DAS

ELEMENTARE HANDBUCH

DER

RECHTSLEHRE

NACH

IMAM ABU HANIFA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine Übersetzung von:

 

QASI THANAA ULLAH'S

MA LA BUDDA MINHU

 

 

 

The Essential Hanafi Handbook of Fiqh

Übersetzung: Maulana Yusuf Talal Ali al-Amriki

 

 


Übersetzung aus dem Englischen und

Herausgeber: Muhammad Michael HANEL

 

 

 

 


INHALTSVERZEICHNIS

 

VORWORT  

Buch über Imaan

ALLAH.......................................................................................

DIE ANBIYAA..............................................................................

DIE ENGEL.................................................................................

SHIRK.......................................................................................

DIE LEHREN RASULULLAHS............................................................

DIE SAHAABA.............................................................................

NACHTRAG.................................................................................

Über die Wichtigkeit des Gebetes (Salaat)

 

Das Buch über Tahaarat

WUDHU.....................................................................................

WAS WUDHU BRICHT...................................................................

GHUSL.......................................................................................

WAS GHUSL NÖTIG MACHT............................................................

NAJAASAT..................................................................................

REINIGUNG VON NAJAASAT...........................................................

TAYAMMUM................................................................................

 

Das Buch über Salaat 

WANN SALAAT FARDH WIRD.........................................................

DIE ZEITEN FÜR SALAAT...............................................................

ADHAN......................................................................................

SALAAT‘S VORBEDINGUNGEN........................................................

DIE SÄULEN DES SALAAT..............................................................

WAS IN SALAAT WAJIB IST...........................................................

SAJDA SAHW..............................................................................

WIE SALAAT ZU VERRICHTEN IST...................................................

WAS WUDHU IN SALAAT BRICHT....................................................

QASAA......................................................................................

WAS SALAAT BEEINTRÄCHTIGT ODER UNGÜLTIG MACHT.....................

SALAAT DER KRANKEN.................................................................

SALAAT DES MUSAAFIR................................................................

JUMUAH SALAAT..........................................................................

ANDERE SALAATS AUSSER DEN FÜNF FARDH...................................

NAFL SALAAT.............................................................................

SALAAT ISTIKHAARA  

SALAAT TAUBA

SALAAT HAAJAT 

SALAAT TASBIH 

SALAAT KUSUF

SALAAT ISTISQAA 

SAJDA TILAAWAT........................................................................

 

Das Buch über Janaasa 

VORBEREITUNG UND BEERDIGUNG DES VERSTORBENEN....................

DER MÄRTYRER (Shahid).............................................................

DIE WITWE (Ma’atam).................................................................

BESUCH DER GRABSTÄTTEN..........................................................

 

Das Buch über Sakaat

DIE ZAHLUNG VON SAKAAT...........................................................

SADAQAT UL FITR.......................................................................

NAFL SADAQA............................................................................

 

Das Buch über Saum 

ALLGEMEINE INFORMATINEN.........................................................

WAS QASAA UND KAFAARAT BEDINGT............................................

NAFL SAUM................................................................................

ITIKAAF.....................................................................................

 

Das Buch über Taqwa (Frömmigkeit)

NAHRUNG..................................................................................

MUSLIMISCHE KLEIDUNG..............................................................

PRIVATE ANGELEGENHEITEN..........................................................

VERSCHIEDENES.........................................................................

ZUM ABSCHLUSS DES BUCHES ÜBER TAQWA....................................

 

Das Buch über Ihsan

 

ARABISCHE AUSDRÜCKE 

 

 

 

 

 

Das Buch über Janaasa

 

 

Erstes Kapitel:

 

VORBEREITUNG UND BEERDIGUNG DES VERSTORBENEN

 

Die ständige Erinnerung an den Tod und das Wesentliche eines Testamentes bereit zu haben, ist Mustahabb; und dies umzusetzen, wenn der Tod nahe scheint, ist Wajib.

 

In einem Hadith wird berichtet, dass jemandem der Rang eines Shahid (Märtyrers) zuteil wird, wenn er sich

täglich 20 Mal an den Tod erinnert.

 

MASALAH: Wenn jemandem der Tod naht, sollte Talqin der Kalima Shahaadat gemacht werden (Kalima sollte laut von den Anwesenden derart vorgetragen werden, dass der Sterbende mit einstimmt und so die Welt mit der Kalima auf den Lippen verlässt. In keinem Fall soll der Sterbende gezwungen werden, die Kalima zu rezitieren). Die Suras Yaa Sin und R'ad sollten ebenfalls in seiner Anwesenheit rezitiert werden. Ist er verschieden, sollten seine Augen und sein Mund geschlossen werden, und der Tote sollte mit aller gebotenen Eile für das Begräbnis vorbereitet werden.

 

 

MASALAH: Bevor der Körper gewaschen wird, (sollte auch der Tisch gewaschen) und Räucherwerk angebrannt werden. (Nachdem der Tote auf den Tisch gelegt wurde, sollte der gesamte Schmuck, Perücken, falsche Zähne etc. entfernt werden.) Wenn die Kleider ausgezogen sind (der Körper der Qibla zugewandt) und nur mehr die Aurat (Körperzonen, welche nicht öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen) bedeckt bleiben, sollten alle Haqiqi Najaasat weggewaschen werden. Dann sollte dem Verstorbenen Wudhu gemacht werden (wenn für den Toten zu Lebzeiten Fardh Salaat obligatorisch gewesen ist oder er das Pubertätsalter erreicht hat), obschon es nicht notwendig ist, den Mund und die Nase zu spülen. (Man kann ein feuchtes Tuch benützen, um Mund und Nase zu reinigen. Ist jemand in Janaabat, Haiz oder Nifaas gestorben, sollten Mund und Nasenöffnungen schon ausgespült werden. Das Bart- und Haupthaar sollte dann (ohne es zu kämmen) mit Duftwasser gewaschen werden (es kann auch Seife verwendet werden, falls nichts anderes vorhanden ist. Die Fingernägel oder Haare müssen nicht geschnitten werden). Danach sollte der Körper des Verstorbenen mit Wasser, in dem die Blätter des Jujube- oder Lotusbaumes gekocht wurden gewaschen werden (oder mit Wasser welches irgendwie anders organisch parfümiert wurde).

 

Gewaschen wird der Körper, indem er zuerst auf die linke Seite gerollt und rechts (vom Kopf bis zu den Zehen) gewaschen und dann auf die rechte Seite gerollt und links gewaschen wird, wobei man das Wasser ganz frei über den gesamten Körper fließen lässt. Nachdem der Körper anschließend in sitzende Stellung aufgerichtet wurde, sollte langsam über den Bauch nach unten gestrichen werden, und wenn irgend etwas herauskommt, sollte es weggewaschen werden. Es ist dann nicht unbedingt notwendig, die gesamte Waschprozedur zu wiederholen (zu diesem Zeitpunkt ist es angebracht, drei Mal Kampferwasser über den ganzen Körper auszugießen). Nachdem der Körper nun abgetrocknet wurde, sollten das Bart- und Haupthaar parfümiert und Kampfer auf die Körperteile aufgetragen werden, die in Sajda mit dem Boden in Berührung kommen. Dann ist der Körper bereit, mit dem Kafan (Totengewand) umgeben zu werden.

 

Für Männer sind gemäß Imam Abu Hanifa drei (weiße) Tücher als Kafan Sunnat. Eines (Qamis) reicht bis zur Hälfte der Waden, und die beiden anderen (Isaar und Lifaafa) vom Kopf bis zu den Zehen. In einem Hadith ist festgehalten, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, in drei Leichentüchern begraben wurde und dabei kein Qamis verwendet wurde. (Dieser Hadith geht auf Aisha (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) zurück und wurde von Imam Shafei für die Empfehlung benutzt, drei Leichentücher gleicher Größe zu verwenden. Ein weiterer, von Ibn Abbas überlieferter Hadith berichtet, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, in drei Leichentüchern beerdigt wurde, von denen eines ein Qamis war. Unter anderem wegen der Tatsache, dass Ibn Abbas als männlicher Verwandter Zutritt zu den Beerdigungs­vorbereitungen hatte, hat es die Hanafi Uleema (Gelehrtengesellschaft) vorgezogen, diesen Hadith gelten zu lassen, und hält daher einen Qamis für Sunnat.)

 

 

(Die masnun Methode, den männlichen Körper mit dem Kafan zu bekleiden, ist wie folgt:

Man breitet alle drei Kafans auf dem Boden, einen über dem anderen, aus. Zuerst Lifaafa, dann Isaar und dann Qamis. Dann legt man den Körper darauf, faltet den Qamis über den Körper und entfernt das Tuch, welches während der Waschung die Aurat (jene Körperteile, welche in der Öffentlichkeit nicht zur Schau gestellt werden dürfen) bedeckt hat. Dann faltet man die linke Schoß des Isaar über den Qamis und dann die rechte. Gleicherweise wird das Lifaafa über das Isaar geschlagen. Man verschließt das Kopf- und Fußende des Lifaafa mit Stoffbändern. Auch um die Mitte kann man ein Band schlingen, damit der Kafan nicht verrutscht.)

 

Es ist Bidat (unzulässige Neueinführung), den Verstorbenen mit einem Turban zu bekleiden (oder irgend etwas auf den Körper oder Kafan zu schreiben).

 

Sind drei Tücher für die Bestattung nicht vorhanden, werden auch zwei genügen.

 

Hazrat Hamsa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wurde nur in einem Kafan begraben, der seinen Kopf freigab, wenn man ihn über die Füße zog und die Füße freiließ, wenn man ihn über den Kopf zog. Es wurde schließlich in Übereinstimmung mit den Anordnungen Rasulullahs, des Nabiyy Allahs (der Friede und Segen Allahs sei auf ihm), der Kafan über seinen Kopf gezogen und seine Füße mit Gras bedeckt.

 

Für eine Frau sind noch zwei weitere Leichentücher zusätzlich notwendig: ein (Khimaar oder Schleier), schalähnliches Tuch, in welches ihr Haar eingebunden wird und welches dann über ihrer Brust gefaltet wird; sowie als zweites ein Sina Band, um ihre Brüste zu halten, welches ihren Oberkörper bis zu den Schenkeln bedeckt.

 

Wenn keine fünf Leichentücher zu Verfügung stehen, ist es ausreichend, sie in dreien oder so vielen, wie zu besorgen sind, zu begraben.

 

(Masnun ist es, die weiblichen Tote wie folgt mit dem Kafan zu bekleiden:

Man breitet die vier Kafans, einen über den anderen auf dem Boden aus - zuerst Lifaafa, dann Sina Band, dann Isaar und dann Qamis - und bettet den Körper darauf. Dann schlägt man das Qamis über den Körper und entfernt das Tuch, welches ihre Aurat bedeckt hat, teilt das Haar in zwei Strähnen, legt es über die Brust und bedeckt den Kopf und das Haar mit dem Khimaar, ohne es zu befestigen oder einzuschlagen. Dann schlägt man die linke Seite des Isaar über das Qamis und Khimaar und dann die rechte Seite. Dann verschließt man das Sina Band in gleicher Weise über das Isaar und Lifaafa über das Sina Band. Zuletzt verschließt man die Enden des Lifaafa am Kopf- und Fußende mit Stoffbändern. Man kann auch um die Körpermitte ein Band schlingen, um den Kafan festzuhalten.)

 

 

MASALAH: Ghusl, Ankleidung für die Beerdigung, Verrichtung des Janaasa Salaat und Dafan (Beerdigung) der muslimischen Toten sind Fardh ul Kifaaya (eine der Gemeinschaft auferlegte Verpflichtung; wenn es schon nicht für jedes Individuum vorgeschrieben ist, so haben doch einige aus der Gemeinschaft die Verpflichtung zu übernehmen. Übernimmt keiner die Ausführung, so haben alle Mitglieder der Gemeinschaft die Verantwortung dafür zu tragen, dass ein Fardh nicht ausgeführt wurde. Gleicherweise sind I'tikaaf (Klausur in der Moschee während der letzten 10 Tage im Monat Ramadhan), die Gemeinschaft der Muslime zu verteidigen und islamisches Wissen zu erwerben Fardh ul Kifaaya.)

 

Janaasa Salaat darf nicht verrichtet werden, bevor der Körper nicht ordentlich gebadet und für die Beerdigung, wie oben beschrieben, vorbereitet wurde.

 

 

MASALAH: Der Sultan (oder sonst ein Führer der Muslime) ist die geeignetste Person, die berechtigt ist, Janaasa Salaat zu leiten, dann der Qasi, dann der Imam der örtlichen Masjid, dann die engsten Verwandten des Verstorbenen und dann die fernen Verwandten. Der Imam sollte eher der Vater als der Sohn des Verstorbenen sein.

 

MASALAH: Es gibt vier Takbirs in Janaasa Salaat. Nach dem ersten Takbir sollte Thanaa rezitiert werden.

 

Gemäß Imam Abu Hanifa ist es nicht gestattet, Fatiha in Janaasa Salaat zu rezitieren. Die meisten anderen

Imame ziehen es jedoch vor, dass Fatiha nach Thanaa rezitiert wird.

 

Nach dem zweiten Takbir (durch den Imam) wird Darud rezitiert.

 

Nach dem dritten Takbir wird Duaa für den Verstorbenen und alle Muslime wie folgt gesprochen:

 

 

 

 

 

("0 Allah, vergib unseren Lebenden und Toten, den Anwesenden und Abwesenden, unseren Jungen und Alten, den Männern und Frauen. 0 Allah, wen Du am Leben hältst, laß ihn im Islam leben, und wen Du sterben lässt, laß ihn im Imaan (echter Glaube) sterben.")

 

(Der Imam und auch die Muqtadis sprechen diese Duaa gemeinsam. Wer diese Duaa oder irgendeine andere Masnun Duaa, die bei dieser Gelegenheit gesprochen wird nicht gelernt hat, kann statt dessen Fatiha mit dem Niyyat einer Duaa (nicht als Rezitation) sprechen.)

 

Bei Janaasa eines Kindes muss (nach dem dritten Takbir) folgende Duaa gesprochen werden:

 

 

 

 

("0 Allah, mach ihn/sie zur Quelle unseres Heils und mach ihn/sie zu einer Belohnung und einen Schatz für

uns und eine(n) Fürsprecher(in) und jemanden, dessen Fürsprache angenommen wird.")

 

Nach dem vierten Takbir sagen der Imam und die Muqtadis einmal nach rechts und einmal nach links "As

Salamu alaikum wa Rahmatullah" (Der Friede und das Erbarmen Allahs sei auf euch) (die Muqtadis tun dies

schweigend. Es ist nicht recht, nach Janaasa Salaat weiter stehen zu bleiben, um Duaa zu machen.)

 

MASALAH: Wenn jemand kommt, nachdem der Imam Janaasa Salaat begonnen hat und ein oder mehrere Takbirs gesprochen hat, so sollte er warten, bis der Imam das nächste Takbir spricht und sich dann dem Salaat hinter ihm anschließen. Nachdem der Imam Salaam gegeben hat, sollte der Zuspätgekommene alle Takbirs, die er versäumt hat, nachholen (indem er "Allahu Akbar" (Gott ist größer) für jedes ausgelassene Takbir spricht). Gemäß Imam Abu Yusuf braucht der Zuspätgekommene nicht auf das nächste Takbir des Imam zu warten, um sich anzuschließen, sondern kann sich wie jede Person, die in einem der fünf täglichen Fardh Salaats Tahrima ("Allahu Akbar" am Beginn des Gebetes zu sprechen) des Imam versäumt hat, sofort anschließen und später die versäumten Takbirs nachholen (die Fatwaa ist hier mit Abu Yusuf).

 

MASALAH: Es ist nicht Jaiz (zulässig) Janaasa Salaat auf einem Reittier zu verrichten (außer es liegt ein triftiger Grund vor. Dasselbe gilt für die Verrichtung des Janaasa Salaats im Sitzen).

 

MASALAH: Es ist makruh (verpönt, nicht gerne gesehen), Janaasa Salaat in einer Masjid zu verrichten.

 

MASALAH: Es ist nicht Jaiz, Janaasa Salaat für jemanden zu verrichten, der nicht anwesend oder so verstümmelt ist, dass nur mehr die Hälfte seines Körpers (oder nur der Körper ohne Kopf) vorhanden ist.

 

MASALAH: Janaasa Salaat kann für ein Neugeborenes verrichtet werden, welches nach der Geburt laut geschrien hat und dann verstorben ist, aber nicht für ein Neugeborenes, welches bei der Geburt keinen Laut von sich gegeben hat. (An diesem Kind sollte jedoch Ghusl vorge­nommen werden und es sollte in Tücher gewickelt und begraben werden.)

 

MASALAH: Ein Kind, welches ohne Vater und Mutter in einem nicht-muslimischen Territorium gefangen­genommen wurde oder dessen Vater oder Mutter Muslim geworden ist oder welches selbst bei vollem Verstand den Islam angenommen hat, hat bei seinem Tod darauf Anspruch, dass für es Janaasa Salaat verrichtet wird.

 

MASALAH: Es ist Sunnat, dass vier Personen den Sarg tragen und dies mit angemessenem Schritt tun (weder laufen noch schleichen) und jene, die den Sarg zum Friedhof begleiten, gehen hinterdrein (machen die ganze Zeit Dhikr) und setzen sich nicht, bis der Sarg auf die Erde gesetzt wurde.

 

MASALAH: Im Grab (ungefähr so tief gegraben, wie der Verstorbene groß ist) sollte ein Lahd (oder Shiq) gemacht werden (Lahd ist eine Einbuchtung am Boden des Grabes, welche sich durch seine ganze Länge zieht und direkt von oben nicht sichtbar ist. Wo der Boden nicht fest genug ist, eine Lahd zu graben, wird ein Shiq gemacht. Dies ist bloß eine Rinne, die am Boden des Grabes verläuft.) Der Verstorbene sollte in das Grab von der Seite der Qibla gelegt werden. Dabei sollten die Worte "Bismillahi wa ala millati Rasulillahi" (laut) gesprochen werden. Der Körper sollte der Qibla zugewendet, (auf die rechte Seite) gelegt werden.

 

Wird eine Frau begraben, sollte sie (und jene, die sie begraben) von den anderen abgeschirmt werden. (Nahe Verwandte können z.B. Tücher von außen hochhalten.) Nachdem das Lahd entweder mit ungebrannten Ziegeln oder Bambus (oder das Shiq mit Holzbrettern) bedeckt wurde, sollte das Grab mit Erde aufgefüllt und mit einem kleinen Erdhügel, (nicht höher als 30 Zentimeter) bedeckt werden. Es ist Sunnat, mit drei Handvoll Erde das Zuschütten des Grabes zu beginnen. Bei der ersten Handvoll sagt man "Min haa Khalaqnaa"("Woraus wir dich erschaffen haben"), bei der zweiten "Fihaa Nu'idu kum" ("Worin wir dich zurückbringen") und bei der dritten "Wa min haa Nukhriju kum Taaratan Ukhraa" ("Und woraus wir dich wieder hervorbringen werden").

 

Es ist makruh, im Grab gebrannte Ziegel, Stöcke oder Kalk zu verwenden.

 

MASALAH: Die erhabenen Kuppeln etc., die über manchen Sufi-Gräbern errichtet wurden, die Lampen, die man an ihren Gräbern brennen lässt und die vielen anderen Unsitten, die unter den Muslimen in Mode gekommen sind, sind alle Haraam oder makruh. (Wenn jemand über solche Unsitten im Zweifel ist, sollte er diese Angelegenheit mit den Gelehrten seiner Gemeinschaft besprechen.)

 

MASALAH: Wenn der Verstorbene begraben wurde, ohne dass Janaasa Salaat über ihm verrichtet wurde, kann dies jederzeit bis drei Tage nach der Beerdigung an seinem Grab nachgeholt werden. Nach drei Tagen ist Janaasa Salaat haraam.

 


 

Zweites Kapitel:

 

DER MÄRTYRER (Shahid)

 

Wer durch die Hände der ungläubigen Feinde des Islams (in Jihaad) oder durch jene, die gegen den Kalifen revoltieren oder durch Straßenräuber oder durch eine, von einem anderen Muslim verübte Ungerechtigkeit getötet wurde oder auf dem Schlachtfeld (des Jihaad) tot aufgefunden wurde, wird aus der Sicht der Shariat ein Shahid (Märtyrer) unter folgenden Umständen:

 

1.   Der Tod darf nicht aufgrund einer verhängten Strafe (wie Rajm, Qisaas oder Todesurteil eines Qasis) eingetreten sein, so dass niemand Blutgeld fordern kann (z.B. ein Straßenräuber, der gekreuzigt wurde (siehe Qur'an 5:33), wird kein Shahid, da auch die Personen, die ihn gekreuzigt haben, nicht von den Verwandten des Getöteten für Blutgeld verantwortlich gemacht werden können, da sein Tod aufgrund eines gültigen Richterspruchs erfolgt ist).

 

2.   Er darf nicht minderjährig, geisteskrank, noch in Janaabat oder als Frau in Haiz gewesen sein.

 

3.   Er darf vom Zeitpunkt seiner Verwundung bis zu seinem Tod keinerlei Essen oder Trinken zu sich genommen, nicht geschlafen oder ausgiebig gesprochen und keinerlei medizinische Betreuung erfahren haben und weder mit Kaufen oder Verkaufen beschäftigt gewesen sein und nichts geerbt haben.

 

4.   Vom Zeitpunkt seiner Verwundung bis zu seinem Tod darf kein Salaat Fardh für ihn geworden sein; ob er dieses Salaat verrichtet hat oder nicht, ist in diesem Fall nicht ausschlaggebend.

 

Wenn bei einer Person, die ungerechterweise getötet wurde (den Märtyrertod starb), diese Bedingungen nicht erfüllt werden, muss der Körper trotz der Tatsache, dass dieser Person alle Würden eines Shahid (in der nächsten Welt) zuteil werden, in Ghusl gewaschen und für die Beerdigung in der üblichen Weise vorbereitet werden.

 

Der Shahid hingegen bekommt kein Ghusl (nicht einmal das Blut wird von seinen Wunden gewaschen) und er muss in den Kleidern, in welchen er gestorben ist, begraben werden. Dann kann Janaasa Salaat (vor seiner Beerdigung) über ihm verrichtet werden (obwohl sein Körper nicht in der üblichen Weise für die Beerdigung vorbereitet wurde).

 

Eine Person, die durch Qisaas oder Hadd (durch den Richterspruch eines Qasi für ein begangenes Ver­brechen) hingerichtet wurde, ist kein Shahid. Solch eine Person bekommt Ghusl und über ihrem Körper auch Janaasa Salaat verrichtet.

 

Ein Straßenräuber oder Rebell, der für seine Verbrechen hingerichtet wurde, bekommt Ghusl (und wird in der üblichen Weise für die Beerdigung vorbereitet), doch wird kein Janaasa Salaat über ihm verrichtet (das Verbrechen dieser Leute richtet sich gegen die Gesellschaft und die Bestrafung hierfür ist dementsprechend streng und von exemplarischer Bedeutung. Daher wird ihnen der Segen von Janaasa Salaat vorenthalten, obwohl sie als Muslime normalerweise darauf Anspruch hätten. Der Selbstmörder erhält ebenfalls Janaasa Salaat. Es ist jedoch zu empfehlen, dass die bedeutenden, gelehrten und frommen der Menschen dem Begräbnis fernbleiben um dadurch den anderen zu verdeutlichen, dass Selbstmord ein äußerst schweres Vergehen ist, welches sowohl Allah wie der Gesellschaft verhaßt ist).

 

 

 


 

Drittes Kapitel:

 

DIE WITWE (Ma’atam)

 

Wenn eine Frau verwitwet, ist es erforderlich, dass sie eine Trauerzeit von vier Monaten und zehn Tagen (Ma'tam) einhält.

 

Während dieser Zeit darf sie sich nicht (mit hellen oder bunten Farben) schmücken, kein Parfüm, Öle oder Makeup benützen oder die Haare färben, außer sie hat eine Entschuldigung dafür. Außerdem darf sie das Haus ihres verstorbenen Mannes nur verlassen, wenn es unbedingt nötig ist (sie darf allerdings ihren täglichen Einkauf erledigen oder ihren Lebensunterhalt verdienen). Die Nächte muss sie ebenfalls darin verbringen, außer sie wurde delogiert oder das Haus ist niedergebrannt oder sie muss um ihr Gut oder Leben darin fürchten (in diesen Fällen darf sie sich an einem Ort ihrer Wahl niederlassen).

 

Sollte ein anderer Verwandter als ihr Mann sterben, ist es für sie haraam, mehr als drei Tage Ma'tam einzuhalten (die Gepflogenheit, eine Frau für die Zeit ihrer Iddat (synonym für Ma'tam) in ihren Gemächern einzusperren ist unmenschlich und entbehrt jeder Rechtfertigung durch die islamische Shariat).

 

MASALAH: Es ist erlaubt, im Herzen zu trauern und Tränen über den Verstorbenen zu vergießen. Das absichtliche Erheben der Stimme, indem man schreit oder wehklagt (Nauha), das Zerreißen der Kleider, das sich an den Kopf und ins Gesicht Schlagen, alle diese Dinge sind haraam.

 

MASALAH: Es gibt eine gute Anzahl von Sahih (authentische) Ahadith, die klar feststellen, dass der Verstorbene (im Grab) wegen dem übermäßigen Wehklagen seiner Familie zu leiden haben wird. Diese Angelegenheit betreffend haben die Uleema (Gelehrten) verschiedene Auffassungen. Der Verfasser ist der Meinung, dass ein Verstorbener, der solche Praktiken gepflegt oder in seinem Testament verfügt hat oder über solch ein Verhalten seiner Familie erfreut gewesen wäre und nichts dagegen unternommen hätte, wegen des Verhaltens seiner Familie zu leiden haben wird. Andernfalls wird ein Muslim nicht für die exzessiven Taten anderer bestraft.

 

MASALAH: Es ist Sunnat, der Familie des Verstorbenen am Tag des Trauerfalls das Essen zukommen zu lassen (da sie aus Gründen der Trauer und wegen der Beerdiungsvorbereitungen möglicherweise keine Zeit hat, Essen zuzubereiten. Sollte man jedoch erfahren, dass für ihr Essen bereits gesorgt ist, wird es nicht mehr notwendig sein, ihnen welches zu senden).

 

MASALAH: Es ist Sunnat, folgenden Ayat aus dem Qur'an Majid (Erhabener Qur'an) zu sprechen, wenn ein Unglücksfall eingetreten ist:

 

 

 

 

("Wahrlich, wir gehören Allah, und zu Ihm kehren wir zurück.")


 

 

 

Viertes Kapitel:

 

BESUCH DER GRABSTÄTTEN

 

(Am Beginn seiner Sendung hat es Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, den Muslimen untersagt, die Grabstätten ihrer Verstorbenen zu besuchen. Dies geschah, um die Muslime vor den heidnischen Bestattungsbräuchen zu bewahren. Als die Menschen im Islam erzogen waren, wurde es ihnen wieder gestattet, ihre Friedhöfe zu besuchen.)

 

Die Imame des Hadith Ibn Majah, Muslim und al Hakim haben berichtet, dass der Nabiyy, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat:

 

"Ich habe euch davon abgehalten, eure Grabstätten zu besuchen. Aber nun hört, könnt ihr gehen und sie besuchen."

 

Der Gebrauch des männlichen Personalpronomens (ihr) im letzten Satz des Hadith hat einige Gelehrte veranlaßt zu folgern, dass die Untersagung nur für die Männer aufgehoben und den Frauen die Erlaubnis dazu nie erteilt wurde. Dies ist jedoch unwahrscheinlich, denn der Gebrauch des männlichen Personalpronomens im Plural, um Männer wie auch Frauen anzusprechen, war im klassischen Arabisch höchst gebräuchlich. Das beste Beispiel dafür ist in der Tat der Qur'an selbst.

 

Außerdem unterstützen die Ahadith diesen Anspruch nicht. Hazrat Aisha, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr, wird in einer Anzahl von Ahadith erwähnt, da sie der Nabiyy, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, auf ihre Frage nach dem angemessenen  Duaa für den Friedhofsbesuch, belehrt hat. Wäre das Verbot noch in Kraft gewesen, wäre es für sie ja nicht notwendig gewesen, nach diesem Duaa zu fragen.

 

Im Isaaba des Hafiz ibn Hajar wird berichtet, dass Aisha nach dem Tod ihres Bruders Abdur Rahman sein Grab besuchte. Hätte es dazu keine Genehmigung gegeben, wäre sie bestimmt nicht hingegangen.

 

Ein Hadith, von Imam al Hakim überliefert, berichtet, dass Hazrat Fatima das Grab ihres Vaters Onkel, Hazrat Hamza, möge Allah zufrieden mit ihnen sein, jeden Freitag zu besuchen pflegte.

 

Aufgrund dieser und weiterer Ahadith (Plural von Hadith; Überlieferung eines Prophetenausspruches) sind die meisten Gelehrten der Meinung, dass Frauen die Grabstätten besuchen dürfen, solange sie ihre Fassung bewahren können, ordentlich bedeckt gekleidet sind und von einem oder mehreren ihrer männlichen Angehörigen begleitet werden. Und Allah weiß es am besten.

 

Es ist Sunnat, beim Besuch der Grabstätten folgende Duaa zu sprechen:

 

 

 

 

 

 

 

("Friede sei auf euch, ihr Leute in den Gräbern, von den Muslimen und Gläubigen. Ihr seid unsere Vorgänger und wir folgen euch nach. Wenn Allah es will, werden wir einander begegnen. Möge Allah mit denen unter uns Erbarmen haben, welche früh gerufen wurden. Ich erbitte von Allah unsere und eure Sicherheit. Möge Allah uns und euch vergeben und über uns und euch Gnade walten lassen.")

 

Auf Gewähr des Amir ul Muminin (Führer der Gläubigen), Hazrat Ali, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird berichtet, dass jeder, der an einem Friedhof vorbeigeht und elf Mal die Sura Ikhlaas als Segen für die darin Begrabenen rezitiert, den gleichen Segen wie die im Friedhof Beerdigten erhält.

 

Auf Gewähr des Hazrat Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird berichtet, Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, habe gesagt, dass jeder, der die Suras Fatiha, Ikhlaas und Takaathur zugunsten der Verstorbenen rezitiert, der Fürsprache der dort Begrabenen (am Tage des Gerichtes) sicher ist.

 

Hazrat Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet einen Hadith, in welchem festgestellt wird, dass, wenn jemand die Sura Yaa Sin auf dem Friedhof für die dort Begrabenen rezitiert, Allah ihre vorgesehene Bestrafung erleichtert; und dem Rezitierenden wird entsprechend der Anzahl der dort Begrabenen Segen zuteil.

 

MASALAH: Die meisten Gelehrten stimmen darin überein, dass der Segen tatsächlich die Verstorbenen erreicht, wenn jemand eine Handlung der frommen Ergebenheit (Ibaadat), sei es eine pekuniäre, (wie Sadaqa; Armensteuer) oder eine körperliche (wie Nafl Salaat), mit der Absicht verrichtet, dass der Segen dieser Handlung den Verstorbenen zuteil werde.

 

MASALAH: haraam ist es, Sajda (als Handlung der Gottesverehrung) an den Gräbern der Propheten und Heiligen oder Tawaaf (Umkreisung) um ihre Gräber zu machen oder ein Duaa an einen Verstorbenen zu richten (im Glauben, dass der Verstorbene direkt für die Beantwortung verantwortlich sei) oder Versprechungen an die Bewohner der Gräber abzugeben (als Gegenleistung für deren "Hilfe" bei der Erfüllung von Bittgebeten). Tatsächlich führen diese Dinge geradewegs in Kufr (Unglauben). Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, verfluchte die Leute, welche solche Dinge taten, untersagte der Ummat deren Praxis und trug uns auf, kein Idol aus seinem Grab zu machen.

 


 

Das Buch über Sakaat

 

Eine weitere der fünf Säulen des Islam ist Sakaat (Armenabgabe). Als nach dem Tod von Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, bestimmte Stämme der Araber revoltierten und beschlossen, die Zahlung von Sakaat zurückzuhalten, befahl der Kalif Abu Bakr, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, in Übereinstimmung mit allen der Sahaaba, Jihaad (Kampf um Allahs Willen) gegen die Vorenthalter. (Ihr Zurückhalten des Sakaat, welches auf der Überzeugung begründet war, dass die Qur'anverse über Sakaat nach dem Tod Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, keine Gültigkeit mehr hätten, stellte tatsächlich eine Verleugnung des Qur'an dar, und dies ist Kufr. Also war ihr Verbrechen, für welches der Kalif Jihaad gegen sie erklärte, nichts anderes als Abtrünnigkeit.)

 

Jemand, der die Notwendigkeit Sakaat zu zahlen, verleugnet, ist ein Kafir (Ungläubiger) (denn er verleugnet den Qur'an, der klarstellt, dass Sakaat notwendig ist). Jemand, der Sakaat nicht zahlt, obwohl er weiß, dass es notwendig ist (aus Knausrigkeit oder Nachlässigkeit), ist ein Fasiq oder Übeltäter (und muss seine Übeltat bereuen).

 

 

 

 

 


 

Erstes Kapitel:

 

DIE ZAHLUNG VON SAKAAT

 

Sakaat ist Wajib für jeden freien, reifen und geistig gesunden Muslim, der ein Nisaab (wie unten erklärt) besitzt, von welchem alle Schulden und die Ausgaben für den Lebensunterhalt (Essen, Kleidung, Unterkunft etc.) abgezogen wurden. Weiters für den, der ein wachsendes Vermögen (z.B. eine Tierherde oder eine Kapitalinvestition) besitzt und in dessen Besitz dieses Nisaab für ein Jahr gewesen ist.

 

MASALAH: Wenn jemand in den Besitz eines Nisaab gekommen ist und davon Sakaat zahlen möchte, obwohl es sich noch kein Jahr in seinem Besitz befunden hat, kann er davon Sakaat zahlen und es wird als vollständig bezahlt anerkannt.

 

MASALAH: Wenn jemand ein Nisaab besitzt und Sakaat für mehrere Nisaabs freiwillig bezahlt hat und dann in den Besitz von genau dieser Anzahl von Nisaabs gelangt, so gilt seine Bezahlung als voll­ständig und er hat nicht noch einmal zu bezahlen.

 

MASALAH: Sakaat ist gemäß Imam Abu Hanifa nicht Wajib auf ein Nisaab, welches im Besitz eines Kindes oder Geisteskranken ist. Gemäß den anderen Imamen (Malik, Shafei und Ahmad) ist dies Wajib und muss von den Eltern oder dem Vormund erledigt werden.

 

MASALAH: Zimaar (Besitz, von dem es höchst unwahrscheinlich ist, dass daraus jemals Profit gezogen werden kann) oder verlorenes Eigentum oder solches, das man sich ohne Zeugen widerrechtlich angeeignet hat oder eine ausständige Schuld, welche der Schuldner abstreitet und für die es keinen Beleg gibt oder was vergraben wurde und man hat den Ort vergessen oder was vom Sultan (oder vom Staat) beschlagnahmt wurde: für all dieses Eigentum ist kein Sakaat zu bezahlen (Imam Shafei ist jedoch der Ansicht, dass es bei allen erwähnten Fällen Wajib ist, Sakaat zu bezahlen). Sollte man wieder in den Besitz eines solchen Eigentums gelangen, ist es nicht notwendig, für die vergangene Zeit, in der man nicht im Besitz dieses Vermögens war, Sakaat zu zahlen.

 

Wenn die ausstehende Schuld jedoch vom Schuldner eingestanden wird, auch wenn dieser offiziell zahlungsunwillig) ist oder wenn es Zeugen für die Schuld gibt oder wenn der Qasi davon weiß oder wenn jemand etwas in seinem eigenen Haus vergraben (und den Ort vergessen) hat, dann ist es in diesen Fällen Wajib, davon Sakaat zu zahlen und (gleicherweise) auch für die Zeit, in welcher man dieses Vermögen nicht besessen hat.

 

MASALAH: Sakaat eines ausstehenden Schuldanspruchs muss in dem Moment gezahlt werden, in dem die Schuld eingetrieben wird. (Folgendes sollte für das weitere Verständnis gesagt werden: Man unterscheidet einen starken, einen mittleren und einen schwachen Zahlungsanspruch.

 

1.   Der schwache Anspruch besteht aus dem, was in jemandes Besitz gelangte, ohne eine Gegenleistung dafür erbracht zu haben, wie z.B.: Meraath oder Erbe; oder es gelangt in jemandes Besitz durch eines anderen Handlung, jedoch ebenfalls ohne Gegenleistung, wie z.B. Wasiyyat (Vermächtnis), oder man bekommt durch jemandes Mühe etwas und gibt etwas dafür, was aber dem tatsächlichen Wert nicht entspricht, wie Mahr oder Mitgift, welche im Tausch für die Ehre einer Frau gegeben wurde. Wenn dieser Anspruch eingehoben wird, wird Sakaat dafür Wajib, wenn der Anspruch den Nisaab ("Steuerfreibetrag") überschreitet und ein Jahr in Besitz gehalten wurde.

 

2.   Der mittlere Anspruch besteht aus dem Besitzrecht auf etwas, was man im Güterverkehr untereinander ausgetauscht hat, ohne dabei eine Geschäftsabsicht gehabt zu haben, wie z.B. der Preis für die eigenen Kleider, wenn sie jemand anders genommen hat. Sakaat muss dafür bezahlt werden, wenn der Betrag den Nisaab überschreitet, obschon es dafür nicht nötig ist, diesen Betrag ein Jahr lang besessen zu haben.

 

3.   Der starke Anspruch besteht aus dem Besitzrecht auf etwas, was man im Zuge des Warenverkehrs ausgetauscht hat, mit der Absicht damit Handel zu treiben. Sakaat dafür zu bezahlen ist sofort nach Bezahlung fällig. Die Rate ist ein Dirham für vierzig.)

 

Wenn sich die Zahlung eines Anspruchs aus einem Geschäftsfall ergibt, muss 2,5 Prozent Sakaat gezahlt werden, wenn der Betrag 40 Dirhams (Ein Dirham ist eine Silbermünze 3,08 Gramm) überschreitet. Besteht der Anspruch durch etwas anderes als Handel (wie der Preis für etwas, das gerichtlich enteignet wurde), so ist Sakaat nur dann zu zahlen, wenn der erhaltene Betrag ein Nisaab überschreitet. Besteht der Anspruch aufgrund eines Austausches ohne Wert, wie Mahr, dann muss Sakaat nach einem Jahr Besitzzeit gezahlt werden, wenn der Betrag ein Nisaab überschreitet. Dies ist Sunnat gemäß Imam Abu Hanifa.

 

Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad muss Sakaat für alles bezahlt werden, was eingehoben wurde, (ungeachtet ob es ein Nisaab überschreitet oder sich für ein Jahr lang in jemandes Besitz befunden hat) außer in den Fällen von Diyyat und Irth ul Jinaayah, wofür Sakaat nach einem Jahr zu zahlen ist, wenn die Zahlung ein Nisaab überschreitet (die Fatwaa ist hier mit Imam Abu Hanifa).

 

MASALAH: Niyyat, entweder zum Zeitpunkt an dem man Sakaat gibt oder dann, wenn man das, was für Sakaat bestimmt ist vom Übrigen trennt, ist eine Bedingung (wesentlich für die ordentliche Bezahlung von Sakaat).

 

MASALAH: Wenn jemand sein ganzes Vermögen als Sadaqa gibt, ohne Niyyat für Sakaat gemacht zu haben, so verfällt seine Verpflichtung, für dieses Vermögen Sakaat zu geben. Gibt er jedoch nur einen Teil seines Vermögens als Sadaqa, dann verfällt diese Verpflichtung gemäß Imam Abu Yusuf nicht. Gemäß Imam Muhammad wird alles, was er als Sadaqa gegeben hat, von dem abgezogen, wovon er Sakaat zu bezahlen hat (die Fatwaa ist mit Imam Abu Yusuf).

 

MASALAH: Befindet sich jemand am Anfang und Ende des Jahres im Besitz eines vollen Nisaabs, auch wenn während des Jahres der Betrag geringer war, muss Sakaat wie für ein ganzes Jahr bezahlt werden.

 

Besitz, welcher eine Vermehrung ermöglicht und für welchen Sakaat zu bezahlen Wajib ist, besteht aus dreierlei Art: 

 

  1. Naqd

    2. Urus

    3. Sawaayim

 

1.   Naqd (Barbesitz) an Gold und Silber, egal ob in Münzen oder ungeprägt, in frischen Nuggets oder als Schmuck oder Zierrat auf Gebrauchsgegenständen. Ein Nisaab für Gold ist 20 Mithqaals gleich 7,5 Tolas (oder ungefähr drei Unzen = ca. 93,3 Gramm). Ein Nisaab für Silber ist 200 Dirham oder 56 Rupies in der Währung Delhis (dies war im 18. Jahrhundert, als dieses Buch geschrieben wurde; heute sind es 52,5 Tolas oder 21 Unzen, gleich 653 Gramm). Der Betrag für Sakaat dieser beiden Werte ist ein Vierzigstel oder 2,5 Prozent.

 

Ist weniger Gold oder Silber als der Betrag für je ein Nisaab vorhanden, so können gemäß Imam Abu Hanifa beide zusammengelegt und der Wert durch eine Schätzung festgestellt werden, wenn man an das Wohlergehen der Armen denkt.

 

Es ist daher notwendig, für 100 Dirham Silber und 10 Mithqaal Gold Sakaat zu zahlen (denn gemäß Imam Abu Hanifa überschreitet der Gesamtwert ein Nisaab von wenigstens einem der beiden). Ist jedoch für 100 Dirham Silber und 5 Mithqaal Gold vorhanden, ist Sakaat nur zu zahlen, wenn der Gesamtwert ein Nisaab von zumindest einem der beiden überschreitet.

 

MASALAH: Wenn Gold oder Silber mit einem anderen Metall verschmolzen (oder als Überzug über ein anderes Material verwendet wurde, so gilt, wenn das Gold oder Silber dominiert, das Stück als Gold oder Silber. Überwiegt das Legierungsmaterial, wird dieses Stück als Verkaufs­besitz oder Urus angesehen.

 

2.   Urus (Handelsware ist die zweite Art von Vermögen, von welchem Vermehrung (Wasiyyat) zu erwarten und für welches Sakaat Wajib ist).

 

MASALAH: Aller Besitz, in der Absicht erworben, ihn als Handelsware zu gebrauchen, ist Sakaat (Wajib) mit 2,5 Prozent unterworfen.

 

Sollte jemand ein Wertgeschenk oder ein Wasiyyat (Legat) erhalten oder eine Frau erhält Mitgift oder ein Mann erhält Khula (eine vereinbarte Summe dafür, dass ein Mann seine Frau durch Scheidung entlässt) oder Blutgeld oder wenn der Empfänger beim Empfang beabsichtigt, dieses Geld für Geschäfte zu verwenden, so ist es in allen Fällen gemäß Imam Abu Yusuf Wajib, Sakaat davon zu geben. Gemäß Imam Muhammad ist dies bis zu dem tatsächlich begonnenen Geschäft nicht Wajib. (die Fatwaa ist hier mit Imam Muhammad).

 

MASALAH: Erhält jemand Geld durch Meraath (Erbschaft), so herrscht darüber Übereinstimmung, dass dieses Geld, selbst wenn jemand beim Empfang beabsichtigt, damit ein Geschäft zu tätigen, dieses nicht als Urus angesehen wird (und kein Sakaat dafür zu zahlen ist).

 

MASALAH: Urus kann mit Gold oder Silber zusammengelegt werden, um ein Nisaab von allem zusammen zu bilden, wenn man besonderen Bedacht auf die Armen legt. Wenn der Wert eines der teilhabenden Bestandteile (Gold oder Silber) ein Nisaab überschreitet, wird 2,5% davon als Sakaat zu zahlen sein.

 

3.   Sawaayim (weidende Tiere, als die dritte Art von Vermögen, von welchem man eine Vermehrung erwarten darf und auf welches Sakaat Wajib ist).

 

Darin sind Kamele, Rindvieh und Ziegen beiderlei Geschlechts eingeschlossen, welche den größeren Teil des Jahres auf der Weide verbringen (und den kleineren Teil des Jahres gefüttert werden).

 

Die Erklärung, woraus ein Nisaab einer der erwähnten Tiergattungen besteht, sprengt den Rahmen dieses kleinen Buches. Gleicherweise sind die Gesetze, die für Ushr (Sakaat für landwirtschaftliche Produkte) gelten, zu ausgedehnt, um hier behandelt zu werden.

 

MASALAH: Findet ein Muslim in der Wüste oder irgendeinem entlegenen Teil des Landes eine Gold-, Silber-, Eisenmine oder dergleichen, wird ein Fünftel für Sakaat beansprucht, und vier Fünftel bleiben dem Finder als Eigentum, wenn das Land niemandem gehört. Hat das Land einen Besitzer, gehören die verbliebenen vier Fünftel diesem. Befindet sich der Fundort im eigenen Haus des Finders, hat er gemäß Imam Abu Hanifa nicht ein Fünftel als Sakaat zu bezahlen. Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad ist es jedoch auch in diesem Fall Wajib, ein Fünftel zu bezahlen (die Fatwaa ist hier mit den Imamen Abu Yusuf und Muhammad. Im "Jami Saghir" wird die gleiche Rechtsauffassung auch Imam Abu Hanifa zugeschrieben).

 

MASALAH: Wird ein Schatz gefunden, der die Zeichen des Islam trägt - auf den Münzen ist z.B. die Kalima (islamisches Glaubensbekenntnis) eingeprägt - muss der Eigentümer ausgeforscht werden. (Der Fund muss mindestens drei Monate ausgeschrieben werden und wenn bis dahin der Besitzer keinen Anspruch darauf erhebt, erwirbt der Finder legales Besitzrecht). Trägt der Schatz die Zeichen von Kufr (z.B. die Pyramide mit dem Auge darin usw.), wird ein Fünftel davon für Sakaat genommen und die übrigen vier Fünftel gehen in den Besitz des Finders über.

 

 

MASALAH: Den Anspruch auf Empfang von Sakaat haben:

 

1.   Faqir: Jede Person, die weniger als ein Nisaab besitzt (ein Faqir wird also jeder genannt, der selbst kein Sakaat bezahlt).

 

2.   Miskin: Jede Person, (die außer ein paar Habseligkeiten) nichts besitzt.

 

3.   Mukaatab: Ein Sklave, dem sein Herr die Möglichkeit gibt, sich freizukaufen.

 

4.   Madyun: (Schuldner) Eine Person, obwohl sie ein Nisaab besitzt, über ein Nisaab hinausgehende Schulden hat.

 

5.   Ghazi: Ein Soldat des Islam, welchen Ranges auch immer, der nicht die Mittel besitzt, sich seine Kampfausrüstung selbst zu beschaffen.

 

6.   Musaafir: Jede Person die sich, obwohl sie zu Hause Eigentum besitzt, auf Reisen und ohne Mittel in der Fremde befindet.

 

Sakaatgeld kann entweder ausschließlich für eine dieser Gruppen verwendet oder unter alle verteilt werden.

 

Wer Sakaat gibt, darf es nicht an einen unmittelbaren Verwandten geben, weder an seine Eltern noch an seine Nachkommen.

 

Auch darf er es nicht an einen Kafir oder ein Mitglied der Bani Hashim geben (den Familien des Ali, Abbas, Jafar, Aqil und Harith ibn Abdul Muttalib). Er kann diesen jedoch Nafl Sadaqa (freiwilliges Almosen) geben.

 

Weiters darf er Sakaat nicht für den Bau einer Masjid (Moschee) (oder Bauwerke wie Brunnen oder Brücken etc.) für ein Begräbnis, für Hajj, zur Schuldentilgung eines Toten oder für den (unmündigen) Sohn eines reichen Mannes.

 

MASALAH: Hat jemand einer Person Sakaat gegeben, in der Meinung sie habe Anspruch darauf und findet dann heraus, dass dies nicht der Fall ist, so ist es gemäß Imam Abu Hanifa (und Muhammad) nicht notwendig, Sakaat noch einmal zu bezahlen.

 

MASALAH: Es ist Mustahabb, einem Faqir nur jenen Geldbetrag zu geben, der ausreicht, um seine wesentlichen Bedürfnisse zu sichern und welcher es ihm zumindest für einen Tag ermöglicht, nicht zu betteln.

 

MASALAH: Es ist makruh, (als Sakaat) den Betrag eines Nisaab oder mehr an nur einen Faqir zu geben (oder an eine Person der oben erwähnten Gruppen) oder für einen Stadtbewohner, Sakaat an einen Bewohner einer anderen Stadt zu geben, außer dieser ist ein Verwandter oder hat es dringender nötig als einer der Leute, die in der eigenen Stadt darauf Anspruch haben.

 

MASALAH: Wer die Mittel besitzt, Essen für zumindest einen Tag zu erwerben, dem ist das Betteln durch die Shariat untersagt.

 

 

 


 

Zweites Kapitel:

 

SADAQAT UL FITR

 

MASALAH: Sadaqat ul Fitr ist für jeden Muslim Wajib, dessen Grundbedürfnisse gedeckt sind und der darüber hinaus ein Nisaab besitzt. Dass dieses Nisaab eine Vermehrung erwarten lässt, ist nicht Bedingung. Weiters ist es für solch eine Person haraam, Sadaqat ul Fitr (von anderen für sich) anzunehmen.

 

Der Besitzer solch eines Nisaab ist verpflichtet, Sadaqat ul Fitr für sich und seine eigenen unmündigen Kinder auszulegen, vorausgesetzt seine Kinder sind nicht selbst Besitzer eines Nisaab, in welchem Fall er von ihrem Geld spenden kann. Ein Mann ist nicht für Sadaqat ul Fitr seiner Frau und seiner erwachsenen Kinder verantwortlich. Selbstverständlich kann er jedoch die Verantwortung dafür übernehmen, wenn er es wünscht.

 

MASALAH: Sadaqat ul Fitr wird von der Morgendämmerung des 'Id Tages (Festtages) an Wajib. Sollte daher jemand vor der Dämmerung sterben oder in den Besitz des Nisaab nach der Dämmerung gelangen oder danach Muslim werden, so ist Sadaqat ul Fitr für solch eine Person nicht Wajib.

 

Man kann Sadaqat ul Fitr auch vor dem 'Id Tag bezahlen. Sunnat ist es jedoch, dies vor dem Betreten des Platzes zu erledigen, an dem 'Id Salaat abgehalten wird.

 

Wenn Sadaqat ul Fitr nicht am 'Id Tag bezahlt wird, kann dies (als Qasaa) zu jeder (passenden) Zeit nachgeholt werden.

 

(Der Betrag für Sadaqat ul Fitr kann mit den örtlichen Ulemaa (Gelehrten) abgestimmt werden. Gewöhnlich ist es ein Betrag, der nötig ist, um einer Person eine sättigende Mahlzeit zu bezahlen.)

 


 

 

Drittes Kapitel:

 

NAFL SADAQA

 

Nafl Sadaqa kann den Eltern, nahen Verwandten, Waisen, Armen, Nachbarn usw. gegeben werden. Es ist angebracht, nur von dem Geld zu geben, welches übrig bleibt, wenn alle anderen Ausgaben wie Grundbedürfnisse, Schulden, finanzielle Verbindlichkeiten und sonstige üblichen Ausgaben abgedeckt sind.

 

Nafl Sadaqa darf nicht in übertretender Weise gegeben werden (z.B. als Eintrittskarte in ein Spielkasino usw.).

 

Nach der Schlacht bei Khaibar beschenkte Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, seine Frauen mit einem Geldbetrag, der ihre Ausgaben für ein Jahr abdeckte. Für sich selbst legte er (der Friede und Segen Allahs sei auf ihm) weder Rücklagen (für Luxusgüter) an, noch behielt er Überflüssiges, sondern spendete in Allahs Weg, sobald er dazu in der Lage war.

 

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sagte einmal: "Spende, Bilaal, und fürchte nicht Armut vom König des himmlischen Thrones."

 

Trotzdem darf der Muslim nicht wahllos schenken. Der Höchste nannte solche Verschwender "die Brüder des

Shaitan" (Sura Bani Israel: 27).

 

Wahlloses Schenken bedeutet, dass es weder Thawaab (Segen für die nächste Welt) noch Nutzen in dieser Welt in sich birgt. Außerdem ist Selbstgefälligkeit nicht bedeutender als Selbstverantwortung.

 

MASALAH: Nafl Sadaqa sollte zuallererst den Mitgliedern der Bani Hashim (Stamm der Hashemiten) zukommen, da es haraam ist, ihnen Sakaat zu geben. Wegen ihrer Verwandtschaft mit Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sollte man ihnen (bei der Geschenkübergabe) mit Demut und Respekt begegnen.

 

MASALAH: Nafl Sadaqa kann den Mitgliedern anderer Glaubensrichtungen gegeben werden, die beschlossen haben, friedlich in islamischen Ländern zu leben, jedoch nicht den Ungläubigen, die sich im Krieg mit den Muslimen befinden.

 

MASALAH: Es ist Sunnat Muakkada (empfohlene Handlung) der Gastfreundschaft, jemanden als Gast für drei Tage aufzunehmen. Darüber hinaus ist es nur Mustahabb.

 

 



Das Buch über Saum

 

Eine weitere Säule des Islam ist Saum (islamisches Fasten), welches im Monat Ramadhan eingehalten wird. Saum ist Fardh für jeden fähigen Muslim. Dies zu verleugnen ist Kufr. Saum ohne triftigen Grund zu übergehen, ist Fisq (Übeltat). Sollte dies geschehen, weil man die Notwendigkeit dafür verneint, ist es Kufr.

 

Die Imame Buchari und Muslim haben auf Gewähr des Abu Huraira berichtet, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat: "Die Söhne Adams werden eine Vermehrung ihrer guten Taten finden. Der Allmächtige wird sie ihnen 10 bis 700 Mal vergelten, außer eingehaltenes Fasten; denn mit Sicherheit ist dies nur um Allahs Wohlgefallen, und die Belohnung dafür ist Er selbst."

 


 

Erstes Kapitel:

 

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

 

MASALAH: Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um eine ordentliche Verrichtung von Saum zu gewährleisten:

 

1.  Niyyat

2.  Freisein von Haiz und Nifaas.

 

MASALAH: Es gibt sechs Arten von Saum:

 

1.  Saum im Ramadhan,

2.  Saum als Qasaa,

3.  Saum von speziellem Nasar,

4.  Saum von nicht speziellem Nasar,

5.  Saum als Kafaarat,

6.  Nafl Saum.

 

Gemäß Imam Abu Hanifa wird Saum im Ramadhan ordentlich verrichtet, wenn jemand ein allgemeines Niyyat (Versprechen, Absichtserklärung) (unspezifisch, jedoch allumfassend) oder ein spezifisches Niyyat für das bevorstehende Fardh oder Niyyat für ein Nafl Saum abgibt (sagt jemand z.B.: "Morgen mache ich Saum", so ist das ein allgemeines Niyyat)

 

Gibt jemand Niyyat für Saum Qasaa oder Kafaarat und es ist ein gesunder Muslim (weder krank noch ein Musaafir), dann genügt dies für die ordentliche Verrichtung des unmittelbar bevorstehenden Saum und für kein anderes. Ist die Person krank oder ein Musaafir, dann ist jedes beabsichtigte Saum im Ramadhan mit Niyyat von Qasaa oder Kafaarat in Ordnung. Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad ist nur das unmittelbar bevorstehende Fardh (Ramadhan Saum) in Ordnung (die Fatwaa ist hier mit den Imamen Abu Yusuf und Muhammad).

 

Gemäß den Imamen Malik, Shafei und Ahmad ist selbst für Ramadhan Saum ein spezifisches Niyyat für das unmittelbar bevorstehende Fardh zu machen.

 

Saum von spezifischem Nasar (Versprechen) wird gemäß Imam Abu Hanifa nur durch ein Nasar Niyyat (ohne zu spezifizieren, welche der beiden Arten von Nasar beabsichtigt wird) oder durch ein allgemeines Niyyat der Niyyat für Nafl Saum ordentlich eingehalten. Wurde ausdrücklich Niyyat für ein anderes Wajib Saum geleistet, kann nur dieses Saum (und nicht Saum eines bestimmten Nasar) darauf eingehalten werden. Die meisten Imame sind jedoch der Meinung, dass ein Saum eines spezifischen Nasar nur dann korrekt ist, wenn ein Niyyat für ein spezifisches Nasar Saum (und nichts anderes) vorangegangen ist.

 

Allgemeine Übereinstimmung herrscht darüber, dass ein allgemeines Niyyat für Nafl Saum genug ist, und darüber, dass es notwendig ist, Niyyat zu spezifizieren, wenn man Saum Qasaa oder Kafaarat zu leisten beabsichtigt.

 

MASALAH: Die Zeit für Niyyat ist von Sonnenuntergang des vorhergehenden Tages bis zum Sonnenaufgang des Tages, an dem man zu fasten beabsichtigt. Nach Sonnenaufgang ist Niyyat und daher Saum ungültig,  außer Nafl Saum, gemäß den Imamen Shafei und Ahmad, solange Niyyat vor Mittag geleistet wurde. Gemäß Imam Malik ist nach Sonnenaufgang Niyyat selbst für Nafl Saum ungültig. Gemäß Imam Abu Hanifa ist Niyyat für Ramadhan Saum, spezifiziertes Nasar Saum und Nafl Saum in Ordnung, solange es vor Mittag des Tages (an dem man zu fasten wünscht) geleistet wird.

 

Allgemeine Übereinstimmung herrscht darüber, dass Niyyat für Qasaa, Kafaarat oder unspezifiziertes Nasar Saum nicht korrekt ist, wenn es nach Sonnenaufgang geleistet wird.

 

Gemäß den drei Imamen Abu Hanifa, Shafei und Ahmad ibn Hanbal ist es notwendig, für jeden Tag des Ramadhan Saum ein neues Niyyat zu leisten. Imam Malik ist der Meinung, dass Niyyat am ersten Tag geleistet für den ganzen Monat ausreicht.

 

Wenn jemand am ersten Abend des Monats sein Niyyat zu fasten abgibt, dann mitten im Ramadhan zeitweise verrückt wird und es trotzdem schafft, sein Fasten ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten, dann ist sein Saum gemäß Imam Malik gültig. Gemäß den anderen Imamen hat man Saum in dieser Zeit der Verrücktheit (als Qasaa) nachzuholen, da kein Niyyat dafür geleistet wurde.

 

Wenn jemand einen Anfall hat, welcher den ganzen Monat andauert (beginnend bevor der Mond gesichtet wurde), dann braucht er dieses Fasten nicht einzuhalten und Qasaa dafür ist nicht notwendig. Wenn diese Person sich jedoch im Ramadhan (auch nur für einige Augenblicke) von ihrem Anfall erholt, ist sie dafür verantwortlich, alle Fasttage nachzuholen, die sie bis zum Zeitpunkt der Erholung versäumt hat (und selbstverständlich auch alle, die noch folgen).

 

MASALAH: Saum wird entweder durch das Sichten des Ramadhanmondes Wajib oder dadurch, dass vom ersten Shabaan an, dreißig Tage vergangen sind.

 

Wenn der Himmel bedeckt ist, genügt das Zeugnis eines aufrichtigen Mannes oder einer aufrichtigen Frau, den Ramadhanmond gesehen zu haben. Für das Bezeugen des Shawwalmondes ist unter den gleichen Bedingungen das Zeugnis zweier aufrichtiger Männer oder das eines Mannes und zweier Frauen in der offiziellen Landessprache erforderlich. Ist der Himmel klar, sind für Shawwal- und Ramadhanmond das Zeugnis mehrerer Leute angebracht (obwohl gemäß Imam Abu Hanifa das Zeugnis zweier Männer genügt).

 

MASALAH: Wenn Ramadhan Saum aufgrund des Zeugnisses eines Mannes begonnen wurde und der Mond am dreißigsten nicht erscheint, muss Saum auch noch am folgenden Tag eingehalten werden (das für den Fall, dass der Shawwalmond trotz klarem Himmel nicht erscheint. Wenn der Himmel bedeckt ist, sollte Saum für beendet erklärt werden). Wenn Saum aufgrund des Zeugnisses zweier Männer begonnen wurde und es sind 30 Tage vergangen, kann Saum für beendet erklärt werden, ungeachtet ob der Mond gesichtet wird oder nicht.

 

MASALAH: Wenn jemand den Shawwal- oder Ramadhanmond mit eigenen Augen gesehen hat und sein Zeugnis vom Qasi abgelehnt wurde, hat er in beiden Fällen Saum einzuhalten. Tut er dies nicht, hat er ein Saum Qasaa, aber nicht Kafaarat einzuhalten.

 

 


 

Zweites Kapitel:

 

WAS QASAA UND KAFAARAT BEDINGT

 

Wenn jemand während Ramadhan Saum absichtlich sexuellen Verkehr pflegt oder ein bereitwilliger Partner dafür ist, absichtlich ißt, trinkt oder Medizin zu sich nimmt, dann wird sein Saum ungültig und er hat Qasaa und Kafaarat dafür einzuhalten. (Kafaarat ist) Tag für Tag Saum (ohne Unterbrechung) für zwei Monate lang, in welchen Ramadhan, die zwei 'Id Tage oder die Tashriq Tage nicht auftauchen. Sollte während dieser Zeit ein Tag ohne Entschuldigung (außer wegen Haiz oder Nifaas) ausgelassen werden, müssen die zwei Monate Saum von neuem begonnen werden. Ist jemand nicht fähig, Saum Kafaarat einzuhalten, hat er statt dessen 60 arme Leute zu verköstigen, wobei jede Person den Anteil wie bei 'Id ul Fitr bekommt.

 

Gemäß den Imamen Shafei und Ahmad gibt es kein Kafaarat außer wegen Geschlechtsverkehr.

 

Es herrscht allgemeine Übereinstimmung darüber, dass es kein Kafaarat für eine vorsätzliche Unterbrechung

von Qasaa, Kafaarat oder Nasar gibt.

 

Wenn innerhalb eines Ramadhan zwei oder mehrere Saums in einer Weise gebrochen wurden, dass Kafaarat notwendig wird, muss, nachdem Kafaarat für das erste gebrochene Saum geleistet wurde, Kafaarat für das zweite gebrochene Saum extra geleistet werden und so fort. Wird jedoch Kafaarat nach dem ersten gebrochenen Saum bis zum Monatsende aufgeschoben, genügt ein Kafaarat für alle während des Monats gebrochenen Saums. Gemäß den Imamen Shafei und Malik bedarf eine bestimmte Anzahl gebrochener Saums der entsprechenden Anzahl an Kafaarats. Allgemeine Übereinstimmung besteht darüber, dass für zwei gebrochene Saums in zwei verschiedenen Ramadhans zwei getrennte Kafaarats erforderlich sind, selbst wenn das erste Kafaarat noch uneingelöst geblieben war, als das zweite Saum gebrochen wurde.

 

Sollte jemand durch ein Versehen sein Saum brechen oder gegen seinen Willen dazu gezwungen werden oder er benutzt Augen- oder Ohrentropfen oder Tropfen für eine Bauch- oder Kopfwunde, welche dann in das Körperinnere dringen oder wenn ein Stein oder etwas anderes außer Nahrung oder Medizin seine Kehle hinuntergelangt oder wenn jemand absichtlich erbricht oder jemand ißt, in der Meinung, es sei noch immer Nacht und er bemerkt dann, dass der Tag bereits angebrochen war oder jemand ißt, weil er glaubt, die Sonne sei schon untergegangen und dies war nicht der Fall oder jemand ißt aus Unachtsamkeit und glaubt dann, sein Saum wäre schon gebrochen und ißt daher absichtlich weiter oder wenn jemand Wasser während des Schlafes schluckt oder während des Schlafes oder während er zeitweise nicht bei Sinnen oder bewußtlos ist Sexualverkehr hat, dann hat in allen diesen Fällen Qasaa Saum und nicht Kafaarat eingehalten zu werden.

 

Wenn es jemand während des Ramadhans unterlässt, Niyyat für Saum und das Fastenbrechen zu machen und sich von allem enthält, was sein Fasten brechen könnte, so hat er Qasaa und nicht Kafaarat einzuhalten.

 

Wenn jemand im Ramadhan kein Niyyat macht, Saum einzuhalten (obwohl er dazu in der Lage ist) und dann ißt, hat er gemäß Imam Abu Hanifa kein Kafaarat einzuhalten. Gemäß den Imamen Yusuf und Muhammad ist in diesem Fall Kafaarat Wajib (die Fatwaa ist hier mit Imam Abu Hanifa).

 

Wenn jemand darauf vergißt, dass er fastet und aus Unachtsamkeit ißt, trinkt oder Sexualverkehr hat, macht er dadurch sein Saum nicht ungültig und hat dafür kein Qasaa zu leisten. Das gleiche gilt auch für den Samenerguß während des Schlafes; wenn man Körperöl oder Schminke für die Augen aufträgt; für Verleumden; vorsätzliches Erbrechen einer kleinen Menge und wenn etwas Wasser in die Ohren gelangt.

 

Wenn bei einem Kuß oder einer Liebkosung ein Erguß erfolgt, bricht Saum. Ohne Erguß bleibt Saum aufrecht.

 

Schluckt jemand ein Stück Nahrung, welches zwischen den Zähnen gesteckt hat, bricht Saum, wenn es mit den Händen entfernt wurde, obwohl dafür nicht Kafaarat erforderlich wird. Wurde es mit der Zunge gelöst, ist nur dann Qasaa zu leisten, wenn das Stückchen schwerer als ein Gramm war, sonst bleibt Saum aufrecht.

 

Sollte jemand unabsichtlich erbrechen und   davon absichtlich ein Mundvoll schlucken, bricht Saum. Erbricht man jedoch nur eine kleine Menge und schluckt sie unabsichtlich, bleibt Saum ungebrochen. Schluckt man jedoch ein Mundvoll unabsichtlich, bricht Saum gemäß Imam Yusuf. Gemäß Imam Muhammad bleibt in diesem Fall Saum gültig. Schluckt man eine kleine Menge absichtlich, so bricht man gemäß Muhammad Saum, wohingegen gemäß Abu Yusuf Saum gültig bleibt (die Fatwaa ist in den letzten beiden Fällen mit Imam Muhammad).

 

Es ist makruh, während Saum irgend etwas zu kauen oder an etwas herumzusaugen, ohne einen triftigen Grund dafür zu haben. Es ist jedoch erlaubt, wenn es notwendig ist, einem kleinen Kind sein Essen vorzu­kauen, um es damit zu füttern.

 

Wasser in die Nase einzusaugen oder in den Mund zu nehmen, um die Hitze während Saum zu lindern oder

aus dem gleichen Grund ein Bad zu nehmen oder sich in nasses Gewand zu kleiden, ist gemäß Imam Abu Hanifa makruh.  Gemäß Imam Abu Yusuf (und das ist die verbreitete Ansicht; Burhaan) sind diese Dinge nicht makruh.

 

MASALAH: Sollte jemand während der Nacht unrein (Janaabat) werden und dann sein Saum in der Frühe beginnen, bevor er Ghusl genommen hat, bleibt sein Saum aufrecht. Es ist jedoch Mustahabb, Ghusl vor Sonnenaufgang zu nehmen.

 

MASALAH: Die Ulemaa sind darin einig, dass Lügen, Verleumden oder Beschimpfen Saum nicht bricht. Nichtsdestoweniger sind diese Dinge äußerst makruh. Der Imam Ausaai war der Meinung, dass diese Dinge Saum tatsächlich ungültig werden lassen, denn Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat gesagt, dass der Allmächtige keinen Wert auf Saum einer Person legt, welche sich von Falschheit und Übeltaten nicht enthalten kann; das heißt, dass solches Fasten nicht angenommen wird.

 

MASALAH: Eine kranke Person, die aus guten Gründen eine Verschlimmerung ihrer Krankheit befürchtet oder eine gesunde Person, die aus guten Gründen fürchten muss krank zu werden oder ein Musaafir haben die Erlaubnis zu wählen, ob sie Saum einhalten wollen oder nicht (um es bei passender Gelegenheit nachzuholen). Trotzdem ist es für den Musaafir besser, wenn er keine Schwierigkeiten zu erwarten hat, Saum einzuhalten. Befindet er sich in Jihaad oder glaubt, dass sein Saum ihn in Schwierigkeiten oder Gefahr bringen könnte, ist es besser, Saum in diesen Fällen nicht einzuhalten. Hat er Grund zur Annahme, dass sein Saum sein Ableben verursachen könnte, ist es sogar wesentlich (Wajib), dass er Saum nicht einhält; tut er es trotzdem, begeht er eine große Missetat.

 

Ein kranker Mensch oder ein Musaafir, der sich entschlossen hat, Saum nicht einzuhalten, und dann während seiner Krankheit oder Reise stirbt, ist nicht für Qasaa verantwortlich. Stirbt diese Person jedoch nach ihrer Genesung oder Heimkehr, ist sie nur für so viele Tage Qasaa verantwortlich, wie Tage seit der Gesundung oder Heimkehr bis zu ihrem Tod vergangen sind. Für den Fall, dass sie kein Qasaa für die Saums in dieser Zeitspanne verrichtet hat, wird es für den Wali dieser Person bindend (Wajib), Fidya aus dem Teil des Nachlasses jener Person zu zahlen, der Wasiyya genannt wird und zwar für jedes Saum, welches der Verstorbene versäumt hat, soviel , wie bei Sadaqat ul Fitr an eine arme Person gegeben wird. Hat der Verstorbene keine Anweisungen für Fidya in seinen Vermächtnis hinterlassen, ist es nicht notwendig, dass für ihn von jemand anderem bezahlt wird. Sollte jedoch irgend jemand dies aus Güte übernehmen wollen, wird dies angenommen (und die Verantwortlichkeit des Verstorbenen ist beendet).

 

MASALAH: Ramadhan Qasaa kann entweder durchgehend (Tag für Tag) oder "auf Raten" (einmal in der Woche etc., aber nicht in einem anderen Ramadhan) eingehalten werden.

 

Vergeht ein ganzes Jahr, ohne dass jemand Qasaa für sein Versäumnis verrichtet hat, so hat man zuerst den anstehenden Ramadhan einzuhalten und dann Qasaa für den vergangenen zu verrichten. In diesem Fall ist es nicht notwendig, Fidya zu zahlen (gemäß Imam Malik und Imam Shafei muss für jedes Saum, welches nicht innerhalb eines Jahres durch Qasaa eingelöst wurde, Fidya gezahlt werden).

 

MASALAH: Der Shaykh ul Fani oder eine Person, die zu alt und schwach ist, hat die Erlaubnis, so sie es wünscht, Saum nicht einzuhalten und statt dessen für jedes ausgelassene Saum, Essen im gleichen Wert wie bei Sadaqat ul Fitr an die Armen auszugeben. Sollte sich diese Person soweit erholen, dass sie stark genug ist, Saum einzuhalten, ist sie zu Qasaa für jedes ausgelassenes Saum verpflichtet.

 

MASALAH: Schwangere und stillende Frauen, wenn sie um die eigene Gesundheit oder die ihrer Kinder fürchten, haben die Erlaubnis, Saum nicht zu leisten. Später haben sie dafür Qasaa einzuhalten, aber nicht Fidya zu zahlen.

 

 

 

Drittes Kapitel:

 

NAFL SAUM

 

Nafl Saum, einmal begonnen, wird Wajib. Nafl Saum welches jedoch an einem Tag begonnen wird, an welchem Saum untersagt ist, wird nicht Wajib (an den zwei 'Id Tagen und am 11., 12. und 13. Zul-Hijja = Tashriq Tage).

 

Nafl Saum darf nicht grundlos gebrochen werden. Sollte der Grund von außen her auftreten, darf Nafl Saum gebrochen werden. Die Ankunft eines Gastes wird z.B. als gültige Entschuldigung angesehen (Qasaa wird dann dafür notwendig; nachmittags sollte nur unter äußerst dringenden Umständen Saum gebrochen werden).

 

MASALAH: Sollte im Ramadhan, ein Kind untertags in das Reifestadium treten oder ein Kafir Muslim oder ein Musaafir Muqim werden oder eine Frau Haiz oder Nifaas beenden, so ist es wesentlich, dass Saum den Rest des Tages eingehalten wird. Ega1 ob den Rest des Tages Saum eingehalten wurde oder nicht, wird dafür kein Qasaa verlangt, außer im Falle der Frau und des Musaafirs.

 

MASALAH: Es ist Haraam, Saum an den 'Id Tagen und den Tashriq Tagen einzuhalten. Begonnenes Saum an diesen Tagen wird nicht Wajib. Hat jemand jedoch Nasar für Saum an diesen Tagen oder für jeden Tag des Jahres gemacht, hat er in beiden Fällen sein Saum zu unterbrechen und später Qasaa dafür zu verrichten. Wenn er mit dem Saum fortfährt, begeht er eine Übeltat, hat aber sein Nasar erfüllt und kein Qasaa zu verrichten.

 

Zu eurem Nutzen:

Im Hadith wurde berichtet, dass jemand, der sechs Saums nach Ramadhan im Monat Shawwal einhält, soviel Segen erwirkt, als hätte er Saum für das ganze Jahr eingehalten.

 

Einige der Ulemaa sind der Ansicht, dass die sechs Saums im Shawwal einige Tage nach 'Id ul Fitr und nicht unmittelbar danach verrichtet werden sollten. Die Fatwaa ist jedoch, dass es nicht makruh ist, unmittelbar nach 'Id ul Fitr damit zu beginnen.

 

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, pflegte viele Saums während des Shawwal einzuhalten. In einigen Ahadith wurde jedoch Saum in der zweiten Hälfte von Shabaan untersagt, um den Körper vor Ramadhan Saum nicht übermäßig zu schwächen.

 

MASALAH: Es ist Sunnat, drei Saum jeden Monat einzuhalten. Es war die Gewohnheit Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, manchmal an den drei mittleren Tagen des Monats Saum zu halten, (13., 14., 15. des Mondmonats) manchmal an den letzten oder ersten drei Tagen oder an jedem 10. Tag des Monats und manchmal Donnerstag - Montag - Donnerstag, manchmal Montag - Donnerstag - Montag und manchmal Samstag - Sonntag - Montag in einem Monat und in einem anderen Monat Dienstag - Mittwoch - Donnerstag.

 

Jemandem der Saum am Arafattag (der 9. Zil Hijja) einhält, werden die Sünden zweier Jahre, des vergangenen und zukünftigen Jahres vergeben.

 

Jemandem der am Ashuratag (der 10. Muharram, der Tag an dem der Stamm Israel aus der Macht Firauns-des Pharaos- entlassen wurde) Saum einhält, werden alle Sünden, die er dieses Jahr begangen hat, vergeben. Es ist Mustahabb, noch einen Tag Saum, entweder vorher oder nachher an das des Ashuratages anzuhängen.

 

Gemäß einigen Ulemaa ist es makruh, Saum am Jumuah Tag (außer dieses Saum ist Teil eines Dreitage Saums) zu verrichten. Gemäß den Imamen Abu Hanifa und Muhammad ist dies jedoch nicht makruh.

 

MASALAH: Sowohl Saum ud Dahr (lebenslanges tägliches Saum) und Saum ul Wisaal (ungebrochenes Saum von einem Tag zum anderen) sind makruh. Das beste aller Saums ist jenes, welches wir als Saum des Daud (David), Friede sei auf ihm, kennen, welches jeden zweiten Tag, mit je einem Tag Pause dazwischen gehalten wird, unter der Bedingung, dass der Durchführende physisch in der Lage ist, dieses Saum unbegrenzt lange zu verrichten.

 

MASALAH: Eine Frau sollte Nafl Saum nur mit der Erlaubnis ihres Mannes verrichten. (Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm sagte: "Keine Frau darf fasten, wenn ihr Mann anwesend ist, außer mit seiner Erlaubnis.")

 

 


 

Viertes Kapitel:

 

ITIKAAF

 

Itikaaf in einer Masjid, (in der die fünf täglichen Salaats in Jamaat verrichtet werden) ist eine Handlung von Ibaadat.

 

Am besten ist es, Itikaaf in einer Jami Masjid zu verrichten.

 

Itikaaf wird Wajib, wenn es als Nasar unternommen wird.

 

(Es gibt drei Arten von Itikaaf:

1.   Wajib bei Nasar,

2.   Sunnat in den letzten zehn Tagen des Ramadhan,

3.   Mustahabb zu irgendeiner anderen Zeit des Jahres.)

 

Itikaaf besteht aus dem sich Einschließen innerhalb der Masjid mit dem dafür vorausgegangenem Niyyat.

 

Die kürzeste Spanne Itikaaf zu verrichten ist gemäß Imam Abu Hanifa ein Tag, gemäß Imam Abu Yusuf der größte Teil eines Tages und gemäß Imam Muhammad jede beliebige Zeitspanne (die Fatwaa ist hier mit Imam Muhammad).

 

Itikaaf während der letzten zehn Tage im Ramadhan ist Sunnat Muakkada.

 

Eine Wajib-Bedingung des Itikaaf ist das gleichzeitige Einhalten von Saum. Gleicherweise ist dies auch nach der gleichen Quelle Bedingung für die ordentliche Verrichtung von Nafl Itikaaf. (Die verläßlichsten Hanafi Quellen berichten, dass der Imam Abu Hanifa und seine beiden Begleiter Saum nicht als wesentlichen Bestandteil für die ordentliche Verrichtung von Itikaaf betrachteten.)

 

Eine Frau die Itikaaf verrichten möchte, sollte dies zu Hause an dem Ort tun, an dem sie Salaat zu verrichten pflegt (es ist einer Frau erlaubt, aber makruh, Itikaaf in einer Masjid zu verrichten).

 

MASALAH: Der Mutakif (jemand der Itikaaf verrichtet) darf die Masjid nicht verlassen, außer um seine Notdurft zu verrichten. (Er darf auch hinausgehen, um Tahaarat wie Wudhu oder Ghusl zu nehmen. Weiters darf er die Masjid verlassen, wenn ein dringender Anlaß besteht; z.B. wenn jemand allein lebt und niemanden hat, der ihn mit Nahrung versorgt, so darf er sie besorgen gehen). Er darf auch gehen um am Jumuah Salaat teilzunehmen und er darf sich anschließend Zeit nehmen, die vorgeschriebenen Sunnat Rakaat zu verrichten, aber nicht mehr. Wenn er länger verweilt, ist sein Itikaaf zwar nicht gänzlich ungültig (aber der Nutzen ist sicher beeinträchtigt).

 

MASALAH: Wenn der Mutakif die Masjid, egal für wie lange ohne gültige Entschuldigung verlässt, wird sein Itikaaf ungültig.

 

Dem Mutakif ist es gestattet zu essen, zu trinken, zu schlafen und sein Geschäft aus der Masjid zu leiten. Seine Waren, die er kauft und verkauft, darf er jedoch nicht mit sich in der Masjid haben. Diese oben erwähnten Dinge sind niemandem außer dem Mutakif erlaubt.

 

MASALAH: Es ist haraam für den Mutakif, Sexualverkehr zu haben oder irgend etwas zu tun, das dazu führen könnte.

 

Itikaaf wird durch Küssen und Kosen ungültig, wenn dies zu einem Erguß führt. Andernfalls (wenn keine Emission stattfindet) bleibt Itikaaf gültig.

 

In Itikaaf ist es makruh, vollständiges Schweigen einzuhalten. Es ist jedoch mehr makruh, sich mit bedeutungslosen oder gar frivolen Gesprächen zu unterhalten. Statt dessen sollte sich der Mutakif mit guten Themen beschäftigen. (Der Mutakif soll sich mit Dhikr, Tilaawat des Qur'an, Lesen der Ahadithbücher, Tafsir, Sirat, Biographien der Sufis oder anderer Persönlichkeiten des Islam und mit Imaan beschäftigen.)

 

MASALAH: Wenn jemand ein Nasar gibt, eine bestimmte Zeit in Itikaaf in der Masjid zu verbringen, so hat er sowohl am Tag wie auch in der Nacht in Itikaaf zu verbleiben. Daher hat jemand, der Nasar gibt, zwei Tage in Itikaaf zu verbringen, auch zwei Nächte darin zu verbleiben.

 


 

 

Das Buch über Taqwa (Frömmigkeit)

 

 

Außer dass der Muslim die Säulen des Islam beachtet, ist es wesentlich, dass er Kenntnis darüber besitzt, was haraam, makruh und zweifelhaft ist; und sich darüber hinaus von dem abwendet, was zweifelhaft ist und mit nichts in Berührung kommt, was makruh und haraam ist.

 

 


 

Erstes Kapitel:

 

NAHRUNG

 

Es ist haraam, Aas zu essen, d.h. Fleisch von einem Tier, welches von selbst verendet ist. Gleicherweise ist das Fleisch, welches von einem Ungläubigen geschlachtet wurde, haraam, außer jenes der Leute des Buches (eines Juden oder Christen, wenn er die richtige Schlachtmethode verwendet und dies im Namen Allahs tut). (Dabei ist es wichtig, dass der Christ oder Jude die islamische Schlachtmethode verwendet. Das Fleisch eines Tieres, welches von ihm nicht in islamischer Weise geschlachtet wurde, sondern z.B. durch Elektroschock, ist genauso haraam wie das Geschlachtete von einem Feuer- oder Götzenanbeter oder einem Atheisten.) Das Fleisch eines Tieres, welches von einem Muslim, Christen oder Juden geschlachtet wurde, der es absichtlich unterlassen hat "Bismillah" oder Entsprechendes (wie z.B. "Im Namen Gottes", "Jehova" oder "Jahwe", nicht jedoch "Im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes", da dies Shirk ist) zu sprechen, ist haraam. Wenn jedoch ein Muslim darauf vergißt, "Bismillah" zu sprechen, dann ist gemäß Imam Abu Hanifa (und Imam Shafei) das Fleisch halal. Gemäß Imam Malik ist dieses Fleisch haraam.

 

MASALAH: Das Fleisch eines fleischfressenden Vierfüßlers, eines Raubvogels, einer Hyäne (oder sonst eines Aasfressers), eines Fuchses, Elefanten, zahmen Esels, Mulis, der kleinen, sich knapp über der Erde fortbewegenden Tiere (wie Mäuse, Wiesel, Eidechsen etc.), Insekten (wie Bienen), Schildkröten (sowohl der auf dem Lande, wie im Wasser lebenden Arten) und der Tiere, welche sich von unreinen Dingen ernähren ist haraam.

 

Das Fleisch der Krähen, die sich von Samen und aus Najaasat ernähren ist makruh .

 

Das Fleisch der Krähen, die sich von Samen, Hasen und anderen kleinen Tieren ernähren ist halal.

 

Pferdefleisch ist gemäß den Imamen Shafei, Malik und Hanbal halal. Nach Imam Abu Hanifa ist Pferdefleisch makruh.

 

Alle Arten der Meerestiere außer Fisch sind gemäß Imam Abu Hanifa haraam (ob daher ein Hanafi Muslim Shrimps essen darf, entscheidet sich an der Frage, ob Shrimps Fische sind oder nicht. Die Imame Malik, Shafei und Ahmad waren der Meinung, dass das Fleisch aller Schalentiere halal ist. Jüngere Hanafi Gelehrte wie Maulana Abdu1 Hayy von Lucknow und Maulana Ashraf Ali Thanwi sind der Meinung, dass Shrimps gegessen werden dürfen. Und Allah weiß es am besten).

 

Der Fisch, der tot auf dem Wasser treibend gefunden wird, darf gemäß Imam Abu Hanifa gegessen werden.

 

Es ist nicht erforderlich, für Fische die islamische Schlachtmethode (Zabah) anzuwenden. (Aus diesem Grund sind Fische, die von Nichtmuslimen gefangen wurden halal.)

 

MASALAH: Es ist Fardh, soviel Nahrung zu sich zu nehmen, wie nötig ist, um die Gesundheit aufrecht zu erhalten. Es ist Mustahabb, so viel zu sich zu nehmen, um Saum zu erleichtern und lange in Salaat zu stehen. Es ist Sunnat, sich den Bauch halbvoll zu füllen, obwohl es Mubah ist, sich den Bauch vollzuschlagen. Wenn man sich mit Niyyat für Jihaad oder um islamisches Wissen zu erlangen, voll anißt, dann ist dies Mustahabb. Es ist haraam weiterzuessen, wenn der Bauch voll ist, außer es geschieht mit Rücksicht darauf, dass man sich für Saum vorbereitet oder aus Rücksicht auf einen Gast.

 

MASALAH: Im Zustand von Makhmasa (wenn man zu verdursten droht oder der Hungertod unausweichlich scheint) darf man, wenn keine halal Nahrung zur Verfügung steht, Zuflucht bei haraam Nahrung und Getränk suchen, welches unter diesen Umständen halal wird. Bei Imam Abu Hanifa wird dies sogar Fardh (um das Leben zu bewahren). Wenn man sich in Makhmasa entscheidet, nichts außer halal Nahrung zu sich zu nehmen, obwohl haraam Nahrung zur Verfügung steht und dann daher stirbt, so stirbt man als Übeltäter.

 

Gemäß Imam Abu Hanifa darf eine Person in Makhmasa nur so viel haraam Nahrung zu sich nehmen, um überleben zu können und nicht mehr.

 

Sollte sich jemand in diesem Zustand des Vermögens einer anderen Person bedienen, um dadurch sein Leben zu bewahren, mit dem Vorsatz, dem Eigentümer alles zurückzuerstatten, so ist dies erlaubt (selbst wenn der Eigentümer davon nichts weiß). Wenn er jedoch beschließt davon abzustehen und dann stirbt, so stirbt er nicht als Übeltäter.

 

MASALAH: Während einer Krankheit Medizin zu sich zu nehmen ist erlaubt, aber nicht Wajib. Wenn jemand beschließt keine Medizin zu nehmen und dann stirbt, so stirbt er nicht als Übeltäter.

 

MASALAH: Die Konsumtion verschiedener Früchte und anderer Delikatessen ist erlaubt. Übermäßigkeit ist dabei nicht gestattet.

 

MASALAH: Der Gebrauch von Gold- und Silbergegenständen ist haraam (d.h. der direkte Gebrauch ist haraam. Aus einem goldenen Pokal zu trinken ist also haraam. Aus einem Glas zu trinken, welches aus einem goldenen Gefäß gefüllt wurde, ist daher nicht haraam. Der Gebrauch goldener und silberner Schreibgeräte oder Spiegel etc. ist halal. Ebenso ist der Gebrauch kristallener Gegenstände halal).

 

MASALAH: Traubenwein der aus unbehandelten Trauben gemacht wurde, fermentiert hat und berauschend ist, ist Najaas (unrein) im Grade der Ghaliza Najaasat (schwer unrein) und absolut haraam. Wer dies leugnet (nicht aus Unwissenheit), ist ein Kafir. Dattel- oder Feigenwein und dergleichen, ebenso alle anderen berauschende Getränke, woraus auch immer sie hergestellt sind, sind gemäß Imam Abu Hanifa haraam. Ein Tropfen dieser Getränke ist Najaas im Grade von Khafifa Najaasat (leichte Unreinheit).

 

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat gesagt, dass alles was in Mengen genossen berauscht, haraam ist, selbst ein Tropfen davon. Daher ist alles Berauschende (fest, flüssig oder gasförmig) sowohl Najaas (Unreinheit) als auch haraam.

 

MASALAH: Es ist verboten, in irgendeiner Weise Wein (oder andere Rauschmittel) zu benützen. Auch medizinisch sollte solches nicht verwendet werden. (Eine Verkühlung mit einem Glas Wein zu behandeln ist haraam. Sich einer Medizin zu bedienen, in welcher Alkohol Bestandteil ist, wird nur halal, wenn kein Substitut dafür gefunden werden kann.)

 

MASALAH: Es ist Sunnat beim Essen und Trinken zuerst "Bismillah" (im Namen Allahs) und bei der Beendigung der Mahlzeit "Al Hamdulillah" (Lob sei Allah) zu sagen. Es ist Sunnat, die Hände vor und nach der Mahlzeit zu waschen und sich den Mund drei Mal auszuspülen. (Beim Trinken ist es Sunnat, das Glas in drei Zügen zu leeren und bei jedem Zug am Anfang "Bismillah" und am Ende "Al Hamdulillah" zu sagen.)

 

MASALAH: Es ist haraam, Geschenke und Einladungen von Tyrannen, unehrlichen Politikern oder Leuten, welche ihren Unterhalt durch Tanzen oder Singen vor Publikum verdienen, anzunehmen. Wenn jedoch bekannt ist, dass der Großteil des Vermögens dieser Leute aus Mitteln besteht, welche halal sind, kann die Einladung oder das Geschenk angenommen werden.

 

 

 


 

Zweites Kapitel:

 

MUSLIMISCHE KLEIDUNG

 

Es ist Fardh, soviel Kleidung zu tragen, um jene Körperteile zu bedecken, welche nicht (öffentlich) gezeigt werden dürfen und um den Körper vor übermäßiger Hitze und Kälte zu schützen. Es ist Mustahabb, zusätzlich so viel Kleidung zu tragen, um den Richtlinien der Zierde im Qur'an zu genügen ("Nimm deinen Schmuck an jeden Ort der Gottesverehrung", Al Aaraaf: 30) oder um die Wohltaten des Allmächtigen zu zeigen oder den Dank, den man Allah beweist, klar zu machen. Es ist Sunnat, keine Kleidung zu tragen, welche die Leute veranlaßt, die Augenbrauen hochzuziehen (verschwenderische, modische oder grelle Kleidung).

 

Das herunterhängende Ende eines Turbans sollte entweder ganz oder bis zur Hälfte der Taille reichen. Ein Turban kann auch ohne herunterhängendes Ende getragen werden. Übertriebene Umstände mit dem Ankleiden aus Extravaganz oder Eitelkeit zu treiben ist haraam oder makruh. Dies aus anderen Gründen zu tun ist gestattet.

 

MASALAH: Es ist haraam für Männer, nicht für Frauen, rotes oder safrangelbes Gewand zu tragen. Rot ist jedoch für Männer nicht absolut haraam, wenn es in Streifen oder in einem Vielfarbengewand getragen wird.

 

MASALAH: Gewand, dessen Kette und Schuß aus Seide gemacht sind, ist halal für Frauen und haraam für Männer, außer als Saum, der nicht breiter als vier Finger ist. Gewand, dessen Schuß aus Seide und dessen Kette aus Baumwolle ist, darf von Männern im Krieg getragen werden. Gewand, dessen Schuß aus Baumwolle und dessen Kette aus Seide ist, darf von Männern jederzeit getragen werden.

 

MASALAH: Es ist gemäß den Imamen Abu Hanifa, (Malik und Shafei) erlaubt, Bettücher und Polsterüberzüge aus Seide zu verwenden.

 

MASALAH: Frauen ist es erlaubt, Gold- und Silberschmuck zu tragen. Männer dürfen weder Gold- noch Silberschmuck tragen, außer silberne Ringe oder Ringe, die mit Gold eingefaßt sind.

 

MASALAH: Silber darf für Zahnbrücken (oder -einlagen) verwendet werden, nicht jedoch Gold. gemäß den beiden Begleitern des Imam Abu Hanifa darf auch Gold dafür verwendet werden.

 

MASALAH: Eisenringe oder Ringe aus Stein oder Messing werden nicht getragen.

 

MASALAH: Es ist Sunnat für einen Herrscher oder Qasi (oder wer immer dessen bedarf), einen Siegelring zu tragen. Es ist besser, wenn andere (die dessen nicht bedürfen), keinen Siegelring tragen.

 

MASALAH: Es ist erlaubt, von Silbertellern oder anderen Gegenständen zu essen, die mit Silbernieten gefertigt wurden, unter der Bedingung, dass man diese nicht berührt.

 

MASALAH: Es ist haraam für einen kleinen Jungen, Seide oder Schmuck aus Gold oder Silber zu tragen.

 

 

 


 

Drittes Kapitel:

 

PRIVATE ANGELEGENHEITEN

 

MASALAH: Es ist haraam, analen Geschlechtsverkehr; und Geschlechtsverkehr während Haiz zu pflegen.

 

MASALAH: Alle homosexuellen Praktiken sind haraam. Dies zu leugnen ist Kufr.

 

MASALAH: Es ist haraam, jemand anderen als den eigenen Ehepartner lustvoll anzusehen. Genauso ist es haraam, eine Ajnabiyya lustvoll zu berühren oder jemandem obszöne Gesten zu bedeuten.

 

MASALAH: Es ist haraam, die privaten Teile (Aurat) einer anderen Person zu betrachten, außer es ist absolut notwendig. Medizinisches Personal kann dies solange tun, wie es erforderlich ist, aber nicht länger.

 

MASALAH: Ein Mann kann einem anderen Mann alles bis auf seine Aurat zeigen. Die männliche Aurat erstreckt sich von unter dem Nabel bis unter die Knie (gemäß den meisten anderen Imamen und dem Imam Tahaawi unter den frühen Hanafiten gehören die Knie und die untere Hälfte der Oberschenkel nicht zu der Aurat).

 

MASALAH: Eine Frau darf einer anderen Frau nichts von ihrem Körper vom Nabel an bis zu den Knien zeigen. Ihren übrigen Körper kann sie einer Frau zeigen. Eine Frau darf ohne Lust einen Mann betrachten, dessen Aurat bedeckt ist.

 

MASALAH: Ein Mann darf eine Ajnabiyya nicht betrachten, außer um ihre Hände und ihr Gesicht (nicht ihr Haar) zu sehen. Dies unter der Bedingung, dass es ohne Lust geschieht, andernfalls darf er sie überhaupt nicht betrachten.

 

Folgender Ayat (Vers) wurde im Qur'an Majid (erhabener Qur'an) in Sura An-Nur: 30 offenbart:

 

"Sage den Gläubigen, dass sie ihre Augen niederschlagen und ihre Intimsphäre hüten sollen, dies ist reiner für sie. Allah ist der Dinge gewahr, die sie tun. Und sage den gläubigen Frauen, dass sie ihre Augen niederschlagen und ihre Intimsphäre hüten sollen."

 

Ein Hadith berichtet, dass jemand, der eine Ajnabiyya lüstern ansieht, am Tag des Gerichts geschmolzenes Blei in die Augen gegossen bekommt.

 

MASALAH: Es ist gestattet, den ganzen Körper des eigenen Ehegefährten zu betrachten. Ein Mann darf Kopf, Gesicht, Arme und Schienbeine einer weiblichen Verwandten berühren oder ansehen, solange dies nicht lüstern geschieht. Er darf ihren unbedeckten Bauch, Rücken oder Schenkel nicht sehen (geschweige denn berühren).

 

MASALAH: Es ist erlaubt, jemanden, den man zu heiraten beabsichtigt, auch lustvoll anzusehen. Auch der Zeuge wichtiger rechtlicher Angelegenheiten darf die Ajnabiyya ansehen.

 

MASALAH: Geburtenkontrolle durch "Koitus interruptus" ist nur erlaubt, wenn die Frau ihr Einver­ständnis dazu gibt.

 

MASALAH: Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat gesagt: "Die besten unter euch sind die, welche ihre Frauen und Familien am besten behandeln."

 

 

 


 

Viertes Kapitel:

 

VERSCHIEDENES

 

MASALAH: Wettkämpfe im Bogenschießen, Pferderennen und ähnliches sind durch die Shariat gestattet. Bezüglich der Aussetzung eines Preises für den Gewinner dieser Wettkämpfe gelten folgende Regeln:

 

1.   Kommt der Preis von nur einem der teilhabenden Wettkämpfer, ist es gestattet ihn als Eigentum anzunehmen (z.B. "Wenn du gewinnst, bekommst du - gewinne ich, brauchst du nichts zu geben.").

 

(Die Erlaubnis gilt hier für den Gewinner, den ausgesetzten Preis annehmen zu dürfen. Das bedeutet aber nicht, dass dieser automatisch sein Eigentum wird. Sollte der Verlierer den Preis nicht bezahlen wollen, kann er auch von einem Qasi nicht dazu veranlaßt werden. Wünscht der Verlierer jedoch den Preis im Geiste eines freundschaftlichen Wettstreites, sozusagen als Geschenk zu übergeben, hat der Gewinner das Recht, ihn in seinen Besitz zu übernehmen.)

 

2.   Kommt der Preis von einer der beiden Seiten ("Gewinne ich, gibst du - gewinnst du, gebe ich") ist dies haraam, außer es kommt eine dritte Person dazu und sagt: "Wenn einer von uns vor den beiden anderen gewinnt, bekommt er diesen Preis." (Drei Leute z.B. beschließen: Wenn Zaid gewinnt, bekommt er von Umar und Iqbal je ein Geldstück. Wird Zaid nun nicht erster, bekommt er nichts. Derjenige von Umar und Iqbal, der hinter dem Gewinner liegt, gibt dem Gewinner ein Geldstück.) Wenn sich zwei Leute für den ersten Platz verpflichten (Umar und Iqbal), dann hat die dritte Person (Zaid) nichts zu geben, aber die zwei Gewinner haben ihre Preise voneinander zu nehmen. In dieser Weise sind der Wettkampf und die Preisverteilung halal. Trotzdem wird der Preis nicht automatisch Eigentum des Gewinners. Dieser ist daher nicht berechtigt, ihn ohne tatsächliche Übergabe durch den Verlierer an sich zu nehmen.

 

3.   In der gleichen Weise kann ein Amir (oder jeder Nichtteilnehmer) den Wettkämpfenden einen Preis für den Sieg (bei einem bestimmten Wettkampf) in Aussicht stellen.

 

 

MASALAH: Zwei Schüler die über eine Frage streiten, können einen Preis für den festsetzen, der recht behält (z.B. Zaid sagt zu Umar: "Wenn du recht hast, gebe ich dir - wenn ich recht habe, nehme ich nichts von dir"). Wessen Antwort sich als korrekt erweist, bekommt (entweder) den Preis (oder ist von dem Zahlungsversprechen befreit).

 

MASALAH: Walima (Hochzeitsfestessen) ist bis sieben Tage nach der Hochzeitszeremonie Sunnat. Wer eine Einladung dazu bekommt, sollte sie annehmen. Wenn man ohne guten Grund dem Essen fernbleibt, begeht man eine Übeltat.

 

MASALAH: Es ist ungehörig (außer es besteht ein Abkommen darüber) Essen einer Einladung mit nach Hause zu nehmen. Einem Bettler sollte man solch ein Essen nicht ohne die Einwilligung des Gastgebers überlassen.

 

Wenn man weiß, dass es beim Walima Essen freizügige Reden und Musik gibt, sollte man die Einladung nicht annehmen. Wenn man davon jedoch nichts weiß und solches dann dort vorfindet, sollte man entweder versuchen dem ein Ende zu machen, wenn man dazu, ohne Unwillen zu erregen, in der Lage ist oder schweigend seine Mahlzeit beenden. Ist diese Person jedoch eine religiöse Persönlichkeit, ein Lehrer oder Maulana, sollte sie sich schweigend entfernen.

 

Der Imam Abu Hanifa befand sich einmal in einer solchen Situation und praktizierte einfach Geduld. Dies war jedoch in seiner Jugendzeit, bevor er zu einer religiösen Persönlichkeit wurde.

 

MASALAH: Musik ist haraam, da sie die Aufmerksamkeit von religiösen Dingen ablenkt und die tieferen Emotionen aufwühlt. Für jemanden auf den diese Auswirkungen nicht zutreffen, z.B. auf einen Sufi, der seine Leidenschaften unter Kontrolle hat und von nichts bewegt wird, als von der Liebe zum Allmächtigen, gilt die Ausnahme, einer Person mit ähnlicher Kontrolle und geistiger Vollkommenheit bei der rhythmischen Rezitation gereimter Sprache zuzuhören. Dies deshalb, weil für solche Personen dies nicht eine Ablenkung vom Gedenken Allahs ist, sondern vielmehr ihre Liebe zu Allah entfacht. Für eine solche Person kann Musik nicht abgelehnt werden. Der Imam des Sufitums, Scheich Bahaa ud Din Naqshband, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: "Weder ist dies etwas, das ich selbst ausübe, da es in Qur'an oder Sunnat nicht vorgeschrieben ist, noch ist es etwas das ich ablehne".

 

Musikinstrumente sind übereinstimmend für haraam erklärt, außer die Kriegstrommel und die Trommel, die

Hochzeiten ankündigt.

 

MASALAH: Poesie ist rhythmische Sprache. Was daran gut ist, ist gut und was daran schlecht ist, ist schlecht.

 

MASALAH: Heuchelei und Verstellung in der Gottesverehrung wirken auflösend auf deren Wert und sind zusätzlich Missetaten. Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, nannte dieses Benehmen eine mindere Art von Shirk.

 

MASALAH: Ghibat (etwas an jemandem in seiner Abwesenheit auszusetzen), selbst wenn es wahr ist, ist haraam, egal ob es seine Religionsausübung, seine Erscheinung oder seinen Charakter betrifft. Ghibat einen Tyrannen betreffend wird nicht als solches angesehen. Es ist kein Ghibat, solange nicht jemand persönlich genannt wird. Schlecht über die Einwohner einer Stadt zu sprechen, ist nicht Ghibat.

 

MASALAH: Namima (jemanden über das zu informieren, was jemand anders über ihn Schlechtes gesagt hat, so dass die Beziehung zwischen den beiden belastet wird) ist haraam.

 

MASALAH: Es ist haraam, einen Muslim zu beschimpfen oder zu verleumden. Auch beleidigende Gesten mit dem Kopf oder den Händen etc. sind haraam. Jemanden anzugrinsen, um ihn damit zu demütigen ist ebenso haraam.

 

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, lehrte, dass die Unverletzlichkeit von Gut und Ehre eines Muslims, mit der Unverletzlichkeit seines Blutes gleichzusetzen sei.

 

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sagte an die Kaaba gerichtet: "Der Allmächtige hat dir solch ein Maß an Heiligkeit verliehen, aber die Heiligkeit eines Muslims, seines Blutes, seines Vermögens und seiner Ehre ist größer als jene, die du besitzt."

 

MASALAH: Es ist haraam falsch auszusagen, außer dies geschieht, um eine Versöhnung zwischen Muslimen zu erreichen, den Ehepartner zufrieden zustellen oder der Verfolgung eines Tyrannen zu entgehen. In solchen Fällen ist eine ausweichende, mehrdeutige Antwort besser als eine reine Lüge. Der Gebrauch zweideutiger Rede ist jedoch makruh, wenn nicht zwingende Gründe dafür vorliegen.

 

MASALAH: Einen Muslim auszuspionieren, um seine Fehler zu ergründen, ist haraam. Die schlimmste Art von Falschheit sind falsche Aussagen und Meineide, die einen Muslim um sein Eigentum bringen. Solche Falschheit ist gemäß dem Allmächtigen mit Shirk gleichzusetzen: "Vermeidet die Abscheulichkeit der Götzen und vermeidet die Falschheit und seid Menschen, die den geraden Weg gehen, nicht Mushrikin (Götzendiener)" (Sura Hajj : 30).

 

MASALAH: Beide, der Bestechung Gebende und der Annehmende, gehen in Jahannam (Bestechung ist eine Kabira). Bestechung ist nur erlaubt, (wenn alles andere versagt hat) und wenn dadurch körperlicher Schaden verhindert werden kann.

 

MASALAH: Jeder der rechtliche Entscheidungen trifft, die dem Buche Allahs entgegenstehen, ist ein Kafir.

 

MASALAH: Es ist wesentlich, dass alle Auseinandersetzungen und andere rechtlichen Angelegenheiten zwischen den Muslimen geregelt werden, indem die Shariat und deren Vertreter (Qasi, Mufti, Ulemaa) hinzugezogen werden. Die Entscheidung der Shariat ist ohne Groll anzunehmen. Sich gegen den Spruch der Shariat aufzulehnen ist Kufr (in Abwesenheit der Shariatgerichte ist ein Mufti oder Gelehrter, entweder persönlich oder brieflich zu kontaktieren).

 

MASALAH: Es ist haraam selbstsüchtig oder stolz auf sich selbst zu sein und zu glauben, die anderen wären minderer als man selbst. Der Allmächtige hat angeordnet: "Darum haltet euch nicht selbst für rein" (Najm : 34). "Doch Allah reinigt, wen Er will" (Nur : 21). Wichtig ist wie jemand stirbt (als Gläubiger) und niemand weiß, wie es mit einem zu Ende geht!

 

MASALAH: Mit seiner Herkunft zu prahlen, um dadurch zu Einfluß und Ansehen zu gelangen, ist haraam. Es steht geschrieben: "Siehe, der am meisten Geehrte unter euch vor Allah ist der Achtsamste". (Hujraat: 13)

 

MASALAH: Spiele wie Schach, Backgammon oder Würfelspiele sind haraam (Imam Shafei ist der Meinung, dass Schach erlaubt ist, solange es einen nicht davon abhält, seine Pflicht zu erfüllen und nicht zuviel Zeit beansprucht). Glücksspiele die dem Gewinner einen Geldpreis versprechen, sind haraam und eine Kabira. Dies zu leugnen ist Kufr. Hahnenkämpfe und dergleichen sind ebenso haraam.

 

MASALAH: Gemäß Imam Abu Hanifa ist es nicht gestattet, eine Entlohnung dafür anzunehmen, dass man den Adhan ruft, Qur'an oder Fiqh lehrt oder sonstigen Unterricht in islamischen Dingen erteilt. Die anderen Imame (Malik, Shafei und Ahmad ibn Hanbal) sind jedoch der Meinung, dass dies gestattet ist. In unserer Zeit ist die Fatwaa der Hanafi Ulemaa dahingehend, dass es erlaubt ist (aufgrund des sinkenden Interesses an islamischer Erziehung), für Qur'an-, Fiqh- und anderen islamischen Unterricht eine Entlohnung anzunehmen.

 

MASALAH: Es ist haraam einen Lohn für das Wehklagen oder Musizieren bei Begräbnissen zu nehmen.

 

MASALAH: Qasis, Muftis, Ulemaa (Imame der Moscheen, Hafis des Qur'an) und Qasis müssen vom islamischen Staat so viel Geld erhalten, um alle ihre legitimen Bedürfnisse befriedigen zu können. In nicht islamischen Ländern ist es die Aufgabe der muslimischen Gemeinschaft, die Ulemaa zu versorgen.

 

MASALAH: Eine Frau darf nicht ohne die Begleitung ihres Mannes oder eines männlichen Mahram (ein so naher Verwandter, dass er für eine Heirat nicht zugelassen ist) verreisen (als Musaafir).

 

MASALAH: Es ist haraam, den Bart kürzer zu schneiden als dass man ihn mit der Hand fassen könnte. Es ist makruh, die weißen oder grauen Haare aus dem Bart zu zupfen. Es ist Sunnat, den Bart lange wachsen zu lassen und den Schnurrbart, sowie Fingernägel, Achsel- und Schamhaare zu schneiden.

 

MASALAH: Ein Muslim sollte die Gemeinschaft mit Leuten meiden, die gewohnheitsmäßig in ungesetzliche Dinge verwickelt sind. Dies zu versäumen, führt dazu, dass man die Strafe teilt, die diese Leute in dieser und in der nächsten Welt zu erwarten haben.

 

MASALAH: Es ist Mustahabb, in einigen Fällen Wajib, jemandem der einem einen Gefallen erwiesen hat, zu danken und die Güte zu vergelten. Seinen Gefallen zurückzuweisen oder Undankbarkeit zu zeigen, ist falsch. Wer seinem Bruder gegenüber undankbar ist, der ist es auch gegen seinen Herrn.

 

MASALAH: Es  ist Mustahabb, häufig Darud für Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, zu sprechen. Eine Zusammenkunft, in welcher es weder Dhikr noch Darud gibt, ist makruh. Am besten ist es, mit den Ulemaa und den Frommen zu sitzen. Sollte dies nicht immer möglich sein, ist es besser, Gesellschaft (außer die, enger Freunde und der eigenen Familie) zu meiden.

 

MASALAH: Es ist haraam für einen Mann (sich in Kleidung und Verhalten) wie eine Frau zu benehmen, ebenso für eine Frau, sich wie ein Mann zu benehmen und für einen Muslim, einen Ungläubigen zu imitieren.

 

MASALAH: Es ist haraam (ohne guten Grund) ein Tier zu töten, dessen Fleisch halal ist, ohne dass es dann gegessen oder aufbewahrt wird. Ein gefährliches oder schädliches Tier zu töten ist erlaubt.

 

MASALAH: Die gegenseitige Verantwortung der Muslime untereinander besteht aus folgenden sechs Punkten:

 

1.   Ihn zu besuchen, wenn er krank ist.

2.   Sein Begräbnis zu begehen.

3.   Seine Einladung zum Essen anzunehmen.

4.   Ihn in Frieden (Salaam) zu grüßen (es ist Wajib, das Salaam eines Muslims zu erwidern).

5.   Ihn zu segnen wenn er niest.

6.   Ihm in Anwesenheit, wie auch in Abwesenheit Gutes zu wünschen.

 

MASALAH: Der Muslim soll für seinen Bruder Muslim das gleiche wie für sich selbst wünschen und das gleiche ablehnen, was er für sich selbst ablehnt.

 

MASALAH: Es gibt drei Arten von Kabira:

 

1.  Die größte Kabira ist Kufr, dann folgt der Glaube an eine falsche Lehre.

 

2. Jede Kabira welche die Rechte eines Muslims beschränkt. Das schließt jede Ungerechtigkeit gegen Vermögen, Ehre oder Person eines Muslim mit ein. Der Allmächtige möge einer Person vergeben, welche Seine Rechte beeinträchtigt (z.B. das Recht, auf eine bestimmte Weise verehrt zu werden), doch Er wird jenen nicht vergeben, welche die Rechte Seiner Untertanen verletzen. Auf Gewähr des Anas wird berichtet, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat: "Am Tage des Gerichts wird ein Rufer am Fuße des Arsh (göttlicher Thron) ausrufen: "Ummat des Muhammad! Euren gläubigen Männern und Frauen ist vergeben. Geht nun und regelt eure Uneinigkeiten."

 

3. Jede Kabira welche nur die Rechte Allahs beeinträchtigt (z.B. Salaat, Hajj oder Saum nicht zu verrichten).

 

MASALAH: Folgende Liste nennt jene Kabiras, welche in authentischen Ahadith erwähnt sind:

 

1. Shirk

 

2. Ungehorsam gegen die Eltern

 

3. Mord

 

4. Meineid

 

5. Verleumdung einer gläubigen Frau

 

6. Das Vermögen der Waisen für sich zu beanspruchen

 

7. Zinsen zu nehmen

 

8. Falsche Aussage

 

9. Desertion vom Schlachtfeld

 

10.  Ausübung von Zauberei

 

11.  Ehebruch

 

12.  Diebstahl

 

13.  Straßenraub

 

14.  Rebellion gegen einen gerechten Herrscher

 

Zu den größten Kabiras die im Hadith erwähnt sind, zählt das Verfluchen der Eltern. Die Sahaaba fragten ungläubig, wie denn so etwas überhaupt möglich sei. Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, antwortete: "Indem man die Eltern einer anderen Person verflucht und diese Person dadurch zwingt, mit gleicher Münze heimzuzahlen."

 

MASALAH: Es ist haraam einen Übeltäter zu loben. Im Hadith wird berichtet, dass der Allmächtige über solche Personen ungehalten ist und der Arsh erzittert wenn sie gelobt werden.

 

MASALAH: Wenn jemand eine Person verflucht, welche es nicht verdient, so fällt der Fluch auf die fluchende Person zurück.

 

MASALAH: Die Zeichen für einen Heuchler werden in authentischen Ahadith wie folgt beschrieben: Er spricht unwahr, bricht seine Versprechungen und Gelöbnisse, betrügt nachdem er die Treue versprochen hat und verwendet beleidigende Ausdrücke in der Argumentation.

 

MASALAH: Anzunehmen, dass eine Saghira eine unbedeutende Sache ohne ernste Auswirkung sei und in dieser Meinung zu beharren, ist eine Kabira. Eine Saghira für halal zu halten ist Kufr. Imam Buhari berichtete, dass Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, gesagt hat: "Neuerdings treibt ihr Dinge, die ihr geringer als ein Haar wähnt. Wir haben diese Dinge in der Zeit von Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, als äußerst fatal empfunden".

 

 

 

 

 

ZUM ABSCHLUSS DES BUCHES ÜBER TAQWA

 

 

Sehr viel wurde über die Shariat geschrieben und Bücher über Bücher gibt es über Fiqh. Mit den vorliegenden Zeilen wurde der Versuch unternommen, dem Durchschnittsbürger das Wesentliche über Fiqh zu vermitteln. Fragen, die über den Inhalt dieses Buches hinausgehen, sollten den Ulemaa vorgelegt werden.

 


 

 

 

Das Buch über Ihsan

 

Ihr solltet euch vergegenwärtigen, Allah schenke euch Erfolg, dass bis jetzt die äußere Form von Islam, Imaan und Shariat das Thema dieses Buches war. Die Wirklichkeit oder Haqiqat dieser Dinge sollte in den Diensten der Sufis gesucht werden.

 

Man sollte nicht annehmen, dass die Haqiqat in irgend einer Art der Shariat entgegensteht, was Unwissenheit und Kufr wäre. Im Gegenteil sind all diese Dinge Teil der Shariat. Für eine Person im Dienste der Sufis, die in der Lage ist, ihr Herz von allen emotionellen und intellektuellen Bindungen freizumachen - für nichts als für Allah- die alle Grundanschauungen bezüglich der eigenen Natur über Bord wirft, deren Seele friedvoll bleibt und mit Reinheit ausgestattet ist, übernimmt Shariat von da an die Bedeutung von Haqiqat. Das Salaat solch einer Person versetzt sie in eine andere Art von Beziehung zu Allah und ihre zwei Rakaat überragen den Nutzen tausender Rakaat einer anderen Person. Das gleiche gilt für Saum, Sadaqa oder andere Handlungen von Ibaadat.

 

Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sagte: "Könntet ihr einen Berg von Gold, so groß wie der Berg Uhud in Allahs Weg spenden, so wäre dies noch immer nicht gleich dem Wert eines ganzen oder halben Sir (Maßeinheit) Gerste, gespendet von einem der Sahaaba."

 

Das spirituelle Licht Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sollte in den Brüsten der Sufis gesucht werden, so dass das Licht in der eigenen Brust entflammt wird. Geschieht dies, so seid ihr in der Lage, aus eigener Entscheidungskraft alles Gute und Schlechte zu erkennen.

 

Ein wahrer Sufi (Wali) ist eine Person, welche, um die Qur'anische Ausdrucksweise zu gebrauchen, nur Allah beachtet. Im Hadith ist ein Wali als ein Mensch charakterisiert, durch dessen Anwesenheit sich die Leute zu Dhikrullah (Gedenken an Gott) bewegt fühlen. Mit anderen Worten: in der Gegenwart eines solchen Menschen wird sich eure Liebe für diese Welt mindern und gleichzeitig eure Liebe für Allah (und die nächste Welt) mehren. Und Allah weiß es am besten.

 

Für einen der nicht auf Allah achtet, ist es nicht möglich ein Wali zu sein.

 

 

 

 

"Engelsgesichtige Teufel harren überall und jede Hand legt eine neue Falle."

 

Hazrat Azizaan Raamitany sagte:

 

 

 

 

 

"Wenn du mit einem Scheich zusammensitzt und sich dein Herz nicht rührt und deine Liebe für diese Welt sich nicht verflüchtigt, so fliehe seine Nähe und verliere keine Zeit, denn sonst wirst du die Wahrheit niemals wissen und nicht einmal eine Spur davon kosten".

 

 

 


ARABISCHE AUSDRÜCKE

 

A

 

Ahl ul Bait "Die Leute des Hauses"; Der Qasi Thanaa Ullah zählte in seinem Buch "As Saif ul Maslul" folgende Leute zu den Ahl ul Bait von Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm: die Kinder Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, einschließlich Fatima und ihre Söhne, Ruqaiyya, Umm ul Kulthum und Zainab, die Ehefrauen Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, einschließlich Ayisha, Hafsa, Zainab und all die anderen, die engen Verwandten Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, einschließlich Abbas, Ali, Jafar, Aqil und die Söhne des Abbas. Diese sind die Leute deren spirituelle Reinheit in folgendem Qur'anvers belegt wird:

"Allah wünscht euch von Unreinheit zu befreien, Ahl ul Bait, und euch zu reinigen" (33:33).

 

Adhan      Der formelle Aufruf zum Gebet.

 

Ajnabiyy   Fremder; ein männlicher nicht Mahram. (siehe Mahram)

 

Ajnabiyya   Fremde; eine weibliche nicht Mahram. (siehe Mahram)

 

Alim          gelehrt; islamischer Gelehrter, Pl. Ulemaa.

 

AMIR         Befehlshaber, Prinz, Fürst.

 

Anbiyaa  Propheten; Sing. Nabiyy.

 

Ansaar    Helfer; die muslimische Gemeinde in Medina, welche den Nabiyy (der Friede und Segen Allahs sei auf ihm) von der Zeit der Hijra an unterstützte.

 

ARAFAT     eine Bergebene in der Nähe von Mekka; dort eine bestimmte Zeit zu verweilen, ist ein verpflichtend gemachter Bestandteil der Pilgerfahrt.

 

Arkaan    Säulen; die vorgeschriebenen Elemente der Gottesverehrung, des Dienstes "vor" Gott.

 

Arsh         Thron; über den Thron Allahs wissen wir fast nichts außer dem Namen. Gewiß ist es kein Thron im gewöhnlichen Sinn, denn dies würde bedeuten, dass der Allmächtige eine im Raum definierte, physische Gestalt und Stellung einnehmen würde. Der Allmächtige ist jedoch weder ein Körper noch sonst ein begrenztes Ding oder Subjekt und ist nicht im oder durch den Raum beschränkt. Der Imam Ahmad Baihaqi schrieb, dass die Qur'an Kommentatoren das Wort "Arsh" wörtlich verstanden haben, so dass dieser ein materieller Thron sei, den Allah erschaffen habe. Weiters erklären sie, dass Allah die Engel anwies, den Thron hoch und in Ehren zu halten, ihn zu umkreisen und sich seiner als Medium ihrer Gottesverehrung zu bedienen, geradeso wie Er es veranlaßte, die Kaaba zu errichten und sie von den Kindern Adams umkreisen und sie in ihrer Blickrichtung bei der Verrichtung des Salaat stehen zu lassen. Und Allah weiß es am besten.

 

Asr            Nachmittag; Salaat ul Asr nach der Mitte des Nachmittags, eines der fünf täglichen Fardh Salaats. Siehe < Salaat, 2. Kapitel:.

 

Aqaaid    Sing.: Aqida; "Glauben, Glaubensgrundsätze, Überzeugtsein"; vor allem vom Vorhandensein und von der Existenz und Einheit Gottes.

 

Ausaat Mufassal   Die Suren von Sura Buruj, "Anhäufung der Sterne" (85) bis Sura Bayyina "Überzeugender Beweis" (98).

 

Aurat      private Teile, körperlicher Intimbereich; jene Körperteile, die in der Öffentlichkeit bedeckt sein müssen.

 

Ayat         Zeichen; Vers im Qur'an.

 

Ayat

ul Kursi Thronvers in Sura Baqara (2:255).

 

 

B

 

Bayat       Treuegelöbnis; Gefolgseid an den Kalifen, das exekutive Staatsoberhaupt des islamischen Staates. Eid des Gehorsams an den Scheich eines spirituellen Ordens bei der formellen Einweihung.

 

Bidat       Neuerungen in der Religion; Einführung von Praktiken und Formen, die in der Zeit des Nabiyy, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, oder seiner Begleiter und Kalifen, Allahs Wohlgefallen sei mit ihnen, unbekannt waren.

 

 

Bismillahi ar

Rahmani ar

Rahim      "Im Namen Allahs des Allerbarmers des Barmherzigen"; jene Formel, mit der ein Muslim alle seine wesentlichen Handlungen beginnen sollte.

 

 

D

 

Darud      Bitte um Allahs Segen auf Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm.

 

Dirham    Silbermünze; 3,08 gr. Silber (Dinar: 4,4 gr. Gold).

 

Dhikr       auch Dhikrullah, "Gedenken Gottes". Dhikr kann auf vielerlei Weise geschehen und wird im allgemeinen von den Sufis als das Wesentliche allen spirituellen Lebens angesehen.

 

Duaa        Islamisches Bittgebet, bei dem die Arme mit nach oben gerichteten Handflächen bis zur Höhe der Schultern gehoben werden.

 

Dram        1/16 Unze = 1,772 Gramm

 

 

F

 

Fajr          Frühe; Salaat ul Fajr: Morgengebet; eines der fünf täglichen Fardh Salaats.

 

Fardh      Verpflichtung; alles, was von der Shariat als verpflichtend zur Ausübung angegeben wird.

 

Fardh

ul

Kifaaya   kollektive Verpflichtung; wenn ein einzelner die Verpflichtung für alle übernimmt, ist dies für die Gemeinschaft ausreichend.

 

fasid        ungültig; rechtlich nichtig.

 

FASIQ        Übeltäter.

 

Fatiha     die Eröffnungssure im Qur'an (Al Hamd).

 

Fatwaa   rechtliche Entscheidung, die von einem Gelehrten aufgrund der Beweisführung aus einer verläßlichen Quelle getroffen wurde.

 

FAQIR       ein Armer.

 

Fidya       Wiedergutmachung; Sühne für das Auslassen einer bestimmten religiösen Pflicht (Wajib) durch materielle Gaben, Bußgeld oder die Verrichtung einer religiösen Handlung.

 

Fiqh          juristisches Studium der Shariat, systematische Erklärung und Interpretation der beiden Hauptquellen aller islamischen Rechtsprechung - des Qur'an und der Sunnat Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm.

 

Firaun     Pharao; tyrannischer König Ägyptens zur Zeit des Musa (Moses, der Friede Allahs sei mit ihm).

 

FISQ          Übeltat, Vergehen.

 

 

G

 

GHAIB     das Unerforschliche, Unbekannte, nicht zu Wissende.

 

GHALIZA

NAJAASAT   grobe Unreinheit.

 

GHIBAT    verleumden; hinter jemandes Rücken derart über diese Person reden, dass sie, wäre sie anwesend, ungehalten würde.

 

GHISLIN   Eiter und Fäule, welche von den Körpern der Bewohner des Feuers fließen.

 

GHUSL      rituelle Waschung des ganzen Körpers.

 

 

H

 

HAAJAT     Bedürfnis, Notwendigkeit.

 

HADD      Grenze; Pl. Hudud, richterliches Urteil., die von Allah ta`ala im Qur'an festgelegten Strafen.

 

 

HADITH    überlieferte Rede; Taten und Aussprüche Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, die in Form geschriebener oder mündlicher Überlieferung von seinen Gefährten gesammelt und geprüft und schließlich von den Gelehrten als authentisch angenommen oder abgelehnt wurden. In diesem Buch wird Hadith als Sammelbegriff gebraucht. Plural: Ahadith.

 

HAFIS        jemand der den Qur'an auswendig kennt.

 

HAlZ          Menstruationsperiode der Frau.

 

HAJJ          "große" Pilgerfahrt; eine der Säulen im Islam; Reise nach Mekka, welche bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, zu einer bestimmten Zeit, zur Verrichtung gewisser Rituale durchzuführen ist.

 

HALAL       gesetzlich, von der Shariat erlaubt.

 

HANAFI     Angehöriger der Rechtsschule unter der Führung des Imam Abu Hanifa.

 

HAQIQAT  Wahrheit; die einer Sache zugrunde liegende Realität. Pl. Haqaaiq.

 

HAQIQI     tatsächlich; im Gegensatz zu "hukmi" oder "rechtlich".

 

HARAAM   ungesetzlich; von der Shariat untersagt.

 

HAZRAT    Titel, etwa "Eminenz, Ehrwürden".

 

HIDAAYAT  Göttliche Rechtleitung.

 

HIJRA        Auswanderung im Namen Allahs; die islamische Zeitrechnung beginnt mit der Hijra von Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, von Mekka nach Medina.

 

HOURI      Name der Mädchen im Paradiesgarten.

 

HUKMI      rechtlich; z.B. eine rechtliche Unreinheit kann im Gegensatz zu einer tatsächlichen (Haqiqi) nur durch die Kenntnis der Bestimmungen der Shariat erkannt werden.

 

HULUL       Platzeinnahme, Inkarnation.

 

 

I

 

IBAADAT  Verhältnis des Menschen als Untertan Allahs, äußerlich gekennzeichnet durch Handlungen des Gottesgehorsams, der Gottesverehrung, des Gottesdienstes und der Ergebung.

 

'ID             Festtag; 'Id ul Fitr (Festtag des Fastenbrechens zum Ende des Fastenmonates), 'Id ul Adha (Schlachtopferfesttag zum Gedenken des "Uropfers" von Abraham, Allah segne ihn).

 

IDDAT       Synonym für Ma'tam; Wartefrist der Frau nach Beendigung der Ehe, entweder durch Tod des Ehemannes (s.o.) oder durch Ehescheidung, wonach die `iddah 3 Menstruationszyklen beträgt (Grassl)

 

IHSAAN    der komplementäre innere Zustand, der dem äußeren Zustand des Islam Tiefe und zusätzliche Bedeutung verleiht. Aufrichtigkeit; siehe Buch 8.

 

IJMAA       Einigkeit der islamischen Gelehrten in einem bestimmten Problem. Eine der Rechtsquellen im Islam.

ILM

UL GHAIB Wissen des Unerforschbaren; eine exklusive Eigenschaft des Allmächtigen.

 

IMAAN      zweifelloser Glaube an die Glaubensgrundsätze; der Zustand ein wirklich Gläubiger zu sein.

 

IMAM         Führer; einer der Salaat in einer Jamaat leitet; ein führender Gelehrter.

 

INJIL         ein Buch der göttlichen Rechtleitung, wie die Torah und der Qur'an, welches dem Hazrat Isa ibn Maryam (Jesus), der Friede Allahs sei mit ihm, der ein Prophet des Islam war, offenbart wurde. Das Buch wurde jedoch verändert und letztlich durch die Feinde der Religion in der frühen Zeit des Christentums vernichtet.

 

IQAAMAT  letzter Aufruf zum Gebet; Signal für die versammelten Leute in der Masjid, aufzustehen und Reihen für die Verrichtung des gemeinschaftlich zu verrichtenden Salaats zu bilden.

 

ISAAR       ein ungesäumtes, weißes Tuch (von dreien), welches dazu benutzt wird, um einen Leichnam für die Beerdigung zu bekleiden.

 

ISHAA       Nacht; Salaat ul Ishaa, Nachtgebet; eines der fünf täglichen Fardh Salaats.

 

ISRAA       Nachtfahrt Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, von der Masjid al haraam in Mekka nach der Masjid al Aqsa in Al Quds (Jerusalem) und zurück.

 

ISTIGHFAR Flehen um Vergebung, jede Bitte aus Reue.

 

ISTIHAASA unangemessenes Blut der Frau; außerhalb der normalen monatlichen Periode.

 

ISTISQAA Bitte um Regen.

 

ITIKAAF    Klausur in einer Masjid; eine Handlung von Ibaadat.

 

 

 

 

 

 

J

 

JAHANNUM das Feuer, die Hölle.

 

JAIZ           erlaubt; was von der Shariat gestattet ist.

 

JALSA        die sitzende Stellung im Salaat, die nach der Beendigung jedes zweiten Rakaat und am Ende des Salaat eingenommen wird.

 

JAMAAT    eine Gruppe Muslime, im besonderen eine Versammlung von  Musallis.

 

JAMI MASJID   eine größere Masjid, in der Jumuah Salaat verrichtet wird.

 

JANAABAT  Zustand rechtlicher Unreinheit, welcher nach Ghusl verlangt, wie Haiz und Nifaas, Beischlaf und Samenerguß.

 

JANAASA  Begräbnis, eine Leiche.

 

JANNAT    Der Garten, das Paradies.

 

JIHAAD     das Sichbemühen um Allahs Willen; Kampf gegen die eigene niedere Seele; Kampf gegen die Feinde Allahs und des Gesandten, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm.

 

JUMUAH   Freitag; Tag der Versammlung; der gesegnetste Tag der islamischen Woche.

 

 

K

 

KABIRA     schwerwiegende Übeltat.

 

KAFAARAT  Tag für Tag Saum ohne Unterbrechung zwei Monate lang, als Buße für das Brechen von Fardh Saum (siehe Buch über Saum).

 

KAFAN       Leichentücher; Totenkleid; Bestehend aus Lifaafa, Isaar, Qamis und bei Frauen zusätzlich aus: Khimaar und Sinaband.

 

KAFIR        Nichtmuslim; ein Gottgläubiger, der aber nicht an die Gesandtschaft Muhammads, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, glaubt.

 

KALIMA     Wort, Satz, Ausspruch; speziell Kalimat ash-Shahaada (Glaubensbekenntnis).

 

KASSIB     Verdienender, Erwerbender.

 

KAUTHAR Becken in Jannat, aus dem die Gläubigen trinken werden, auf dass sie keinen Durst mehr verspüren müssen.

 

KHAFIFA

NAJAASAT   geringfügige Unreinheit.

 

KHALIFA   Stellvertreter, Nachfolger; Titel für das exekutive Staatsoberhaupt des islamischen Staates (legislatives Oberhaupt ist ALLAH); In der Terminologie der Sufis bedeutet dies jemanden, der aufgrund seiner spirituellen Entwicklung mit Erlaubnis des Scheichs anderen den Sufi Weg weisen darf. In der Fiqh-Terminologie ist der Khalifa eine Person, die sich einer Jamaat für Salaat als Musalli angeschlossen hat und während des Salaats vom Imam nach vorne gewunken wird, um die Stelle des Imam bis zum Ende des Salaats einzunehmen.

 

KHATAM   Vervollständigung; vollständige Rezitation des Qur'an vom Anfang bis zum Ende.

 

KHATIB     die Person, die eine Khutba (Ansprache) in Jamaat Salaat hält.

 

KHILAFAH   Amt oder Herrschaft eines Khalifas.

 

KHIMAAR Schleier; welcher der Toten für das Begräbnis angetan wird.

 

KHUFFAIN   eine besondere Art Ledersocken (Dual; Sing. Khuff).

 

KHULA      eine vereinbarte Summe, für welche der Mann seine Ehefrau durch Scheidung entlässt.

 

KHUTBA    Rede; Ansprache des Imam an Jumuah und den 'Id Tagen; am Jumuah Tag besteht sie aus zwei Teilen mit einer kleinen Sitzpause dazwischen.

 

KUSUF       Sonnenfinsternis.

 

 

L

 

LAHD         Baulichkeit im Grabe eines Muslims. (Siehe Buch über Janaasa)

 

 

M

 

MADHAB   Fiqh-Schule; da sich die vier Hauptschulen der sunnitischen Orthodoxie nur in Punkten des Verfahrens unterscheiden, jedoch in allen Einzelheiten der Glaubensangelegenheiten übereinstimmen, können sie nicht als Sekten oder Konfessionen bezeichnet werden. Auch können sie nicht Bidat genannt werden, da eine Madhab nicht mehr als eine geschulte und erleuchtete Kodifikation und Erläuterung der Verfügungen der Shariat ist, welche in Qur'an und Hadith zu finden ist.

 

MADRASSAH Schule; jeder Platz, an dem irgendein Aspekt des Islams mehr oder weniger formal gelehrt wird.

 

MADYUN   Schuldner.

 

MAGHRIB Sonnenuntergang; Salaat ul Maghrib im besonderen eines der fünf täglichen Fardh Salaats (Abendgebet).

 

MAHR        Mitgift; eine wesentliche Voraussetzung für die Legitimität einer Eheschließung.

 

MAHRAM   "nicht zu heiraten"; ein so naher Verwandter, dass eine Heirat ausgeschlossen ist, wie Vater, Mutter, Bruder, Sohn, Tochter etc., einschließlich der engsten Verwandten des Ehegefährten, die Amme und deren engste Angehörigen.

 

MAKHMASA Zustand des drohenden Hungertodes, bzw. Tod durch Verdursten.

 

MAKRUH   nicht haraam, aber abzulehnen, unerwünscht; z.B. sind bestimmte Tätigkeiten während Salaat makruh, es wird dadurch aber nicht ungültig.

 

MASAH      reiben, wischen; (siehe Buch über Tahaarat); bestimmte Methode, die Füße für Wudhu rituell zu reinigen.

 

MASALAH rechtliche Frage, Problemstellung, exemplarisches Beispiel.

 

MASHA      siehe Dram.

 

MASBUQ   Zuspätkommender; jemand der sich Salaat in einer Jamaat hinter einem Imam ab dem Zeitpunkt anschließt, nachdem der Imam sich aus der ersten Ruku Stellung aufgerichtet hat.

 

MASUM     "vor der Sünde geschützt", Eigenschaft der Anbiyya.

 

MASJID     Moschee, Gebetsort.

 

MASNUN   in Übereinstimmung mit der Sunnat.

 

MAULANA Meister.

 

MA'TAM     siehe IDDAT.

 

MIHRAB    bauliche Ausformung in der Moschee in Richtung der Qibla, in welcher der Imam steht, um die versammelte Gemeinschaft im Gebet zu führen.

 

MISAN       die Waage, mit der die Taten der Menschen am Tage des Gerichtes gewogen werden.

 

MISKIN     jemand der außer einigen Habseligkeiten nichts weiter besitzt.

 

MINBAR    erhöhte Standfläche an der Stirnseite einer Masjid, von welcher der Khatib seine Khutba in Jumuah Salaat hält.

 

MIRAAJ     Himmelfahrt Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm.

 

MISHKAAT  eine sehr bekannte Ahadithsammlung von Imam Tabrezi, im 6. Jh. nach der Hijra zusammen­gestellt.

 

MISWAK   Zweig einer bestimmten Weichholzart, welcher zum Zähneputzen gebraucht wird.

 

MITHQAAL  Maßeinheit; 20 M. = 7,5 Tolas = ca. 3 Unzen = 93,3 Gramm. 1 M. = ca. 4,7 Gramm.

 

MUAKKADA betont, darauf wertgelegt; die Bedeutung einer Handlung, deren Verrichtung von der Shariat gefördert wird.

 

MUAALAAT  ununterbrochen.

 

MUBAARAK gesegnet.

 

MUBAH     rechtlich von der Shariat gestattet; Jaiz; was nicht verboten ist.

 

MUDRIK    jemand der rechtzeitig gekommen ist; jemand der sich einem Salaat in Jamaat vor dem ersten Ruku anschließt.

 

MUHAA-

JIRIN        Auswanderer; Sahaaba, welche die Hijra mitgemacht haben (die in den ersten Tagen des Islam von Mekka nach Medina ausgewandert sind).

 

MUHA-

DITH         Hadithgelehrter.

 

MUHARRAM   erster Monat des islamischen Jahres.

 

MUHDITH Person im Zustand geringer ritueller Unreinheit; ein Zustand der Wudhu verlangt (im Gegensatz zu Janaabat, welcher Ghusl verlangt).

 

MUHIT      Allumfassend, Allmächtig. Exklusive Eigenschaft Gottes.

 

MUJADDID  begeisterter islamischer Reformer.

 

MUKAATAB Ein Sklave, dem sein Herr die Möglichkeit gibt, sich freizukaufen.

 

MUNFARID  jemand der Salaat für sich alleine verrichtet; einzelner Musalli.

 

MUNKAR   einer der beiden Engel, welche die Befragung im Grab durchführen.

 

MUQIM      Seßhafter; jemand der sich nicht auf einer Reise befindet.

 

MUQTADI jemand der hinter einem Imam Salaat verrichtet.

 

MUSAAFIR  Reisender.

 

MUSALLI   jemand der Salaat verrichtet, egal ob als Imam, Muqtadi, Mudrik, Masbuq, Muqim, Musaafir, Mutawassi oder Mutayammim.

 

MUSHRI-

KIN            Götzenanbeter, Heiden.

 

MUSTA­H-

ABB           beliebt; Bedeutung welche einer Handlung zugeschrieben wird, deren Verrichtung wünschens­wert ist.

MUTA-

WAATIR    Beweis welcher wegen seiner ununterbrochenen Überlieferung unumstritten ist; ein Mutawaatir Hadith ist ein Hadith, der von einer großen Anzahl Menschen bei jedem Schritt der Weitergabe berichtet wird.

 

MUTA-

WASSI      Person deren Wudhu ungebrochen ist.

 

MUTAYAM-

MIM           Person deren Tayammum ungebrochen ist.

 

 

N

 

NABIYY    ein von Gott auserwählter Mensch, welcher als folgsames Beispiel der göttlichen Rechtleitung auf die Leute nur durch sein eigenes Vorleben einzuwirken beauftragt ist, und ohne Auftrag, als Gesandter eine Offenbarung (verbindliche göttliche Gesetzgebung) zu verkünden.

 

NAFL          außerordentliche Handlung von Ibaadat.

 

NAJAASAT   Unreinheit.

 

NAKIR       einer der beiden Engel, welche die Befragung im Grab durchführen.

 

NAMIMA   jemanden darüber informieren, was jemand anders Schlechtes über ihn/sie gesagt hat.

 

NAQD        Barbesitz, mit dem es möglich ist, eine Vermehrung zu erzielen.

 

NAQSH-

BANDI       vom Sufiorden des Imam Bahaa ud Din Naqshband (möge Allah seine Ruhestätte erleuchten und ihm Frieden schenken).

 

NASAR      Versprechen, Ibaadat zu verrichten.

 

NAUHA      Zerreißen der Kleider am Grab eines Verstorbenen.

 

NIFAAS     die ersten 40 Tage nach der Entbindung.

 

NISAAB     "Steuerfreibetrag"; für Gold: 20 Mithqaal = ca. 93,3 Gramm. Für Silber: 200 Dirham = ca. 596 Gramm.

 

NIYYAT     Absichtserklärung; innere Bekanntgabe dessen, was man in Ibaadat zu verrichten beabsichtigt.

 

 

Q

 

QADA        sitzende Stellung im Salaat, die nach jedem zweiten Rakaat eingenommen und aus der Salaat beendet wird.

 

QADAM     Schritt; ein Siebentel der Länge eines Gegenstandes.

 

QAUMA     kurze stehende Haltung im Salaat zwischen Ruku und Sajda.

 

QASAA      nachholen, ergänzen; Ersatz für eine Unterlassung durch die Verrichtung der betreffenden Handlung zu einem späteren Zeitpunkt.

 

QASI          Beamter eines islamischen Staates, der bevollmächtigt ist, Gerichtsfälle, die vor das Gericht der Shariat gebracht werden, anzuhören und ein Urteil darüber zu fällen.

 

QATI          absolut, unumstößlich.

 

QIBLA       Richtung zur Kaaba, welche der Muslim im Salaat einnimmt.

 

QIRAAT     Rezitation, Vortrag; besonders die Rezitation aus dem Qur’an während Salaat.

 

QISAAR

MUFASSAL  die Suras von der Sura "Deutlicher Beweis" (98) bis zum Ende des Qur'ans.

 

QIJAAS        Methode der Regelfindung durch Analogieschluss.

.

 

QIYAAM    längere stehende Stellung im Salaat, in welcher Fatiha gesprochen wird.

 

QUR'AN     "Das Gelesene"; Buch Allahs; erste Quelle des islamischen Gesetzes.

 

QURBANI rituelle Schlachtung eines Tieres als gottesdienstliche Handlung.

 

QUNUT      demütige Bitte (Duaa) im Gebet, besonders in der stehenden Stellung nach Ruku im dritten Rakaat von Witr Salaat.

 

 

R

 

RAJM         Rechtsspruch, Urteil, Steinigung.

 

RAKAAT    Durchgang, Zyklus; ein Bestandteil von Salaat, welcher die Qiyaam, Ruku und Sajda Positionen, mit den entsprechenden Rezitationen beinhaltet.

 

RAMADHAN   neunter Monat des islamischen Jahres; jener, in welchem die erste Offenbarung des Qur'ans stattfand und in welchem der Muslim Saum einzuhalten hat.

 

RASUL       Gesandter; ein Nabiyy, der von Allah den Auftrag bekommen hat, den Menschen Seine Rechtleitung durch Offenbarung zu verkünden.

 

RUKU        gebeugte Stellung in Salaat; aus der Qiyaam Haltung beugt sich der Musalli nieder, bis seine Handflächen auf seinen Knien ruhen und sein Rücken und Kopf eine Linie bilden.

 

 

S

 

SAGHIRA  kleine Übeltat.

 

SAHAABA Gefährten; Begleiter Rasulullahs, Friede und Segen Allahs sei auf ihm, in diesem Buch als Sammelbegriff verwendet.

 

SAHIH       authentisch, verläßlich.

 

SAHIHAIN   Dualform  von Sahih; die beiden verläßlichsten Ahadithsammlungen sind Sahih Buhari und Sahih Muslim.

 

SAJDA       Stellung der Niederwerfung in Salaat.

 

SALAAM    Friede; abschließende Worte "As Salamu alaikum wa Rahmatullah" im Salaat; Gruß unter Muslimen.

 

SALAAT     islamisches Gebet, bestehend aus einer festgelegten Anzahl an stehenden, gebeugten, niedergeworfenen und sitzenden Stellungen mit den dazugehörigen Rezitationen.

 

SAUM        islamisches Fasten; Enthaltsamkeit von Essen, Trinken, Rauchen und Geschlechtsverkehr von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang mit Niyyat für Ibaadat.

 

SAWAAYIM Vermögen in der Form weidender Tiere.

 

SAYYIDINA   Ehrentitel: etwa "Unser Gebieter".

 

SHABAAN achter Monat des islamischen Jahres.

 

SHAFAAT  Fürsprache, Fürbitte.

 

SHAHID    islamischer Märtyrer.

 

SHARIAT  "offene Straße"; der Rechtskörper, aus Qur'an und Sunnat genommen, der die Fragen über Glauben und die praktische Ausführung im täglichen Leben regelt.

 

SHAWWAL  zehnter Monat des islamischen Jahres.

 

SCHEICH   Älterer; ein geistiger Führer.

 

SHIQ         besondere bauliche Ausformung in islamischen Gräbern.

 

SHIRK       Götzenanbeterei, Polytheismus, Anbetung von "Teilhabern" an der Göttlichkeit Allahs.

 

SIDRAT UL

MUNTAHA   zu Gott nächster, von Menschen erreichbarer Ort im Paradies, ein Lotosbaum.

 

SIRA          Biographie des Gesandten Gottes, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm.

 

SIRAAT     Brücke zum Paradies.

 

SUNNAT    "der ausgetretene Weg"; der Weg, die Gepflogenheit Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm.

 

SUFI          islamischer Mystiker.

 

SURA         Kapitel: des Qur'an.

 

SUTRA       Schild; ein Stock oder Stab, der vor dem Musalli in die Erde gesteckt wird, wenn dieser sein Salaat im Freien verrichtet.

 

 

T

 

TAAWUZ   Zuflucht suchen; die Worte am Beginn von Salaat, die vor Takbir und Thanaa gesprochen werden (Audhu Billahi minal Shaitani rajim).

 

TAHAARAT  Reinheit; Entfernung von Hindernissen (Unreinheiten) für die ordentliche Verrichtung bestimmter Handlungen von Ibaadat.

 

TAHAJJUD   Nafl Salaat, das im letzten Drittel der Nacht verrichtet wird.

 

THAWAAB   Segen Allahs, auf eine Ihm wohlgefällige Handlung.

 

TAHIYYAT   Gruß; Tahiyyat ul Wudhu und Tahiyyat ul Masjid werden als "Begrüßung" für Wudhu und die Masjid verrichtet.

 

TAHRIMA  Takbirat ul Ihram; Eröffnungs Takbir im Salaat; die Worte Tahrima und haraam haben ihren Ursprung in derselben Wortwurzel, die anzeigt dass, wenn ein Musalli Tahrima spricht, alles andere außerhalb Salaat haraam wird, bis er die Verrichtung des Salaats beendet hat.

 

TAFSIR      Qur'ankommentar.

 

TAKBIR     die Worte "Allahu Akbar" (Gott ist größer) im Salaat; Tahrima wird vom Heben der Hände begleitet.

 

TALQIN     die Art des Vortrages der Kalima in Gegenwart eines Sterbenden.

 

TARAAWIH 20 Rakaat Nafl Salaat, die den ganzen Ramadhan hindurch in Jamaat nach Ishaa Salaat verrichtet werden.

 

TARTIB     Abfolge; die Verrichtung von Wudhu und Salaat in der richtigen oder Masnun Reihenfolge.

 

TASBIH     Lobpreisung Allahs.

 

TASHAHUD Shahaadat (Glaubensbekenntnis; Zeugnis darüber ablegen, dass es keinen Gott gibt außer Allah und dass Muhammad der Gesandte Gottes ist) geben; Rezitation der Shahaadat in der Qada Haltung.

 

TASHRIQ  die Tage des 11., 12., 13., Monats Zil Hijjah (Monat der Pilgerfahrt)

 

TAUBA      Aufrichtige Reue aus dem Herzen.

 

TAWAF      umschreiten; die Kaaba als Handlung der Gottesverehrung im Rahmen der Pilgerfahrt zu umschreiten.

 

TAWIL       Versuch für doppelsinnige oder ungewisse Passagen aus Qur'an und Hadith Erklärungen zu finden.

 

TAYAMMUM   eine Methode Tahaarat zu erlangen, die unter bestimmten Bedingungen als Ersatz für Wudhu und Ghusl verwendet werden kann.

 

THANAA    Lob; im Salaat die Worte, welche unmittelbar nach dem EröffnungsTakbir gesprochen werden (Subhaanaka Allahumma ...).

 

TILAAWAT  Rezitation des Qur'an.

 

TIWAAL

MUFASSAL  die Suras von Sura Hujaarat, "Die Gemächer" (49) bis Sura Buruj, "Anhäufung der Sterne" (85).

 

THUR         Reinheit; insbesondere die Zeit der Reinheit zwischen den Menstruationsperioden der Frau.

 

TORAH      Buch des Musa (Moses, der Segen Allahs sei auf ihm).

 

 

U

 

ULEMAA    Pl. von Alim; Gelehrte, besonders der islamischen Wissenschaften.

 

UMMAT     Gemeinde, Gemeinschaft; im besonderen die Gemeinde der Gläubigen.

 

URUS         Handelsware, aus deren Verkauf ein Gewinn zu erlösen möglich ist.

 

USHR         Sakaat für landwirtschaftliche Produkte.

 

W

 

WAHY       Göttliche Offenbarung.

 

WAJJIB     Verpflichtung, Verbindlichkeit; der Hauptunterschied zwischen Fardh und Wajib ist, dass Salaat ungültig wird, wenn etwas ausgelassen wird, das im Salaat (wie z.B. Sajda) Fardh ist. Wenn etwas ausgelassen wird, das (wie Fatiha) Wajib im Salaat ist, wird Salaat nicht ungültig, wenn auch Sajda Sahw gemacht wird.

 

WALI         Freund Allahs; eine geheiligte Person.

 

WASIYYA Vermächtnis, Testament.

 

WUDHU    Die Methode, sich von geringer ritueller Unreinheit zu säubern.

 

 

 

Z

 

ZABAH      islamische Schlachtmethode.

 

ZABUR      Psalmen des Propheten Daud (David, Allahs Friede sei auf ihm).

 

ZIL HIJJA letzter Monat im islamischen Jahr.