwendig, außer gemäß der Auffassung Imam Maliks.
Fardh von Masah ist
es, die Khuffain drei Finger breit am
Fußrücken abzuwischen.
Sunnat von Masah ist
es, mit allen fünf Fingern von den Zehen bis zur Ferse und (über die Knöchel)
bis zum Beginn der Unterschenkel zu wischen. Gemäß Imam Ahmad ist dies Fardh. Selbstverständlich ist diese Art
die umsichtigste Weise, Masah
auszuführen.
Nach der Beendigung von Wudhu sollte folgendes Duaa
(Bittgebet) rezitiert werden:
(Ich bezeuge, dass es
keinen Gott gibt außer Allah. Er ist Einzig und hat kein Gleiches. Und ich
bezeuge, dass Muhammad Sein Diener und Rasul
(Gesandter) ist. 0 Allah, mache mich wie jene die oft bereuen, wie jene die
gereinigt sind. Ehre sei Dir, O Allah und aller Preis. Ich bitte um Vergebung
und bereue vor Dir.)
Darauf sollten zwei Rakaat Salaat (Tahiyyat ul Wudhu)
verrichtet werden.
Zweites
Kapitel:
1. Alles aus den analen und urinalen
Körperteilen dringende.
2. Jede Najaasat
(Unreinheit), die aus irgendeinem Teil des Körpers dringt und zu einem
anderen (Körperteil) gelangt, der (entweder in Wudhu oder Ghusl (Vollwaschung))
gewaschen werden muss (Blut oder Eiter, welches sich am Wundrand gesammelt hat
und eingetrocknet ist, ohne auszufließen, bricht Wudhu daher nicht).
3. Mehr als ein Mundvoll an Erbrochenem (d.h.
was nicht zurückgehalten werden kann), egal ob flüssig oder fest, Galle oder
Blut, ausgenommen Schleim; sollte sich Blut mit dem Speichel vermischt haben
und ausrinnen, dann bricht Wudhu,
wenn das Blut den Speichel rot gefärbt hat.
Sollte jemand öfters, weniger (als ein Mundvoll) erbrechen, gemäß Imam
Muhammad, sollte für alles Erbrechen der selbe Grund vorliegen (Seekrankheit
z.B.), dann sollten die Mengen zusammengenommen werden (und wenn die Summe mehr
als ein Mundvoll ergibt, dann bricht Wudhu).
4. Schlaf, sowohl auf dem Rücken, als auch auf
der Seite oder an etwas angelehnt, so dass man umfallen würde, wenn man diese
Stütze entfernte. Stehend oder ohne
Stütze sitzend zu schlafen oder in den vorgeschriebenen Sunnat-Stellungen, in Ruku oder Sajda, bricht Wudhu
nicht.
5. Geistige Umnachtung, Berauschtheit und
Bewusstlosigkeit in jedem Fall.
6. Lachen (wenn hörbar) einer erwachsenen Person
in einem Salaat, in welchem Ruku und Sajda eingenommen werden (lachen außerhalb eines Salaat oder in Janaaza Salaat (Totengebet) bricht Wudhu nicht).
7. Geschlechtsverkehr; gemäß Imam Abu Hanifa
bricht weder direktes Berühren der eigenen Geschlechtsteile, noch die
Berührung einer Frau durch einen Mann Wudhu,
gemäß allen übrigen Imamen brechen diese beiden Dinge Wudhu.
8. Essen von Kamelfleisch, gemäß Imam Ahmad.
Drittes
Kapitel:
MASALAH: Fardh
in Ghusl (Vollwaschung) sind:
1 Waschen des ganzen Körpers.
2. Ausspülen des Mundes.
3. Ausspülen der Nase.
MASALAH:
Es ist Fardh für eine Frau mit geflochtenem Haar, die Wurzeln zu befeuchten,
jedoch nicht, die Zöpfe zu öffnen. Sollte ein Mann geflochtenes Haar tragen, so
muss er dieses für Ghusl öffnen und
seine Haare von den Wurzeln bis zu den Spitzen waschen.
MASALAH: Sunnat
in Ghusl sind:
1. Waschen der Hände.
2. Reinigung des Körpers von allen Haqiqi Najaasat (tatsächlichem
Schmutz).
3. Wudhu.
4. Den ganzen Körper drei mal zu waschen.
5. Wenn das für Ghusl verwendete Wasser bei den
Füßen zusammenläuft und nicht abrinnt, so ist es Sunnat, die Füße nach Ghusl
noch einmal zu waschen.
Viertes
Kapitel:
1. Geschlechtsverkehr, gleichgültig ob mit oder
ohne Emission.
2. Emission von Feuchtigkeit, wenn diese von
Samenerguß und Orgasmus begleitet wird, egal ob im Schlafen oder Wachen. Ein Sexualtraum
macht Ghusl nicht erforderlich, wenn
er nicht von einer Flüssigkeitsemission begleitet wird.
3. Beendigung der Perioden Haiz (Menstruationsperiode der Frau) und Nifaas (Periode von 40 Tagen nach einer Entbindung).
MASALAH: Rechtlich dauert Haiz nicht kürzer als drei und nicht länger als zehn Tage. Nifaas (Schutzdauer nach Kindesgeburt)
dauert nicht länger als vierzig Tage. Für die kürzeste Dauer gibt es keine
Begrenzung. Innerhalb dieser Zeitspannen gilt Blut in jeder Farbschattierung,
außer rein weißer Ausfluss, als Blut von Haiz
oder Nifaas.
Die rechtlich kürzeste
Dauer für Thur (Tahaarat zwischen zwei Haiz)
ist fünfzehn Tage.
Blut, welches für
weniger als drei Tage oder mehr als zehn Tage kommt und welches nach vierzig
Tagen in
Nifaas kommt, wird Istihaaza
(unangemessenes Blut) genannt und hält eine Frau weder von Salaat noch von Saum
(islamisches Fasten) ab.
Wenn Haiz einer Frau länger als ihre übliche
Periode dauert (z.B. neun Tage statt üblicherweise sechs), so wird dieses Blut nicht
Istihaaza genannt (und sie ist daher
weder für Salaat noch für Saum verantwortlich, obwohl sie schon Qasaa (Nachholen des Versäumten) für ihr
Saum zu tun hat). Werden die zehn
Tage jedoch überschritten, dann gilt alles, was über ihre übliche Periode
hinausgeht, als Istihaaza (und sie
hat für alle versäumten Salaats und Saums ab der Zeit, welche über ihre
normale Periode hinausgeht, in unserem Beispiel ab dem sechsten Tag, Qasaa zu tun).
Haiz einer jungen Frau, die eben zu menstruieren begonnen
(und noch keine regelmäßigen Perioden) hat, ist
für zehn Tage
festgesetzt. Alles Blut nach diesen zehn Tagen gilt als Istihaaza.
MASALAH: Während Haiz
und Nifaas ist Salaat ausgesetzt und Qasaa
nicht erforderlich. Gleicherweise enthebt Haiz
und Nifaas eine Frau vom Fasten. Es
ist jedoch Wajib (verbindlich), Qasaa für alle verlorenen Fasttage zu
leisten.
Geschlechtsverkehr
während Haiz und Nifaas ist haraam
(ungesetzlich), aber nicht während Istihaaza.
Sollte der Ausfluss
von Haiz vor Beendigung der zehn Tage
(oder der üblichen Periode) aufhören, so ist Geschlechtsverkehr, ehe die Frau Ghusl genommen hat, solange nicht halal (gesetzlich erlaubt) bis die Zeit
für ein Salaat verstrichen ist (ohne
weiteren Ausfluß, so dass man sicher sein kann, dass die monatliche Blutung
tatsächlich zum Stillstand gekommen ist).
Gemäß Imam Abu Hanifa
ist es also erlaubt, innerhalb dieser zehn Tage seiner Frau sexuell
beizuwohnen, bevor sie Ghusl genommen
hat. Die meisten anderen Imame sind jedoch der Meinung, dass sie ohne vorhergehendes
Ghusl nicht am Geschlechtsverkehr
teilnehmen darf.
MASALAH: Es ist jemandem, ohne in Wudhu zu sein nicht erlaubt, den Qur'an zu berühren, (außer der Qur'an
ist verpackt oder in einer Schatulle). Man kann jedoch daraus lesen (oder aus
dem Gedächtnis rezitieren). Für jemanden in Janaabat
(für den Ghusl notwendig wurde), Haiz oder Nifaas ist es nicht erlaubt, den Qur'an zu berühren, daraus zu rezitieren, eine Masjid (Moschee) zu betreten oder Tawaf (die Kaaba zu umschreiten) zu verrichten (Janaabat hindert jedoch nicht daran,
"Bismillah" oder "Al-Hamdulillah" etc. zu sagen oder Duaa zu sprechen).
Fünftes
Kapitel:
MASALAH: Der Urin von Tieren, deren Fleisch (bei
ordentlicher Schlachtung) halal ist, Urin
von Pferden, Schiß von Vögeln, deren Fleisch haraam ist (oder wenn der Schiß aufdringlich riecht, auch von
Vögeln, deren Fleisch halal ist);
alle diese Dinge sind Najaasat
(Unreinheiten) in solchem Ausmaß dass sie Khafifa
(leichte Unreinheiten) genannt werden. Ein Fleck davon (Khafifa Najaasat), wenn er weniger als
ein Viertel des Kleidungsteils bedeckt, auf den er gelangt ist (z.B. Ärmel,
Kragen etc.), hält niemanden (da die Menge so klein ist) von Salaat in diesen Kleidern ab, obwohl
eine solche Menge im Wasser, dieses für Wudhu
oder Ghusl unbrauchbar macht. (Die
hierfür maßgebende Wassermenge ist für Ghusl
ca. zwölf Doppelhände voll. Siehe Muwatta, Imam Malik.)
Der Schiß von Vögeln,
deren Fleisch halal ist, außer der von
Hühnern und Enten (wegen des aufdringlichen
Geruchs) gilt
(rechtlich) als rein.
Menschlicher Urin,
auch der Urin von Babys, Eselurin oder der anderer Tiere, deren Fleisch haraam ist, menschliche Exkremente und
die vierfüßiger Tiere sind Ghaliza Najaasat
(schwere) Verunreinigungen. Das gilt auch für menschliches und tierisches Blut,
Rebenwein (und andere berauschende Flüssigkeiten) und Samen (gemäß Imam Shafei
und anderen ist menschlicher Samen nicht Najaasat,
sondern rein).
MASALAH: Ein Fleck von Ghaliza Najaasat in der Größe eines Dirhams (Münze) oder einer Handfläche, wenn die Ghaliza Najaasat dünnflüssig ist (und
auseinander rinnt) oder wenn sie fest ist, im Gewicht von 4,5 Mashas (13 5/7 Drams = ca 0,047 Liter oder 24,2 Gramm), ist entschuldbar (und man
kann in solcherart beschmutzten Kleidern Salaat
verrichten). Gelangt diese Menge in Wasser für Ghusl oder Wudhu, so wird
dieses Wasser für Tahaarat
ungeeignet.
MASALAH: Übriggelassenes Essen oder Trinken, welches mit
menschlichem Speichel in Berührung gekommen ist, auch von Ungläubigen, Pferden
und anderen Tieren, deren Fleisch halal
ist, sowie deren Schweiß und der Schweiß von Esel und Maultier sind rein.
Überbleibsel von Katzen, Mäusen und anderen Haus- und Schoßtieren, sowie die
Reste von Eidechsen und die der Vögel, deren Fleisch haraam ist (wie Falke oder Geier), sind makruh (unbeliebt, unerwünscht). Nahrungsreste von Schweinen,
Hunden, Elefanten und Vierfüßlern, deren Fleisch haraam ist (ausgenommen die der Katze und ihr ähnliche Tiere, wie
oben erwähnt), sind Najaasat.
MASALAH:
Urinflecke (alle, wenn nicht sichtbar) in der Größe eines Stecknadelkopfes sind
entschuldbar (solange die von ihnen bedeckte Fläche nicht größer als eine Münze
ist, wie oben erwähnt).
Sechstes
Kapitel:
Tahaarat (Reinheit) von Hukmi
(rechtlicher) Najaasat kann nur durch
den Gebrauch von reinem Wasser erreicht werden, welches entweder als Regen
gefallen oder in der Erde aufgespeichert worden ist, wie Meer-, Brunnen- oder
Quellwasser. Die Flüssigkeiten von Bäumen (Nektar) und Früchten wie z.B. Wassermelone,
Weintrauben oder Banane sind nicht geeignet, etwas Verunreinigtes in den
Zustand von Tahaarat zu bringen.
Sollte eine fremde,
jedoch reine Substanz wie Sand, Seife oder Safran in das Wasser gelangen, so
ist es jaiz (erlaubt), dieses Wasser
für Wudhu zu verwenden, außer die
Zusammensetzung des Wassers wurde dadurch dermaßen geändert, dass die
Liquidität verloren gegangen ist oder die Teile Wasser und Beifügung gleich
groß geworden sind (z.B. ein Liter Wasser und ein Liter Fruchtsaft) oder die
zugefügte Substanz ist derart vorherrschend, dass man nicht mehr von Wasser
sprechen kann, sondern von Brühe, Rosenwasser, Essig etc. Um Ijmaa (Konsens) zu erzielen, ist es nicht
gestattet, mit solch einer Flüssigkeit Wudhu
oder Ghusl vorzunehmen. Gemäß Imam
Abu Hanifa dürfen solche Flüssigkeiten zur Reinigung von Kleidern verwendet
werden. Die Imame Muhammad und Shafei sind jedoch der Meinung, dass dies nicht
erlaubt sei.
MASALAH: Wenn geronnener und getrockneter Samen von der
Kleidung abgeschabt wird, so dass nichts mehr zu sehen ist, gilt diese Kleidung
als rein.
Schwerter, Messer und
ähnliche Dinge (wie Spiegel) können
durch bloßes Abwischen gereinigt werden.
Wenn der Boden
schmutzig wurde und dann alles so auftrocknete, dass keine Spur Schmutz mehr zu
erkennen ist, gilt er als sauber geworden und Salaat kann darauf verrichtet werden, aber es ist trotzdem nicht
gestattet, diese Erde für Tayammum
(rituelle Sandwaschung) zu verwenden. Gleicherweise werden Wände, Ziegel,
Mauern, Bäume und Laub (durch das Trocknen und dadurch Verschwinden der Najaasat) wieder rein. Jedoch vom Baum
gefallenes Laub (oder ein aus der Mauer gebrochener Ziegel) wird erst rein,
wenn es (er) sauber gewaschen wurde.
MASALAH: Najaasat,
welche man sehen kann (bzw. die betroffene Oberfläche), wird gemäß Imam Abu
Hanifa erst dann rein, wenn sie soweit weggewaschen wurde, dass nichts mehr zu
sehen ist. Gemäß einigen anderen Imamen muss nach der Entfernung der sichtbaren
Verschmutzung die Oberfläche noch drei mal gewaschen und wenn möglich jedes ma1
ausgewrungen werden. Ist dies nicht möglich, so muss man die Sache nach jedem
Waschgang solange trocknen lassen, bis sie nicht mehr tropft.
Nicht sichtbare Najaasat muss zumindest drei mal
gewaschen (obwohl sieben mal am besten wäre) und ausgewrungen und jedesmal
(bevor man erneut zu waschen beginnt) getrocknet werden.
Tierhäute, wenn sie
(chemisch oder durch die Sonne) gegerbt wurden, werden rein.
MASALAH: Fließendes Wasser oder große Mengen Wasser,
(wie in einem See oder großen Becken zumindest 10 Quadratfuß) werden durch das
Hineinfallen von Najaasat oder durch
das Überfließen von Najaasat nicht
unrein, außer diese Najaasat ändert
den Geschmack, die Farbe oder den Geruch des Wassers in bemerkenswerter Weise.
MASALAH: Wenn ein Hund in einem fließenden Wasser sitzt
oder etwas Totes hineinfällt oder wenn Najaasat
irgendwo verklemmt ist und das Wasser (auf dem Weg zum Wasserspeicher) darüber
hinwegfließt, dann wird dieses Wasser, wenn der größere Teil davon mit dieser Najaasat in Berührung kommt, unrein;
anderenfalls bleibt es rein.
MASALAH: Eine kleine Menge Wasser wird unrein, wenn Najaasat hineingelangt.
MASALAH: Eine große Menge Wasser ist nach den meisten
Imamen 1 Qullatain (2 Qullas oder 1
Qullatain sind ung. 225 Sirs oder ca.
210 Liter). Gemäß Imam Abu Hanifa ist eine große Menge Wasser dann gegeben,
wenn man es an der einen Seite aufrührt und dies an der anderen Seite nicht
sofort spürbar wird.
MASALAH: Wenn ein Tier in einen Brunnen fällt und
ertrinkt und der Kadaver anschwillt oder aufplatzt, muss der Brunnen zur Gänze
geleert werden. Schwillt der Kadaver nicht an und das Tier ist so groß wie eine
Katze oder größer, muss der Brunnen ebenfalls geleert werden. Das Gleiche gilt
für drei oder mehrere Tiere mittlerer Größe (z.B. Vögel). Hat das tote Tier die
Größe einer Maus oder eines Spatzen, müssen 20 bis 30 Eimer Wasser aus dem
Brunnen entfernt werden. Ist das tote Tier mittlerer Größe (wie eine Taube), so
werden 40 bis 60 Eimer Wasser entfernt. Drei Spatzen gelten (juristisch) soviel
wie eine Taube. Und Allah weiß es am Besten.
Siebentes Kapitel:
Wenn jemand
beabsichtigt, Salaat zu verrichten,
und nicht in der Lage ist, Wasser (für Wudhu
oder Ghusl) zu verwenden, sei es aus
Gründen der Entfernung (über 1,5 Kilometer) oder aus Furcht vor Krankheit,
Angst vor Feinden oder Tieren, wegen Wasserknappheit (Durst) oder weil es
unmöglich ist, an Wasser zu gelangen, dann ist es dieser Person erlaubt, Tayammum statt Wudhu oder Ghusl
vorzunehmen, und zwar mit Erde oder damit verwandten Substanzen wie Staub,
Sand, Kalk, Mörtel oder Kies, vorausgesetzt, diese Substanzen sind frei von Najaasat.
MASALAH: Vor Tayammum
muss Niyyat (Absichtserklärung)
gemacht werden. Dann wird nach (leichter) Berührung der Erde mit beiden Händen
über das Gesicht gewischt. Nach nochmaliger Berührung der Erde wird dann über
beide Arme bis einschließlich der Ellbogen gewischt. Diese drei Dinge sind Fardh bei Tayammum. Sollte auch nur die kleinste Fläche des Gesichtes oder
der Hände unberührt bleiben, so ist Tayammum
unvollständig. Wenn ein Ring getragen wird, so ist es erforderlich, diesen zu
drehen (nicht notwendig ist es, ihn vom Finger zu nehmen). Ebenfalls ist es
erforderlich, etwas zwischen den Fingern zu reiben.
MASALAH: Es ist gestattet vor der Zeit für Salaat, Tayammum zu machen, wie auch damit eine beliebige Anzahl von Fardh und Nafl (außerordentliches) Salaats
zu verrichten.
MASALAH: Tayammum
bricht in dem Moment, in dem Wasser zur Verfügung steht, selbst wenn man sich
mitten in Salaat befindet.
MASALAH: Sollte der Körper oder die Kleidung einer
Person beschmutzt sein, die beabsichtigt, Salaat
zu verrichten und es steht kein Wasser zur Verfügung, so ist es gestattet, Salaat mit dieser Beschmutzung (an
Körper oder Kleidung) zu verrichten, solange kein reines Kleidungsstück zur
Verfügung steht, das geeignet ist, zumindest die Geschlechtsteile zu bedecken.
Erstes Kapitel:
MASALAH: Salaat
wird Fardh, wenn die dafür
vorgesehene Zeit angebrochen ist, für jede Person die sich im Islam befindet, (die
den Islam angenommen hat oder in ihn hineingeboren wurde) die gesund, reif und
rein von Haiz und Nifaas ist.
Sollte ein Ungläubiger
Muslim, ein Kind reif oder ein Verrückter gesund werden, so wird jenes Salaat für diese Person Fardh, für welches noch genügend Zeit
vorhanden ist, um zumindest Takbir zu
sprechen (die Worte "Allahu Akbar"
("Gott ist größer") am Beginn des Gebets, wobei die Hände bis an die
Ohren erhoben werden).
Gleiches gilt für die
Beendigung von Haiz und Nifaas, wenn noch genügend Zeit bleibt,
um ein Bad zu nehmen und Takbir zu
sprechen.
Zweites Kapitel:
Die Zeit für Fajr Salaat
beginnt beim echten Morgengrauen und dauert bis unmittelbar vor Sonnenaufgang.
Die Zeit für Zuhr Salaat
beginnt beim Sinken der Sonne (vom Zenit am Mittag) und dauert bis zu dem
Zeitpunkt, an dem die Schatten die gleiche Länge erreichen, wie die (aufrecht)
stehenden Schattenspender zuzüglich zu dem "Originalschatten" (das
ist die Länge des Schattens zu dem Zeitpunkt, als die Sonne im Zenit stand).
Dieser
"Originalschatten" sollte (in den mittleren Breiten der nördlichen
Hemisphäre) eineinhalb Qadam (ein Qadam ist ein Siebtel der Länge von
einem Ding) im Hochsommer ausmachen. In den drei Monaten vor und nach der
Sommersonnenwende verlängert sich das Maß um ungefähr ein Qadam (in diesem Fall wurden sieben Monate des Jahres
berücksichtigt. Fünf Monate bleiben über, zwei vorher, zwei nachher und einer
dazwischen, der Monat der Wintersonnenwende). In den zwei Monaten vor und nach
der Wintersonnenwende verlängert sich das Maß des
"Originalschattens" um zwei Qadam.
Im Monat der Wintersonnenwende selbst, verlängert sich dieser um zweieinhalb Qadam. Dies sind die Lehren der Imame
Abu Yusuf und Muhammad und die Mehrheit der Imame (einschließlich Imam Malik,
Shafei und Ahmad ibn Hanbal) schließen sich an. Gemäß einer Quelle ist dies
auch die Ansicht des Imam Abu Hanifa. Nichts desto trotz ist es die Lehre des
Imams, auch die Fatwaa
(Rechtsentscheidung) lautet demgemäß, dass die Zeit für Zuhr solange andauert, bis die Länge des Schattens einer aufrecht
stehenden Sache gleich zweimal der Länge dieser Sache mißt, wenn der
Originalschatten dabei berücksichtigt wurde.
Die Zeit für Asr Salaat
beginnt mit dem Ende der Zeit für Zuhr
und dauert so lange, wie die Sonne ihre Strahlkraft nicht verliert. Dann kommt
jedoch eine Zeit, in der es makruh
ist, Asr zu verrichten, bis zum
Sonnenuntergang. Trotzdem ist es erlaubt, in dieser Zeit Asr Salaat dieses Tages
(nicht ein Qasaa Salaat) zu verrichten, obschon es äußerst makruh ist. Andere Salaats,
ob Fardh oder Nafl, dürfen in dieser Zeit nicht verrichtet werden.
Die Zeit für Maghrib Salaat beginnt nach dem Sonnenuntergang und dauert gemäß den
meisten Imamen bis zu der Zeit, in der die vorherrschende Farbe am Horizont Rot
ist. Gemäß Imam Abu Hanifa dauert die Zeit länger, d.h. bis die vorherrschende
Farbe am Horizont Weiß ist. Wenn schon eine Menge Sterne zu sehen sind, wird
die Verrichtung von Maghrib Salaat makruh.
Die Zeit für 'Ishaa Salaat beginnt nach der Zeit für Maghrib und dauert bis durch die halbe Nacht. (Das erste Drittel
ist das beste (Mustahabb), und bis
zur Hälfte der Nacht gilt unbeschränkte Erlaubnis für die Verrichtung. Obwohl
es auch in der zweiten Hälfte der Nacht gestattet ist, 'Ishaa Salaat zu
verrichten, wird es doch nicht geschätzt und ist makruh.)
Die Zeit für Witr Salaat
dauert von der Beendigung des 'Ishaa
Gebets bis zur Morgendämmerung.
Es ist Mustahabb, die Verrichtung von Zuhr Salaat
während der heißen Jahreszeit etwas hinauszuschieben, 'Ishaa kurz vor dem Ende des ersten Nachtdrittels zu verrichten und Fajr Salaat
im ersten Licht des Tages zu halten, so dass noch genügend Zeit bleibt, um Fajr in Masnun für den Fall zu wiederholen, dass zuvor irgendein Fehler
passiert sein sollte, der das Gebet ungültig gemacht hat.
Während des
Sonnenaufgangs, zum Sonnenhöchststand und während des Sonnenuntergangs darf
außer Asr Salaat des selben Tages (nicht Qasaa
für Asr Salaat eines anderen Tages) kein Salaat verrichtet werden, auch kein Sajda Tilaawat (Niederwerfung auf Grund der Rezitation bestimmter Qur'anverse) und kein Janaasa Salaat (Totengebet).
Während der Zeit für Fajr ist es makruh, irgendein Nafl Salaat zu verrichten, außer für Fajr Salaat.
Qasaa kann jedoch gehalten werden.
Das gleiche gilt für die Zeit nach der Verrichtung von Asr, bevor und nachdem die Sonne blaß geworden ist, bis Maghrib (Sajda Tilaawat kann in
diesen Perioden jedoch ausgeführt werden).
Drittes Kapitel:
Es ist Sunnat, vor Salaat Adhan (Aufruf zum
Gebet) und Iqamat (zweiter Aufruf,
nach dem Salaat unmittelbar beginnt)
zu rezitieren (gleichgültig ob Salaat
rechtzeitig, vorgezogen oder als Qasaa
verrichtet wird).
Die Details betreffend
das wie und was des Adhan sind so gut
bekannt, dass es nicht notwendig ist, sie hier zu erwähnen.
Für einen Musaafir (Reisenden) ist es makruh, Adhan auszulassen.
Für jemanden, der Salaat zu Hause verrichtet, ist der Adhan der Stadtmoschee ausreichend.
(Der Adhan darf nicht gerufen werden: von
einer unreinen, betrunkenen oder verrückten Person und nicht von einer
weiblichen Person.)
Viertes Kapitel:
1. Körperliche Tahaarat von sowohl Haqiqi
als auch Huqmi Najaasat.
2. Tahaarat der Kleidung.
3. Tahaarat der Örtlichkeit, an der Salaat verrichtet wird.
4. Hinwendung zur Qibla.
5. Bedeckung (zumindest) der Aurat; für den Mann vom Nabel bis unter
die Knie und für die Frau der gesamte Körper, ausgenommen Gesicht, die Hände
und die Füße.
MASALAH: Sollte ein Viertel (eines Körperteils, der
bedeckt sein muss) entblößt werden, so wird Salaat
ungültig.
Die bei einer Frau
herabhängenden Haupthaare werden rechtlich als eigener Körperteil betrachtet,
und daher wird Salaat ungültig, wenn
ein Viertel der Haare (während Salaat)
einer Frau unbedeckt bleibt.
MASALAH: Jene Person, die keine Kleider besitzt (keine
reinen Kleider oder überhaupt keine oder nicht genügend, um die Aurat zu bedecken), kann Salaat ohne diese (oder mit soviel wie
vorhanden) verrichten.
MASALAH: Wenn die Richtung der Qibla unbekannt oder ungewiss ist (und es unmöglich ist, sie mit
einiger Sicherheit festzustellen), muss eine Schätzung vorgenommen und Salaat in der so bestimmten Richtung
verrichtet werden. Es nicht gestattet (in solch einer Situation), Salaat ohne vorangegangene Schätzung zu
verrichten.
MASALAH: Sollte es jemandem aus Gründen der Sicherheit
oder Angst vor Krankheit nicht möglich sein, die Richtung der Qibla einzuhalten, kann er sein Salaat in der für ihn angemessenen
Richtung verrichten.
MASALAH: Eine berittene Person in der Wüste (oder
anderer Wildnis) kann Nafl (aber
nicht Fardh) (während des Reitens) in
jeder Richtung, in der sie unterwegs ist, verrichten.
MASALAH: Die Stimme einer Frau ist ebenfalls Teil ihrer Aurat. Sollte eine Frau daher (in
Gegenwart eines Nicht-Mahram (potentieller Ehepartner)) ihr Salaat laut verrichten, wird ihr Salaat ungültig. (Hingegen ist nichts
einzuwenden, wenn sie alleine Salaat
verrichtet oder eine Jamaat
(Gemeinschaft) ausschließlich für Frauen leitet und dabei laut rezitiert.)
MASALAH: Niyyat
(Absichtserklärung) ist eine weitere Voraussetzung für Salaat. Für Nafl Salaat (wie Sunnat und Taraawih)
genügt eine allgemeine Niyyat. Für Fardh und Witr Salaat muss eine
spezifische Niyyat vor dem Eröffnungs
Takbir gemacht werden. Der Muqtadi (der hinter einem Imam betet)
muss in seine Niyyat einschließen,
dass er einem bestimmten Imam folgt. Er ist aber nicht verpflichtet, die Anzahl
der Rakaat in Niyyat festzulegen.
Fünftes Kapitel:
Die erste Säule ist
das Eröffnungs Takbir, auch Tahrima genannt, für welches (wie für
die restlichen Säulen des Salaat)
alle Dinge Vorbedingungen sind, welche auch für Salaat Vorbedingungen darstellen, wie Tahaarat, Bedeckung der Aurat,
Hinwendung zur Qibla und Niyyat. Zu den Säulen zählen weiters
zwei Rakaat und Qada (sitzende Position) am Ende von Fajr Salaat; vier Rakaat und Qada am Ende von Zuhr, Asr und 'Ishaa Salaat; drei Rakaat und Qada am Ende von Maghrib
und Witr Salaat und zwei Rakaat
und Qada am Ende von Nafl Salaat.
Fardh in jedem Rakaat
sind gemäß allen Imamen:
1. Qiyaam,
(stehende Position)
2. Ruku,
(gebeugte Position)
3. Sajda,
(Niederwerfung)
4. Qiraat;
(Rezitation des Qur'an) gemäß den
Imamen Shafei und Ahmad ist Qiraat Fardh in jedem Rakaat jedes Salaats;
gemäß Imam Abu Hanifa ist es Fardh in
nur zwei Rakaat eines jeden der fünf
täglichen Salaats, in allen drei Rakaat von Witr Salaat und in jedem
der zwei Rakaat von Nafl Salaat.
Gemäß
Imam Abu Hanifa beträgt die Länge, welche Fardh
für Qiraat ist, ein Ayat (Vers) (egal wie lange dieser ist).
5. Gemäß den Imamen Shafei, Ahmad (und Malik)
ist Qiraat der Sura Fatiha ebenfalls Fardh in jedem Rakaat, und gemäß ihrer Lehre ist das "Bismillah" ein Ayat
der Sura Fatiha.
6. In Sajda
ist es Fardh, mit dem Nasenrücken und
der Stirn den Boden zu berühren, obwohl es genügt, wenn zwingende Umstände dies
verlangen, dass nur einer dieser beiden Teile den Boden berührt. Gemäß den
Imamen Shafei und Ahmad ist es nicht nur notwendig, mit der Stirn und der Nase
den Boden zu berühren, sondern auch mit den Händen, Knien und Zehen beider
Füße.
7. Tartib
oder die Ausführung (all dieser oben erwähnter Säulen) in einer genauen
Reihenfolge ist Fardh, außer für die
zweite Sajda. Das heißt, wenn der Musalli (der Salaat verrichtet) im ersten Rakaat
einmal Sajda ausgeführt hat und auf
das zweite Mal vergißt, wird sein Salaat
nicht fasid (ungültig). Im zweiten Rakaat wird er jedoch drei Mal Sajda ausführen und dann das notwendige Sajda Sahw (Niederwerfung des
Vergessens) zu machen haben (ein eigenes Kapitel: über Sajda Sahw folgt).
Ibn Hunan, ein
ägyptischer Hanafi Gelehrter im 8.
Jh. berichtet folgendes aus dem Buch "Al Kafy" von Al Hakim:
"Wenn jemand sein Salaat beginnt
und Qiraat und Ruku ordentlich ausgeführt hat, dann aber auf Sajda vergißt und statt dessen wieder Qiyaam (stehende Haltung) einnimmt, Qiraat ausführt und dann ohne Ruku
direkt in Sajda geht, gelten alle
diese Handlungen wie ein Rakaat. Wenn
er zuerst Ruku ausführt, dann in Qiraat steht, dann wieder Ruku und dann Sajda ausführt, zählt dies ebenfalls wie ein Rakaat. Auch wenn er zuerst zwei Sajdas ausführt, dann in Qiraat
steht und in Ruku übergeht, jedoch
dabei Sajda übergeht und statt dessen
wieder die stehende Haltung einnimmt, dann in Qiraat steht und anschließend ohne Ruku direkt in Sajda
übergeht, gilt dies als ein Rakaat.
Weiters, wenn er ohne Sajda im ersten
Rakaat Ruku und dann wieder ohne Sajda
Ruku im zweiten Rakaat einnimmt und sich dann im dritten Rakaat gleich in Sajda
begibt und Ruku dabei auslässt, gilt
all das wie ein Rakaat." (In
allen fünf Fällen wird es notwendig, Sajda
Sahw zu verrichten.)
8. Erste Qada
und die Rezitation (in dieser Position) von Tashahhud
in dieser Position und zweite Qada
und Rezitation von Tashahhud sind Fardh für Imam Ahmad. Imam Abu Hanifa
erachtet diese Dinge für Wajib
(praktisch gesehen ist kein Unterschied zwischen dem, was Fardh, und dem, was Wajib
ist; die Einhaltung beider ist wesentlich. Juristisch besteht jedoch ein
Unterschied. Siehe letzter Abschnitt, Kapitel: 6, Buch über Salaat).
9. Die Rezitation von Darud in der Schluß-Qada
nach Tashahhud ist gemäß den Imamen
Ahmad und Shafei Fardh.
10. Salaam ("Asalamu alaikum wa Rahmatullah") in der Schluß-Qada am Ende von Salaat zu sagen, ist eine Säule in Salaat und gemäß den drei Imamen Shafei, Ahmad und Malik Fardh. Gemäß Imam Abu Hanifa ist dies Wajib.
11. Die
Takbirs ("Allahu Akbar"
zu sagen) bei jedem Senken und Heben des Kopfes (jedesmal, wenn die Stellung in
Salaat geändert wird); in Ruku ein Mal "Subhana Rabbi al Azim" in Sajda
ein Mal "Subhana Rabbi al A'ala",
"Sami Allahu li man hamidah",
wenn man (nach Ruku) kurz zur
stehenden Stellung zurückkehrt, und zwischen den beiden Sajdas "Rabbi fir li"
zu sagen, ist alles Fardh gemäß Imam
Ahmad ibn Hanbal. Trotzdem wird gemäß demselben Imam Salaat nicht fasid wenn
jemand diese Dinge zu sagen vergißt.
12. Gemäß Imam Abu Hanifa ist es dem Muqtadi (der hinter einem Imam Salaat verrichtet) absolut untersagt,
hinter einem Imam Qiraat zu halten,
denn Rasulullah, der Friede und
Segen Allahs sei auf ihm, hat gesagt: "Wer einen Iman hat, für den ist Qiraat des Imam auch Qiraat für ihn selbst."
Sechstes Kapitel:
Gemäß Imam Abu Hanifa
sind 15 Dinge in Salaat Wajib:
1. Qiraat
(Rezitation) von Fatiha.
2. Zusätzlich Qiraat einer Sura oder eines langen
Ayat in jedem Rakaat eines Nafl oder
Witr Salaat und in zwei Rakaat jedes Fardh Salaat.
3. Zuordnung von Qiraat
zu den ersten beiden Rakaat.
4. Auf die Abfolge
der Sajdas (Niederwerfungen)
achtzugeben.
5. Eine Stellung für eine Weile beizubehalten
(bevor man die nächste einnimmt).
6. Qiyam
(stehende Stellung) (nach Ruku wieder
einzunehmen). In der Fatwaa des Qasi
Khan steht geschrieben, dass wenn der Musalli
Ruku ausgeführt hat und sich dann in Sajda begibt, ohne Qiyam noch einmal eingenommen
zu haben, sein Salaat gemäß den
Imamen Abu Hanifa und Muhammad nicht fasid
wird, obschon er Sajda Sahw (Prostration "des
Vergessens")zu machen haben wird.
7. Jalsa
(sitzende Position) zwischen den
beiden Sajdas.
8. Erste Qada.
9. Rezitation von Tashahhud, während man sich (das erste Mal in Qada) darin befindet.
10. Die ordentliche Ausführung jeder Säule von Salaat, d.h. wenn der Musalli nach dem ersten Ruku noch ein Ruku macht oder drei Sajdas
verrichtet oder Darud nach der ersten
Rezitation in Tashahhud spricht, so
hat er in allen diesen Fällen Sajda Sahw zu machen.
11. Die Rezitation von Tashahhud in der Schluß-Qada.
12. Die Abhaltung von Qiraat durch den Imam mit vernehmlicher Stimme in zwei Rakaat von Fajr, Maghrib, 'Ishaa, Jumuah, den beiden 'Id Salaats,
schweigend in Zuhr, Asr und Nafl Salaats.
13. Beendigung des Salaats mit Salaam
(As-Salamu alaikum wa Rahmatullah).
14. Rezitation von Duaa Qunut in Witr Salaat.
15. Die zusätzlichen Takbirs in beiden 'Id Salaats.
Im Fiqh (Recht) von Abu Hanifa besteht ein
Unterschied zwischen Fardh und Wajib. In der Praxis bedeutet das: Wird
etwas ausgelassen, das Fardh ist,
wird Salaat fasid; wird etwas ausgelassen, das Wajib ist, (wird Salaat
nicht fasid, es) muss jedoch Sajda Sahw verrichtet werden. Wurde Sajda
Sahw verrichtet, ist Salaat akzeptabel. Wird Sajda Sahw jedoch nicht verrichtet oder etwas, das Wajib ist, absichtlich ausgelassen, dann muss Salaat wiederholt werden. Die anderen Imame unterscheiden nicht in
dieser Weise zwischen beiden (Fardh
und Wajib), obgleich sie es
verlangen; dass Sajda Sahw gemacht wird, wenn gewisse Dinge,
die entweder Wajib oder Sunnat sind, ausgelassen werden.
Ergänzung zum sechsten Kapitel:
MASALAH: Sajda
Sahw (wird in folgender Weise
verrichtet): Nach (der Beendigung des Salaats
mit) den Salaats (vorzugsweise nach
dem ersten Salaam, obwohl es nichts
ausmacht, wenn beide Salaams schon
gesprochen wurden) werden zwei zusätzliche Sajdas
gemacht, gefolgt von Tashahhud, Darud und Duaa. Dann wird Salaat
durch die Wiederholung der Salaams
vollendet.
Wenn der Musalli Sajda Sahw verrichtet,
ehe er ein Salaam gesprochen hat, so
gilt dies als korrekt.
Wenn in einem Salaat mehrere verschiedene Wajib Elemente ausgelassen wurden, dann
ist trotzdem ein Mal Sajda Sahw ausreichend.
Der Masbuq (Zuspätgekommene) muss dem Imam
in Sajda Sahw folgen, selbst wenn der Fehler des Imams passiert ist, bevor
sich der Masbuq der Jamaat (Gemeinschaft) angeschlossen hat.
Sollte jedoch der Masbuq bei der
Beendigung seines Salaats einen
Fehler begehen, während der Imam Salaat
mit der Jamaat schon abgeschlossen
hat, muss er Sajda Sahw für sich alleine verrichten.
MASALAH: Die Verrichtung der täglichen fünf Fardh Salaats in einer Jamaat ist gemäß Imam Ahmad Fardh, obwohl die Salaats auch angenommen werden, wenn sie nicht in einer Jamaat verrichtet werden. Gemäß Imam
Shafei ist dies Fardh ul Kifaya,
(d.h. es ist Fardh, dass es eine Jamaat für die täglichen fünf Fardh Salaats gibt, aber nicht, dass es Fardh für jedermann ist, daran teilzuhaben. Wenn niemand daran
teilhat, ist jeder in der Gemeinde dieser Masjid
(Moschee) für die Nichteinhaltung von etwas Fardh
verantwortlich). Gemäß den Imamen Abu Hanifa und Malik ist Jamaat Sunnat Muakada (empfohlen),
was die nächste Stufe nach Wajib ist.
Für den Fall, dass man
Jamaat versäumen könnte, (da die Zeit
zu kurz ist,) können die beiden Sunnat
Rakaat von Fajr, Salaat das
wichtigste aller Sunnat Salaats ausgelassen werden.
Sollten die
(muslimischen) Bewohner einer Stadt, (in der islamisches Recht herrscht,)
gemeinsam die Verrichtung von Salaat
in Jamaat aufgeben, so sollten sie
(wenn notwendig) in einen Kampf verwickelt werden, (bis sie wieder
einverstanden sind, sich wie Muslime zu benehmen und die islamischen
Verordnungen zu achten und aufrecht zu erhalten).
MASALAH: Eine Jamaat
nur aus Frauen bestehend ist gemäß Imam Abu Hanifa makruh (verpönt). Die anderen Imame halten dies für Mubah (gestattet).
MASALAH: Der geeignetste Imam (in Abwesenheit des
ernannten Imam) ist jene Person, die (besser als jeder andere der Anwesenden)
den Qur'an auswendig kann und die
Masalahs betreffend Salaat kennt (so
viele wie z.B. in diesem Buch). Dann kommt jene Person, die am besten mit Shariat vertraut ist (nicht nur mit den
Masalahs von Salaat) und den Qur'an genügend kennt, um Salaat zu halten (Dies ist die Meinung
von Abu Yusuf) die meisten Imame hingegen (einschließlich Abu Hanifa) sind der
Meinung, dass die umgekehrte Reihenfolge die richtige (den am meisten mit Shariat (islamischer Rechtskörper)
Vertrauten und Gebildeten vorzuziehen) ist. (Die Fatwaa ist hier mit Imam Abu Hanifa).
Es ist gestattet,
jedoch makruh, dass ein (bekannter
notorischer) Übertreter, die Pflichten des Imams übernimmt.
Ein männlicher
Erwachsener, der in der Lage ist, Salaat
zu verrichten, darf dies als Muqtadi
(hinter einem Imam Betender) nicht hinter einem Kind, einer Frau oder einem
Ungebildeten (jemandem, der nicht aus dem Qur'an
rezitieren kann) tun. Auch kann jemand, der Fardh
Salaat verrichtet, nicht hinter einem
Imam Muqtadi werden, der Nafl (einschließlich Sunnat) Salaat verrichtet (darauf haben besonders die Zuspätkommenden bei Taraawih zu achten).
Sollte ein Ungebildeter
als Imam für jemanden, der den Qur'an
liest, und noch einen Ungebildeten Salaat
verrichten, wird für alle drei Salaat
fsid.
Salaat hinter einem Muhdith
(jemand ohne Wudhu) ist nicht
gestattet.
Sollte der Imam sein Salaat verderben, so ist auch das Salaat des Muqtadi verdorben.
Salaat eines stehenden Muqtadi
hinter einem sitzenden Imam und das eines Mutawassi
(jemand mit Wudhu) hinter einem Mutayammum (jemand mit Tayammum) ist gestattet.
Salaat einer Person, die fähig ist, Ruku und Sajda auszuführen,
hinter einer Person, die dazu nicht in der Lage ist, ist nicht gestattet.
MASALAH: Wenn nur ein Muqtadi mit einem Imam Salaat
verrichtet, so hat dieser parallel rechts von dem Imam zu stehen.
Verrichten zwei oder
mehrere Muqtadis Salaat hinter einem Imam, so stehen sie hinter diesem.
Steht jemand alleine
hinter einer Reihe Muqtadis und
verrichtet Salaat, so ist dies makruh. Gemäß Imam Ahmad ist dies haraam.
Sollte ein Muqtadi sein Salaat (auch nur wenige Zentimeter) vor dem Imam verrichten, so
wird sein Salaat ungültig.
Der Imam des Hadith, Ibn Majah, berichtet auf Gewähr
des Anas, dass Rasulullah, der
Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat, dass Salaat im eigenen Haus den Segen eines Salaat birgt, Salaat in
der nächsten Masjid den Segen von 25 Salaats, Salaat in der Masjid, wo Jumuah gehalten wird, den Segen von 500 Salaats, Salaat in der Masjid al
Aqsaa den Segen von 1000 Salaats und Salaat in der Masjid al Haraam den Segen von 10.000 Salaats.
Siebentes Kapitel:
In Übereinstimmung mit
der Sunnat (Gepflogenheit des
Gesandten) wird Salaat wie folgt
verrichtet:
Nach dem Ruf des Adhan und wenn der Muezzin (Gebetsrufer) in Iqaamat
zu den Worten "Hayya 'alas-Salaah"
kommt, erhebt sich der Imam (und mit ihm die Muqtadis). Wenn der Muezzin
die Worte "Qad Qaamat is Salaah"
ruft macht der Imam Takbir und (zur
gleichen Zeit oder etwas davor) sein Niyyat
und hebt seine Hände (mindestens) bis zu den Ohr(läppch)en. Die Meinung des
Imam Abu Yusuf und die Fatwaa der
Gelehrten der Hanafi Schule ist, dass
der Imam nicht Takbir machen sollte,
bevor der Muezzin Iqaaamat beendet
hat.
Nach dem Takbir des Imams sagt der Muqtadi (für sich selbst) Takbir und behält seine Hände, die
rechte über die linke gelegt, knapp unter dem Nabel. Dies ist die Meinung des
Imam Abu Hanifa.
Die Hände einer Frau
sollten bei Takbir nur bis zu den
Schultern gehoben werden. Anschließend sollte sie ihre Hände über der Brust
falten.
Danach rezitieren der
Imam, Munfarid (der Salaat für sich allein verrichtet) und Muqtadi schweigend: "Subhaanak Allahhumma wa bi Hamdika wa
Tabaarakas muka wa Taala Jadduka wa la ilaha ghairuka" (wenn der Muqtadi zu spät in die Jamaat kommt, braucht er dies nicht zu
sprechen, wenn der Imam laut rezitiert).
Danach rezitieren der
Imam und der Munfarid (nicht der Muqtadi) schweigend: "A'udhu bi-Llahi min ash Shaitani-r Rajim"
und "Bismillah". Der Masbuq, nachdem der Imam Salaat beendet hat, wenn er in Qasaa steht (und nachholt, was immer er
an Rakaat versäumt hat), sagt
ebenfalls "A'udhu" und
"Bismillah".
Danach rezitieren der
Imam und der Munfarid Sura Fatiha,
und danach wird laut "Amiin" gesagt.
Der Imam und der Munfarid rezitieren als nächstes eine Sura (oder entsprechende Ayats, wie oben erklärt).
Sunnat (betreffend der Rezitation in Salaat) ist es unter normalen Umständen (nicht während einer Reise
oder in Angst vor einem feindlichen Angriff), in Fajr und Zuhr Salaat aus den "Tiwaal Mufassal" oder einer der Suras von der Sura Hujaraat bis Sura Buruj;
in Asr und 'Ishaa Salaat aus den
"Ausaat Mufassal" oder aus
einer der Suras von Sura Buruj
bis Sura Bayyina und in Salaat ul
Maghrib von den "Qissar Mufassal"
oder aus einer der Suras von Sura Bayyina
bis zum Ende des Qur'ans zu
rezitieren.
Trotzdem ist es nicht Sunnat, diese Regel ohne Ausnahme zu
befolgen, denn Rasulullah, der
Friede und Segen Allahs sei auf ihm, pflegte manchmal die letzten beiden Suras in Fajr Salaat zu rezitieren
und Sura Najm und Sura Mursalaat in Maghrib Salaat.
Sollten sowohl der
Imam als auch die Muqtadis bereit und
willig sein, für längere Zeit zu stehen, dann kann der Imam in Länge aus dem Qur'an rezitieren. Der Kalif Abu Bakr
Siddiq (möge Allah Wohlgefallen an ihm haben) war dafür bekannt, die Sura Baqara
in einem Rakaat des Fajr Salaat
zu rezitieren. Rasulullah, der
Friede und Segen Allahs sei auf ihm, rezitierte die Sura A'araaf in zwei Rakaat des Maghrib Salaat. Der Kalif
Uthman (möge Allah Wohlgefallen an ihm haben) rezitierte des öfteren die Sura Yusuf in Fajr Salaat.
Auf jeden Fall ist es
verpflichtend, die Verhältnisse der Muqtadis
in Betracht zu ziehen. Als der Sahaaba
Muaz ibn Jabal (möge Allah Wohlgefallen an ihm haben) die Sura Baqara in 'Ishaa Salaat rezitierte, beschwerte sich einer
der Muqtadis darüber bei Rasulullah, Friede und Segen Allahs sei
auf ihm. Darauf ließ Rasulullah
(Friede und Segen Allahs ruhen ewiglich auf ihm) Muaz zu sich rufen und sagte:
"Muaz, was bist du? Ein Unruhestifter? Rezitiere etwas wie "Sabbihism" (Sura A'ala) oder "Wash-Shams" (Sura Shams, beide von den
Ausaat Mufassal)." Bei dieser
Sache gilt es immer auf die Wünsche der Muqtadis
achtzugeben.
Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, pflegte des öfteren die Sura Alif Lam Mim, Sajda und die Sura Dahr in Jumuah bei Fajr Salaat zu rezitieren.
Der Muqtadi hat (während Salaat) schweigend seine Aufmerksamkeit
den Rezitationen des Imams zu widmen.
In Nafl Salaat
ist es Sunnat, (schweigend) Duaa zu halten, wenn Verse mit
subtileren Dingen vorgetragen werden, und Istighfar
(um Vergebung von Allah zu erbitten), wenn grundlegende Dinge erwähnt werden.
Bei der Erwähnung von Jahannam
(Hölle) sollte man um Zuflucht bitten, und wenn Jannat (Paradiesgarten) erwähnt wird, sollte man um Aufnahme
bitten.
Gemäß Imam Abu Hanifa
ist es bei Takbir nicht Sunnat, wenn man sich von der stehenden
Stellung in Ruku begibt, beide Hände
zu heben. Es gibt jedoch viele Imame, welche dies für Sunnat halten (das eindeutige Gewicht aus Hadith liegt jedoch beim einmaligen Heben der Hände am Beginn von Salaat).
In Ruku sollten beide Hände mit gespreizten
Fingern die Knie umfassen. Der Kopf und der Rücken sollten in gerader Linie mit
dem Gesäß sein.
Die Zeitspanne, welche
man in Ruku zubringt, sollte der Zeit
angemessen (nicht unbedingt gleich lang) sein, welche man in Qiyam verbracht hat.
In Ruku sollten die Worte "Subhaana Rabbi al Azim" eine
ungerade Anzahl oft wiederholt werden. Die geringste Anzahl ist nach der Sunnat drei Mal.
Der Muqtadi muss dem Imam in Ruku und Sajda folgen und darf auch sonst keine Stellung in Salaat vor dem Imam einnehmen.
Dann (nach Ruku) hebt der Imam den Kopf und dann
der Muqtadi, und gemäß Imam Abu
Hanifa sagt der Imam: "Sami Allahu
li man hamidah", und der Muqtadi
sagt (in stillem Refrain): "Rabbana
lak al Hamd". Der Munfarid
rezitiert beide Phrasen.
Dann, nach erfolgtem Takbir, begibt man sich so in Sajda, dass zuerst die Knie und darauf
die Hände zu Boden gebracht werden. Die Nase und die Stirn sollten zwischen die
Hände gesetzt werden, deren Finger auseindergespreizt in die Richtung der Qibla weisen sollen. Die Arme sollen
nicht an den Rippen anliegen, der Bauch soll nicht die Schenkel und die
Schienbeine nicht den Boden berühren.
Die Stellung der Frau
in Sajda soll so sein, dass sie sich
möglichst nahe am Boden befindet, und all ihre Glieder sollen eng aneinander
gebracht werden.
Die in Sajda vorgeschriebene Zeit soll der
Zeit, die man in Ruku und Qiyam verbracht hat, angemessen sein.
In Sajda sollen die Worte "Subhaana Rabbi al A'ala" eine
ungerade Anzahl oft wiederholt werden. Die mindeste Anzahl gemäß der Sunnat ist drei Mal.
Nach einem erneuten Takbir wird kurz die sitzende Stellung (Jalsa) eingenommen. In dieser Position
(in Nafl Salaat) können die Worte "Allahummagh
fir li war ham ni wah dini war zuq ni warfa' ni waj bur ni" rezitiert
werden. Darauf wird nach erneutem Takbir
Sajda wie zuvor ausgeführt.
Nach erneutem Takbir erhebt sich der Musalli, indem er zuerst den Kopf, dann
die Hände und dann die Knie hebt, und nun verrichtet er ein zweites Rakaat genauso wie das erste, außer dass
Thanaa ("Subhanak Allahumma...") und Ta'awwuz ("Audhu
...") dabei weggelassen werden.
Bei der Beendigung des
zweiten Rakaat (wenn der Musalli sein zweites Sajda beendet hat) sollte der linke Fuß
(seitlich) auf den Boden gelegt werden, und den rechten lässt man aufrecht
stehen (die Zehen am Boden, und die Ferse ragt aufrecht in die Höhe). Die Zehen
beider Füße sollen (in dieser sitzenden Stellung) in die Richtung der Qibla zeigen. Die Hände sollte man auf
den Schenkeln über den Knien ruhen lassen. Der Ringfinger und der kleine Finger
der rechten Hand sollten aneinanderliegen (seitlich des Mittelfingers). Der
Daumen sollte den Mittelfinger (an der Fingerspitze) berühren so dass der
Shahaadat-Finger (Zeigefinger) freigelassen wird. Nach der Auffassung aller
vier Imame ist es Sunnat, mit diesem
Finger zu zeigen, wenn man Tashahhud
rezitiert (man hebt den Zeigefinger beim Wort "La" und lässt ihn bei den Worten "illa Allah" wieder fallen).
In der ersten Qada ist nur Tashahhud zu rezitieren.
Nach dem Takbir erhebt sich der Musalli zu einem dritten Rakaat. An dieser Stelle ist es gemäß
einigen Imamen, aber nicht nach den Imamen Abu Hanifa und Shafei, Sunnat, beide Hände zu heben (sobald die
stehende Stellung oder Qiyam wieder
eingenommen wurde).
Im dritten und vierten
Rakaat (von Fardh Salaat) wird nur
mehr Bismillah und Sura Fatiha schweigend rezitiert.
Wenn das dritte und
vierte Rakaat beendet sind, wird die
Position der Schluß-Qada eingenommen,
und nachdem Tashahhud rezitiert
wurde, Darud gesprochen.
Danach kann jede Qur'an oder Masnun (aus Hadith) Duaa gesprochen werden.
Die weibliche Musalli sollte in der ersten wie in der
Schluß-Qada mit dem Gesäß auf dem
Boden sitzen und beide Beine so zusammenlegen, dass sie rechts vom Körper
hervorragen.
Der Musalli sollte (nach Duaa) zuerst nach rechts "As Salamu alaikum wa Rahmatullah"
sagen und dann nach links. Niyyat des
Munfarids (bei Salaam) sollte sein, die Engel anzusprechen; Niyyat des Imams, die Engel und die Muqtadis; Niyyat der Muqtadis, den Imam, die anderen Muqtadis und die Engel anzusprechen.
Jedes Salaat sollte in Demut und mit
Konzentration verrichtet werden.
Wenn sich der Muqtadi in der stehenden Position befindet,
sollten seine Augen auf jenen Punkt gerichtet sein, an dem in Sajda seine Stirn den Boden berührt.
Nach den Salaams kann der Musalli Ayat ul Kursi
(Thronvers) einmal rezitieren, "Subhaana
Allah" drei Mal, "Al Hamdu
Lillah" drei Mal, "Allahu
Akbar" drei Mal und Kalima Tauhid (Bekenntnis der Einheit Gottes)
ein Mal (in den Ahadith sind viele
solcher Formulierungen erwähnt. Wichtig ist es dabei, zu wissen, dass diese
kein Teil von Salaat und daher für
eine ordentliche Verrichtung von Salaat
nicht wesentlich sind).
Achtes
Kapitel:
Sollte jemandes Wudhu während Salaat brechen (ungültig werden), so muss er gehen und Wudhu erneuern. Danach kann an der
Stelle wieder begonnen werden, an der man unterbrochen hat. Für den Munfarid ist es trotzdem besser, noch
einmal neu zu beginnen.
Sollte dies dem Imam
passieren, so muss er einem (Muqtadi)
bedeuten, nach vorne zu kommen, um seinen Platz einzunehmen. Danach kann er
gehen, um sein Wudhu zu erneuern.
Wenn der Imam zurückkommt (und Salaat
immer noch besteht), hat er sich der Reihe der Muqtadis anzuschließen.
Der Muqtadi in dieser Situation sollte,
(wenn möglich) nach der Erneuerung seines Wudhu
versuchen, an seinen alten Platz zurückzukehren. Bei seiner Rückkehr sollte er
zuerst alles ausführen, was man in seiner Abwesenheit verrichtet hat, wenn auch
ohne Qiraat, und dann schließt er
sich wieder dem Salaat des Imams an.
Hat der Imam Salaat bereits beendet,
wenn der Muqtadi zurückkommt, so hat
dieser die Wahl entweder an seinen alten Platz zurückzukehren oder in der Nähe
der Stelle, an der er Wudhu gemacht
hat sein Salaat zu beenden.
Wenn der Musalli (vor dem ersten Tashahhud) sein Wudhu absichtlich bricht, dann wird sein Salaat fasid.
Sollte der Musalli in Salaat sein Bewußtsein verlieren, einen Samenerguß haben, laut
lachen, mit soviel Najaasat
beschmutzt werden, dass diese Menge ihn von Salaat
abhält, verwundet werden, (so dass Blut fließt) oder die Masjid (oder im Freien, Jamaat)
verlassen, weil er glaubt, sein Wudhu
wäre gebrochen, um dann festzustellen, dass dies ohnehin nicht geschehen ist -
in all diesen Fällen wird sein Salaat
fasid und es wird ihm nicht
gestattet, dort weiterzumachen, wo er aufgehört hat. (Er muss noch einmal von
vorne beginnen.) Wenn er jedoch glaubt, sein Wudhu wäre gebrochen, (und er unterbricht sein Salaat,) ohne die Masjid
oder seinen Platz in Jamaat zu
verlassen, dann darf er sein Salaat
an jener Stelle fortsetzen, an der er unterbrochen hat (wenn er bemerkt, dass
sein Wudhu doch noch intakt geblieben
ist).
Sollte das Wudhu des Musallis nach der Rezitation des (letzten) Tashahhud brechen, so darf er nach der Erneuerung seines Wudhu Salaat beenden, (indem er die Stellung der Schluß-Qada einnimmt) und die Salaams spricht.
MASALAH: Wenn der Imam, nachdem sein Wudhu gebrochen ist, die Verantwortung Salaat zu beenden, einem Masbuq (der zu spät gekommen ist)
übertragen hat, so hat dieser Salaat anstelle des Imams zu beenden. Dann muss
jedoch der Masbuq einem Mudrik (der vor Beginn des Salaats bereits anwesend war) bedeuten,
nach vorne zu kommen, um die Salaams
zu sprechen (um so das Salaat zu
beenden, welches der Imam begonnen hat). Dann wird sich der Masbuq erheben, um sein eigenes Salaat zu beenden.
MASALAH: Bricht Wudhu
eines Musalli, wenn dieser sich in Ruku oder Sajda befindet, so muss er (nach der Erneuerung seines Wudhu) dieses Ruku oder Sajda
wiederholen und von da an weitermachen, bis sein Salaat beendet ist.
Sollte sich der Musalli, wenn er sich in Ruku oder Sajda befindet, daran erinnern, dass er es unterlassen hat, (z.B.)
eine Sajda im ersten Rakaat zu verrichten oder dass er Sajda Tilaawat ausgelassen hat, so sollte er diese Sajda (entweder) sofort (oder am Ende von Salaat durch Sajda Sahw) nachholen. Es ist Mustahabb, die vergessene Sajda sofort (auf die augenblicklich
auszuführende Sajda, in der man sich
befindet) nachzuholen, auch wenn dies nicht unbedingt notwendig ist.
Wenn das Wudhu des Imams bricht und es ist nur
ein Muqtadi anwesend und dieser ist
ein erwachsener Mann, so wird dieser, ohne dass es der Imam besonders bedeuten
muss, sein Khalifa (Stellvertreter).
Ist in solch einem Fall der Muqtadi
eine Frau oder ein Kind, so wird dieses Salaat,
sowohl das des Imams, als auch das des Muqtadi
fasid. (Nachdem der Imam sein Wudhu erneuert hat, haben sie noch
einmal zu beginnen.)
MASALAH: Sollte der Imam sich nicht zu rezitieren in der
Lage fühlen, kann er einem Muqtadi
anzeigen, sein Khalifa zu werden;
dies unter der Bedingung, dass er (der Imam) bisher nicht für das Salaat ausreichend rezitiert hat (war
dies bereits der Fall, braucht er nur Ruku
zu tun).
MASALAH: Wenn sich jemand dem Salaat eines Imams (spät) anschließt, so hat er sein Salaat an der Säule zu beginnen, an
welcher der Imam im Moment ist. Ist der Imam in Ruku, dann gilt dies, als hätte er an einem ganzen Rakaat teilgenommen (selbst wenn er Qiyam, Qiraat usw. versäumt hat). Sollte er nach dem (Takbir für das Erheben aus Ruku)
dazukommen, so hat er dieses Rakaat
versäumt. Wenn der Imam Salaat
beendet hat, so wird der Masbuq
vervollständigen, was für sein eigenes Salaat
fehlt.
Die zwei Grundsätze,
die der Masbuq beachten muss, wenn er
Salaat für sich selbst beendet, sind
folgende:
1. Bezüglich der (fehlenden) Rezitation: Das Salaat des Masbuq sollte so, als wie vom Anfang ausgeführt werden.
2. Bezüglich Qada
(wann und wieviele): Diese Angelegenheit wird vom Ende des Salaat bestimmt.
Das heißt, nach
Beendigung des Salaats durch den
Imam, wenn sich der Masbuq erhebt, um
sein eigenes Salaat zu
vervollständigen, sollte er zuerst Thanaa,
Tawwuz und Bismillah rezitieren.
Weiters:
Hat der Masbuq ein Rakaat von Fajr mit dem
Imam verrichtet, zwei Rakaat von Maghrib oder drei Rakaat von einem Salaat,
welches aus vier Rakaat besteht, dann
wird er in dem letzten Rakaat,
welches er für sich alleine verrichtet, Fatiha
und eine weitere Sura (oder
Entsprechendes) rezitieren.
Hat er mit dem Imam
nur ein Rakaat aus einem Salaat verrichtet, welches aus vier Rakaat besteht, wird er in den ersten
beiden Rakaat, welche er für sich
alleine verrichtet, Fatiha und eine
weitere Sura rezitieren. Im dritten
und im letzten Rakaat wird er nur Fatiha rezitieren.
Ein Beispiel soll
dieses Prinzip, welches für den Masbuq
gilt, veranschaulichen:
Wenn der Masbuq ein Rakaat aus Maghrib mit
dem Imam verrichtet, so sitzt er mit ihm für dessen Schluß-Qada. Wenn er anschließend sein Salaat
alleine beendet, wird der Masbuq zwei
weitere Qadas ausführen. Das deshalb,
weil das Ende seines Salaats zwei Rakaat entfernt ist und in den beiden
letzten Rakaat aus Maghrib jeweils Qada auszuführen ist (wäre dem Masbuq
dieses Prinzip nicht bekannt gewesen, hätte er annehmen können, dass er nur ein
Qada auszuführen hätte, da Maghrib zwei Qadas beinhaltet und er ein Qada
mit dem Imam bereits verrichtet hat).
MASALAH: Sollte es geschehen, dass sich der Musalli nach der Verrichtung zweier Rakaat gedankenlos zu einem dritten Rakaat erhebt, ohne sich zuerst in Qada begeben zu haben, dann gilt, wenn
er sich noch nahe dem Boden befindet, dass er, wenn er sich erinnert, noch
schnell Qada einnehmen kann, und Sajda Sahw wird in diesem Fall nicht notwendig. Befindet er sich schon
mehr der stehenden Stellung nahe, so wird sein Fardh Salaat (nicht Nafl) fasid, wenn er sich wieder niedersetzt. Statt dessen hat er
fortzufahren und am Ende seines Salaats
Sajda Sahw zu verrichten.
Sollte sich der Musalli nach vier Rakaat zu einem fünften erheben, dann kann er sich, wenn er seinen
Irrtum bemerkt, solange er nicht schon Sajda
gemacht hat, sofort wieder in die Schluß-Qada
begeben und Sajda Sahw verrichten. Sollte er jedoch
bereits Sajda begonnen haben, wird
sein Fardh Salaat fasid, und wenn er
nunmehr beschließt, sein (jetzt Nafl)
Salaat weiter zu machen, wird er nach
einem sechsten Rakaat die Salaams geben und Sajda Sahw verrichten; er
kann auch, wenn er will, Schluß-Qada
einnehmen und ohne ein sechstes Rakaat
seine Salaams geben. In diesem Fall
gelten seine vier Rakaat als Nafl und sein fünftes Rakaat als fasid.
Neuntes
Kapitel:
Sollte die Zeit für Salaat verstrichen sein, so muss Qasaa mit Adhan und Iqaamat
verrichtet werden (genau so als verrichtete man Salaat zur richtigen Zeit).
Qasaa von einem Salaat,
welches laut in Jamaat verrichtet
wird, muss ebenfalls laut verrichtet werden. Wird es jedoch von jemandem
alleine verrichtet, kann dies auch leise getan werden (oder laut, wie der Musalli will; besser ist es jedoch
laut).
MASALAH: Es ist Fardh,
Qasaa von versäumten Salaats in chronologischer Reihenfolge
auszuführen. Gemäß Imam Abu Hanifa gilt dies auch für Witr Salaat, obwohl es
nur ein Wajib Salaat ist. (Wird es als Qasaa
verrichtet, muss dies nach 'Ishaa Salaat getan werden, denn die
Reihenfolge dieser beiden ist Fardh.)
Wenn jemand, obwohl er
weiß, dass er Qasaa zu erfüllen hat,
zuerst Salaat der Stunde verrichtet,
dann wird dieses Salaat, (selbst wenn
es zur rechten Zeit verrichtet wird) ungültig (denn die Reihenfolge wurde nicht
eingehalten).
Wenn (nachdem z.B. Fajr ausgelassen und dann Zuhr verrichtet wurde) Qasaa für ein versäumtes Salaat (Fajr) vor einem zweiten chronologisch folgenden Salaat (Asr) gemacht wird, dann wird der Fardh Status des ersten (Zuhr)
ungültig. (Statt dessen gelten diese vier Rakaat
als Nafl. Qasaa muss daher für Zuhr
gemacht werden und dann kann Asr
rechtzeitig verrichtet werden.)
Wurden fünf Salaats zur richtigen Zeit verrichtet,
bevor Qasaa für ein versäumtes Gebet
gemacht wurde, so werden diese fünf Salaats
ungültig. Wird vor Qasaa für ein
versäumtes Salaat ein sechstes Salaat verrichtet, dann gelten diese
sechs, gemäß Imam Abu Hanifa als korrekt.
MASALAH: Sollte jemand aus Vergesslichkeit ohne Wudhu 'Ishaa Salaat verrichtet
haben und dann Sunnat und Witr mit Wudhu verrichten, dann muss er gemäß Imam Abu Hanifa sein Sunnat (nicht Witr) wiederholen, nachdem er Qasaa
für 'Ishaa verrichtet hat.
MASALAH: Es gibt drei Dinge, die es unnötig machen, Salaats in ihrer Reihenfolge
nachzuholen:
1. Zeitmangel für das anstehende Salaat (z.B. Jemand ging ins Bett, ohne
'Ishaa zu verrichten und erwacht
einige Minuten vor Sonnenaufgang, so dass nur mehr genug Zeit bleibt, um das
vorgesehene Fajr Salaat zu verrichten).
2. Vergeßlichkeit (verrichtet jemand Asr und hat aber vergessen, dass er Zuhr versäumt hat, so ist sein Asr Salaat korrekt und er ist nur für Qasaa des versäumten Zuhr Salaat
verantwortlich).
3. Der Umstand, dass jemand für sechs oder mehr
versäumte alte oder neue Salaats
verantwortlich ist. Wenn später alle versäumten Salaats nachgeholt werden, wird es erneut notwendig, alle Salaats in ihrer Reihenfolge zu
verrichten. Ist jemand für sechs oder mehr versäumte Salaats verantwortlich und holt einige nach, so dass weniger als
sechs nachzuholen übrigbleiben, so ist es gemäß der Meinung einiger notwendig,
die verbliebenen Salaats in der
richtigen Reihenfolge nachzuholen. Die Fatwaa
ist jedoch, dass es nicht notwendig ist, die Reihenfolge einzuhalten, solange
nicht alle versäumten Salaats
nachgeholt sind.
Zehntes
Kapitel:
MASALAH: Folgendes macht Salaat ungültig:
1. Reden; ungeachtet ob dies absichtlich geschieht
oder der Musalli nur kurz eingenickt
ist (und im Schlaf spricht).
2. Duaa
für etwas, wofür man genauso gut irgendeine Person bitten könnte (z.B. "0
Allah, gib mir ein Paar neue Schuhe"). Duaa
für etwas, das nur in der Macht Allahs liegt, wie z.B. Vergebung, macht Salaat nicht ungültig.
3. Wehklagen.
4. Stöhnen, auch wenn der Musalli krank ist.
5. Schreien oder sich vor Schmerzen oder wegen
Alltagssorgen krümmen, außer der Imam oder der Musalli rezitierte über Jannat
oder Jahannam.
6. Husten ohne Grund.
7. Jemandem auf sein Niesen antworten.
8. Auf gute Nachrichten z.B. mit "Al Hamdu Lillah" zu reagieren.
9. Auf überraschende Nachrichten z.B. "Subhaana Allah" zu sagen.
10. Auf schlechte
Nachrichten z.B. "In naa Lillahi wa
in naa ilaihi Raajiun" zu sagen.
MASALAH: Wenn der Musalli
einem Imam souffliert (wenn dieser einen Vers vergessen hat), der nicht sein
Imam ist, so wird das Salaat des Musalli fasid. Souffliert er seinem eigenen Imam, so wird sein Salaat nicht beeinträchtigt (es ist
besser dem Imam nur dann zu soufflieren, wenn dieser weniger rezitiert hat, als
für das Salaat notwendig ist).
Wenn der Musalli jemanden absichtlich grüßt oder
jemandem auf einen Gruß antwortet, so wird sein Salaat fasid. Wenn er
irrtümlich Salaams gibt (nicht, weil
er grüßt, sondern weil er meint, damit sein Salaat
zu beenden) wird sein Salaat nicht
ungültig.
Rezitation (des Salaats) direkt von einer Abschrift
abgelesen, Essen, Trinken und übermäßige Bewegungen machen Salaat ungültig. Eine übermäßige Bewegung ist jede, zu der man
beide Hände benötigt. Gemäß manchen Ulemaa
(Gelehrten) ist eine übermäßige Bewegung jene, wenn sie von jemand anderem
bemerkt wird und diesen denken lässt, dass die sich bewegende Person nicht Salaat verrichtet. Nach der Meinung
anderer ist eine übermäßige Bewegung jede, die der Musalli selbst als solche erkennt.
Wird Sajda auf Najaasat ausgeführt, wird Salaat
fasid.
Beginnt der Musalli, während er sich in Salaat befindet, ein neues Salaat, indem er Takbir spricht, wird sein erstes Salaat fasid. Beginnt er
jedoch dasselbe Salaat noch einmal,
so wird dieses nicht fasid (und wird
in sein Buch der guten Taten als Nafl
Salaat eingetragen).
Lockert der Musalli mit seiner Zunge Reste einer
Mahlzeit von zwischen seinen Zähnen und schluckt diese und sie sind nicht
größer als eine Kichererbse, so wird sein Salaat
nicht fasid. Sind die Reste jedoch
größer, so wird sein Salaat ungültig.
Achtet der Musalli auf eine Schrift an der Wand
oder in einem Buch und nimmt ihre Bedeutung auf, wird sein Salaat nicht fasid.
Wenn jemand vor einem Musalli vorbeigeht, während sich dieser
in Salaat befindet, sei es im Freien
oder in einem geschlossenen Raum, wird sein Salaat
nicht fasid. Derjenige, welcher
vorbeigegangen ist, hat in jedem Fall eine Missetat begangen, wenn er geistig
gesund ist, außer der Ort, an dem Salaat
verrichtet wurde, liegt höher als der Kopf des Vorübergehenden.
Sunnat (wenn Salaat
im Freien verrichtet wird) ist es für den Musalli,
dass er eine Sutra errichtet (einen
Stab oder Stock, zumindest eine Spanne oder ca. 23 cm hoch). Der Stock sollte
zumindest einen Finger dick sein und vor ihm, ein wenig aus der Mitte, in den
Boden gesteckt werden. Die Sutra nur
auf den Boden zu legen, anstatt sie in den Boden zu stecken oder eine Linie in
den Staub zu ziehen, ist von keinem Nutzen.
Eine Sutra vor dem Imam ist genug für die
ganze Jamaat.
Ein Musalli kann, wenn er keine Sutra vor sich hat (obwohl es besser
ist, dies nicht zu tun), den Vorübergehenden durch ein Zeichen mit dem Kopf
oder den Augen oder durch die Worte "Subhaana
Allah" oder durch beides warnen. (Obwohl dies makruh ist.)
Wenn Salaat auf einem am Boden ausgebreiteten
Tuch verrichtet wird, von dem ein Teil (nahe dem Rand) unrein ist, so ist Salaat ordentlich, egal ob sich die
unreine Seite bewegt, wenn die reine Seite bewegt wird.
Wenn Salaat auf einem langen Stück Stoff
verrichtet wird, von dem ein Teil von dem Musalli
als Kleidung getragen wird, und davon ein Teil unrein ist, so wird sein Salaat ungültig, wenn der Musalli seinen Teil bewegt und sich
dadurch der unreine Teil ebenfalls bewegt. Bewegt sich dabei der unreine Teil nicht,
so ist sein Salaat gültig.
MASALAH: Mit den Kleidern oder am Körper herumzutändeln,
ist während Salaat makruh, solange die Bewegungen nicht
übermäßig sind. Sind die Bewegungen übermäßig, wird Salaat fasid.
Den Kies auf dem Boden
für Sajda während Salaat zu glätten, außer Sajda wäre anders nicht möglich, ist makruh.
Fingerschnippen oder
-knacken oder mit der Hand am Bauch herumzuspielen ist makruh.
Das Gesicht nach links
oder rechts zu drehen, selbst wenn die Schultern auf die Qibla gerichtet bleiben, ist makruh.
Zu sitzen (anstatt die
ordentliche Qada Haltung einzunehmen)
wie ein Hund (mit dem Gesäß und den Händen am Boden und die Knie gegen die
Brust) ist makruh.
Folgendes ist in Salaat makruh:
1. Den Unterarm während Sajda auf den Boden zu setzen (außer der Musalli ist eine Frau).
2. Jemandes Gruß mit einer Bewegung der Hand zu
beantworten.
3. Mit gekreuzten Beinen in Fardh Salaat (ohne
triftigen Grund) zu sitzen.
4. Die Kleider zusammenzuraffen, um sie vor
Staub zu schützen.
5. Ein Stück Kleidung (wie ein Schal) vom Kopf
oder den Schultern baumeln zu lassen, ohne die Enden zu befestigen.
6. Gähnen.
7. Den Körper zu strecken, um die Müdigkeit
loszuwerden (ist man müde, ist es besser, auszuruhen).
8. Die Augen geschlossen zu halten. Der Musalli
sollte sich angewöhnen, wenn er steht, die Augen an den Ort zu heften, den er
in Sajda mit dem Kopf berührt.
9. Die Finger durch die Haare gleiten zu lassen,
während man Salaat verrichtet.
10. Salaat ohne Kopfbedeckung zu verrichten, außer
dies geschieht aus Demut oder Selbsterniedrigung.
11. Mit den Fingern die Anzahl der Verse oder Tasbihs zu zählen, obwohl dies gemäß den
Imamen Abu Yusuf und Muhammad nicht makruh
ist.
12. Wenn der Imam alleine in der Mihraab (Nische, in welcher nur der
Vorbeter während eines, in Gemeinschaft verrichteten Salaats zu stehen kommt) in der Masjid
steht, während die hinter ihm Rezitierenden draußen stehen oder wenn er über
ihnen (auf einem Podest) steht.
13. Wenn der Muqtadi
alleine in einer Reihe steht, wenn vor ihm noch Platz wäre. Ist kein Platz für
ihn mehr da, kann er jemanden aus der Reihe vor ihm herausziehen und die beiden
beginnen eine neue Reihe.
14. Kleider zu tragen, auf denen Tiere oder
Menschen abgebildet sind. Salaat an
einem Ort, an dem sich das Bild eines Lebewesens an einem Ehrenplatz befindet
(z.B. an der Wand, egal ob links oder rechts oder vor dem Musalli). Befindet
sich die Abbildung hinter dem Musalli
oder auf dem Boden (z.B. als Muster auf einem Teppich), ist Salaat nicht makruh. Ist die Abbildung einer Landschaft oder eines Lebewesens
ohne Kopf vorhanden, ist Salaat auch
nicht makruh.
MASALAH: Es ist nicht makruh, eine Schlange oder einen Skorpion in Salaat zu töten (auch wenn eine übermäßige Bewegung dazu notwendig
ist).
Es ist für den Imam
nicht makruh, Sajda in der Mihrab der Masjid zu machen, wenn er während der
Rezitation außerhalb der Mihrab
(Gebetsnische in Richtung Mekka, in welcher der Imam den Musallis vorsteht) steht.
Es ist nicht makruh, Salaat zu verrichten, wenn man dabei den Rücken von jemandem vor
sich hat, der sich unterhält oder in Richtung eines an der Wand hängenden
Schwertes, einer Lampe oder Kerze.
Elftes
Kapitel:
Wenn eine erkrankte
Person nicht stehen kann oder fürchtet, dass dadurch ihre Krankheit schlimmer
wird, kann diese Person ihr Salaat im
Sitzen verrichten und Ruku und Sajda mehr oder weniger in der üblichen
Weise ausführen.
Wenn eine kranke
Person Ruku und Sajda nicht machen kann, jedoch fähig ist zu stehen, so ist es
gemäß Imam Abu Hanifa für diese Person besser, Salaat im Sitzen, als stehend zu verrichten. Verrichtet sie dann
ihr Salaat sitzend, kann sie mit
ihrem Kopf Ruku und mit einem noch
tieferen Senken Sajda andeuten.
Trotzdem ist es ihr gestattet, Salaat
stehend zu verrichten und Ruku und Sajda mit dem Kopf anzudeuten.
Kann jemand weder
stehen noch Ruku oder Sajda ausführen, dann kann Salaat sitzend verrichtet und Ruku und Sajda mit dem Kopf angedeutet werden. Sollte jemand auch nicht fähig
sein zu sitzen, so kann Salaat auf
dem Rücken liegend verrichtet werden, wobei die Füße auf die Qibla ausgerichtet werden; wenn man es
vorzieht, auf der Seite zu liegen, zeigt das Gesicht auf die Qibla, und Ruku und Sajda werden mit
einer Kopfbewegung angezeigt.
Kann eine Person auch
den Kopf nicht bewegen, so kann Salaat
so lange aufgeschoben werden, bis der Kopf wieder bewegt werden kann. Sollte
diese Person vorher wegen dieser Krankheit sterben, stirbt sie nicht als
Übeltäter.
Sollte der Musalli während Salaat krank werden, so kann er sein Salaat in der Weise beenden, in der er dazu am besten in der Lage
ist.
MASALAH: Sollte eine kranke Person, welche Salaat im Sitzen verrichtet und Sajda in der mehr oder weniger üblichen
Weise ausführt, plötzlich wieder stehen können, dann sollte sie aufstehen und Salaat in der üblichen Weise beenden.
Sollte eine Person,
die Salaat sitzend verrichtet und Ruku und Sajda mit dem Kopf andeutet, plötzlich wieder Ruku und Sajda ausführen
können, dann sollte sie gemäß der gesamten Ulemaa
Salaat neu beginnen.
MASALAH: Sollte eine Person für weniger als einen Tag
und eine Nacht das Bewußtsein oder den Verstand verloren haben, so ist sie für Qasaa der ausgelassenen Salaats verantwortlich. Sollte ihre
Unfähigkeit auch nur etwas länger als 24 Stunden andauern, ist sie nicht mehr
für Qasaa der versäumten Salaats verantwortlich. Gemäß Imam
Muhammad (und die Fatwaa ist mit ihm)
ist diese Person bis zum sechsten Salaat
für Qasaa verantwortlich. (Mit
anderen Worten muss er die gesamte Zeit bewußtlos sein, die es dauert um das
sechste Salaat zu verrichten.)
Zwölftes
Kapitel:
Wenn jemand seinen
ständigen Hauptwohnsitz verlässt und die Gemeindegrenzen dabei in der Absicht
überschreitet, zumindest (ca.) 78 km weit zu reisen, ist er rechtlich ein Musaafir (Reisender) und verrichtet sein
Fardh Salaat mit zwei, anstatt vier Rakaat
(Fajr und Maghrib behalten ihre ursprüngliche Form).
Wenn der Musaafir vier Rakaat verrichtet und Qada
nach den ersten beiden Rakaat
ausführt, gelten diese ersten beiden Rakaat
als sein Fardh Salaat und die zweiten beiden als Nafl. Jedenfalls gilt er als Übertreter, weil er Fardh mit Nafl Salaat vermischt
hat.
Sollte er diesen
Fehler aus Unwissenheit begangen haben, so hat er wegen der verspäteten Salaams (zwei Rakaat später als es hätte sein sollen) Sajda Sahw zu machen.
MASALAH: Jemand bleibt ein Musaafir (und den damit verbundenen Regeln unterworfen), bis er nach
Hause zurückgekehrt oder an einen bewohnten Ort gelangt ist, an dem er Niyyat gemacht hat, (vorübergehend)
mindestens 15 Tage lang zu bleiben. Seine Niyyat,
an einem Ort in der Wüste (oder sonst einem unbewohnten Ort) zu bleiben,
beeinträchtigt den Status des Musaafirs
nicht. Der Nomade jedoch, der unentwegt umherzieht, verrichtet sein Salaat, als wäre er zu Hause, und hat
nicht das Recht der Reisenden, sein Salaat
abzukürzen.
Sollte der Musaafir sich dem Salaat eines Muqim
(Seßhaften) als Muqtadi anschließen,
wenn Salaat zur festgesetzten Zeit
abgehalten wird, dann muss er alle vier Rakaat
mit dem Imam verrichten. Wird Salaat
jedoch zu einer anderen Zeit als Qasaa
verrichtet, so ist es dem Musaafir
nicht erlaubt, der Muqtadi eines Imam
zu sein, der Muqim ist.
Ein Muqim kann der Muqtadi eines Musaafir
Imam werden, sowohl wenn Salaat zur
festgesetzten Zeit, als auch verspätet verrichtet wird. Der Musaafir Imam wird Salaams nach zwei Rakaat
geben (und so sein Salaat
beschließen), und der Muqim Muqtadi wird aufstehen und in seinem Salaat fortfahren, bis er seine vier Rakaat beendet hat.
MASALAH: Der ständige Wohnsitz verliert seine Gültigkeit
nur dann, wenn er durch einen anderen ersetzt wird, nicht durch eine Reise oder
einen temporären Wohnsitz.
Der temporäre Wohnsitz
verliert seinen Status durch einen anderen temporären Wohnsitz (wenn man zu dem
ersteren zurückkehrt, wird man weiter als Musaafir
sein Salaat verrichten, bis man Niyyat macht, mehr als 15 Tage zu
bleiben), durch die Rückkehr an den ständigen Wohnsitz und durch den (bloßen)
Aufbruch zu einer Reise.
MASALAH: Jedes Salaat
(mit vier Rakaat), welches als Muqim versäumt wurde, muss, wenn es als Musaafir in Qasaa nachgeholt wird, in voller Länge (vier Rakaat) verrichtet werden. Jedes Salaat, welches als Musaafir
versäumt wurde und dann als Muqim in Qasaa nachgeholt wird, hat nur zwei Rakaat.
MASALAH: Die "falsche Reise" (die wegen eines
Verbrechens unternommen wird) ist gemäß den anderen drei Imamen (Malik, Shafei
und Hanbal kein Grund für den (übelwollenden) Musaafir, Salaat zu
verkürzen. Gemäß Imam Abu Hanifa ist es jedoch gestattet, dass der Musaafir unter diesen Umständen sein
Fasten bricht und, wenn er sich dafür entscheidet, (wie jeder andere Musaafir) sein Salaat verkürzt.
MASALAH: Auf der Reise und während des Aufenthalts ist Niyyat jener Person ausschlaggebend,
welcher man folgt wie z.B. einem Amir oder Ehemann, und nicht Niyyat der Begleitperson wie z.B. des
Soldaten oder der Ehefrau oder sonst eines Abhängigen.
Dreizehntes
Kapitel:
Wenn Jumuah Salaat (Gemeinschaftsgebet) ordentlich verrichtet werden soll und
damit Zuhr Salaat ersetzt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Es muss in einer Stadt gehalten werden, einem
Zentrum für die Bevölkerung mit einem muslimischen Herrscher und einem Qasi oder in den Vorstädten einer
Stadt, die errichtet wurden, um die Bedürfnisse der Stadt zu regeln. Gemäß Imam
Abu Hanifa ist es daher nicht gestattet, Jumuah
Salaat in einem kleinen Dorf zu
verrichten. Gemäß Imam Shafei und den meisten anderen Imamen ist diese Praxis
jedoch gestattet, gleichwie diese wiederum nicht gestatten, dass Jumuah Salaat in den Vorstädten verrichtet wird.
2. Salaat
muss in Anwesenheit des Sultans oder eines Herrschers oder eines seiner
Stellvertreter verrichtet werden. Für die Mehrheit der anderen Imame ist dies
jedoch keine Bedingung. In Ländern ohne muslimische Herrschaft können die
Muslime einen der ihren wählen, um Jumuah
Salaat zu leiten.
3. Es muss in der Zeit für Zuhr verrichtet werden.
4. Es muss eine Khutba (Ansprache) (in Arabisch) gehalten werden.
MASALAH: Eine Khutba
ist gemäß Imam Abu Hanifa in der Länge von einem Tasbih ausreichend (nur durch das Aussprechen von "Subhaana Allah" oder "Allahu Akbar" ist diese Bedingung
erfüllt). Gemäß den beiden Begleitern, Imam Abu Yusuf und Muhammad muss sie
zumindest so lange wie ein längeres Dhikr
(Gottesgedenken) (mindestens so lange wie Tashahhud)
sein.
Der Vortrag zweier
arabischer Khutbas (zwischen denen
der Khatib (Redner, Prediger) für die
Dauer, die man braucht, um drei Verse aus dem Qur'an zu rezitieren, sich niedersitzt) einschließlich Hamd (Lobpreisung Gottes) und Darud (Segenswünsche für den Gesandten
Allahs), Rezitation aus dem Qur'an,
Belehrung der anwesenden Muslime - ist alles Sunnat gemäß Imam Abu Hanifa. Für die anderen drei Imame sind diese
Dinge Fardh. Gemäß Imam Abu Hanifa
ist es makruh, diese Dinge
auszulassen.
5. Es muss mit einer Jamaat verrichtet werden. Eine Jamaat
besteht nach den Imamen Shafei und Ibn Hanbal aus mindestens 40 Personen. Gemäß
Imam Abu Hanifa machen drei Personen außer dem Imam eine Jamaat und gemäß Abu Yusuf zwei Personen außer dem Imam.
MASALAH: Löst sich während Jumuah Salaat die
Versammlung auf und es bleiben weniger Leute übrig, als nötig sind, um eine Jamaat zu bilden, dann wird Jumuah Salaat fasid und die
Verbliebenen haben statt dessen Zuhr Salaat zu verrichten.
6. Es muss bei freiem Eintritt in die Masjid gehalten werden.
MASALAH: Für Kinder, Frauen, den Musaafir, den Kranken und gemäß Imam Abu Hanifa auch für den
Blinden, der jemanden hat, um ihn zu führen, ist Jumuah Salaat nicht Wajib. Gemäß den meisten anderen Imamen
muss der Blinde, der jemanden hat um ihn zu führen, Jumuah Salaat beiwohnen,
andernfalls ist dies nicht für ihn notwendig.
MASALAH: Wenn jemand außerhalb der Stadtgrenzen den Adhan für Jumuah hört, hat er sich ebenfalls dorthin zu begeben.
MASALAH: Es ist erlaubt, einen Kranken oder Musaafir als Imam für Jumuah Salaat zu haben.
MASALAH: Verrichtet eine Gruppe Musaafirs Jumuah Salaat
in einer Stadtmoschee, und es ist kein Muqim
anwesend, (so dass die ganze Jamaat
nur aus Musaafirs besteht) so ist
dies gemäß Imam Abu Hanifa korrekt. Gemäß
Imam Shafei und Ahmad ibn Hanbal ist dieses Jumuah Salaat nicht
korrekt, solange nicht mindestens 40 Personen anwesend sind, die Muqim sind (andernfalls muss Zuhr Salaat
verrichtet werden).
Wenn jemand sein Zuhr Salaat
ohne wichtigen Grund vor Jumuah Salaat verrichtet, so gilt sein Zuhr Salaat
als verrichtet, aber makruh. Sollte
diese Person dann beim Versuch, an Jumuah
Salaat teilzunehmen, feststellen,
dass der Imam Jumuah Salaat noch nicht abgeschlossen hat,
wird sein Zuhr Salaat ungültig. Ist es ihm dann möglich, sich (der Jamaat in) Jumuah Salaat
anzuschließen, ist alles gut. Ist ihm dies jedoch nicht möglich, muss er sein Zuhr Salaat
wiederholen. Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad wird sein Zuhr Salaat
nicht ungültig, wenn es ihm nicht gelingt, sich (der Jamaat in) Jumuah Salaat anzuschließen.
MASALAH: Es ist makruh
für Gefangene (und Personen wie Kranke und Musaafirs),
die von der Teilnahme an Jumuah Salaat befreit sind, Zuhr Salaat
in einer Jamaat zu verrichten (in
einer Stadt, in der Jumuah Salaat gehalten wird). (Die Imame Malik,
Shafei und Ahmad halten dies jedoch für Sunnat.
Spätere Hanafi Gelehrte, wie Mufti
Aziz ur Rahman von Deoband halten es für gestattet (gesammelte Fatwas, Seite
211; bzw. 95), dass Gefangene für sich Jamaat
ul Jumuah abhalten. Außerdem hält er
es für korrekt, wenn ein Nichtgefangener hinter einem Sträflingsimam am Jumuah Salaat teilnimmt. Al Amriki)
MASALAH: Wenn sich jemand Jumuah Salaat (oder 'Id Salaat)
anschließt, während der Imam (in der Schluß-Qada)
Tashahhud rezitiert oder Sajda Sahw ausführt, hat er nach Imam Abu Hanifa zwei Rakaat Jumuah Salaat
nachzuholen, nachdem der Imam sein Salaat
mit den Salaams beendet hat. Nach den
Imamen Muhammad, (Malik und Shafei) hat jemand, dem es nicht gelingt, sich (der
Jamaat in) Jumuah Salaat im zweiten Rakaat
(bevor der Imam sich aus Ruku erhebt)
anzuschließen, mit derselben Tahrima
(d.h. ohne noch einmal von vorne zu beginnen) vier Rakaat Zuhr Salaat zu verrichten.
MASALAH: Nach dem ersten Adhan für Jumuah Salaat ist alles Kaufen und Verkaufen haraam (untersagt), und man muss den
Versuch unternehmen, zur Masjid zu
gelangen.
Nachdem der Imam
herauskommt und die Minbar (Kanzel)
ersteigt, um Khutba zu halten, muss
jedes Reden oder die Verrichtung von (Nafl
und Sunnat) Salaat unterbleiben, bis die Khutba
beendet ist.
Wenn der Imam das
erste Mal herauskommt und auf der Minbar
sitzt, so ist der zweite Adhan (vom Muezzin, der dem Imam zugewendet steht)
zu rufen. Ab diesen Zeitpunkt haben alle Anwesenden ihre Aufmerksamkeit auf
den Imam zu lenken. Wenn die Khutba
beendet ist, darf Iqaamat gesagt
werden.
MASALAH: Es ist Sunnat,
die Suras "Jumuah" und "Munaafiqun"
in Jumuah Salaat zu rezitieren. Gemäß einem anderen Hadith ist es Sunnat, die
Suras "Al A'ala" und "Ghashia"
zu rezitieren.
MASALAH: Es ist erlaubt, Jumuah Salaat an mehr als
einem Ort in derselben Stadt zu verrichten.
Vierzehntes
Kapitel:
Nach der Auffassung
der meisten Imame gibt es außer den täglichen fünf Salaats keine, die Wajib sind.
Gemäß Imam Abu Hanifa sind jedoch Witr
Salaat (drei Rakaat nach dem
Nachtgebet), 'Id ul Fitr (Gebet am
Feiertag des Fastenbrechens) und 'Id ul
Adha Salaat (Gebet am Tag des Schlachtopferfestes) - Wajib. Die anderen Imame halten diese drei Salaats für Sunnat.
MASALAH: Witr
besteht gemäß Imam Abu Hanifa aus drei Rakaat
und einem Salaam am Ende. In jedem
der drei Rakaat sind Fatiha und eine weitere Sura (oder Ayats in der entsprechenden Länge) zu rezitieren. Im dritten Rakaat - nach der Rezitation von Fatiha und Sura und bevor man sich in Ruku
begibt - wird Duaa Qunut (spezielles
Bittgebet) rezitiert. Dies geschieht an jedem Tag des Jahres. Gemäß Imam Shafei
ist es Sunnat, Duaa Qunut nur in der
letzten Hälfte von Ramadhan zu
rezitieren. Weiters sagen die meisten Imame dass Qunut nach Ruku in der
kurzen Qiyaam-Stellung vor Sajda rezitiert wird.
MASALAH: Es ist Bidat
(unerwünschte Neueinführung) Qunut in
Fajr zu verrichten. Gemäß Imam Shafei
ist dies jedoch sogar Sunnat (es
sollte aber jemand, der nicht Imam Shafei folgt, Witr nie zu dieser Zeit verrichten).
Es ist Mustahabb, die Sura A'ala im ersten, Sura Kafirun
im zweiten und Sura Ikhlaas im dritten Rakaat von Witr Salaat zu rezitieren.
MASALAH: Die Bedingungen, um 'Id Salaat (Feiertagsgebet) abzuhalten, sind denen für Jumuah Salaat gleich, außer dass die Khutba
nicht notwendig ist. Die zwei Khutbas zu
halten, nachdem 'Id Salaat verrichtet
wurde, ist Sunnat. In diesen sollten
die Vorschriften bezüglich Salaat ul Fitr
und Uzhiyya (Opferfleisch bei 'Id ul Adha) und Takbirs, die in den Tashriq
Tagen (von Fajr des 9. Zil Hijra bis Asr des 13. ) gemacht werden, den versammelten Muslimen erläutert
werden.
MASALAH: Es ist Sunnat,
etwas am 'Id ul Fitr Tag zu essen,
bevor man sich zu dem Platz begibt, an dem Salaat
ul Fitr verrichtet wird, Sadaqaat ul
Fitr (Spende) zu geben und den Miswaak
(Art Zahnbürste) zu benützen oder sonst die Zähne zu putzen, Ghusl zu nehmen, Festkleidung anzulegen
(die beste Kleidung, die man besitzt), Parfüm zu benützen und sich an den Ort
des Salaat zu begeben und dabei leise
vor sich hin Takbirs zu sprechen.
Der Zeitraum, um die
beiden 'Id Salaats zu verrichten, erstreckt sich von dem Zeitpunkt, an dem
sich die Sonne über den Horizont erhebt und noch ohne Schwierigkeiten anzusehen
ist, bis zum Zenit am Mittag.
Bei der Verrichtung
der 'Id Salaats spricht der Musalli
drei extra-Takbirs unmittelbar nach Tahrima (dem EröffnunsTakbir) und hebt dabei seine Hände für
jedes Takbir. Thanaa sollte vor und nicht nach den Extra-Takbirs rezitiert werden. Nach Thanaa
wird Bismillah und Taawuz rezitiert. Nach der Rezitation
von Fatiha und Sura und vor Ruku im
zweiten Rakaat macht der Musalli drei weitere Takbirs und hebt für jedes die Hände.
Danach macht er Takbir für Ruku.
Dieses Takbir (das vierte) ist für die
Durchführung des 'Id Salaat wesentlich (Wajib). Wird es ausgelassen, muss Sajda Sahw gemacht werden
(die späteren Fiqh Gelehrten kamen
zur Ansicht, dass Sajda Sahw bei 'Id Salaat nicht gemacht werden
sollte, da dies zu großer Verwirrung führen würde).
Es gibt kein Qasaa für ein 'Id Salaat für den Fall,
dass jemand nicht in der Lage sein sollte, dieses 'Id Salaat mit einem Imam
zu feiern.
Sollte 'Id ul Fitr Salaat aus irgendeinem Grund nicht am richtigen Tag verrichtet
werden können, so kann dies noch am nächsten Tag getan werden, jedoch nicht
später. 'Id ul Adha Salaat kann jedoch, wenn nötig, an jedem
Tag bis zum 12. Zil Hijja verrichtet
werden.
MASALAH: 'Id ul
Adha Salaat wird wie 'Id ul Fitr Salaat verrichtet, außer dass es nach 'Id ul Adha Salaat
Mustahabb ist, vom eigenen Uzhiyya
oder Qurbani zu nehmen. Es ist nicht makruh, an jemandes Qurbani vor Salaat
teilzuhaben (in den Dörfern beginnt die Zeit für Qurbani mit der wirklichen Morgendämmerung; in der Stadt, in der 'Id Salaat
gehalten wird, beginnt die Zeit für Qurbani
unmittelbar nach Salaat. Der Zeitraum
für Qurbani erstreckt sich bis zum
Sonnenuntergang des dritten Tages, des 12. Zil
Hijja. Weiters ist es makruh, Qurbani an irgendeinem dieser Tage nach
Sonnenuntergang zu machen. Es ist daher in der Stadt nicht erlaubt, Qurbani vor 'Id ul Adha Salaat zu
machen). Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden 'Ids ist, dass bei 'Id ul
Adha jemand die Takbirs laut
rezitieren sollte, wenn er sich zum 'Id
Salaat begibt.
MASALAH: Gemäß Imam Abu Hanifa ist es für den Muqim, der in der Stadt lebt, Wajib, die Takbirs Tashriq gleich
nach jedem Fardh Salaat, welches in Jamaat
verrichtet wurde, vom Morgen des Arafat
Tages bis Asr des 'Id Tages zu sagen. Seine beiden
Begleiter sagen jedoch, dass die Takbirs
von Fajr des Arafat Tages bis Asr des
11. rezitiert werden sollten. Die Fatwaa
wurde in Übereinstimmung mit der Meinung der beiden Begleiter des Imam, den
Imamen Muhammad und Abu Yusuf, gegeben.
Sollte eine Frau oder
ein Musaafir Fardh Salaat an einem
dieser Tage in einer Jamaat verrichten,
deren Imam Muqim ist, verrichten,
dann muss sie oder er die Takbirs Tashriq laut, einmal wie folgt sagen:
ALLAHU AKBAR ALLAHU AKBAR
LA ILAHA ILLA 'LLAH
ALLAHU AKBAR ALLAHU AKBAR WA LILLAHI L HAMD
Sollte der Imam auf
die Takbirs Tashriq vergessen, so sollte sie der Muqtadi auf jeden Fall rezitieren.
Fünfzehntes
Kapitel:
Vor Fajr Salaat
ist es Sunnat, zwei Rakaat zu verrichten und in der ersten Sura "Kafirun" und in der zweiten Sura "Ikhlaas"
zu rezitieren.
Vor Zuhr und Jumuah Salaat sind vier Rakaat mit einem Salaam Sunnat.
Nach Zuhr sind zwei Rakaat und nach Jumuah
vier Rakaat mit einem Salaam Sunnat. Nach Abu Yusuf sind sechs Rakaat mit zwei Salaams
nach Jumuah Salaat Sunnat (die Fatwaa ist mit Abu Yusuf).
Es ist Mustahabb, nach Zuhr vier Rakaat mit zwei
Salaams zu verrichten.
Vor Asr sind entweder zwei oder vier Rakaat Mustahabb.
Nach Maghrib sind zwei Rakaat Sunnat und danach
sechs Rakaat Mustahabb. Diese werden Salaat
ul Awwaabin genannt. Gemäß einer anderen Quelle setzt sich dieses Gebet aus
20 Rakaat zusammen.
Vor 'Ishaa sind vier Rakaat Mustahabb.
Nach 'Ishaa sind zwei Rakaat Sunnat und vier
weitere Mustahabb.
Nach Witr Salaat
sind zwei Rakaat Mustahabb.
Es ist Sunnat Muakkada, Tahajjud Salaat
(Nafl Salaat im letzten Drittel der Nacht) zu verrichten. Rasulullah (der Friede und Seen Allahs
sei auf ihm) hat nie Tahajjud Salaat absichtlich versäumt. Sollte aus irgendeinem
Grund dieses Salaat unverrichtet
geblieben sein, verrichtete Rasulullah,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, irgendwann unter Tags 20 Rakaat als Qasaa.
Tahajjud Salaat,
welches von Rasulullah, der
Friede und Segen Allahs sei auf ihm, verrichtet wurde, bestand niemals aus
weniger als vier und niemals aus mehr als zwölf Rakaat. Selbst zwei Rakaat
werden aber als Tahajjud Salaat angenommen.
Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, pflegte Witr Salaat immer nach Tahajjud Salaat zu verrichten, und dies ist Sunnat. So sollte jeder, der es auf sich nehmen kann, Tahajjud Salaat zu verrichten, davon Abstand nehmen, dies nach Witr Salaat
zu tun, denn so ist es am besten. Sollte er dies jedoch nicht auf sich nehmen
können, sollte er Witr Salaat verrichten, kurz bevor er sich
zur Nachtruhe begibt. In diesem Fall ist das am vernünftigsten.
Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, verrichtete sein Witr und Tahajjud Salaat manchmal
in sieben, elf, 13 oder 15 Rakaat.
Manchmal wurden diese Rakaat
paarweise, manchmal in vier oder sogar alle auf einmal mit nur einem Salaam verrichtet. Manchma1 erneuerte Rasulullah, der Friede und Segen Allahs
sei auf ihm, sein Wudhu und benützte
den Miswak nach zwei Rakaat, und ging dann schlafen, nur um
später wieder aufzuwachen, um zwei weitere Rakaat
zu verrichten (und so weiter bis Fajr).
Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, pflegte in seinem Tahajjud Salaat lange zu stehen, sogar solange, bis seine Mubaarak (gesegneten) Füße anschwollen.
Manchmal rezitierte Rasulullah, der Friede und Segen Allahs
sei auf ihm, die ganze Sura "Baqara" im ersten Rakaat, Sura "Aal Imran"
im zweiten, Sura "Nisaa" im dritten und Sura "Maida" im vierten Rakaat.
Sein (Allah gib ihm Frieden) Ruku war
seinem Qiyaam angemessen (nicht
zeitgleich). Das gilt auch für sein Sajda,
Qauma und Jalsa.
Manchmal rezitierte Rasulullah, der Friede und Segen Allahs
sei auf ihm, alle diese vier Suras in
einem Rakaat.
Hazrat Uthman (Allahs Wohlgefallen ruhe auf ihm) rezitierte
einmal den ganzen Qur'an in einem Rakaat von Witr Salaat. Der Imam Abu
Hanifa pflegte ebenfalls den ganzen Qur'an
in einem Rakaat von Tahajjud Salaat zu rezitieren.
Es ist Mustahabb, jeden Tag soviel zu
rezitieren, wie man glaubt, jeden Tag rezitieren zu können. Es ist vorzüglich,
wenn jemand den gesamten Qur'an ein
Mal, zwei Mal oder drei Mal im Monat rezitiert.
Die meisten der Sahaaba (Allah möge zufrieden mit ihnen
sein) hatten die Gewohnheit, den gesamten Qur'an
in sieben Nächten wie folgt zu rezitieren:
1. Sura
Baqara, Aal Imran und Nisaa (mit Fatiha
beginnend).
2. Von Sura
Maida bis Sura Yunus (fünf Suras)
3. Von Sura
Yunus bis Sura Bani Israel (7 Suras)
4. Von Sura
Bani Israel bis Sura Shuaraa (9 Suras)
5. Von Sura
Shuaraa bis Sura Saafaat (elf Suras)
6. Von Sura
Saafaat bis Sura Qaaf (13 Suras)
7. Von Sura
Qaaf bis zum Ende des Qur'an (65 Suras)
Der Qur'an sollte langsam und mit
Aufmerksamkeit, sowohl auf die richtige Aussprache als auch auf die Bedeutung
rezitiert werden (diese Rezitationsweise wird Tartil genannt).
Es ist Mustahabb, dass jemand sein Fajr Salaat
in einer Jamaat verrichtet und sich
anschließend in Dhikr oder Tilaawat vertieft, bis sich die Sonne
über den Horizont erhoben hat. Sollte jemand zu dieser Zeit zwei Nafl Rakaat
verrichten, so bringt er den Segen einer Umra
("kleine Wallfahrt) und einer Hajj
("Pilgerfahrt") auf sich, und wenn jemand darauf vier weitere Rakaat verrichtet, wird Allah der
Höchste jedes Bedürfnis jener Person bis zum Sonnenuntergang decken. Dieses Salaat wird Ishraaq Salaat genannt.
Wenn die Hitze der
Sonne, bevor sie den Zenit erreicht hat, stark geworden ist, pflegte Rasulullah, der Friede und Segen Allahs
sei auf ihm, so wird überliefert, acht Rakaat
eines Nafl Salaat zu verrichten, welches Duha
Salaat genannt wird.
Es wird auch
überliefert, dass Rasulullah, der
Friede und Segen Allahs sei auf ihm, vier Rakaat
nach Mittag und vor Zuhr Salaat verrichtet hat.
Es ist Sunnat, zwei Rakaat Nafl Salaat nach Wudhu zu verrichten. Dieses Salaat
wird Tahiyyat ul Wudhu genannt.
Es ist Sunnat, zwei Rakaat nach dem Betreten einer Masjid
zu verrichten. Dieses Salaat wird Tahiyyat u1 Masjid genannt.
Es ist Sunnat, nach Asr bis Maghrib mit Dhikr in irgendeiner Art beschäftigt zu
sein.
MASALAH: Es ist makruh,
regelmäßig Nafl Salaat in Jamaat zu
verrichten, außer im Monat Ramadhan,
wenn es Sunnat ist, jede Nacht nach 'Ishaa Salaat 20 Rakaat mit zehn
Salaams zu rezitieren. In jedem Rakaat sollten zehn Ayats rezitiert werden, so dass am Ende des Monats der gesamte Qur'an vollendet wird. Dies ist das
Minimum, welches rezitiert werden sollte, egal wie bequem die Jamaat auch sein sollte. Sollte sie
jedoch mehr verlangen, können zwei, drei oder vier Khatams (Qur'an von
Angang bis Ende zu rezitieren) verrichtet werden.
Die Jamaat sollte jedesmal nach vier Rakaat für eine ihrem Stehen in Salaat angemessene Zeit sitzen und sich
in Dhikr vertiefen. Dieses Salaat wird Taraawih genannt.
Nach Taraawih sollte Witr Salaat in Jamaat verrichtet werden. Witr Salaat
zu einer anderen Zeit als im Ramadhan
in einer Jamaat zu verrichten, ist makruh.
Wenn jemand mit einer
wichtigen Sache konfrontiert ist, ist es Sunnat,
Istikhara zu verrichten.
Zuerst wird Wudhu gemacht, dann werden zwei Rakaat verrichtet, dann wird Allah durch
die Rezitation von Fatiha gepriesen
und anschließend Darud gemacht. Dann
sollte folgende Duaa gesprochen
werden:
"Oh Allah, aus
Deinem Wissen erbitte ich Führung und aus Deiner Kraft um Stärke. Und ich
erbitte aus Deiner unermeßlichen Freigebigkeit. Gewiß bist Du mächtig und ich
bin es nicht, gewiß bist Du wissend und ich bin es nicht, und Du weißt das
Verborgene. Oh Allah, wenn Du diese Angelegenheit (nun sollte der Bittende
seine Angelegenheit, z. B. eine Reise, erwähnen) als gut für meine Religion,
für mein weltliches Leben, mein Leben in der nächsten Welt, für meine
momentanen und künftigen Lebensumstände erachtest, so beschließe sie für mich.
Erachtest Du sie (die Angelegenheit) als schädlich für meine Religion, mein
weltliches Leben, mein Leben in der nächsten Welt, für meine momentanen und
künftigen Lebensumstände, so halte sie von mir ab und wende mich ab von ihr und
beschließe für mich, was gut ist, was immer es auch sein mag, und laß mich
damit einverstanden sein."
Wenn jemand eine
Missetat begangen hat, sollte er so schnell wie möglich Wudhu machen und zwei Rakaat
Nafl Salaat verrichten, Allah lobpreisen, Darud für Rasulullah,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sprechen und bereuen, bis er echte
Reue empfindet und beschließt, diese Missetat nicht mehr zu begehen.
Wenn jemand etwas
dringend braucht, sollte er Wudhu
machen, zwei Rakaat Nafl Salaat
verrichten, Allah lobpreisen, Darud
rezitieren und dann folgende Duaa
sprechen:
"Es gibt keinen
Gott außer Allah, dem Milden, dem Freigiebigen. Ich feiere die Ehre Allahs, des
Herrn des prächtigen Throns. Alles Lob sei Allahs, dem Herrn der Welten. Ich
erbitte von Dir die Versicherung Deiner Vergebung, sowie an jeder Tugend
teilhaben zu können und Freiheit vor jeder Versuchung. Laß keine Missetat an
mir, außer welche Du vergeben hast, keine Sorge, außer welche die Du von mir
genommen hast, kein Bedürfnis, welches Deinem Wohlgefallen entgegensteht und
für welches Du vorgesorgt hast. 0 Gnädigster der Gnädigen.
Salaat Tasbih wird
verrichtet, um Vergebung aller großen und kleinen Missetaten, absichtlich oder
unabsichtlich begangenen, öffentlichen und geheimen, zu erlangen. Es wird
überliefert, dass Rasulullah, der
Friede und Segen Allahs sei auf ihm, seinen Onkel Abbas, Allahs Wohlgefallen
sei auf ihm, lehrte, Salaat Tasbih in folgender Weise zu verrichten:
Vier Rakaat, in jedem Rakaat nach der Rezitation des Qur'an
ist folgendes Tasbih 15 Mal zu
sprechen:
SUBHAAN ALLAH WAL HAMDULILLAH WA LA ILAHA ILLA ALLAH WA
ALLAHU AKBAR
In Ruku wird Tasbih erneut zehn Mal rezitiert dann in Qauma zehn Mal, in Sajda
zehn Mal, in Jalsa
zehn Mal, im zweiten Sajda zehn Mal und dann in der sitzenden
Stellung nach dem zweiten Sajda zehn
Mal.
in jedem Rakaat wird dieses Tasbih 75 Mal rezitiert; und in vier Rakaat ist die Gesamtzahl 300 Tasbihs.
Sollte dies überhaupt
möglich sein, sollte dieses Salaat
jeden Tag verrichtet werden oder einmal in der Woche oder einmal im Monat oder
einmal im Jahr oder zumindest einmal im Leben.
Es ist vorzüglich,
wenn vier der Musaabihaat Suras in den vier Rakaat des Salaat ul Tasbih rezitiert werden. Es gibt sieben
dieser Suras: Bani Israel, Hadid, Hashr, Saff, Jumuah, Tahaabun, A'ala (eine
leichtere Masnun Rezitation wird von
Abdullah ibn Abbas wie folgt erzählt: Sura
Takaathur, Sura Asr, Kafirun, Sura Ihlaas).
Bei einer Sonnenfinsternis
ist es für einen Imam, der Jumuah Salaat leitet (und gemäß den Imamen
Shafei und Malik für jeden Imam), Sunnat,
zwei Rakaat Salaat zu leiten. Jedes Rakaat
hat, wie in jedem anderen Salaat ein Ruku, und die Rezitation sollte
ausgedehnt sein und langsam vorgenommen werden. Die Rezitation sollte gemäß
den Imamen Abu Yusuf und Muhammad laut
geschehen. Nach dem Salaat sollte
sich die Jamaat in Dhikr vertiefen, bis die Sonne wieder
erscheint. Sollte keine Jamaat
zustande kommen, kann der einzelne zwei oder vier Rakaat für sich alleine verrichten, wie er es tun würde, wenn es
eine Mondfinsternis, einen Orkan, ein Erdbeben oder sonst ein Naturereignis
dieser Art geben sollte.
Wenn Rasulullah, der Friede und Segen Allahs
sei auf ihm, Regen erflehte, verrichtete er manchmal nicht mehr als Duaa, während er, der Friede und Segen
Allahs sei auf ihm, zu anderen Zeiten eine besondere Duaa in der Khutba
während Jumuah Salaat sprach.
Der Kalif Umar, Allahs
Wohlgefallen sei auf ihm, pflegte nur zu den Leuten herauszukommen (und die Minbar zu ersteigen) und Istighfar (Vergebung von Allah zu
erflehen) zu sprechen ("Und, O mein Volk, erbittet eures Herrn Vergebung,
wendet eure Reue Ihm zu, und Er wird des Himmels Schleusen über euch öffnen und
eure Stärke bis zur Fülle vermehren" Sura
Hud: 50).
Imam Abu Hanifa hielt Salaat (in Jamaat), um Regen zu erbitten, (im Gegensatz zu den anderen Immen)
nicht für Sunnat. Statt dessen meinte
er, dass die Bitte um Regen aus Duaa
und Istighfar besteht.
Wenn jemand will, kann
er dieses Salaat auch alleine zu
diesem Zweck verrichten.
Es gibt jedoch einen
verläßlichen Hadith, welcher
überliefert, dass Rasulullah, der
Friede und Segen Allahs sei auf ihm, bei seiner Bitte um Regen, das Gebet mit
einer Jamaat verrichtete. Daher sind
die Imame Abu Yusuf und Muhammad und die meisten Fiqh Gelehrten der Meinung, dass der Imam eine Jamaat von Muslimen auf einen offenen Gebetsplatz führen und dort
mit ihnen zwei Rakaat Salaat verrichten und jedes Rakaat laut rezitieren sollte.
Nach dem Salaat sollten wie bei 'Id Salaat
zwei Khutbas vorgetragen, sowie Istighfar und die folgende Duaa gesprochen werden:
("O Allah, gib
uns Regen, der uns hilft, der fruchtbar ist, nützlich und nicht zerstörend,
jetzt und nicht später, der unser Getreide reich wachsen lässt. Allah gib
Deinen Untertanen und Deiner Herde Regen. Sende Deine Gnade hernieder. Gib
Leben Deinem Land, welches tot ist.")
Danach sollte der Imam
(und niemand anders) die Falte seines Schultertuchs umdrehen (war es von rechts
nach links über seine Schulter gefaltet, sollte er es von links nach rechts
falten u.u.)
MASALAH: Nafl Salaat wird, wenn es einmal begonnen
wurde, Wajib. Wird ein Nafl Salaat
ungültig, müssen zwei Rakaat Qasaa gemacht werden. (Bei den Hanafi Gelehrten herrscht darüber
Einheit, dass jemand, wenn er Niyyat
gemacht hat, zwei Rakaat Nafl Salaat
zu verrichten, auch für die Erfüllung verantwortlich ist, genau wie für alles
andere, was Wajib ist. Sollte er aus
irgendeinem Grund die zwei Rakaat
nicht verrichten können, so ist es Wajib,
Qasaa für das Salaat zu machen. Verschiedene Meinungen gibt es darüber, wenn
jemand Niyyat für vier Rakaat gemacht hat und diese nicht
verrichten konnte.
Die Meinungen der
Imame sind:
1. Gemäß Imam Abu Yusuf sind, wenn der Musalli die Rezitation ausgelassen hat,
die ersten beiden Rakaat gültig. Tahrima, mit anderen Worten bleibt der
Beginn gültig, und die zweiten beiden Rakaat
können ordentlich begonnen werden.
2. Gemäß Imam Muhammad wird auch Tahrima ungültig, wenn in den ersten
beiden Rakaat die Rezitation
ausgelassen wurde, daher können auch die zweiten beiden Rakaat nicht ordentlich begonnen werden.
3. Gemäß Imam Abu Hanifa wird Tahrima ungültig, wenn in den ersten
beiden Rakaat die Rezitation
ausgelassen wurde, und daher können die zweiten beiden Rakaat nicht ordentlich begonnen werden.
Das bedeutet, wenn der
Musalli vier Rakaat Nafl Salaat zu verrichten hatte und die
Rezitation gänzlich ausgelassen hat, ist er gemäß den Imam Abu Hanifa und
Muhammad für Qasaa von nur zwei Rakaat verantwortlich. Da Tahrima ungültig geworden war, sind die
zweiten beiden Rakaat von vornherein
ungültig und können nicht gegen ihn gezählt werden. Gemäß Imam Abu Yusuf muss
er Qasaa für alle vier Rakaat verrichten, da durch sein
Auslassen der Rezitation in den ersten beiden Rakaat, Tahrima nicht
ungültig geworden ist, war sein Einstieg in das zweite Paar der Rakaat in Ordnung und daher ist er für
vier Rakaat Qasaa verantwortlich. Al Amriki)
Gemäß Imam Abu Yusuf
müssen vier Rakaat Qasaa gemacht werden, wenn aus
irgendeinem Grund ein Nafl Salaat vor der ersten Qada ungültig wurde, wenn Niyyat für vier Rakaat gemacht wurde.
Wenn der Musalli (a) nur in den ersten beiden Rakaat (von vier aus Nafl Salaat)
rezitiert oder (b) nur in den letzten beiden Rakaat (von vier aus Nafl
Salaat) oder (c) in einem der ersten
beiden Rakaat (von vier aus Nafl Salaat)
oder (d) in einem der letzten beiden Rakaat
(von vier aus Naf1 Salaat), dann muss
er in allen vier Fällen, gemäß der übereinstimmenden Meinung aller Imame
(obwohl aus verschiedenen Gründen) Qasaa
für nur zwei Rakaat verrichten.
Wenn der Musalli (a) nur in einem der ersten
beiden Rakaat (aus vier Nafl) oder (b) in einem der ersten
beiden und einem der letzten beiden Rakaat
rezitiert, muss er in beiden Fällen gemäß Imam Muhammad Qasaa für nur zwei Rakaat
verrichten. Gemäß Imam Abu Hanifa und Imam Abu Yusuf hat er vier Rakaat Qasaa zu verrichten (die Fatwaa
ist hier mit Imam Abu Hanifa und Imam Abu Yusuf).
Wenn der Musalli vorhat, vier Rakaat Nafl zu verrichten und vergißt, in seiner ersten Qada zu sitzen, wird sein Salaat gemäß Imam Muhammad ungültig.
Gemäß den Imamen Abu Hanifa und Abu Yusuf wird Salaat nicht ungültig, jedoch muss Sajda Sahw verrichtet
werden, wenn die Unterlassung willentlich geschehen ist (die Fatwaa ist mit den Imamen Abu Hanifa und
Abu Yusuf).
MASALAH: Wenn eine Frau gelobt hat, eine gewisse Anzahl
von Rakaat eines Nafl Salaat zu verrichten
oder am nächsten Tag zu fasten und dann bemerkt, dass ihre monatliche Haiz begonnen hat, muss sie (dafür) Qasaa machen, wenn ihre Haiz beendet ist.
MASALAH: Es ist Jaiz,
Nafl Salaat in sitzender Stellung zu verrichten, selbst wenn man in der
Lage ist zu stehen und keine Entschuldigung für die sitzende Stellung hat. Auf
jeden Fall bringt die sitzende Verrichtung ohne begründete Entschuldigung den
halben Segen der stehenden Verrichtung desselben Salaat.
Weiters ist es Jaiz, wenn jemand sein Salaat stehend begonnen hat, (ab einem
bestimmten Zeitpunkt) während der Verrichtung zu sitzen und in dieser Stellung Salaat zu beenden. Trotzdem ist dies makruh, wenn es dafür nicht eine
Entschuldigung wie z. B. Müdigkeit gibt. So ist es auch Jaiz, mit Müdigkeit als Entschuldigung Nafl Salaat gegen eine
Wand gelehnt, zu verrichten.
MASALAH: Es ist gestattet, auf einem Reittier sitzend, Nafl Salaat
zu verrichten, wenn man sich außerhalb der Stadtgrenzen befindet, indem man Ruku und Sajda durch Gesten andeutet, ohne Rücksicht darauf, in welche
Richtung man reitet.
(Es sollte nicht
vergessen werden, dass diese Masalahs sich nur mit Nafl Salaat beschäftigen.
Ein Fardh Salaat darf gemäß Imam Abu Hanifa und Imam Shafei nur auf einem
Reittier verrichtet werden, wenn man verfolgt wird und um sein Leben fürchtet.
In allen anderen Fällen ist dies haraam.
Dasselbe gilt für Salaat an Bord
eines Schiffes auf See und in einem fahrenden Zug. Wenn Fardh Salaat sitzend
verrichtet wird, ist es gemäß Imam Abu
Hanifa makruh und gemäß seinen beiden
Begleitern Imam Abu Yusuf und Imam Muhammad haraam.
Es ist auch notwendig, Salaat der Qibla zugewendet zu beginnen und dies
auch während des Salaat ständig zu
bleiben, auch wenn das Fahrzeug (ausgenommen Flugzeuge) seinen Kurs ändert. Al
Amriki: gemäß der Auskunft des Mufti Wali
Hasan, Büro d. Jamiah ul Ulum ul Islamia in Karachi und dem Buch "Ma'arif us Sunan" (Kommentar
der Ahadith des Imam Abu Isa, bekannt
unter "Jami ut Tirmizi")
des Sheikh ul Hadith Maulana Muhammad
Yusuf al Banuri).
MASALAH: Wenn jemand sein Salaat beginnt und auf einem Reittier sitzt, dann aber absitzt, hat
er sein Salaat stehend zu beenden und
Ruku und Sajda in der üblichen Weise auszuführen. Gemäß den Imamen Abu Yusuf
und Muhammad hat man jedoch Salaat
neu zu beginnen. Sollte Salaat am
Boden begonnen werden und man sitzt dann auf, wird Salaat ungültig und man hat Qasaa
zu machen. Alle Imame sind in diesem Punkte einig.
Sechzehntes
Kapitel:
Sajda Tilaawat wird
für jedermann Wajib, der ein Ayat Sajda
aus dem Qur'an rezitiert, hört oder
sogar unabsichtlich mithört. (Im Qur'an
gibt es 14 solcher Verse, die in den meisten Ausgaben gut ersichtlich markiert
sind.)
MASALAH: Wenn der Imam ein Ayat Sajda rezitiert, und
sei dies auch schweigend, wird es für den Muqtadi
Wajib, Sajda zu verrichten. Die Rezitation des Muqtadi veranlaßt niemanden obligatorisch, Sajda zu verrichten. Eine Ausnahme dieser Regel stellt der Fall
dar, dass ein Muqtadi solch eine Ayat rezitiert, während er an dieser Jamaat vorübergeht (in welcher der Muqtadi steht. Der Vorübergehende wird Sajda Tilaawat zu machen haben und die anderen Muqtadis nicht). Gleicherweise verpflichtet jemandes Rezitation
eines Ayat Sajda in Ruku, Qauma, Sajda oder Jalsa
niemanden zu Sajda Tilaawat.
MASALAH: Sollte ein Musalli
die Rezitation von jemandem außerhalb des Salaat
mithören, so hat er Sajda nach
Beendigung seines Salaat zu
verrichten. Sollte er Sajda während
seines Salaat verrichten, so ist dies
nicht in Ordnung, obwohl Salaat
dadurch nicht fasid wird. (In solch
einem Fall hat er sich nach seinem Salaat
noch einmal in Sajda zu begeben.)
MASALAH: Hört man einen Imam (während er Salaat leitet) ein Ayat Sajda rezitieren und
schließt sich diesem Salaat an gerade
bevor der Imam Sajda verrichtet, so
wird man dies mit dem Imam tun. Schließt man sich dem Salaat an, nachdem der Imam Sajda
verrichtet hat, jedoch im selben Rakaat,
dann hat man überhaupt kein Sajda zu
verrichten. Schließt man sich dem Salaat
an, jedoch in einem anderen Rakaat
als in dem, in dem der Imam Sajda
verrichtet hat, so verrichtet man Sajda
nach der Beendigung des Salaat, ganz
so als hätte man sich dem Salaat gar
nicht angeschlossen.
MASALAH: Sajda
Tilaawat, welches Wajib während der Verrichtung eines Salaat wurde, darf nicht (in Qasaa) nachgeholt werden. Sajda wird entweder im Salaat oder überhaupt nicht verrichtet
(in welchem Fall eine Missetat begangen wurde, die sofort nach Tauba (Reue) verlangt und man Allah um
Verzeihung und Vergebung bitten sollte. Wenn ein Musalli darauf vergißt, dass er Sajda
Tilaawat zu machen hat und ihm dies
vor der Beendigung seines Salaat
einfällt, kann er Sajda in dem Moment
verrichten, in dem ihm die Verpflichtung dazu zu Bewußtsein kam, egal ob er
sich in Ruku, Qada oder sogar Sajda
befindet, jedoch hat er sein Ruku, Qada oder Sajda anschließend zu wiederholen. (Der aufmerksame Student wird
bemerkt haben, dass das Sajda in
diesem Masalah, außerhalb des Salaat Wajib wird).
MASALAH: Wenn jemand einen Ayat Sajda außerhalb Salaat rezitiert und dann während Salaat denselben Ayat wiederholt und dann Sajda
Tilaawat verrichtet, so hat er mit
diesem einen Sajda der Pflicht
genügt. Hat er jedoch nach der Rezitation außerhalb des Salaat Sajda Tilaawat verrichtet, so hat er dies nach
erneuter Rezitation desselben Ayats
in Salaat zu wiederholen.
MASALAH: Wiederholt jemand in sitzender Stellung einen Ayat Sajda
immer und immer wieder, ist nur ein Sajda
Tilaawat für ihn (Wajib). Wechselt er jedoch dabei seinen
Sitzplatz oder rezitiert er einen anderen Ayat
Sajda, hat er ein weiteres Sajda zu verrichten. Wechselt ein
Zuhörer der wiederholten Rezitation seinen Platz, so hat er für jeden
Platzwechsel ein weiteres Sajda zu
verrichten. Bleibt der Zuhörer auf seinem Platz und der Rezitierende wechselt
den seinen, genügt für den Zuhörer ein Sajda
Tilaawat, und der Rezitierende hat
für jeden Platzwechsel ein Sajda Tilaawat auszuführen.
MASALAH: Sajda
Tilaawat wird wie folgt verrichtet:
Vorausgesetzt, die Vorbedingungen für Salaat
sind erfüllt (wie Tahaarat etc.), sollte derjenige, für den Sajda Tilaawat Wajib wurde, (Takbir sprechen und) sich dann in Sajda begeben und Tasbihs sprechen (welche er gewöhnlich in seinem Salaat spricht oder welche im Hadith überliefert sind). Wenn er nach
Vollendung des Sajda wieder den Kopf
hebt, spricht er noch einmal Takbir
(und Sajda Tilaawat ist vollendet). Es gibt dabei weder Tahrima noch Tashahhud
oder Salaam.
MASALAH: Es ist makruh,
eine gesamte Sura zu rezitieren und Ayat Sajda
auszulassen. Das Gegenteil zu tun, ist nicht makruh, obwohl es angeraten ist, ein oder zwei Ayat mit Ayat Sajda in der Rezitation zu verbinden.
Das beste ist es, wenn
man Ayat Sajda in der Gegenwart anderer rezitiert, dies schweigend zu tun,
damit Sajda nicht Wajib für sie wird.