DAS
ELEMENTARE HANDBUCH
DER
RECHTSLEHRE
NACH
IMAM ABU HANIFA
Eine
Übersetzung von:
QASI THANAA ULLAH'S
MA LA BUDDA MINHU
The Essential
Hanafi Handbook of Fiqh
Übersetzung:
Maulana Yusuf Talal Ali al-Amriki
Übersetzung aus dem Englischen und
Herausgeber: Muhammad
Michael HANEL
INHALTSVERZEICHNIS
VORWORT
ALLAH.......................................................................................
DIE ANBIYAA..............................................................................
DIE ENGEL.................................................................................
SHIRK.......................................................................................
DIE LEHREN RASULULLAHS............................................................
DIE SAHAABA.............................................................................
NACHTRAG.................................................................................
Über die Wichtigkeit des Gebetes (Salaat)
WUDHU.....................................................................................
WAS WUDHU BRICHT...................................................................
GHUSL.......................................................................................
WAS GHUSL NÖTIG MACHT............................................................
NAJAASAT..................................................................................
REINIGUNG VON NAJAASAT...........................................................
TAYAMMUM................................................................................
WANN SALAAT FARDH WIRD.........................................................
DIE ZEITEN FÜR SALAAT...............................................................
ADHAN......................................................................................
SALAAT‘S VORBEDINGUNGEN........................................................
DIE SÄULEN DES SALAAT..............................................................
WAS IN SALAAT WAJIB IST...........................................................
SAJDA SAHW..............................................................................
WIE SALAAT ZU VERRICHTEN IST...................................................
WAS WUDHU IN SALAAT BRICHT....................................................
QASAA......................................................................................
WAS SALAAT BEEINTRÄCHTIGT ODER UNGÜLTIG MACHT.....................
SALAAT DER KRANKEN.................................................................
SALAAT DES MUSAAFIR................................................................
JUMUAH SALAAT..........................................................................
ANDERE SALAATS AUSSER DEN FÜNF FARDH...................................
NAFL SALAAT.............................................................................
SALAAT ISTIKHAARA
SALAAT TAUBA
SALAAT HAAJAT
SALAAT TASBIH
SALAAT KUSUF
SALAAT ISTISQAA
SAJDA TILAAWAT........................................................................
VORBEREITUNG UND BEERDIGUNG DES VERSTORBENEN....................
DER MÄRTYRER (Shahid).............................................................
DIE WITWE (Ma’atam).................................................................
BESUCH DER GRABSTÄTTEN..........................................................
DIE ZAHLUNG VON SAKAAT...........................................................
SADAQAT UL FITR.......................................................................
NAFL SADAQA............................................................................
ALLGEMEINE INFORMATINEN.........................................................
WAS QASAA UND KAFAARAT BEDINGT............................................
NAFL SAUM................................................................................
ITIKAAF.....................................................................................
Das Buch über Taqwa
(Frömmigkeit)
NAHRUNG..................................................................................
MUSLIMISCHE KLEIDUNG..............................................................
PRIVATE ANGELEGENHEITEN..........................................................
VERSCHIEDENES.........................................................................
ZUM ABSCHLUSS DES BUCHES ÜBER TAQWA....................................
Erstes Kapitel:
Die ständige Erinnerung an den Tod
und das Wesentliche eines Testamentes bereit zu haben, ist Mustahabb; und dies umzusetzen, wenn der Tod nahe scheint, ist Wajib.
In einem Hadith wird berichtet, dass jemandem der Rang eines Shahid (Märtyrers) zuteil wird, wenn er
sich
täglich 20 Mal an den Tod erinnert.
MASALAH: Wenn jemandem der Tod naht, sollte Talqin der Kalima Shahaadat gemacht
werden (Kalima sollte laut von den
Anwesenden derart vorgetragen werden, dass der Sterbende mit einstimmt und so
die Welt mit der Kalima auf den
Lippen verlässt. In keinem Fall soll der Sterbende gezwungen werden, die Kalima zu rezitieren). Die Suras Yaa Sin und R'ad sollten
ebenfalls in seiner Anwesenheit rezitiert werden. Ist er verschieden, sollten
seine Augen und sein Mund geschlossen werden, und der Tote sollte mit aller
gebotenen Eile für das Begräbnis vorbereitet werden.
MASALAH: Bevor der Körper gewaschen wird, (sollte auch
der Tisch gewaschen) und Räucherwerk angebrannt werden. (Nachdem der Tote auf
den Tisch gelegt wurde, sollte der gesamte Schmuck, Perücken, falsche Zähne
etc. entfernt werden.) Wenn die Kleider ausgezogen sind (der Körper der Qibla zugewandt) und nur mehr die Aurat (Körperzonen, welche nicht
öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen) bedeckt bleiben, sollten alle Haqiqi Najaasat weggewaschen werden. Dann sollte dem Verstorbenen Wudhu gemacht werden (wenn für den Toten
zu Lebzeiten Fardh Salaat obligatorisch gewesen ist oder er
das Pubertätsalter erreicht hat), obschon es nicht notwendig ist, den Mund und
die Nase zu spülen. (Man kann ein feuchtes Tuch benützen, um Mund und Nase zu
reinigen. Ist jemand in Janaabat, Haiz oder Nifaas gestorben, sollten Mund und Nasenöffnungen schon ausgespült
werden. Das Bart- und Haupthaar sollte dann (ohne es zu kämmen) mit Duftwasser
gewaschen werden (es kann auch Seife verwendet werden, falls nichts anderes
vorhanden ist. Die Fingernägel oder Haare müssen nicht geschnitten werden).
Danach sollte der Körper des Verstorbenen mit Wasser, in dem die Blätter des
Jujube- oder Lotusbaumes gekocht wurden gewaschen werden (oder mit Wasser
welches irgendwie anders organisch parfümiert wurde).
Gewaschen wird der Körper, indem er
zuerst auf die linke Seite gerollt und rechts (vom Kopf bis zu den Zehen)
gewaschen und dann auf die rechte Seite gerollt und links gewaschen wird, wobei
man das Wasser ganz frei über den gesamten Körper fließen lässt. Nachdem der
Körper anschließend in sitzende Stellung aufgerichtet wurde, sollte langsam
über den Bauch nach unten gestrichen werden, und wenn irgend
etwas herauskommt, sollte es weggewaschen werden. Es ist dann nicht
unbedingt notwendig, die gesamte Waschprozedur zu wiederholen (zu diesem
Zeitpunkt ist es angebracht, drei Mal Kampferwasser über den ganzen Körper
auszugießen). Nachdem der Körper nun abgetrocknet wurde, sollten das Bart- und
Haupthaar parfümiert und Kampfer auf die Körperteile aufgetragen werden, die in
Sajda mit dem Boden in Berührung
kommen. Dann ist der Körper bereit, mit dem Kafan
(Totengewand) umgeben zu werden.
Für Männer sind gemäß Imam Abu
Hanifa drei (weiße) Tücher als Kafan Sunnat. Eines (Qamis) reicht bis zur Hälfte der Waden, und die beiden anderen (Isaar und Lifaafa) vom Kopf bis zu den Zehen. In einem Hadith ist festgehalten, dass Rasulullah,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, in drei Leichentüchern begraben wurde
und dabei kein Qamis verwendet wurde. (Dieser Hadith geht auf Aisha (Allahs Wohlgefallen sei auf ihr) zurück und
wurde von Imam Shafei für die Empfehlung benutzt, drei Leichentücher gleicher
Größe zu verwenden. Ein weiterer, von Ibn Abbas überlieferter Hadith berichtet, dass Rasulullah, der Friede und Segen Allahs
sei auf ihm, in drei Leichentüchern beerdigt wurde, von denen eines ein Qamis
war. Unter anderem wegen der Tatsache, dass Ibn Abbas als männlicher Verwandter
Zutritt zu den Beerdigungsvorbereitungen hatte, hat es die Hanafi Uleema (Gelehrtengesellschaft) vorgezogen, diesen Hadith gelten zu lassen, und hält daher
einen Qamis für Sunnat.)
(Die masnun Methode, den männlichen Körper mit dem Kafan zu bekleiden, ist wie folgt:
Man breitet alle drei Kafans auf dem Boden, einen über dem
anderen, aus. Zuerst Lifaafa, dann Isaar und dann Qamis. Dann legt man den Körper darauf, faltet den Qamis über den Körper und entfernt das
Tuch, welches während der Waschung die Aurat
(jene Körperteile, welche in der Öffentlichkeit nicht zur Schau gestellt werden
dürfen) bedeckt hat. Dann faltet man die linke Schoß
des Isaar über den Qamis und dann die rechte. Gleicherweise
wird das Lifaafa über das Isaar geschlagen. Man verschließt das
Kopf- und Fußende des Lifaafa mit
Stoffbändern. Auch um die Mitte kann man ein Band schlingen, damit der Kafan nicht verrutscht.)
Es ist Bidat (unzulässige Neueinführung), den Verstorbenen mit einem
Turban zu bekleiden (oder irgend etwas auf den Körper
oder Kafan zu schreiben).
Sind drei Tücher für die Bestattung
nicht vorhanden, werden auch zwei genügen.
Hazrat Hamsa, Allahs Wohlgefallen sei auf
ihm, wurde nur in einem Kafan
begraben, der seinen Kopf freigab, wenn man ihn über die Füße zog und die Füße
freiließ, wenn man ihn über den Kopf zog. Es wurde schließlich in
Übereinstimmung mit den Anordnungen Rasulullahs,
des Nabiyy Allahs (der Friede und
Segen Allahs sei auf ihm), der Kafan
über seinen Kopf gezogen und seine Füße mit Gras bedeckt.
Für eine Frau sind noch zwei weitere
Leichentücher zusätzlich notwendig: ein (Khimaar
oder Schleier), schalähnliches Tuch, in welches ihr Haar eingebunden wird und
welches dann über ihrer Brust gefaltet wird; sowie als zweites ein Sina Band,
um ihre Brüste zu halten, welches ihren Oberkörper bis zu den Schenkeln
bedeckt.
Wenn keine fünf Leichentücher zu
Verfügung stehen, ist es ausreichend, sie in dreien oder so vielen, wie zu
besorgen sind, zu begraben.
(Masnun
ist es, die weiblichen Tote wie folgt mit dem Kafan zu bekleiden:
Man
breitet die vier Kafans, einen über
den anderen auf dem Boden aus - zuerst Lifaafa,
dann Sina Band, dann Isaar und dann Qamis - und bettet den Körper darauf.
Dann schlägt man das Qamis über den
Körper und entfernt das Tuch, welches ihre Aurat
bedeckt hat, teilt das Haar in zwei Strähnen, legt es über die Brust und
bedeckt den Kopf und das Haar mit dem Khimaar,
ohne es zu befestigen oder einzuschlagen. Dann schlägt man die linke Seite des Isaar über das Qamis und Khimaar und
dann die rechte Seite. Dann verschließt man das Sina Band in gleicher Weise über das Isaar und Lifaafa über
das Sina Band. Zuletzt verschließt
man die Enden des Lifaafa am Kopf-
und Fußende mit Stoffbändern. Man kann auch um die Körpermitte ein Band
schlingen, um den Kafan
festzuhalten.)
MASALAH: Ghusl,
Ankleidung für die Beerdigung, Verrichtung des Janaasa Salaat und Dafan
(Beerdigung) der muslimischen Toten sind Fardh
ul Kifaaya (eine der Gemeinschaft auferlegte Verpflichtung; wenn es schon
nicht für jedes Individuum vorgeschrieben ist, so haben doch einige aus der
Gemeinschaft die Verpflichtung zu übernehmen. Übernimmt keiner die Ausführung,
so haben alle Mitglieder der Gemeinschaft die Verantwortung dafür zu tragen,
dass ein Fardh nicht ausgeführt
wurde. Gleicherweise sind I'tikaaf
(Klausur in der Moschee während der letzten 10 Tage im Monat Ramadhan), die
Gemeinschaft der Muslime zu verteidigen und islamisches Wissen zu erwerben Fardh ul Kifaaya.)
Janaasa Salaat
darf nicht verrichtet werden, bevor der Körper nicht ordentlich gebadet und für
die Beerdigung, wie oben beschrieben, vorbereitet wurde.
MASALAH: Der Sultan (oder sonst ein Führer der Muslime)
ist die geeignetste Person, die berechtigt ist, Janaasa Salaat zu leiten,
dann der Qasi, dann der Imam der
örtlichen Masjid, dann die engsten
Verwandten des Verstorbenen und dann die fernen Verwandten. Der Imam sollte
eher der Vater als der Sohn des Verstorbenen sein.
MASALAH: Es gibt vier Takbirs in Janaasa Salaat. Nach dem ersten Takbir sollte Thanaa rezitiert werden.
Gemäß Imam Abu Hanifa ist es nicht
gestattet, Fatiha in Janaasa Salaat zu rezitieren. Die meisten anderen
Imame ziehen es jedoch vor, dass Fatiha nach Thanaa rezitiert wird.
Nach dem zweiten Takbir (durch den Imam) wird Darud rezitiert.
Nach dem dritten Takbir wird Duaa für den Verstorbenen und alle Muslime wie folgt gesprochen:
("0 Allah, vergib unseren
Lebenden und Toten, den Anwesenden und Abwesenden, unseren Jungen und Alten, den
Männern und Frauen. 0 Allah, wen Du am Leben hältst, laß ihn im Islam leben,
und wen Du sterben lässt, laß ihn im Imaan
(echter Glaube) sterben.")
(Der Imam und auch die Muqtadis sprechen diese Duaa gemeinsam. Wer diese Duaa oder irgendeine andere Masnun Duaa, die bei dieser Gelegenheit gesprochen wird nicht gelernt hat,
kann statt dessen Fatiha
mit dem Niyyat einer Duaa (nicht als Rezitation) sprechen.)
Bei Janaasa eines Kindes muss (nach dem dritten Takbir) folgende Duaa
gesprochen werden:
("0 Allah, mach ihn/sie zur
Quelle unseres Heils und mach ihn/sie zu einer Belohnung und einen Schatz für
uns und eine(n) Fürsprecher(in) und
jemanden, dessen Fürsprache angenommen wird.")
Nach dem vierten Takbir sagen der Imam und die Muqtadis einmal nach rechts und einmal
nach links "As
Salamu
alaikum wa Rahmatullah"
(Der Friede und das Erbarmen Allahs sei auf euch) (die Muqtadis tun dies
schweigend. Es ist nicht recht, nach
Janaasa Salaat weiter stehen zu bleiben, um Duaa zu machen.)
MASALAH: Wenn jemand kommt, nachdem der Imam Janaasa Salaat begonnen hat und ein oder mehrere Takbirs gesprochen hat, so sollte er warten, bis der Imam das
nächste Takbir spricht und sich dann
dem Salaat hinter ihm anschließen.
Nachdem der Imam Salaam gegeben hat,
sollte der Zuspätgekommene alle Takbirs, die er versäumt hat, nachholen (indem
er "Allahu Akbar" (Gott ist
größer) für jedes ausgelassene Takbir
spricht). Gemäß Imam Abu Yusuf braucht der Zuspätgekommene nicht auf das
nächste Takbir des Imam zu warten, um
sich anzuschließen, sondern kann sich wie jede Person, die in einem der fünf
täglichen Fardh Salaats Tahrima
("Allahu Akbar" am Beginn des Gebetes zu sprechen) des Imam versäumt
hat, sofort anschließen und später die versäumten Takbirs nachholen (die Fatwaa
ist hier mit Abu Yusuf).
MASALAH: Es ist nicht Jaiz (zulässig) Janaasa Salaat auf einem Reittier zu verrichten
(außer es liegt ein triftiger Grund vor. Dasselbe gilt für die Verrichtung des Janaasa Salaats im Sitzen).
MASALAH: Es ist makruh
(verpönt, nicht gerne gesehen), Janaasa
Salaat in einer Masjid zu verrichten.
MASALAH: Es ist nicht Jaiz, Janaasa Salaat für jemanden zu verrichten, der
nicht anwesend oder so verstümmelt ist, dass nur mehr die Hälfte seines Körpers
(oder nur der Körper ohne Kopf) vorhanden ist.
MASALAH: Janaasa
Salaat kann für ein Neugeborenes
verrichtet werden, welches nach der Geburt laut geschrien hat und dann
verstorben ist, aber nicht für ein Neugeborenes, welches bei der Geburt keinen
Laut von sich gegeben hat. (An diesem Kind sollte jedoch Ghusl vorgenommen werden und es sollte in Tücher gewickelt und
begraben werden.)
MASALAH: Ein Kind, welches ohne Vater und Mutter in
einem nicht-muslimischen Territorium gefangengenommen wurde oder dessen Vater
oder Mutter Muslim geworden ist oder welches selbst bei vollem Verstand den
Islam angenommen hat, hat bei seinem Tod darauf Anspruch, dass für es Janaasa Salaat verrichtet wird.
MASALAH: Es ist Sunnat,
dass vier Personen den Sarg tragen und dies mit angemessenem Schritt tun (weder
laufen noch schleichen) und jene, die den Sarg zum Friedhof begleiten, gehen
hinterdrein (machen die ganze Zeit Dhikr)
und setzen sich nicht, bis der Sarg auf die Erde gesetzt wurde.
MASALAH: Im Grab (ungefähr so tief gegraben, wie der
Verstorbene groß ist) sollte ein Lahd
(oder Shiq) gemacht werden (Lahd ist eine Einbuchtung am Boden des
Grabes, welche sich durch seine ganze Länge zieht und direkt von oben nicht
sichtbar ist. Wo der Boden nicht fest genug ist, eine Lahd zu graben, wird ein Shiq
gemacht. Dies ist bloß eine Rinne, die am Boden des Grabes verläuft.) Der
Verstorbene sollte in das Grab von der Seite der Qibla gelegt werden. Dabei sollten die Worte "Bismillahi wa
ala millati Rasulillahi" (laut) gesprochen werden. Der Körper sollte der Qibla zugewendet, (auf die rechte Seite)
gelegt werden.
Wird eine Frau begraben, sollte sie
(und jene, die sie begraben) von den anderen abgeschirmt werden. (Nahe
Verwandte können z.B. Tücher von außen hochhalten.) Nachdem das Lahd entweder mit ungebrannten Ziegeln
oder Bambus (oder das Shiq mit
Holzbrettern) bedeckt wurde, sollte das Grab mit Erde aufgefüllt und mit einem
kleinen Erdhügel, (nicht höher als 30 Zentimeter) bedeckt werden. Es ist Sunnat, mit drei Handvoll Erde das Zuschütten
des Grabes zu beginnen. Bei der ersten Handvoll sagt man "Min haa Khalaqnaa"("Woraus wir dich erschaffen
haben"), bei der zweiten "Fihaa
Nu'idu kum" ("Worin wir dich zurückbringen") und bei der
dritten "Wa min haa Nukhriju kum Taaratan Ukhraa" ("Und woraus
wir dich wieder hervorbringen werden").
Es ist makruh, im Grab gebrannte Ziegel, Stöcke oder Kalk zu verwenden.
MASALAH: Die erhabenen Kuppeln etc., die über manchen
Sufi-Gräbern errichtet wurden, die Lampen, die man an ihren Gräbern brennen lässt
und die vielen anderen Unsitten, die unter den Muslimen in Mode gekommen sind,
sind alle Haraam oder makruh. (Wenn
jemand über solche Unsitten im Zweifel ist, sollte er diese Angelegenheit mit
den Gelehrten seiner Gemeinschaft besprechen.)
MASALAH: Wenn der Verstorbene begraben wurde, ohne dass Janaasa Salaat über ihm verrichtet wurde, kann dies jederzeit bis drei Tage
nach der Beerdigung an seinem Grab nachgeholt werden. Nach drei Tagen ist Janaasa Salaat haraam.
Zweites Kapitel:
Wer durch die Hände der ungläubigen
Feinde des Islams (in Jihaad) oder
durch jene, die gegen den Kalifen revoltieren oder durch Straßenräuber oder
durch eine, von einem anderen Muslim verübte Ungerechtigkeit getötet wurde oder
auf dem Schlachtfeld (des Jihaad) tot
aufgefunden wurde, wird aus der Sicht der Shariat
ein Shahid (Märtyrer) unter folgenden
Umständen:
1. Der Tod darf nicht aufgrund einer verhängten
Strafe (wie Rajm, Qisaas oder Todesurteil eines Qasis) eingetreten sein, so dass niemand
Blutgeld fordern kann (z.B. ein Straßenräuber, der gekreuzigt wurde (siehe Qur'an 5:33), wird kein Shahid, da auch die Personen, die ihn
gekreuzigt haben, nicht von den Verwandten des Getöteten für Blutgeld
verantwortlich gemacht werden können, da sein Tod aufgrund eines gültigen
Richterspruchs erfolgt ist).
2. Er darf nicht minderjährig, geisteskrank,
noch in Janaabat oder als Frau in Haiz gewesen sein.
3. Er darf vom Zeitpunkt seiner Verwundung bis
zu seinem Tod keinerlei Essen oder Trinken zu sich genommen, nicht geschlafen
oder ausgiebig gesprochen und keinerlei medizinische Betreuung erfahren haben
und weder mit Kaufen oder Verkaufen beschäftigt gewesen sein und nichts geerbt
haben.
4. Vom Zeitpunkt seiner Verwundung bis zu seinem
Tod darf kein Salaat Fardh für ihn geworden sein; ob er
dieses Salaat verrichtet hat oder
nicht, ist in diesem Fall nicht ausschlaggebend.
Wenn bei einer Person, die
ungerechterweise getötet wurde (den Märtyrertod starb), diese Bedingungen nicht
erfüllt werden, muss der Körper trotz der Tatsache, dass dieser Person alle
Würden eines Shahid (in der nächsten
Welt) zuteil werden, in Ghusl
gewaschen und für die Beerdigung in der üblichen Weise vorbereitet werden.
Der Shahid hingegen bekommt kein Ghusl
(nicht einmal das Blut wird von seinen Wunden gewaschen) und er muss in den
Kleidern, in welchen er gestorben ist, begraben werden. Dann kann Janaasa Salaat (vor seiner Beerdigung) über ihm verrichtet werden (obwohl
sein Körper nicht in der üblichen Weise für die Beerdigung vorbereitet wurde).
Eine Person, die durch Qisaas oder Hadd (durch den Richterspruch eines Qasi für ein begangenes Verbrechen) hingerichtet wurde, ist kein Shahid. Solch eine Person bekommt Ghusl und über ihrem Körper auch Janaasa Salaat verrichtet.
Ein Straßenräuber oder Rebell, der
für seine Verbrechen hingerichtet wurde, bekommt Ghusl (und wird in der üblichen Weise für die Beerdigung
vorbereitet), doch wird kein Janaasa Salaat über ihm verrichtet (das
Verbrechen dieser Leute richtet sich gegen die Gesellschaft und die Bestrafung
hierfür ist dementsprechend streng und von exemplarischer Bedeutung. Daher wird
ihnen der Segen von Janaasa Salaat vorenthalten, obwohl sie als
Muslime normalerweise darauf Anspruch hätten. Der Selbstmörder erhält ebenfalls
Janaasa Salaat. Es ist jedoch zu empfehlen, dass die bedeutenden, gelehrten
und frommen der Menschen dem Begräbnis fernbleiben um dadurch den anderen zu
verdeutlichen, dass Selbstmord ein äußerst schweres Vergehen ist, welches sowohl
Allah wie der Gesellschaft verhaßt ist).
Drittes Kapitel:
Wenn eine Frau verwitwet,
ist es erforderlich, dass sie eine Trauerzeit von vier Monaten und zehn Tagen (Ma'tam) einhält.
Während dieser Zeit darf sie sich nicht (mit hellen oder bunten Farben) schmücken, kein Parfüm, Öle oder Makeup benützen oder die Haare färben, außer sie hat eine Entschuldigung dafür. Außerdem darf sie das Haus ihres verstorbenen Mannes nur verlassen, wenn es unbedingt nötig ist (sie darf allerdings ihren täglichen Einkauf erledigen oder ihren Lebensunterhalt verdienen). Die Nächte muss sie ebenfalls darin verbringen, außer sie wurde delogiert oder das Haus ist niedergebrannt oder sie muss um ihr Gut oder Leben darin fürchten (in diesen Fällen darf sie sich an einem Ort ihrer Wahl niederlassen).
Sollte ein anderer Verwandter als
ihr Mann sterben, ist es für sie haraam,
mehr als drei Tage Ma'tam einzuhalten
(die Gepflogenheit, eine Frau für die Zeit ihrer Iddat (synonym für Ma'tam)
in ihren Gemächern einzusperren ist unmenschlich und entbehrt jeder
Rechtfertigung durch die islamische Shariat).
MASALAH: Es ist erlaubt, im Herzen zu trauern und Tränen
über den Verstorbenen zu vergießen. Das absichtliche Erheben der Stimme, indem
man schreit oder wehklagt (Nauha),
das Zerreißen der Kleider, das sich an den Kopf und ins Gesicht Schlagen, alle
diese Dinge sind haraam.
MASALAH: Es gibt eine gute Anzahl von Sahih (authentische) Ahadith, die klar feststellen, dass der Verstorbene
(im Grab) wegen dem übermäßigen Wehklagen seiner Familie zu leiden haben wird.
Diese Angelegenheit betreffend haben die Uleema
(Gelehrten) verschiedene Auffassungen. Der Verfasser ist der Meinung, dass ein
Verstorbener, der solche Praktiken gepflegt oder in seinem Testament verfügt
hat oder über solch ein Verhalten seiner Familie erfreut gewesen wäre und
nichts dagegen unternommen hätte, wegen des Verhaltens seiner Familie zu leiden
haben wird. Andernfalls wird ein Muslim nicht für die exzessiven Taten anderer
bestraft.
MASALAH: Es ist Sunnat,
der Familie des Verstorbenen am Tag des Trauerfalls das Essen zukommen zu
lassen (da sie aus Gründen der Trauer und wegen der Beerdiungsvorbereitungen
möglicherweise keine Zeit hat, Essen zuzubereiten. Sollte man jedoch erfahren,
dass für ihr Essen bereits gesorgt ist, wird es nicht mehr notwendig sein,
ihnen welches zu senden).
MASALAH: Es ist Sunnat,
folgenden Ayat aus dem Qur'an Majid (Erhabener Qur'an) zu sprechen, wenn ein
Unglücksfall eingetreten ist:
("Wahrlich, wir gehören Allah, und zu Ihm kehren wir zurück.")
Viertes Kapitel:
(Am Beginn seiner Sendung hat es Rasulullah, der Friede und Segen Allahs
sei auf ihm, den Muslimen untersagt, die Grabstätten ihrer Verstorbenen zu
besuchen. Dies geschah, um die Muslime vor den heidnischen Bestattungsbräuchen
zu bewahren. Als die Menschen im Islam erzogen waren, wurde es ihnen wieder
gestattet, ihre Friedhöfe zu besuchen.)
Die Imame des Hadith Ibn Majah, Muslim und al
Hakim haben berichtet, dass der Nabiyy,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat:
"Ich habe euch davon
abgehalten, eure Grabstätten zu besuchen. Aber nun hört, könnt ihr gehen und
sie besuchen."
Der Gebrauch des männlichen
Personalpronomens (ihr) im letzten Satz des Hadith
hat einige Gelehrte veranlaßt zu folgern, dass die Untersagung nur für die
Männer aufgehoben und den Frauen die Erlaubnis dazu nie erteilt wurde. Dies ist
jedoch unwahrscheinlich, denn der Gebrauch des männlichen Personalpronomens im
Plural, um Männer wie auch Frauen anzusprechen, war im klassischen Arabisch
höchst gebräuchlich. Das beste Beispiel dafür ist in der Tat der Qur'an selbst.
Außerdem unterstützen die Ahadith diesen Anspruch nicht. Hazrat Aisha, Allahs Wohlgefallen sei
auf ihr, wird in einer Anzahl von Ahadith
erwähnt, da sie der Nabiyy, der
Friede und Segen Allahs sei auf ihm, auf ihre Frage nach dem angemessenen Duaa
für den Friedhofsbesuch, belehrt hat. Wäre das Verbot noch in Kraft gewesen,
wäre es für sie ja nicht notwendig gewesen, nach diesem Duaa zu fragen.
Im Isaaba
des Hafiz ibn Hajar wird berichtet, dass Aisha nach dem Tod ihres Bruders Abdur
Rahman sein Grab besuchte. Hätte es dazu keine Genehmigung gegeben, wäre sie
bestimmt nicht hingegangen.
Ein Hadith, von Imam al Hakim überliefert, berichtet, dass Hazrat Fatima das Grab ihres Vaters
Onkel, Hazrat Hamza, möge Allah
zufrieden mit ihnen sein, jeden Freitag zu besuchen pflegte.
Aufgrund dieser und weiterer Ahadith (Plural von Hadith; Überlieferung eines Prophetenausspruches) sind die meisten
Gelehrten der Meinung, dass Frauen die Grabstätten besuchen dürfen, solange sie
ihre Fassung bewahren können, ordentlich bedeckt gekleidet sind und von einem
oder mehreren ihrer männlichen Angehörigen begleitet werden. Und Allah weiß es
am besten.
Es ist Sunnat, beim Besuch der Grabstätten folgende Duaa zu sprechen:
("Friede sei auf euch, ihr
Leute in den Gräbern, von den Muslimen und Gläubigen. Ihr seid unsere Vorgänger
und wir folgen euch nach. Wenn Allah es will, werden wir einander begegnen.
Möge Allah mit denen unter uns Erbarmen haben, welche früh gerufen wurden. Ich
erbitte von Allah unsere und eure Sicherheit. Möge Allah uns und euch vergeben
und über uns und euch Gnade walten lassen.")
Auf Gewähr des Amir ul Muminin (Führer der Gläubigen), Hazrat Ali, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird berichtet, dass
jeder, der an einem Friedhof vorbeigeht und elf Mal die Sura Ikhlaas als Segen für die darin Begrabenen rezitiert, den
gleichen Segen wie die im Friedhof Beerdigten erhält.
Auf Gewähr des Hazrat Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, wird
berichtet, Rasulullah, der Friede
und Segen Allahs sei auf ihm, habe gesagt, dass jeder, der die Suras Fatiha, Ikhlaas und Takaathur zugunsten der Verstorbenen
rezitiert, der Fürsprache der dort Begrabenen (am Tage des Gerichtes) sicher
ist.
Hazrat Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf
ihm, berichtet einen Hadith, in
welchem festgestellt wird, dass, wenn jemand die Sura Yaa Sin auf dem
Friedhof für die dort Begrabenen rezitiert, Allah ihre vorgesehene Bestrafung
erleichtert; und dem Rezitierenden wird entsprechend der Anzahl der dort
Begrabenen Segen zuteil.
MASALAH: Die meisten Gelehrten stimmen darin überein,
dass der Segen tatsächlich die Verstorbenen erreicht, wenn jemand eine Handlung
der frommen Ergebenheit (Ibaadat),
sei es eine pekuniäre, (wie Sadaqa;
Armensteuer) oder eine körperliche (wie Nafl
Salaat), mit der Absicht verrichtet,
dass der Segen dieser Handlung den Verstorbenen zuteil werde.
MASALAH: haraam
ist es, Sajda (als Handlung der
Gottesverehrung) an den Gräbern der Propheten und Heiligen oder Tawaaf
(Umkreisung) um ihre Gräber zu machen oder ein Duaa an einen Verstorbenen zu
richten (im Glauben, dass der Verstorbene direkt für die Beantwortung
verantwortlich sei) oder Versprechungen an die Bewohner der Gräber abzugeben
(als Gegenleistung für deren "Hilfe" bei der Erfüllung von
Bittgebeten). Tatsächlich führen diese Dinge geradewegs in Kufr (Unglauben). Rasulullah,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, verfluchte die Leute, welche solche
Dinge taten, untersagte der Ummat
deren Praxis und trug uns auf, kein Idol aus seinem Grab zu machen.
Eine weitere der fünf Säulen des
Islam ist Sakaat (Armenabgabe). Als
nach dem Tod von Rasulullah, der
Friede und Segen Allahs sei auf ihm, bestimmte Stämme der Araber revoltierten
und beschlossen, die Zahlung von Sakaat
zurückzuhalten, befahl der Kalif Abu Bakr, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, in
Übereinstimmung mit allen der Sahaaba,
Jihaad (Kampf um Allahs Willen) gegen
die Vorenthalter. (Ihr Zurückhalten des Sakaat,
welches auf der Überzeugung begründet war, dass die Qur'anverse über Sakaat
nach dem Tod Rasulullahs, der
Friede und Segen Allahs sei auf ihm, keine Gültigkeit mehr hätten, stellte
tatsächlich eine Verleugnung des Qur'an
dar, und dies ist Kufr. Also war ihr
Verbrechen, für welches der Kalif Jihaad
gegen sie erklärte, nichts anderes als Abtrünnigkeit.)
Jemand, der die Notwendigkeit Sakaat zu zahlen, verleugnet, ist ein Kafir (Ungläubiger) (denn er verleugnet
den Qur'an, der klarstellt, dass Sakaat notwendig ist). Jemand, der Sakaat nicht zahlt, obwohl er weiß, dass
es notwendig ist (aus Knausrigkeit oder Nachlässigkeit), ist ein Fasiq oder Übeltäter (und muss seine
Übeltat bereuen).
Erstes Kapitel:
Sakaat ist Wajib für jeden freien, reifen und geistig gesunden Muslim, der ein
Nisaab (wie unten erklärt) besitzt,
von welchem alle Schulden und die Ausgaben für den Lebensunterhalt (Essen,
Kleidung, Unterkunft etc.) abgezogen wurden. Weiters für den, der ein
wachsendes Vermögen (z.B. eine Tierherde oder eine Kapitalinvestition) besitzt
und in dessen Besitz dieses Nisaab
für ein Jahr gewesen ist.
MASALAH: Wenn jemand in den Besitz eines Nisaab gekommen ist und davon Sakaat zahlen möchte, obwohl es sich
noch kein Jahr in seinem Besitz befunden hat, kann er davon Sakaat zahlen und es wird als
vollständig bezahlt anerkannt.
MASALAH: Wenn jemand ein Nisaab besitzt und Sakaat
für mehrere Nisaabs freiwillig
bezahlt hat und dann in den Besitz von genau dieser Anzahl von Nisaabs gelangt, so gilt seine Bezahlung
als vollständig und er hat nicht noch einmal zu bezahlen.
MASALAH: Sakaat
ist gemäß Imam Abu Hanifa nicht Wajib
auf ein Nisaab, welches im Besitz
eines Kindes oder Geisteskranken ist. Gemäß den anderen Imamen (Malik, Shafei
und Ahmad) ist dies Wajib und muss
von den Eltern oder dem Vormund erledigt werden.
MASALAH: Zimaar
(Besitz, von dem es höchst unwahrscheinlich ist, dass daraus jemals Profit
gezogen werden kann) oder verlorenes Eigentum oder solches, das man sich ohne
Zeugen widerrechtlich angeeignet hat oder eine ausständige Schuld, welche der
Schuldner abstreitet und für die es keinen Beleg gibt oder was vergraben wurde
und man hat den Ort vergessen oder was vom Sultan (oder vom Staat)
beschlagnahmt wurde: für all dieses Eigentum ist kein Sakaat zu bezahlen (Imam Shafei ist jedoch der Ansicht, dass es bei
allen erwähnten Fällen Wajib ist, Sakaat zu bezahlen). Sollte man wieder
in den Besitz eines solchen Eigentums gelangen, ist es nicht notwendig, für die
vergangene Zeit, in der man nicht im Besitz dieses Vermögens war, Sakaat zu
zahlen.
Wenn die ausstehende Schuld jedoch vom
Schuldner eingestanden wird, auch wenn dieser offiziell zahlungsunwillig) ist
oder wenn es Zeugen für die Schuld gibt oder wenn der Qasi davon weiß oder wenn jemand etwas in seinem eigenen Haus
vergraben (und den Ort vergessen) hat, dann ist es in diesen Fällen Wajib, davon Sakaat zu zahlen und (gleicherweise) auch für die Zeit, in welcher
man dieses Vermögen nicht besessen hat.
MASALAH: Sakaat
eines ausstehenden Schuldanspruchs muss in dem Moment gezahlt werden, in dem
die Schuld eingetrieben wird. (Folgendes sollte für das weitere Verständnis
gesagt werden: Man unterscheidet einen starken, einen mittleren und einen
schwachen Zahlungsanspruch.
1. Der schwache Anspruch besteht aus dem, was in
jemandes Besitz gelangte, ohne eine Gegenleistung dafür erbracht zu haben, wie
z.B.: Meraath oder Erbe; oder es
gelangt in jemandes Besitz durch eines anderen Handlung, jedoch ebenfalls ohne
Gegenleistung, wie z.B. Wasiyyat
(Vermächtnis), oder man bekommt durch jemandes Mühe etwas und gibt etwas dafür,
was aber dem tatsächlichen Wert nicht entspricht, wie Mahr oder Mitgift, welche im Tausch für die Ehre einer Frau gegeben
wurde. Wenn dieser Anspruch eingehoben wird, wird Sakaat dafür Wajib, wenn
der Anspruch den Nisaab
("Steuerfreibetrag") überschreitet und ein Jahr in Besitz gehalten
wurde.
2. Der mittlere Anspruch besteht aus dem
Besitzrecht auf etwas, was man im Güterverkehr untereinander ausgetauscht hat,
ohne dabei eine Geschäftsabsicht gehabt zu haben, wie z.B. der Preis für die
eigenen Kleider, wenn sie jemand anders genommen hat. Sakaat muss dafür bezahlt werden, wenn der Betrag den Nisaab überschreitet, obschon es dafür
nicht nötig ist, diesen Betrag ein Jahr lang besessen zu haben.
3. Der starke Anspruch besteht aus dem
Besitzrecht auf etwas, was man im Zuge des Warenverkehrs ausgetauscht hat, mit
der Absicht damit Handel zu treiben. Sakaat
dafür zu bezahlen ist sofort nach Bezahlung fällig. Die Rate ist ein Dirham für vierzig.)
Wenn sich die Zahlung eines
Anspruchs aus einem Geschäftsfall ergibt, muss 2,5 Prozent Sakaat gezahlt werden, wenn der Betrag 40 Dirhams (Ein Dirham
ist eine Silbermünze 3,08 Gramm) überschreitet. Besteht der Anspruch durch
etwas anderes als Handel (wie der Preis für etwas, das gerichtlich enteignet
wurde), so ist Sakaat nur dann zu
zahlen, wenn der erhaltene Betrag ein Nisaab
überschreitet. Besteht der Anspruch aufgrund eines Austausches ohne Wert, wie Mahr, dann muss Sakaat nach einem Jahr Besitzzeit gezahlt werden, wenn der Betrag
ein Nisaab überschreitet. Dies ist Sunnat gemäß Imam Abu Hanifa.
Gemäß den Imamen Abu Yusuf und
Muhammad muss Sakaat für alles
bezahlt werden, was eingehoben wurde, (ungeachtet ob es ein Nisaab überschreitet oder sich für ein
Jahr lang in jemandes Besitz befunden hat) außer in den Fällen von Diyyat und Irth ul Jinaayah, wofür Sakaat
nach einem Jahr zu zahlen ist, wenn die Zahlung ein Nisaab überschreitet (die Fatwaa
ist hier mit Imam Abu Hanifa).
MASALAH: Niyyat,
entweder zum Zeitpunkt an dem man Sakaat
gibt oder dann, wenn man das, was für Sakaat
bestimmt ist vom Übrigen trennt, ist eine Bedingung (wesentlich für die
ordentliche Bezahlung von Sakaat).
MASALAH: Wenn jemand sein ganzes Vermögen als Sadaqa gibt, ohne Niyyat für Sakaat gemacht
zu haben, so verfällt seine Verpflichtung, für dieses Vermögen Sakaat zu geben. Gibt er jedoch nur
einen Teil seines Vermögens als Sadaqa,
dann verfällt diese Verpflichtung gemäß Imam Abu Yusuf nicht. Gemäß Imam
Muhammad wird alles, was er als Sadaqa
gegeben hat, von dem abgezogen, wovon er Sakaat
zu bezahlen hat (die Fatwaa ist mit
Imam Abu Yusuf).
MASALAH: Befindet sich jemand am Anfang und Ende des
Jahres im Besitz eines vollen Nisaabs,
auch wenn während des Jahres der Betrag geringer war, muss Sakaat wie für ein ganzes Jahr bezahlt werden.
Besitz, welcher eine Vermehrung
ermöglicht und für welchen Sakaat zu
bezahlen Wajib ist, besteht aus
dreierlei Art:
1. Naqd
2. Urus
3. Sawaayim
1. Naqd
(Barbesitz) an Gold und Silber, egal ob in Münzen oder ungeprägt, in frischen
Nuggets oder als Schmuck oder Zierrat auf Gebrauchsgegenständen. Ein Nisaab für Gold ist 20 Mithqaals gleich 7,5 Tolas (oder ungefähr drei Unzen = ca.
93,3 Gramm). Ein Nisaab für Silber
ist 200 Dirham oder 56 Rupies in der
Währung Delhis (dies war im 18. Jahrhundert, als dieses Buch geschrieben wurde;
heute sind es 52,5 Tolas oder 21 Unzen, gleich 653 Gramm). Der Betrag für Sakaat dieser beiden Werte ist ein
Vierzigstel oder 2,5 Prozent.
Ist weniger Gold oder Silber als der
Betrag für je ein Nisaab vorhanden,
so können gemäß Imam Abu Hanifa beide zusammengelegt und der Wert durch eine
Schätzung festgestellt werden, wenn man an das Wohlergehen der Armen denkt.
Es ist daher notwendig, für 100 Dirham Silber und
10 Mithqaal Gold Sakaat zu zahlen (denn gemäß Imam Abu Hanifa überschreitet der
Gesamtwert ein Nisaab von wenigstens
einem der beiden). Ist jedoch für 100 Dirham Silber und 5 Mithqaal
Gold vorhanden, ist Sakaat nur zu
zahlen, wenn der Gesamtwert ein Nisaab
von zumindest einem der beiden überschreitet.
MASALAH: Wenn Gold oder Silber mit einem anderen Metall
verschmolzen (oder als Überzug über ein anderes Material verwendet wurde, so
gilt, wenn das Gold oder Silber dominiert, das Stück als Gold oder Silber.
Überwiegt das Legierungsmaterial, wird dieses Stück als Verkaufsbesitz oder Urus angesehen.
2. Urus
(Handelsware ist die zweite Art von Vermögen, von welchem Vermehrung (Wasiyyat) zu erwarten und für welches Sakaat Wajib ist).
MASALAH: Aller Besitz, in der Absicht erworben, ihn als
Handelsware zu gebrauchen, ist Sakaat
(Wajib) mit 2,5 Prozent unterworfen.
Sollte jemand ein Wertgeschenk oder
ein Wasiyyat (Legat) erhalten oder
eine Frau erhält Mitgift oder ein Mann erhält Khula (eine vereinbarte Summe dafür, dass ein Mann seine Frau durch
Scheidung entlässt) oder Blutgeld oder wenn der Empfänger beim Empfang
beabsichtigt, dieses Geld für Geschäfte zu verwenden, so ist es in allen Fällen
gemäß Imam Abu Yusuf Wajib, Sakaat davon zu geben. Gemäß Imam
Muhammad ist dies bis zu dem tatsächlich begonnenen Geschäft nicht Wajib. (die Fatwaa ist hier mit Imam Muhammad).
MASALAH: Erhält jemand Geld durch Meraath (Erbschaft), so herrscht darüber Übereinstimmung, dass
dieses Geld, selbst wenn jemand beim Empfang beabsichtigt, damit ein Geschäft
zu tätigen, dieses nicht als Urus angesehen wird (und kein Sakaat dafür zu zahlen ist).
MASALAH: Urus kann mit Gold oder Silber zusammengelegt
werden, um ein Nisaab von allem
zusammen zu bilden, wenn man besonderen Bedacht auf die Armen legt. Wenn der
Wert eines der teilhabenden Bestandteile (Gold oder Silber) ein Nisaab überschreitet, wird 2,5% davon
als Sakaat zu zahlen sein.
3. Sawaayim
(weidende Tiere, als die dritte Art von Vermögen, von welchem man eine
Vermehrung erwarten darf und auf welches Sakaat
Wajib ist).
Darin sind Kamele, Rindvieh und
Ziegen beiderlei Geschlechts eingeschlossen, welche den größeren Teil des
Jahres auf der Weide verbringen (und den kleineren Teil des Jahres gefüttert
werden).
Die Erklärung, woraus ein Nisaab einer der erwähnten Tiergattungen
besteht, sprengt den Rahmen dieses kleinen Buches. Gleicherweise sind die
Gesetze, die für Ushr (Sakaat für landwirtschaftliche Produkte)
gelten, zu ausgedehnt, um hier behandelt zu werden.
MASALAH: Findet ein Muslim in der Wüste oder irgendeinem
entlegenen Teil des Landes eine Gold-, Silber-, Eisenmine oder dergleichen,
wird ein Fünftel für Sakaat
beansprucht, und vier Fünftel bleiben dem Finder als Eigentum, wenn das Land
niemandem gehört. Hat das Land einen Besitzer, gehören die verbliebenen vier
Fünftel diesem. Befindet sich der Fundort im eigenen Haus des Finders, hat er
gemäß Imam Abu Hanifa nicht ein Fünftel als Sakaat
zu bezahlen. Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad ist es jedoch auch in diesem
Fall Wajib, ein Fünftel zu bezahlen
(die Fatwaa ist hier mit den Imamen
Abu Yusuf und Muhammad. Im "Jami Saghir" wird die gleiche
Rechtsauffassung auch Imam Abu Hanifa zugeschrieben).
MASALAH: Wird ein Schatz gefunden, der die Zeichen des
Islam trägt - auf den Münzen ist z.B. die Kalima
(islamisches Glaubensbekenntnis) eingeprägt - muss der Eigentümer ausgeforscht
werden. (Der Fund muss mindestens drei Monate ausgeschrieben werden und wenn
bis dahin der Besitzer keinen Anspruch darauf erhebt, erwirbt der Finder
legales Besitzrecht). Trägt der Schatz die Zeichen von Kufr (z.B. die Pyramide mit dem Auge darin usw.), wird ein Fünftel
davon für Sakaat genommen und die
übrigen vier Fünftel gehen in den Besitz des Finders über.
MASALAH: Den Anspruch auf Empfang von Sakaat haben:
1. Faqir:
Jede Person, die weniger als ein Nisaab
besitzt (ein Faqir wird also jeder genannt, der selbst kein Sakaat bezahlt).
2. Miskin:
Jede Person, (die außer ein paar Habseligkeiten) nichts besitzt.
3. Mukaatab: Ein Sklave, dem sein Herr die
Möglichkeit gibt, sich freizukaufen.
4. Madyun:
(Schuldner) Eine Person, obwohl sie ein Nisaab
besitzt, über ein Nisaab
hinausgehende Schulden hat.
5. Ghazi:
Ein Soldat des Islam, welchen Ranges auch immer, der nicht die Mittel besitzt,
sich seine Kampfausrüstung selbst zu beschaffen.
6. Musaafir:
Jede Person die sich, obwohl sie zu Hause Eigentum besitzt, auf Reisen und ohne
Mittel in der Fremde befindet.
Sakaatgeld kann entweder ausschließlich
für eine dieser Gruppen verwendet oder unter alle verteilt werden.
Wer Sakaat gibt, darf es nicht an einen unmittelbaren Verwandten geben,
weder an seine Eltern noch an seine Nachkommen.
Auch darf er es nicht an einen Kafir oder ein Mitglied der Bani Hashim geben (den Familien des Ali,
Abbas, Jafar, Aqil und Harith ibn Abdul Muttalib). Er kann diesen jedoch Nafl Sadaqa (freiwilliges Almosen)
geben.
Weiters darf er Sakaat nicht für den Bau einer Masjid
(Moschee) (oder Bauwerke wie Brunnen oder Brücken etc.) für ein Begräbnis, für
Hajj, zur Schuldentilgung eines Toten oder für den (unmündigen) Sohn eines
reichen Mannes.
MASALAH: Hat jemand einer Person Sakaat gegeben, in der Meinung sie habe Anspruch darauf und findet
dann heraus, dass dies nicht der Fall ist, so ist es gemäß Imam Abu Hanifa (und
Muhammad) nicht notwendig, Sakaat
noch einmal zu bezahlen.
MASALAH: Es ist Mustahabb,
einem Faqir nur jenen Geldbetrag zu
geben, der ausreicht, um seine wesentlichen Bedürfnisse zu sichern und welcher
es ihm zumindest für einen Tag ermöglicht, nicht zu betteln.
MASALAH: Es ist makruh,
(als Sakaat) den Betrag eines Nisaab oder mehr an nur einen Faqir zu geben (oder an eine Person der
oben erwähnten Gruppen) oder für einen Stadtbewohner, Sakaat an einen Bewohner einer anderen Stadt zu geben, außer dieser
ist ein Verwandter oder hat es dringender nötig als einer der Leute, die in der
eigenen Stadt darauf Anspruch haben.
MASALAH: Wer die Mittel besitzt, Essen für zumindest
einen Tag zu erwerben, dem ist das Betteln durch die Shariat untersagt.
Zweites Kapitel:
MASALAH: Sadaqat
ul Fitr ist für jeden Muslim Wajib,
dessen Grundbedürfnisse gedeckt sind und der darüber hinaus ein Nisaab besitzt. Dass dieses Nisaab eine Vermehrung erwarten lässt,
ist nicht Bedingung. Weiters ist es für solch eine Person haraam, Sadaqat ul Fitr
(von anderen für sich) anzunehmen.
Der Besitzer solch eines Nisaab ist verpflichtet, Sadaqat ul Fitr für sich und seine eigenen
unmündigen Kinder auszulegen, vorausgesetzt seine Kinder sind nicht selbst
Besitzer eines Nisaab, in welchem
Fall er von ihrem Geld spenden kann. Ein Mann ist nicht für Sadaqat ul Fitr seiner Frau und seiner
erwachsenen Kinder verantwortlich. Selbstverständlich kann er jedoch die
Verantwortung dafür übernehmen, wenn er es wünscht.
MASALAH: Sadaqat
ul Fitr wird von der Morgendämmerung des 'Id Tages (Festtages) an Wajib.
Sollte daher jemand vor der Dämmerung sterben oder in den Besitz des Nisaab nach der Dämmerung gelangen oder
danach Muslim werden, so ist Sadaqat ul
Fitr für solch eine Person nicht Wajib.
Man kann Sadaqat ul Fitr auch vor dem 'Id
Tag bezahlen. Sunnat ist es jedoch,
dies vor dem Betreten des Platzes zu erledigen, an dem 'Id Salaat abgehalten
wird.
Wenn Sadaqat ul Fitr nicht am 'Id
Tag bezahlt wird, kann dies (als Qasaa)
zu jeder (passenden) Zeit nachgeholt werden.
(Der Betrag für Sadaqat ul Fitr kann mit den örtlichen Ulemaa (Gelehrten) abgestimmt werden. Gewöhnlich ist es ein Betrag,
der nötig ist, um einer Person eine sättigende Mahlzeit zu bezahlen.)
Drittes Kapitel:
Nafl Sadaqa
kann den Eltern, nahen Verwandten, Waisen, Armen, Nachbarn usw. gegeben werden.
Es ist angebracht, nur von dem Geld zu geben, welches übrig bleibt, wenn alle
anderen Ausgaben wie Grundbedürfnisse, Schulden, finanzielle Verbindlichkeiten
und sonstige üblichen Ausgaben abgedeckt sind.
Nafl Sadaqa
darf nicht in übertretender Weise gegeben werden (z.B. als Eintrittskarte in
ein Spielkasino usw.).
Nach der Schlacht bei Khaibar beschenkte Rasulullah, der Friede und Segen Allahs
sei auf ihm, seine Frauen mit einem Geldbetrag, der ihre Ausgaben für ein Jahr
abdeckte. Für sich selbst legte er (der Friede und Segen Allahs sei auf ihm)
weder Rücklagen (für Luxusgüter) an, noch behielt er Überflüssiges, sondern
spendete in Allahs Weg, sobald er dazu in der Lage war.
Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei
auf ihm, sagte einmal: "Spende, Bilaal, und fürchte nicht Armut vom König
des himmlischen Thrones."
Trotzdem darf der Muslim nicht
wahllos schenken. Der Höchste nannte solche Verschwender "die Brüder des
Shaitan" (Sura Bani Israel: 27).
Wahlloses Schenken bedeutet, dass es
weder Thawaab (Segen für die nächste
Welt) noch Nutzen in dieser Welt in sich birgt. Außerdem ist Selbstgefälligkeit
nicht bedeutender als Selbstverantwortung.
MASALAH: Nafl Sadaqa sollte zuallererst den
Mitgliedern der Bani Hashim (Stamm
der Hashemiten) zukommen, da es haraam
ist, ihnen Sakaat zu geben. Wegen
ihrer Verwandtschaft mit Rasulullah,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, sollte man ihnen (bei der
Geschenkübergabe) mit Demut und Respekt begegnen.
MASALAH: Nafl Sadaqa kann den Mitgliedern anderer
Glaubensrichtungen gegeben werden, die beschlossen haben, friedlich in
islamischen Ländern zu leben, jedoch nicht den Ungläubigen, die sich im Krieg
mit den Muslimen befinden.
MASALAH: Es ist Sunnat
Muakkada (empfohlene Handlung) der Gastfreundschaft, jemanden als Gast für
drei Tage aufzunehmen. Darüber hinaus ist es nur Mustahabb.
Eine weitere Säule des Islam ist Saum (islamisches Fasten), welches im
Monat Ramadhan eingehalten wird. Saum ist Fardh für jeden fähigen Muslim. Dies zu verleugnen ist Kufr. Saum ohne triftigen Grund zu übergehen, ist Fisq (Übeltat). Sollte dies geschehen, weil man die Notwendigkeit
dafür verneint, ist es Kufr.
Die Imame Buchari und Muslim haben
auf Gewähr des Abu Huraira berichtet, dass Rasulullah,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat: "Die Söhne Adams
werden eine Vermehrung ihrer guten Taten finden. Der Allmächtige wird sie ihnen
10 bis 700 Mal vergelten, außer eingehaltenes Fasten; denn mit Sicherheit ist
dies nur um Allahs Wohlgefallen, und die Belohnung dafür ist Er selbst."
Erstes Kapitel:
MASALAH: Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um
eine ordentliche Verrichtung von Saum
zu gewährleisten:
1. Niyyat
2. Freisein von Haiz und Nifaas.
MASALAH: Es gibt sechs Arten von Saum:
1. Saum im Ramadhan,
2. Saum als Qasaa,
3. Saum von speziellem Nasar,
4. Saum von nicht speziellem Nasar,
5. Saum als Kafaarat,
6. Nafl Saum.
Gemäß Imam Abu Hanifa wird Saum im Ramadhan ordentlich verrichtet, wenn jemand ein allgemeines Niyyat (Versprechen, Absichtserklärung)
(unspezifisch, jedoch allumfassend) oder ein spezifisches Niyyat für das bevorstehende Fardh
oder Niyyat für ein Nafl Saum
abgibt (sagt jemand z.B.: "Morgen mache ich Saum", so ist das ein allgemeines Niyyat)
Gibt jemand Niyyat für Saum Qasaa oder Kafaarat und es ist ein gesunder Muslim (weder krank noch ein Musaafir), dann genügt dies für die
ordentliche Verrichtung des unmittelbar bevorstehenden Saum und für kein anderes. Ist
die Person krank oder ein Musaafir,
dann ist jedes beabsichtigte Saum im Ramadhan mit Niyyat von Qasaa oder Kafaarat in
Ordnung. Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad ist nur das unmittelbar
bevorstehende Fardh (Ramadhan Saum) in Ordnung (die Fatwaa
ist hier mit den Imamen Abu Yusuf und Muhammad).
Gemäß den Imamen Malik, Shafei und
Ahmad ist selbst für Ramadhan Saum ein spezifisches Niyyat für das unmittelbar bevorstehende
Fardh zu machen.
Saum von spezifischem Nasar (Versprechen) wird gemäß Imam Abu
Hanifa nur durch ein Nasar Niyyat (ohne zu spezifizieren, welche
der beiden Arten von Nasar
beabsichtigt wird) oder durch ein allgemeines Niyyat der Niyyat für Nafl Saum
ordentlich eingehalten. Wurde ausdrücklich Niyyat
für ein anderes Wajib Saum geleistet, kann nur dieses Saum (und nicht Saum eines bestimmten Nasar)
darauf eingehalten werden. Die meisten Imame sind jedoch der Meinung, dass ein Saum eines spezifischen Nasar nur dann korrekt ist, wenn ein Niyyat für ein spezifisches Nasar Saum (und nichts anderes) vorangegangen ist.
Allgemeine Übereinstimmung herrscht
darüber, dass ein allgemeines Niyyat
für Nafl Saum genug ist, und darüber, dass es notwendig ist, Niyyat zu spezifizieren, wenn man Saum Qasaa
oder Kafaarat zu leisten
beabsichtigt.
MASALAH: Die Zeit für Niyyat ist von Sonnenuntergang des vorhergehenden Tages bis zum
Sonnenaufgang des Tages, an dem man zu fasten beabsichtigt. Nach Sonnenaufgang
ist Niyyat und daher Saum ungültig, außer Nafl
Saum, gemäß den Imamen Shafei und
Ahmad, solange Niyyat vor Mittag
geleistet wurde. Gemäß Imam Malik ist nach Sonnenaufgang Niyyat selbst für Nafl Saum ungültig. Gemäß Imam Abu Hanifa ist
Niyyat für Ramadhan Saum, spezifiziertes Nasar Saum und Nafl Saum in Ordnung, solange es vor Mittag
des Tages (an dem man zu fasten wünscht) geleistet wird.
Allgemeine Übereinstimmung herrscht
darüber, dass Niyyat für Qasaa, Kafaarat oder unspezifiziertes Nasar
Saum nicht korrekt ist, wenn es nach
Sonnenaufgang geleistet wird.
Gemäß den drei Imamen Abu Hanifa,
Shafei und Ahmad ibn Hanbal ist es notwendig, für jeden Tag des Ramadhan Saum ein neues Niyyat zu
leisten. Imam Malik ist der Meinung, dass Niyyat
am ersten Tag geleistet für den ganzen Monat ausreicht.
Wenn jemand am ersten Abend des
Monats sein Niyyat zu fasten abgibt,
dann mitten im Ramadhan zeitweise
verrückt wird und es trotzdem schafft, sein Fasten ohne Unterbrechung aufrecht
zu erhalten, dann ist sein Saum gemäß
Imam Malik gültig. Gemäß den anderen Imamen hat man Saum in dieser Zeit der Verrücktheit (als Qasaa) nachzuholen, da kein Niyyat
dafür geleistet wurde.
Wenn jemand einen Anfall hat,
welcher den ganzen Monat andauert (beginnend bevor der Mond gesichtet wurde),
dann braucht er dieses Fasten nicht einzuhalten und Qasaa dafür ist nicht notwendig. Wenn diese Person sich jedoch im Ramadhan (auch nur für einige
Augenblicke) von ihrem Anfall erholt, ist sie dafür verantwortlich, alle
Fasttage nachzuholen, die sie bis zum Zeitpunkt der Erholung versäumt hat (und
selbstverständlich auch alle, die noch folgen).
MASALAH: Saum
wird entweder durch das Sichten des Ramadhanmondes Wajib oder dadurch, dass vom ersten Shabaan an, dreißig Tage
vergangen sind.
Wenn der Himmel bedeckt ist, genügt
das Zeugnis eines aufrichtigen Mannes oder einer aufrichtigen Frau, den
Ramadhanmond gesehen zu haben. Für das Bezeugen des Shawwalmondes ist unter den gleichen Bedingungen das Zeugnis zweier
aufrichtiger Männer oder das eines Mannes und zweier Frauen in der offiziellen
Landessprache erforderlich. Ist der Himmel klar, sind für Shawwal- und Ramadhanmond
das Zeugnis mehrerer Leute angebracht (obwohl gemäß Imam Abu Hanifa das Zeugnis
zweier Männer genügt).
MASALAH: Wenn Ramadhan
Saum aufgrund des Zeugnisses eines
Mannes begonnen wurde und der Mond am dreißigsten nicht erscheint, muss Saum auch noch am folgenden Tag
eingehalten werden (das für den Fall, dass der Shawwalmond trotz klarem Himmel nicht erscheint. Wenn der Himmel
bedeckt ist, sollte Saum für beendet
erklärt werden). Wenn Saum aufgrund
des Zeugnisses zweier Männer begonnen wurde und es sind 30 Tage vergangen, kann
Saum für beendet erklärt werden,
ungeachtet ob der Mond gesichtet wird oder nicht.
MASALAH: Wenn jemand den Shawwal- oder Ramadhanmond
mit eigenen Augen gesehen hat und sein Zeugnis vom Qasi abgelehnt wurde, hat er in beiden Fällen Saum einzuhalten. Tut er dies nicht, hat er ein Saum Qasaa,
aber nicht Kafaarat einzuhalten.
Zweites Kapitel:
Wenn jemand während Ramadhan Saum absichtlich sexuellen Verkehr pflegt oder ein bereitwilliger
Partner dafür ist, absichtlich ißt, trinkt oder Medizin zu sich nimmt, dann
wird sein Saum ungültig und er hat Qasaa und Kafaarat dafür einzuhalten. (Kafaarat
ist) Tag für Tag Saum (ohne
Unterbrechung) für zwei Monate lang, in welchen Ramadhan, die zwei 'Id
Tage oder die Tashriq Tage nicht
auftauchen. Sollte während dieser Zeit ein Tag ohne Entschuldigung (außer wegen
Haiz oder Nifaas) ausgelassen werden, müssen die zwei Monate Saum von neuem begonnen werden. Ist
jemand nicht fähig, Saum Kafaarat einzuhalten, hat er statt
dessen 60 arme Leute zu verköstigen, wobei jede Person den Anteil wie bei 'Id ul Fitr bekommt.
Gemäß den Imamen Shafei und Ahmad
gibt es kein Kafaarat außer wegen
Geschlechtsverkehr.
Es herrscht allgemeine
Übereinstimmung darüber, dass es kein Kafaarat
für eine vorsätzliche Unterbrechung
von Qasaa, Kafaarat oder Nasar gibt.
Wenn innerhalb eines Ramadhan zwei oder mehrere Saums in einer Weise gebrochen wurden,
dass Kafaarat notwendig wird, muss,
nachdem Kafaarat für das erste
gebrochene Saum geleistet wurde, Kafaarat für das zweite gebrochene Saum extra geleistet werden und so fort.
Wird jedoch Kafaarat nach dem ersten
gebrochenen Saum bis zum Monatsende
aufgeschoben, genügt ein Kafaarat für
alle während des Monats gebrochenen Saums.
Gemäß den Imamen Shafei und Malik bedarf eine bestimmte Anzahl gebrochener Saums der entsprechenden Anzahl an Kafaarats. Allgemeine Übereinstimmung
besteht darüber, dass für zwei gebrochene Saums
in zwei verschiedenen Ramadhans zwei
getrennte Kafaarats erforderlich
sind, selbst wenn das erste Kafaarat
noch uneingelöst geblieben war, als das zweite Saum gebrochen wurde.
Sollte jemand durch ein Versehen
sein Saum brechen oder gegen seinen
Willen dazu gezwungen werden oder er benutzt Augen- oder Ohrentropfen oder
Tropfen für eine Bauch- oder Kopfwunde, welche dann in das Körperinnere dringen
oder wenn ein Stein oder etwas anderes außer Nahrung oder Medizin seine Kehle
hinuntergelangt oder wenn jemand absichtlich erbricht oder jemand ißt, in der
Meinung, es sei noch immer Nacht und er bemerkt dann, dass der Tag bereits
angebrochen war oder jemand ißt, weil er glaubt, die Sonne sei schon untergegangen
und dies war nicht der Fall oder jemand ißt aus Unachtsamkeit und glaubt dann,
sein Saum wäre schon gebrochen und
ißt daher absichtlich weiter oder wenn jemand Wasser während des Schlafes
schluckt oder während des Schlafes oder während er zeitweise nicht bei Sinnen
oder bewußtlos ist Sexualverkehr hat, dann hat in allen diesen Fällen Qasaa Saum und nicht Kafaarat
eingehalten zu werden.
Wenn es jemand während des Ramadhans unterlässt, Niyyat für Saum und das Fastenbrechen zu machen und sich von allem enthält,
was sein Fasten brechen könnte, so hat er Qasaa
und nicht Kafaarat einzuhalten.
Wenn jemand im Ramadhan kein Niyyat
macht, Saum einzuhalten (obwohl er
dazu in der Lage ist) und dann ißt, hat er gemäß Imam Abu Hanifa kein Kafaarat einzuhalten. Gemäß den Imamen
Yusuf und Muhammad ist in diesem Fall Kafaarat
Wajib (die Fatwaa ist hier mit Imam Abu Hanifa).
Wenn jemand darauf vergißt, dass er
fastet und aus Unachtsamkeit ißt, trinkt oder Sexualverkehr hat, macht er
dadurch sein Saum
nicht ungültig und hat dafür kein Qasaa
zu leisten. Das gleiche gilt auch für den Samenerguß während des Schlafes; wenn
man Körperöl oder Schminke für die Augen aufträgt; für Verleumden;
vorsätzliches Erbrechen einer kleinen Menge und wenn etwas Wasser in die Ohren
gelangt.
Wenn bei einem Kuß oder einer
Liebkosung ein Erguß erfolgt, bricht Saum.
Ohne Erguß bleibt Saum aufrecht.
Schluckt jemand ein Stück Nahrung,
welches zwischen den Zähnen gesteckt hat, bricht Saum, wenn es mit den Händen entfernt wurde, obwohl dafür nicht Kafaarat erforderlich wird. Wurde es mit
der Zunge gelöst, ist nur dann Qasaa
zu leisten, wenn das Stückchen schwerer als ein Gramm war, sonst bleibt Saum aufrecht.
Sollte jemand unabsichtlich
erbrechen und davon absichtlich ein
Mundvoll schlucken, bricht Saum.
Erbricht man jedoch nur eine kleine Menge und schluckt sie unabsichtlich,
bleibt Saum ungebrochen. Schluckt man
jedoch ein Mundvoll unabsichtlich, bricht Saum
gemäß Imam Yusuf. Gemäß Imam Muhammad
bleibt in diesem Fall Saum gültig.
Schluckt man eine kleine Menge absichtlich, so bricht man gemäß Muhammad Saum, wohingegen gemäß Abu Yusuf Saum gültig bleibt (die Fatwaa ist in den letzten beiden Fällen
mit Imam Muhammad).
Es ist makruh, während Saum irgend etwas zu kauen oder an etwas herumzusaugen, ohne
einen triftigen Grund dafür zu haben. Es ist jedoch erlaubt, wenn es notwendig
ist, einem kleinen Kind sein Essen vorzukauen, um es damit zu füttern.
Wasser in die Nase einzusaugen oder
in den Mund zu nehmen, um die Hitze während Saum
zu lindern oder
aus dem gleichen Grund ein Bad zu
nehmen oder sich in nasses Gewand zu kleiden, ist gemäß Imam Abu Hanifa makruh.
Gemäß Imam Abu Yusuf (und das ist die verbreitete Ansicht; Burhaan) sind
diese Dinge nicht makruh.
MASALAH: Sollte jemand während der Nacht unrein (Janaabat) werden und dann sein Saum in der Frühe beginnen, bevor er Ghusl genommen hat, bleibt sein Saum aufrecht. Es ist jedoch Mustahabb, Ghusl vor Sonnenaufgang zu nehmen.
MASALAH: Die Ulemaa
sind darin einig, dass Lügen, Verleumden oder Beschimpfen Saum nicht bricht. Nichtsdestoweniger sind diese Dinge äußerst makruh. Der Imam Ausaai war der Meinung,
dass diese Dinge Saum tatsächlich
ungültig werden lassen, denn Rasulullah,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat gesagt, dass der Allmächtige
keinen Wert auf Saum einer Person
legt, welche sich von Falschheit und Übeltaten nicht enthalten kann; das heißt,
dass solches Fasten nicht angenommen wird.
MASALAH: Eine kranke Person, die aus guten Gründen eine
Verschlimmerung ihrer Krankheit befürchtet oder eine gesunde Person, die aus
guten Gründen fürchten muss krank zu werden oder ein Musaafir haben die Erlaubnis zu wählen, ob sie Saum einhalten wollen oder nicht (um es bei passender Gelegenheit
nachzuholen). Trotzdem ist es für den Musaafir
besser, wenn er keine Schwierigkeiten zu erwarten hat, Saum einzuhalten. Befindet er sich in Jihaad oder glaubt, dass sein Saum
ihn in Schwierigkeiten oder Gefahr bringen könnte, ist es besser, Saum in diesen Fällen nicht einzuhalten.
Hat er Grund zur Annahme, dass sein Saum
sein Ableben verursachen könnte, ist es sogar wesentlich (Wajib), dass er Saum
nicht einhält; tut er es trotzdem, begeht er eine große Missetat.
Ein kranker Mensch oder ein Musaafir, der sich entschlossen hat, Saum nicht einzuhalten, und dann während
seiner Krankheit oder Reise stirbt, ist nicht für Qasaa verantwortlich. Stirbt diese Person jedoch nach ihrer
Genesung oder Heimkehr, ist sie nur für so viele Tage Qasaa verantwortlich, wie Tage seit der Gesundung oder Heimkehr bis
zu ihrem Tod vergangen sind. Für den Fall, dass sie kein Qasaa für die Saums in
dieser Zeitspanne verrichtet hat, wird es für den Wali dieser Person bindend (Wajib),
Fidya aus dem Teil des Nachlasses
jener Person zu zahlen, der Wasiyya
genannt wird und zwar für jedes Saum,
welches der Verstorbene versäumt hat, soviel , wie bei Sadaqat ul Fitr an eine arme Person gegeben wird. Hat der
Verstorbene keine Anweisungen für Fidya
in seinen Vermächtnis hinterlassen, ist es nicht
notwendig, dass für ihn von jemand anderem bezahlt wird. Sollte jedoch irgend jemand dies aus Güte übernehmen wollen, wird dies
angenommen (und die Verantwortlichkeit des Verstorbenen ist beendet).
MASALAH: Ramadhan
Qasaa kann entweder durchgehend (Tag
für Tag) oder "auf Raten" (einmal in der Woche etc., aber nicht in
einem anderen Ramadhan) eingehalten
werden.
Vergeht ein ganzes Jahr, ohne dass
jemand Qasaa für sein Versäumnis
verrichtet hat, so hat man zuerst den anstehenden Ramadhan einzuhalten und dann Qasaa für den vergangenen zu
verrichten. In diesem Fall ist es nicht notwendig, Fidya zu zahlen (gemäß Imam Malik und Imam Shafei muss für jedes Saum, welches nicht innerhalb eines
Jahres durch Qasaa eingelöst wurde, Fidya gezahlt werden).
MASALAH: Der Shaykh
ul Fani oder eine Person, die zu alt und schwach ist, hat die Erlaubnis, so
sie es wünscht, Saum nicht
einzuhalten und statt dessen für jedes ausgelassene Saum, Essen im gleichen Wert wie bei Sadaqat ul Fitr an die Armen auszugeben. Sollte sich diese Person
soweit erholen, dass sie stark genug ist, Saum einzuhalten, ist sie zu Qasaa für jedes
ausgelassenes Saum
verpflichtet.
MASALAH: Schwangere und stillende Frauen, wenn sie um
die eigene Gesundheit oder die ihrer Kinder fürchten, haben die Erlaubnis, Saum nicht zu leisten. Später haben sie
dafür Qasaa einzuhalten, aber nicht Fidya zu zahlen.
Drittes Kapitel:
Nafl Saum,
einmal begonnen, wird Wajib. Nafl Saum
welches jedoch an einem Tag begonnen wird, an welchem Saum untersagt ist, wird nicht Wajib
(an den zwei 'Id Tagen und am 11.,
12. und 13. Zul-Hijja = Tashriq Tage).
Nafl Saum
darf nicht grundlos gebrochen werden. Sollte der Grund von außen her auftreten,
darf Nafl Saum gebrochen werden. Die Ankunft eines Gastes wird z.B. als
gültige Entschuldigung angesehen (Qasaa
wird dann dafür notwendig; nachmittags sollte nur unter äußerst dringenden
Umständen Saum gebrochen werden).
MASALAH: Sollte im Ramadhan,
ein Kind untertags in das Reifestadium treten oder ein Kafir Muslim oder ein Musaafir
Muqim werden oder eine Frau Haiz oder
Nifaas beenden, so ist es wesentlich,
dass Saum den Rest des Tages
eingehalten wird. Ega1 ob den Rest des Tages Saum eingehalten wurde oder nicht, wird dafür kein Qasaa verlangt, außer im Falle der Frau
und des Musaafirs.
MASALAH: Es ist Haraam, Saum an den 'Id Tagen und
den Tashriq Tagen einzuhalten. Begonnenes Saum an
diesen Tagen wird nicht Wajib. Hat
jemand jedoch Nasar für Saum an diesen Tagen oder für jeden Tag
des Jahres gemacht, hat er in beiden Fällen sein Saum zu unterbrechen und später Qasaa
dafür zu verrichten. Wenn er mit dem Saum
fortfährt, begeht er eine Übeltat, hat aber sein Nasar erfüllt und kein Qasaa
zu verrichten.
Zu eurem Nutzen:
Im Hadith wurde berichtet, dass jemand, der sechs Saums nach Ramadhan im
Monat Shawwal einhält, soviel Segen
erwirkt, als hätte er Saum für das
ganze Jahr eingehalten.
Einige der Ulemaa sind der Ansicht, dass die sechs Saums im Shawwal einige
Tage nach 'Id ul Fitr und nicht
unmittelbar danach verrichtet werden sollten. Die Fatwaa ist jedoch, dass es nicht makruh ist, unmittelbar nach 'Id
ul Fitr damit zu beginnen.
Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei
auf ihm, pflegte viele Saums während
des Shawwal einzuhalten. In einigen Ahadith wurde jedoch Saum in der zweiten Hälfte von Shabaan untersagt, um den Körper vor Ramadhan Saum nicht übermäßig zu schwächen.
MASALAH: Es ist Sunnat,
drei Saum
jeden Monat einzuhalten. Es war die Gewohnheit Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm,
manchmal an den drei mittleren Tagen des Monats Saum zu halten, (13., 14., 15. des Mondmonats) manchmal an den
letzten oder ersten drei Tagen oder an jedem 10. Tag des Monats und manchmal
Donnerstag - Montag - Donnerstag, manchmal Montag - Donnerstag - Montag und
manchmal Samstag - Sonntag - Montag in einem Monat und in einem anderen Monat
Dienstag - Mittwoch - Donnerstag.
Jemandem der Saum am Arafattag (der 9. Zil
Hijja) einhält, werden die Sünden zweier Jahre, des vergangenen und
zukünftigen Jahres vergeben.
Jemandem der am Ashuratag (der 10. Muharram, der Tag an dem der Stamm
Israel aus der Macht Firauns-des
Pharaos- entlassen wurde) Saum
einhält, werden alle Sünden, die er dieses Jahr begangen hat, vergeben. Es ist Mustahabb, noch einen Tag Saum, entweder vorher oder nachher an
das des Ashuratages anzuhängen.
Gemäß einigen Ulemaa ist es makruh, Saum am Jumuah Tag (außer dieses Saum ist Teil eines Dreitage Saums) zu verrichten. Gemäß den Imamen
Abu Hanifa und Muhammad ist dies jedoch nicht makruh.
MASALAH: Sowohl Saum
ud Dahr (lebenslanges tägliches Saum)
und Saum ul Wisaal (ungebrochenes Saum von einem Tag zum anderen) sind makruh. Das beste aller Saums ist jenes, welches wir als Saum des Daud (David), Friede sei auf
ihm, kennen, welches jeden zweiten Tag, mit je einem Tag Pause dazwischen
gehalten wird, unter der Bedingung, dass der Durchführende physisch in der Lage
ist, dieses Saum unbegrenzt lange zu
verrichten.
MASALAH: Eine Frau sollte Nafl Saum nur mit der
Erlaubnis ihres Mannes verrichten. (Rasulullah,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm sagte: "Keine Frau darf fasten,
wenn ihr Mann anwesend ist, außer mit seiner Erlaubnis.")
Viertes Kapitel:
Itikaaf in einer Masjid, (in der die fünf täglichen Salaats in Jamaat
verrichtet werden) ist eine Handlung von Ibaadat.
Am besten ist es, Itikaaf in einer Jami Masjid zu verrichten.
Itikaaf wird Wajib, wenn es als Nasar
unternommen wird.
(Es gibt drei Arten von Itikaaf:
1. Wajib
bei Nasar,
2. Sunnat in den letzten zehn Tagen des
Ramadhan,
3. Mustahabb zu irgendeiner anderen Zeit des
Jahres.)
Itikaaf besteht aus
dem sich Einschließen innerhalb der Masjid
mit dem dafür vorausgegangenem Niyyat.
Die kürzeste Spanne Itikaaf zu verrichten ist gemäß Imam Abu
Hanifa ein Tag, gemäß Imam Abu Yusuf der größte Teil eines Tages und gemäß Imam
Muhammad jede beliebige Zeitspanne (die Fatwaa
ist hier mit Imam Muhammad).
Itikaaf während der letzten zehn Tage im Ramadhan ist Sunnat Muakkada.
Eine Wajib-Bedingung des Itikaaf
ist das gleichzeitige Einhalten von Saum.
Gleicherweise ist dies auch nach der gleichen Quelle Bedingung für die
ordentliche Verrichtung von Nafl Itikaaf. (Die verläßlichsten Hanafi Quellen berichten, dass der Imam
Abu Hanifa und seine beiden Begleiter Saum
nicht als wesentlichen Bestandteil für die ordentliche Verrichtung von Itikaaf betrachteten.)
Eine Frau die Itikaaf verrichten möchte, sollte dies zu Hause an dem Ort tun, an
dem sie Salaat zu verrichten pflegt
(es ist einer Frau erlaubt, aber makruh,
Itikaaf in einer Masjid zu verrichten).
MASALAH: Der Mutakif
(jemand der Itikaaf verrichtet) darf
die Masjid nicht verlassen, außer um
seine Notdurft zu verrichten. (Er darf auch hinausgehen, um Tahaarat wie Wudhu oder Ghusl zu
nehmen. Weiters darf er die Masjid
verlassen, wenn ein dringender Anlaß besteht; z.B. wenn jemand allein lebt und
niemanden hat, der ihn mit Nahrung versorgt, so darf er sie besorgen gehen). Er
darf auch gehen um am Jumuah Salaat
teilzunehmen und er darf sich anschließend Zeit nehmen, die vorgeschriebenen Sunnat Rakaat zu verrichten, aber nicht mehr. Wenn er länger verweilt, ist
sein Itikaaf zwar nicht gänzlich
ungültig (aber der Nutzen ist sicher beeinträchtigt).
MASALAH: Wenn der Mutakif
die Masjid, egal für wie lange ohne
gültige Entschuldigung verlässt, wird sein Itikaaf
ungültig.
Dem Mutakif ist es gestattet zu essen, zu trinken, zu schlafen und sein
Geschäft aus der Masjid zu leiten.
Seine Waren, die er kauft und verkauft, darf er jedoch nicht mit sich in der Masjid haben. Diese oben erwähnten Dinge
sind niemandem außer dem Mutakif
erlaubt.
MASALAH: Es ist haraam
für den Mutakif, Sexualverkehr zu
haben oder irgend etwas zu tun, das dazu führen
könnte.
Itikaaf wird durch Küssen und Kosen
ungültig, wenn dies zu einem Erguß führt. Andernfalls (wenn keine Emission
stattfindet) bleibt Itikaaf gültig.
In Itikaaf ist es makruh,
vollständiges Schweigen einzuhalten. Es ist jedoch mehr makruh, sich mit bedeutungslosen oder gar frivolen Gesprächen zu
unterhalten. Statt dessen sollte sich der Mutakif mit guten Themen beschäftigen.
(Der Mutakif soll sich mit Dhikr, Tilaawat des Qur'an,
Lesen der Ahadithbücher, Tafsir, Sirat,
Biographien der Sufis oder anderer
Persönlichkeiten des Islam und mit Imaan
beschäftigen.)
MASALAH: Wenn jemand ein Nasar gibt, eine bestimmte Zeit in Itikaaf in der Masjid zu
verbringen, so hat er sowohl am Tag wie auch in der Nacht in Itikaaf zu verbleiben. Daher hat jemand,
der Nasar gibt, zwei Tage in Itikaaf zu verbringen, auch zwei Nächte
darin zu verbleiben.
Außer dass der Muslim die Säulen des
Islam beachtet, ist es wesentlich, dass er Kenntnis darüber besitzt, was haraam, makruh und zweifelhaft ist; und sich darüber hinaus von dem
abwendet, was zweifelhaft ist und mit nichts in Berührung kommt, was makruh und haraam ist.
Erstes Kapitel:
Es ist haraam, Aas zu essen, d.h. Fleisch von einem Tier, welches von
selbst verendet ist. Gleicherweise ist das Fleisch, welches von einem
Ungläubigen geschlachtet wurde, haraam,
außer jenes der Leute des Buches (eines Juden oder Christen, wenn er die
richtige Schlachtmethode verwendet und dies im Namen Allahs tut). (Dabei ist es
wichtig, dass der Christ oder Jude die islamische Schlachtmethode verwendet.
Das Fleisch eines Tieres, welches von ihm nicht in islamischer Weise
geschlachtet wurde, sondern z.B. durch Elektroschock, ist genauso haraam wie das Geschlachtete von einem
Feuer- oder Götzenanbeter oder einem Atheisten.) Das Fleisch eines Tieres,
welches von einem Muslim, Christen oder Juden geschlachtet wurde, der es
absichtlich unterlassen hat "Bismillah" oder Entsprechendes (wie z.B.
"Im Namen Gottes", "Jehova" oder "Jahwe", nicht
jedoch "Im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes", da
dies Shirk ist) zu sprechen, ist haraam. Wenn jedoch ein Muslim darauf
vergißt, "Bismillah" zu sprechen, dann ist gemäß Imam Abu Hanifa (und
Imam Shafei) das Fleisch halal. Gemäß
Imam Malik ist dieses Fleisch haraam.
MASALAH: Das Fleisch eines fleischfressenden
Vierfüßlers, eines Raubvogels, einer Hyäne (oder sonst eines Aasfressers),
eines Fuchses, Elefanten, zahmen Esels, Mulis, der kleinen, sich knapp über der
Erde fortbewegenden Tiere (wie Mäuse, Wiesel, Eidechsen etc.), Insekten (wie
Bienen), Schildkröten (sowohl der auf dem Lande, wie im Wasser lebenden Arten)
und der Tiere, welche sich von unreinen Dingen ernähren ist haraam.
Das Fleisch der Krähen, die sich von
Samen und aus Najaasat ernähren ist makruh .
Das Fleisch der Krähen, die sich von
Samen, Hasen und anderen kleinen Tieren ernähren ist halal.
Pferdefleisch ist gemäß den Imamen
Shafei, Malik und Hanbal halal. Nach
Imam Abu Hanifa ist Pferdefleisch makruh.
Alle Arten der Meerestiere außer
Fisch sind gemäß Imam Abu Hanifa haraam
(ob daher ein Hanafi Muslim Shrimps
essen darf, entscheidet sich an der Frage, ob Shrimps Fische sind oder nicht.
Die Imame Malik, Shafei und Ahmad waren der Meinung, dass das Fleisch aller
Schalentiere halal ist. Jüngere Hanafi Gelehrte wie Maulana Abdu1 Hayy
von Lucknow und Maulana Ashraf Ali Thanwi sind der Meinung, dass Shrimps
gegessen werden dürfen. Und Allah weiß es am besten).
Der Fisch, der tot auf dem Wasser
treibend gefunden wird, darf gemäß Imam Abu Hanifa gegessen werden.
Es ist nicht erforderlich, für
Fische die islamische Schlachtmethode (Zabah)
anzuwenden. (Aus diesem Grund sind Fische, die von Nichtmuslimen gefangen
wurden halal.)
MASALAH: Es ist Fardh,
soviel Nahrung zu sich zu nehmen, wie nötig ist, um die Gesundheit aufrecht zu
erhalten. Es ist Mustahabb, so viel
zu sich zu nehmen, um Saum zu
erleichtern und lange in Salaat zu
stehen. Es ist Sunnat, sich den Bauch
halbvoll zu füllen, obwohl es Mubah
ist, sich den Bauch vollzuschlagen. Wenn man sich mit Niyyat für Jihaad oder um
islamisches Wissen zu erlangen, voll anißt, dann ist dies Mustahabb. Es ist haraam
weiterzuessen, wenn der Bauch voll ist, außer es geschieht mit Rücksicht
darauf, dass man sich für Saum
vorbereitet oder aus Rücksicht auf einen Gast.
MASALAH: Im Zustand von Makhmasa (wenn man zu verdursten droht oder der Hungertod
unausweichlich scheint) darf man, wenn keine halal Nahrung zur Verfügung steht, Zuflucht bei haraam Nahrung und Getränk suchen,
welches unter diesen Umständen halal
wird. Bei Imam Abu Hanifa wird dies sogar Fardh
(um das Leben zu bewahren). Wenn man sich in Makhmasa entscheidet, nichts außer halal Nahrung zu sich zu nehmen, obwohl haraam Nahrung zur Verfügung steht und dann daher stirbt, so stirbt
man als Übeltäter.
Gemäß Imam Abu Hanifa darf eine
Person in Makhmasa nur so viel haraam Nahrung zu sich nehmen, um
überleben zu können und nicht mehr.
Sollte sich jemand in diesem Zustand
des Vermögens einer anderen Person bedienen, um dadurch sein Leben zu bewahren,
mit dem Vorsatz, dem Eigentümer alles zurückzuerstatten, so ist dies erlaubt
(selbst wenn der Eigentümer davon nichts weiß). Wenn er jedoch beschließt davon
abzustehen und dann stirbt, so stirbt er nicht als Übeltäter.
MASALAH: Während einer Krankheit Medizin zu sich zu
nehmen ist erlaubt, aber nicht Wajib.
Wenn jemand beschließt keine Medizin zu nehmen und dann stirbt, so stirbt er nicht
als Übeltäter.
MASALAH: Die Konsumtion verschiedener Früchte und
anderer Delikatessen ist erlaubt. Übermäßigkeit ist dabei nicht gestattet.
MASALAH: Der Gebrauch von Gold- und Silbergegenständen
ist haraam (d.h. der direkte Gebrauch
ist haraam. Aus einem goldenen Pokal
zu trinken ist also haraam. Aus einem
Glas zu trinken, welches aus einem goldenen Gefäß gefüllt wurde, ist daher
nicht haraam. Der Gebrauch goldener
und silberner Schreibgeräte oder Spiegel etc. ist halal. Ebenso ist der Gebrauch kristallener Gegenstände halal).
MASALAH: Traubenwein der aus unbehandelten Trauben
gemacht wurde, fermentiert hat und berauschend ist, ist Najaas (unrein) im Grade der Ghaliza
Najaasat (schwer unrein) und absolut haraam.
Wer dies leugnet (nicht aus Unwissenheit), ist ein Kafir. Dattel- oder Feigenwein und dergleichen, ebenso alle anderen
berauschende Getränke, woraus auch immer sie hergestellt sind, sind gemäß Imam
Abu Hanifa haraam. Ein Tropfen dieser
Getränke ist Najaas im Grade von Khafifa Najaasat (leichte Unreinheit).
Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei
auf ihm, hat gesagt, dass alles was in Mengen genossen berauscht, haraam ist, selbst ein Tropfen davon.
Daher ist alles Berauschende (fest, flüssig oder gasförmig) sowohl Najaas (Unreinheit) als auch haraam.
MASALAH: Es ist verboten, in irgendeiner Weise Wein
(oder andere Rauschmittel) zu benützen. Auch medizinisch sollte solches nicht
verwendet werden. (Eine Verkühlung mit einem Glas Wein zu behandeln ist haraam. Sich einer Medizin zu bedienen,
in welcher Alkohol Bestandteil ist, wird nur halal, wenn kein Substitut dafür gefunden werden kann.)
MASALAH: Es ist Sunnat
beim Essen und Trinken zuerst "Bismillah"
(im Namen Allahs) und bei der Beendigung der Mahlzeit "Al Hamdulillah" (Lob sei Allah) zu sagen.
Es ist Sunnat, die Hände vor und nach
der Mahlzeit zu waschen und sich den Mund drei Mal auszuspülen. (Beim Trinken
ist es Sunnat, das Glas in drei Zügen
zu leeren und bei jedem Zug am Anfang "Bismillah" und am Ende
"Al Hamdulillah" zu sagen.)
MASALAH: Es ist haraam,
Geschenke und Einladungen von Tyrannen, unehrlichen Politikern oder Leuten,
welche ihren Unterhalt durch Tanzen oder Singen vor Publikum verdienen,
anzunehmen. Wenn jedoch bekannt ist, dass der Großteil des Vermögens dieser
Leute aus Mitteln besteht, welche halal
sind, kann die Einladung oder das Geschenk angenommen werden.
Zweites Kapitel:
Es ist Fardh, soviel Kleidung zu tragen, um jene Körperteile zu bedecken,
welche nicht (öffentlich) gezeigt werden dürfen und um den Körper vor
übermäßiger Hitze und Kälte zu schützen. Es ist Mustahabb, zusätzlich so viel Kleidung zu tragen, um den
Richtlinien der Zierde im Qur'an zu
genügen ("Nimm deinen Schmuck an jeden Ort der Gottesverehrung", Al
Aaraaf: 30) oder um die Wohltaten des Allmächtigen zu zeigen oder den Dank, den
man Allah beweist, klar zu machen. Es ist Sunnat,
keine Kleidung zu tragen, welche die Leute veranlaßt, die Augenbrauen
hochzuziehen (verschwenderische, modische oder grelle Kleidung).
Das herunterhängende Ende eines
Turbans sollte entweder ganz oder bis zur Hälfte der Taille reichen. Ein Turban
kann auch ohne herunterhängendes Ende getragen werden. Übertriebene Umstände
mit dem Ankleiden aus Extravaganz oder Eitelkeit zu treiben ist haraam oder makruh. Dies aus anderen Gründen zu tun ist gestattet.
MASALAH: Es ist haraam
für Männer, nicht für Frauen, rotes oder safrangelbes Gewand zu tragen. Rot ist
jedoch für Männer nicht absolut haraam,
wenn es in Streifen oder in einem Vielfarbengewand getragen wird.
MASALAH: Gewand, dessen Kette und Schuß aus Seide
gemacht sind, ist halal für Frauen
und haraam für Männer, außer als
Saum, der nicht breiter als vier Finger ist. Gewand, dessen Schuß aus Seide und
dessen Kette aus Baumwolle ist, darf von Männern im Krieg getragen werden.
Gewand, dessen Schuß aus Baumwolle und dessen Kette aus Seide ist, darf von
Männern jederzeit getragen werden.
MASALAH: Es ist gemäß den Imamen Abu Hanifa, (Malik und
Shafei) erlaubt, Bettücher und Polsterüberzüge aus Seide zu verwenden.
MASALAH: Frauen ist es erlaubt, Gold- und Silberschmuck
zu tragen. Männer dürfen weder Gold- noch Silberschmuck tragen, außer silberne
Ringe oder Ringe, die mit Gold eingefaßt sind.
MASALAH: Silber darf für Zahnbrücken (oder -einlagen)
verwendet werden, nicht jedoch Gold. gemäß den beiden Begleitern des Imam Abu
Hanifa darf auch Gold dafür verwendet werden.
MASALAH: Eisenringe oder Ringe aus Stein oder Messing
werden nicht getragen.
MASALAH: Es ist Sunnat
für einen Herrscher oder Qasi (oder
wer immer dessen bedarf), einen Siegelring zu tragen. Es ist besser, wenn
andere (die dessen nicht bedürfen), keinen Siegelring tragen.
MASALAH: Es ist erlaubt, von Silbertellern oder anderen
Gegenständen zu essen, die mit Silbernieten gefertigt wurden, unter der
Bedingung, dass man diese nicht berührt.
MASALAH: Es ist haraam
für einen kleinen Jungen, Seide oder Schmuck aus Gold oder Silber zu tragen.
Drittes Kapitel:
MASALAH: Es ist haraam,
analen Geschlechtsverkehr; und Geschlechtsverkehr während Haiz zu pflegen.
MASALAH: Alle homosexuellen Praktiken sind haraam. Dies zu leugnen ist Kufr.
MASALAH: Es ist haraam,
jemand anderen als den eigenen Ehepartner lustvoll anzusehen. Genauso ist es haraam, eine Ajnabiyya lustvoll zu berühren oder jemandem obszöne Gesten zu
bedeuten.
MASALAH: Es ist haraam,
die privaten Teile (Aurat) einer
anderen Person zu betrachten, außer es ist absolut notwendig. Medizinisches
Personal kann dies solange tun, wie es erforderlich ist, aber nicht länger.
MASALAH: Ein Mann kann einem anderen Mann alles bis auf
seine Aurat zeigen. Die männliche Aurat erstreckt sich von unter dem Nabel
bis unter die Knie (gemäß den meisten anderen Imamen und dem Imam Tahaawi unter
den frühen Hanafiten gehören die Knie
und die untere Hälfte der Oberschenkel nicht zu der Aurat).
MASALAH: Eine Frau darf einer anderen Frau nichts von
ihrem Körper vom Nabel an bis zu den Knien zeigen. Ihren übrigen Körper kann
sie einer Frau zeigen. Eine Frau darf ohne Lust einen Mann betrachten, dessen Aurat bedeckt ist.
MASALAH: Ein Mann darf eine Ajnabiyya nicht betrachten, außer um ihre Hände und ihr Gesicht
(nicht ihr Haar) zu sehen. Dies unter der Bedingung, dass es ohne Lust geschieht,
andernfalls darf er sie überhaupt nicht betrachten.
Folgender Ayat (Vers) wurde im Qur'an
Majid (erhabener Qur'an) in Sura An-Nur: 30 offenbart:
"Sage den Gläubigen, dass sie ihre Augen niederschlagen und ihre
Intimsphäre hüten sollen, dies ist reiner für sie. Allah ist der Dinge gewahr,
die sie tun. Und sage den gläubigen Frauen, dass sie ihre Augen niederschlagen
und ihre Intimsphäre hüten sollen."
Ein Hadith berichtet, dass jemand, der eine Ajnabiyya lüstern ansieht, am Tag des Gerichts geschmolzenes Blei
in die Augen gegossen bekommt.
MASALAH: Es ist gestattet, den ganzen Körper des eigenen
Ehegefährten zu betrachten. Ein Mann darf Kopf, Gesicht, Arme und Schienbeine
einer weiblichen Verwandten berühren oder ansehen, solange dies nicht lüstern
geschieht. Er darf ihren unbedeckten Bauch, Rücken oder Schenkel nicht sehen
(geschweige denn berühren).
MASALAH: Es ist erlaubt, jemanden, den man zu heiraten
beabsichtigt, auch lustvoll anzusehen. Auch der Zeuge wichtiger rechtlicher Angelegenheiten
darf die Ajnabiyya ansehen.
MASALAH: Geburtenkontrolle durch "Koitus
interruptus" ist nur erlaubt, wenn die Frau ihr Einverständnis dazu gibt.
MASALAH: Rasulullah,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat gesagt: "Die besten unter euch
sind die, welche ihre Frauen und Familien am besten behandeln."
Viertes Kapitel:
MASALAH: Wettkämpfe im Bogenschießen, Pferderennen und
ähnliches sind durch die Shariat
gestattet. Bezüglich der Aussetzung eines Preises für den Gewinner dieser
Wettkämpfe gelten folgende Regeln:
1. Kommt der Preis von nur einem der
teilhabenden Wettkämpfer, ist es gestattet ihn als Eigentum anzunehmen (z.B.
"Wenn du gewinnst, bekommst du - gewinne ich, brauchst du nichts zu
geben.").
(Die Erlaubnis gilt hier für den
Gewinner, den ausgesetzten Preis annehmen zu dürfen. Das bedeutet aber nicht,
dass dieser automatisch sein Eigentum wird. Sollte der Verlierer den Preis
nicht bezahlen wollen, kann er auch von einem Qasi nicht dazu veranlaßt werden. Wünscht der Verlierer jedoch den
Preis im Geiste eines freundschaftlichen Wettstreites, sozusagen als Geschenk
zu übergeben, hat der Gewinner das Recht, ihn in seinen Besitz zu übernehmen.)
2. Kommt der Preis von einer der beiden Seiten
("Gewinne ich, gibst du - gewinnst du, gebe ich") ist dies haraam, außer es kommt eine dritte
Person dazu und sagt: "Wenn einer von uns vor den beiden anderen gewinnt,
bekommt er diesen Preis." (Drei Leute z.B. beschließen: Wenn Zaid gewinnt,
bekommt er von Umar und Iqbal je ein Geldstück. Wird Zaid nun nicht erster,
bekommt er nichts. Derjenige von Umar und Iqbal, der hinter dem Gewinner liegt,
gibt dem Gewinner ein Geldstück.) Wenn sich zwei Leute für den ersten Platz
verpflichten (Umar und Iqbal), dann hat die dritte Person (Zaid) nichts zu
geben, aber die zwei Gewinner haben ihre Preise voneinander zu nehmen. In
dieser Weise sind der Wettkampf und die Preisverteilung halal. Trotzdem wird der Preis nicht automatisch Eigentum des
Gewinners. Dieser ist daher nicht berechtigt, ihn ohne tatsächliche Übergabe
durch den Verlierer an sich zu nehmen.
3. In der gleichen Weise kann ein Amir (oder jeder Nichtteilnehmer) den
Wettkämpfenden einen Preis für den Sieg (bei einem bestimmten Wettkampf) in
Aussicht stellen.
MASALAH: Zwei Schüler die über eine Frage streiten,
können einen Preis für den festsetzen, der recht behält (z.B. Zaid sagt zu
Umar: "Wenn du recht hast, gebe ich dir - wenn ich recht habe, nehme ich
nichts von dir"). Wessen Antwort sich als korrekt erweist, bekommt
(entweder) den Preis (oder ist von dem Zahlungsversprechen befreit).
MASALAH: Walima
(Hochzeitsfestessen) ist bis sieben Tage nach der Hochzeitszeremonie Sunnat. Wer eine Einladung dazu bekommt,
sollte sie annehmen. Wenn man ohne guten Grund dem Essen fernbleibt, begeht man
eine Übeltat.
MASALAH: Es ist ungehörig (außer es besteht ein Abkommen
darüber) Essen einer Einladung mit nach Hause zu nehmen. Einem Bettler sollte
man solch ein Essen nicht ohne die Einwilligung des Gastgebers überlassen.
Wenn man weiß, dass es beim Walima Essen freizügige Reden und Musik
gibt, sollte man die Einladung nicht annehmen. Wenn man davon jedoch nichts
weiß und solches dann dort vorfindet, sollte man entweder versuchen dem ein
Ende zu machen, wenn man dazu, ohne Unwillen zu erregen, in der Lage ist oder
schweigend seine Mahlzeit beenden. Ist diese Person jedoch eine religiöse
Persönlichkeit, ein Lehrer oder Maulana,
sollte sie sich schweigend entfernen.
Der Imam Abu Hanifa befand sich
einmal in einer solchen Situation und praktizierte einfach Geduld. Dies war
jedoch in seiner Jugendzeit, bevor er zu einer religiösen Persönlichkeit wurde.
MASALAH: Musik ist haraam,
da sie die Aufmerksamkeit von religiösen Dingen ablenkt und die tieferen
Emotionen aufwühlt. Für jemanden auf den diese Auswirkungen nicht zutreffen,
z.B. auf einen Sufi, der seine
Leidenschaften unter Kontrolle hat und von nichts bewegt wird, als von der
Liebe zum Allmächtigen, gilt die Ausnahme, einer Person mit ähnlicher Kontrolle
und geistiger Vollkommenheit bei der rhythmischen Rezitation gereimter Sprache
zuzuhören. Dies deshalb, weil für solche Personen dies nicht eine Ablenkung vom
Gedenken Allahs ist, sondern vielmehr ihre Liebe zu Allah entfacht. Für eine
solche Person kann Musik nicht abgelehnt werden. Der Imam des Sufitums, Scheich Bahaa ud Din Naqshband, Allahs
Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: "Weder ist dies etwas, das ich selbst
ausübe, da es in Qur'an oder Sunnat nicht vorgeschrieben ist, noch
ist es etwas das ich ablehne".
Musikinstrumente sind übereinstimmend
für haraam erklärt, außer die
Kriegstrommel und die Trommel, die
Hochzeiten ankündigt.
MASALAH: Poesie ist rhythmische Sprache. Was daran gut
ist, ist gut und was daran schlecht ist, ist schlecht.
MASALAH: Heuchelei und Verstellung in der
Gottesverehrung wirken auflösend auf deren Wert und sind zusätzlich Missetaten.
Rasulullah, der Friede und Segen
Allahs sei auf ihm, nannte dieses Benehmen eine mindere Art von Shirk.
MASALAH: Ghibat
(etwas an jemandem in seiner Abwesenheit auszusetzen), selbst wenn es wahr ist,
ist haraam, egal ob es seine
Religionsausübung, seine Erscheinung oder seinen Charakter betrifft. Ghibat einen Tyrannen betreffend wird
nicht als solches angesehen. Es ist kein Ghibat,
solange nicht jemand persönlich genannt wird. Schlecht über die Einwohner einer
Stadt zu sprechen, ist nicht Ghibat.
MASALAH: Namima
(jemanden über das zu informieren, was jemand anders über ihn Schlechtes gesagt
hat, so dass die Beziehung zwischen den beiden belastet wird) ist haraam.
MASALAH: Es ist haraam,
einen Muslim zu beschimpfen oder zu verleumden. Auch beleidigende Gesten mit
dem Kopf oder den Händen etc. sind haraam.
Jemanden anzugrinsen, um ihn damit zu demütigen ist ebenso haraam.
Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei
auf ihm, lehrte, dass die Unverletzlichkeit von Gut und Ehre eines Muslims, mit
der Unverletzlichkeit seines Blutes gleichzusetzen sei.
Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei
auf ihm, sagte an die Kaaba gerichtet: "Der Allmächtige hat dir solch ein
Maß an Heiligkeit verliehen, aber die Heiligkeit eines Muslims, seines Blutes,
seines Vermögens und seiner Ehre ist größer als jene, die du besitzt."
MASALAH: Es ist haraam
falsch auszusagen, außer dies geschieht, um eine Versöhnung zwischen Muslimen
zu erreichen, den Ehepartner zufrieden zustellen oder der Verfolgung eines
Tyrannen zu entgehen. In solchen Fällen ist eine ausweichende, mehrdeutige
Antwort besser als eine reine Lüge. Der Gebrauch zweideutiger Rede ist jedoch makruh, wenn nicht zwingende Gründe
dafür vorliegen.
MASALAH: Einen Muslim auszuspionieren, um seine Fehler
zu ergründen, ist haraam. Die
schlimmste Art von Falschheit sind falsche Aussagen und Meineide, die einen
Muslim um sein Eigentum bringen. Solche Falschheit ist gemäß dem Allmächtigen
mit Shirk gleichzusetzen:
"Vermeidet die Abscheulichkeit der Götzen und vermeidet die Falschheit und
seid Menschen, die den geraden Weg gehen, nicht Mushrikin (Götzendiener)" (Sura
Hajj : 30).
MASALAH: Beide, der Bestechung Gebende und der
Annehmende, gehen in Jahannam
(Bestechung ist eine Kabira).
Bestechung ist nur erlaubt, (wenn alles andere versagt hat) und wenn dadurch
körperlicher Schaden verhindert werden kann.
MASALAH: Jeder der rechtliche
Entscheidungen trifft, die dem Buche Allahs entgegenstehen, ist ein Kafir.
MASALAH: Es ist wesentlich, dass alle
Auseinandersetzungen und andere rechtlichen Angelegenheiten zwischen den
Muslimen geregelt werden, indem die Shariat
und deren Vertreter (Qasi, Mufti, Ulemaa) hinzugezogen werden. Die Entscheidung der Shariat ist ohne Groll anzunehmen. Sich
gegen den Spruch der Shariat
aufzulehnen ist Kufr (in Abwesenheit
der Shariatgerichte ist ein Mufti
oder Gelehrter, entweder persönlich oder brieflich zu kontaktieren).
MASALAH: Es ist haraam
selbstsüchtig oder stolz auf sich selbst zu sein und zu glauben, die anderen
wären minderer als man selbst. Der Allmächtige hat angeordnet: "Darum
haltet euch nicht selbst für rein" (Najm : 34).
"Doch Allah reinigt, wen Er will" (Nur : 21). Wichtig ist wie jemand
stirbt (als Gläubiger) und niemand weiß, wie es mit einem zu Ende geht!
MASALAH: Mit seiner Herkunft zu prahlen, um dadurch zu
Einfluß und Ansehen zu gelangen, ist haraam.
Es steht geschrieben: "Siehe, der am meisten Geehrte unter euch vor Allah
ist der Achtsamste". (Hujraat: 13)
MASALAH: Spiele wie Schach, Backgammon oder Würfelspiele
sind haraam (Imam Shafei ist der
Meinung, dass Schach erlaubt ist, solange es einen nicht davon abhält, seine
Pflicht zu erfüllen und nicht zuviel Zeit beansprucht). Glücksspiele die dem
Gewinner einen Geldpreis versprechen, sind haraam
und eine Kabira. Dies zu leugnen ist Kufr. Hahnenkämpfe und dergleichen sind
ebenso haraam.
MASALAH: Gemäß Imam Abu Hanifa ist es nicht gestattet,
eine Entlohnung dafür anzunehmen, dass man den Adhan ruft, Qur'an oder Fiqh lehrt oder sonstigen Unterricht in
islamischen Dingen erteilt. Die anderen Imame (Malik, Shafei und Ahmad ibn
Hanbal) sind jedoch der Meinung, dass dies gestattet ist. In unserer Zeit ist
die Fatwaa der Hanafi Ulemaa
dahingehend, dass es erlaubt ist (aufgrund des sinkenden Interesses an
islamischer Erziehung), für Qur'an-, Fiqh- und anderen islamischen Unterricht
eine Entlohnung anzunehmen.
MASALAH: Es ist haraam einen Lohn
für das Wehklagen oder Musizieren bei Begräbnissen zu nehmen.
MASALAH: Qasis,
Muftis, Ulemaa (Imame der Moscheen, Hafis
des Qur'an) und Qasis müssen vom islamischen Staat so viel Geld erhalten, um alle
ihre legitimen Bedürfnisse befriedigen zu können. In nicht islamischen Ländern
ist es die Aufgabe der muslimischen Gemeinschaft, die Ulemaa zu versorgen.
MASALAH: Eine Frau darf nicht ohne die Begleitung ihres
Mannes oder eines männlichen Mahram
(ein so naher Verwandter, dass er für eine Heirat nicht zugelassen ist)
verreisen (als Musaafir).
MASALAH: Es ist haraam,
den Bart kürzer zu schneiden als dass man ihn mit der Hand fassen könnte. Es
ist makruh, die weißen oder grauen
Haare aus dem Bart zu zupfen. Es ist Sunnat,
den Bart lange wachsen zu lassen und den Schnurrbart, sowie Fingernägel,
Achsel- und Schamhaare zu schneiden.
MASALAH: Ein Muslim sollte die Gemeinschaft mit Leuten
meiden, die gewohnheitsmäßig in ungesetzliche Dinge verwickelt sind. Dies zu
versäumen, führt dazu, dass man die Strafe teilt, die diese Leute in dieser und
in der nächsten Welt zu erwarten haben.
MASALAH: Es ist Mustahabb,
in einigen Fällen Wajib, jemandem der
einem einen Gefallen erwiesen hat, zu danken und die Güte zu vergelten. Seinen
Gefallen zurückzuweisen oder Undankbarkeit zu zeigen, ist falsch. Wer seinem Bruder gegenüber undankbar ist, der ist es auch gegen
seinen Herrn.
MASALAH: Es ist Mustahabb, häufig Darud für Rasulullah,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, zu sprechen. Eine Zusammenkunft, in
welcher es weder Dhikr noch Darud gibt, ist makruh. Am besten ist es, mit den Ulemaa und den Frommen zu sitzen. Sollte dies nicht immer möglich
sein, ist es besser, Gesellschaft (außer die, enger Freunde und der eigenen
Familie) zu meiden.
MASALAH: Es ist haraam
für einen Mann (sich in Kleidung und Verhalten) wie eine Frau zu benehmen,
ebenso für eine Frau, sich wie ein Mann zu benehmen und für einen Muslim, einen
Ungläubigen zu imitieren.
MASALAH: Es ist haraam
(ohne guten Grund) ein Tier zu töten, dessen Fleisch halal ist, ohne dass es dann gegessen oder aufbewahrt wird. Ein
gefährliches oder schädliches Tier zu töten ist erlaubt.
MASALAH: Die gegenseitige Verantwortung der Muslime
untereinander besteht aus folgenden sechs Punkten:
1. Ihn zu besuchen, wenn er krank ist.
2. Sein Begräbnis zu begehen.
3. Seine Einladung zum Essen anzunehmen.
4. Ihn in Frieden (Salaam) zu grüßen (es ist Wajib,
das Salaam eines Muslims zu
erwidern).
5. Ihn zu segnen wenn er niest.
6. Ihm in Anwesenheit, wie auch in Abwesenheit
Gutes zu wünschen.
MASALAH: Der Muslim soll für seinen Bruder Muslim das gleiche
wie für sich selbst wünschen und das gleiche ablehnen, was er für sich selbst
ablehnt.
MASALAH: Es gibt drei Arten von Kabira:
1. Die größte Kabira
ist Kufr, dann folgt der Glaube an
eine falsche Lehre.
2. Jede Kabira
welche die Rechte eines Muslims beschränkt. Das schließt jede Ungerechtigkeit
gegen Vermögen, Ehre oder Person eines Muslim mit ein.
Der Allmächtige möge einer Person vergeben, welche Seine Rechte beeinträchtigt
(z.B. das Recht, auf eine bestimmte Weise verehrt zu werden), doch Er wird
jenen nicht vergeben, welche die Rechte Seiner Untertanen verletzen. Auf Gewähr
des Anas wird berichtet, dass Rasulullah,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, gesagt hat: "Am Tage des Gerichts
wird ein Rufer am Fuße des Arsh
(göttlicher Thron) ausrufen: "Ummat
des Muhammad! Euren gläubigen Männern und Frauen ist vergeben. Geht nun und
regelt eure Uneinigkeiten."
3. Jede Kabira
welche nur die Rechte Allahs beeinträchtigt (z.B. Salaat, Hajj oder Saum nicht zu verrichten).
MASALAH: Folgende Liste nennt jene Kabiras, welche in authentischen Ahadith erwähnt sind:
1. Shirk
2. Ungehorsam gegen die Eltern
3. Mord
4. Meineid
5. Verleumdung einer gläubigen Frau
6. Das Vermögen der Waisen für sich zu
beanspruchen
7. Zinsen zu nehmen
8. Falsche Aussage
9. Desertion vom Schlachtfeld
10. Ausübung von Zauberei
11. Ehebruch
12. Diebstahl
13. Straßenraub
14. Rebellion gegen einen gerechten Herrscher
Zu den größten Kabiras die im Hadith
erwähnt sind, zählt das Verfluchen der Eltern. Die Sahaaba fragten ungläubig, wie denn so etwas überhaupt möglich sei.
Rasulullah, der Friede und Segen
Allahs sei auf ihm, antwortete: "Indem man die Eltern einer anderen Person
verflucht und diese Person dadurch zwingt, mit gleicher Münze
heimzuzahlen."
MASALAH: Es ist haraam
einen Übeltäter zu loben. Im Hadith
wird berichtet, dass der Allmächtige über solche Personen ungehalten ist und
der Arsh erzittert wenn sie gelobt
werden.
MASALAH: Wenn jemand eine Person verflucht, welche es nicht
verdient, so fällt der Fluch auf die fluchende Person zurück.
MASALAH: Die Zeichen für einen Heuchler werden in
authentischen Ahadith wie folgt beschrieben: Er spricht unwahr, bricht seine
Versprechungen und Gelöbnisse, betrügt nachdem er die Treue versprochen hat und
verwendet beleidigende Ausdrücke in der Argumentation.
MASALAH: Anzunehmen, dass eine Saghira eine unbedeutende Sache ohne ernste Auswirkung sei und in
dieser Meinung zu beharren, ist eine Kabira.
Eine Saghira für halal zu halten ist Kufr.
Imam Buhari berichtete, dass Anas, Allahs Wohlgefallen sei auf ihm, gesagt hat:
"Neuerdings treibt ihr Dinge, die ihr geringer als ein Haar wähnt. Wir
haben diese Dinge in der Zeit von Rasulullah,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, als äußerst fatal empfunden".
Sehr viel wurde über die Shariat geschrieben und Bücher über
Bücher gibt es über Fiqh. Mit den
vorliegenden Zeilen wurde der Versuch unternommen, dem Durchschnittsbürger das
Wesentliche über Fiqh zu vermitteln.
Fragen, die über den Inhalt dieses Buches hinausgehen, sollten den Ulemaa vorgelegt werden.
Ihr solltet euch vergegenwärtigen,
Allah schenke euch Erfolg, dass bis jetzt die äußere Form von Islam, Imaan und Shariat das Thema dieses Buches war. Die Wirklichkeit oder Haqiqat dieser Dinge sollte in den
Diensten der Sufis gesucht werden.
Man sollte nicht annehmen, dass die Haqiqat in irgend
einer Art der Shariat
entgegensteht, was Unwissenheit und Kufr
wäre. Im Gegenteil sind all diese Dinge Teil der Shariat. Für eine Person im Dienste der Sufis, die in der Lage ist, ihr Herz von allen emotionellen und
intellektuellen Bindungen freizumachen - für nichts als für Allah- die alle
Grundanschauungen bezüglich der eigenen Natur über Bord wirft, deren Seele
friedvoll bleibt und mit Reinheit ausgestattet ist, übernimmt Shariat von da an die Bedeutung von Haqiqat. Das Salaat solch einer Person versetzt sie in eine andere Art von
Beziehung zu Allah und ihre zwei Rakaat
überragen den Nutzen tausender Rakaat
einer anderen Person. Das gleiche gilt für Saum,
Sadaqa oder andere Handlungen von Ibaadat.
Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei
auf ihm, sagte: "Könntet ihr einen Berg von Gold, so groß wie der Berg
Uhud in Allahs Weg spenden, so wäre dies noch immer nicht gleich dem Wert eines
ganzen oder halben Sir (Maßeinheit)
Gerste, gespendet von einem der Sahaaba."
Das spirituelle Licht Rasulullahs, der Friede und Segen
Allahs sei auf ihm, sollte in den Brüsten der Sufis gesucht werden, so dass das Licht in der eigenen Brust
entflammt wird. Geschieht dies, so seid ihr in der Lage, aus eigener
Entscheidungskraft alles Gute und Schlechte zu erkennen.
Ein wahrer Sufi (Wali) ist eine Person, welche, um die Qur'anische Ausdrucksweise zu
gebrauchen, nur Allah beachtet. Im Hadith
ist ein Wali als ein Mensch
charakterisiert, durch dessen Anwesenheit sich die Leute zu Dhikrullah (Gedenken an Gott) bewegt
fühlen. Mit anderen Worten: in der Gegenwart eines solchen Menschen wird sich
eure Liebe für diese Welt mindern und gleichzeitig eure Liebe für Allah (und
die nächste Welt) mehren. Und Allah weiß es am besten.
Für einen der nicht auf Allah
achtet, ist es nicht möglich ein Wali
zu sein.
"Engelsgesichtige Teufel harren
überall und jede Hand legt eine neue Falle."
Hazrat Azizaan Raamitany sagte:
"Wenn du mit einem Scheich zusammensitzt und sich dein Herz
nicht rührt und deine Liebe für diese Welt sich nicht verflüchtigt, so fliehe
seine Nähe und verliere keine Zeit, denn sonst wirst du die Wahrheit niemals
wissen und nicht einmal eine Spur davon kosten".
A
Ahl
ul Bait "Die
Leute des Hauses"; Der Qasi
Thanaa Ullah zählte in seinem Buch "As
Saif ul Maslul" folgende Leute zu den Ahl ul Bait von Rasulullah,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm: die Kinder Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm,
einschließlich Fatima und ihre Söhne, Ruqaiyya, Umm ul Kulthum und Zainab, die
Ehefrauen Rasulullahs, der Friede
und Segen Allahs sei auf ihm, einschließlich Ayisha, Hafsa, Zainab und all die
anderen, die engen Verwandten Rasulullahs,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, einschließlich Abbas, Ali, Jafar, Aqil
und die Söhne des Abbas. Diese sind die Leute deren spirituelle Reinheit in folgendem
Qur'anvers belegt wird:
"Allah wünscht euch von Unreinheit zu befreien,
Ahl ul Bait, und euch zu reinigen" (33:33).
Adhan Der formelle Aufruf zum Gebet.
Ajnabiyy Fremder; ein männlicher nicht Mahram. (siehe Mahram)
Ajnabiyya Fremde;
eine weibliche nicht Mahram. (siehe Mahram)
Alim gelehrt; islamischer Gelehrter, Pl. Ulemaa.
AMIR Befehlshaber, Prinz, Fürst.
Anbiyaa Propheten; Sing. Nabiyy.
Ansaar Helfer; die muslimische Gemeinde in Medina, welche den Nabiyy (der Friede und Segen Allahs sei
auf ihm) von der Zeit der Hijra an
unterstützte.
ARAFAT eine
Bergebene in der Nähe von Mekka; dort eine bestimmte Zeit zu verweilen, ist ein
verpflichtend gemachter Bestandteil der Pilgerfahrt.
Arkaan Säulen; die vorgeschriebenen Elemente der
Gottesverehrung, des Dienstes "vor" Gott.
Arsh Thron; über den Thron Allahs wissen wir fast nichts
außer dem Namen. Gewiß ist es kein Thron im gewöhnlichen Sinn, denn dies würde
bedeuten, dass der Allmächtige eine im Raum definierte, physische Gestalt und
Stellung einnehmen würde. Der Allmächtige ist jedoch weder ein Körper noch
sonst ein begrenztes Ding oder Subjekt und ist nicht im oder durch den Raum
beschränkt. Der Imam Ahmad Baihaqi schrieb, dass die Qur'an Kommentatoren das Wort "Arsh" wörtlich verstanden haben, so dass dieser ein
materieller Thron sei, den Allah erschaffen habe. Weiters erklären sie, dass
Allah die Engel anwies, den Thron hoch und in Ehren zu halten, ihn zu umkreisen
und sich seiner als Medium ihrer Gottesverehrung zu bedienen, geradeso wie Er
es veranlaßte, die Kaaba zu errichten und sie von den Kindern Adams umkreisen
und sie in ihrer Blickrichtung bei der Verrichtung des Salaat stehen zu lassen. Und Allah weiß es am besten.
Asr Nachmittag; Salaat ul Asr nach der Mitte des Nachmittags, eines der fünf
täglichen Fardh Salaats. Siehe < Salaat,
2. Kapitel:.
Aqaaid Sing.: Aqida;
"Glauben, Glaubensgrundsätze, Überzeugtsein"; vor allem vom
Vorhandensein und von der Existenz und Einheit Gottes.
Ausaat
Mufassal Die
Suren von Sura Buruj, "Anhäufung der Sterne" (85) bis Sura Bayyina
"Überzeugender Beweis" (98).
Aurat private Teile, körperlicher Intimbereich; jene
Körperteile, die in der Öffentlichkeit bedeckt sein müssen.
Ayat Zeichen; Vers im Qur'an.
Ayat
ul Kursi Thronvers
in Sura Baqara (2:255).
B
Bayat Treuegelöbnis; Gefolgseid an den Kalifen, das exekutive
Staatsoberhaupt des islamischen Staates. Eid des Gehorsams an den Scheich eines
spirituellen Ordens bei der formellen Einweihung.
Bidat Neuerungen in der Religion; Einführung von Praktiken
und Formen, die in der Zeit des Nabiyy,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, oder seiner Begleiter und Kalifen,
Allahs Wohlgefallen sei mit ihnen, unbekannt waren.
Bismillahi
ar
Rahmani ar
Rahim "Im Namen Allahs des Allerbarmers des
Barmherzigen"; jene Formel, mit der ein Muslim alle seine wesentlichen
Handlungen beginnen sollte.
D
Darud Bitte um Allahs Segen auf Rasulullah, der Friede und Segen Allahs
sei auf ihm.
Dirham Silbermünze; 3,08 gr. Silber (Dinar: 4,4 gr. Gold).
Dhikr auch Dhikrullah, "Gedenken Gottes". Dhikr
kann auf vielerlei Weise geschehen und wird im allgemeinen
von den Sufis als das Wesentliche
allen spirituellen Lebens angesehen.
Duaa Islamisches Bittgebet, bei dem die
Arme mit nach oben gerichteten Handflächen bis zur Höhe der Schultern gehoben
werden.
Dram 1/16 Unze = 1,772 Gramm
F
Fajr Frühe; Salaat ul
Fajr: Morgengebet; eines der fünf täglichen Fardh Salaats.
Fardh Verpflichtung; alles, was von der Shariat als verpflichtend zur Ausübung angegeben wird.
Fardh
ul
Kifaaya kollektive
Verpflichtung; wenn ein einzelner die Verpflichtung für alle übernimmt, ist
dies für die Gemeinschaft ausreichend.
fasid ungültig; rechtlich nichtig.
FASIQ Übeltäter.
Fatiha die Eröffnungssure im Qur'an (Al Hamd).
Fatwaa rechtliche
Entscheidung, die von einem Gelehrten aufgrund der Beweisführung aus einer
verläßlichen Quelle getroffen wurde.
FAQIR ein
Armer.
Fidya Wiedergutmachung; Sühne für das Auslassen einer
bestimmten religiösen Pflicht (Wajib)
durch materielle Gaben, Bußgeld oder die Verrichtung einer religiösen Handlung.
Fiqh juristisches Studium der Shariat, systematische Erklärung und Interpretation der beiden
Hauptquellen aller islamischen Rechtsprechung - des Qur'an und der Sunnat Rasulullahs, der Friede und Segen
Allahs sei auf ihm.
Firaun Pharao; tyrannischer König Ägyptens zur Zeit des Musa
(Moses, der Friede Allahs sei mit ihm).
FISQ Übeltat, Vergehen.
G
GHAIB das
Unerforschliche, Unbekannte, nicht zu Wissende.
GHALIZA
NAJAASAT grobe
Unreinheit.
GHIBAT verleumden; hinter jemandes Rücken derart über diese
Person reden, dass sie, wäre sie anwesend, ungehalten würde.
GHISLIN Eiter
und Fäule, welche von den Körpern der Bewohner des Feuers fließen.
GHUSL rituelle Waschung des ganzen Körpers.
H
HAAJAT Bedürfnis, Notwendigkeit.
HADD Grenze;
Pl. Hudud, richterliches Urteil., die von Allah ta`ala im Qur'an festgelegten
Strafen.
HADITH überlieferte Rede; Taten und Aussprüche Rasulullahs, der Friede und Segen
Allahs sei auf ihm, die in Form geschriebener oder mündlicher Überlieferung von
seinen Gefährten gesammelt und geprüft und schließlich von den Gelehrten als
authentisch angenommen oder abgelehnt wurden. In diesem Buch wird Hadith als Sammelbegriff gebraucht.
Plural: Ahadith.
HAFIS jemand der den Qur'an
auswendig kennt.
HAlZ Menstruationsperiode der Frau.
HAJJ "große" Pilgerfahrt; eine der Säulen im
Islam; Reise nach Mekka, welche bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen,
zu einer bestimmten Zeit, zur Verrichtung gewisser Rituale durchzuführen ist.
HALAL gesetzlich, von der Shariat
erlaubt.
HANAFI Angehöriger der Rechtsschule unter der Führung des Imam
Abu Hanifa.
HAQIQAT Wahrheit;
die einer Sache zugrunde liegende Realität. Pl. Haqaaiq.
HAQIQI tatsächlich; im Gegensatz zu "hukmi" oder "rechtlich".
HARAAM ungesetzlich;
von der Shariat untersagt.
HAZRAT Titel, etwa "Eminenz, Ehrwürden".
HIDAAYAT Göttliche Rechtleitung.
HIJRA Auswanderung im Namen Allahs; die islamische
Zeitrechnung beginnt mit der Hijra
von Rasulullah, der Friede und
Segen Allahs sei auf ihm, von Mekka nach Medina.
HOURI Name der Mädchen im Paradiesgarten.
HUKMI rechtlich; z.B. eine rechtliche Unreinheit kann im Gegensatz
zu einer tatsächlichen (Haqiqi) nur
durch die Kenntnis der Bestimmungen der Shariat
erkannt werden.
HULUL Platzeinnahme, Inkarnation.
I
IBAADAT Verhältnis
des Menschen als Untertan Allahs, äußerlich gekennzeichnet durch Handlungen des
Gottesgehorsams, der Gottesverehrung, des Gottesdienstes und der Ergebung.
'ID Festtag; 'Id ul Fitr (Festtag des Fastenbrechens zum
Ende des Fastenmonates), 'Id ul Adha (Schlachtopferfesttag
zum Gedenken des "Uropfers" von Abraham, Allah segne ihn).
IDDAT Synonym
für Ma'tam; Wartefrist der Frau nach Beendigung der Ehe, entweder durch Tod des
Ehemannes (s.o.) oder durch Ehescheidung, wonach die `iddah 3
Menstruationszyklen beträgt (Grassl)
IHSAAN der komplementäre innere Zustand, der dem äußeren
Zustand des Islam Tiefe und zusätzliche Bedeutung verleiht. Aufrichtigkeit;
siehe Buch 8.
IJMAA Einigkeit der islamischen Gelehrten in einem bestimmten
Problem. Eine der Rechtsquellen im Islam.
ILM
UL GHAIB Wissen
des Unerforschbaren; eine exklusive Eigenschaft des Allmächtigen.
IMAAN zweifelloser Glaube an die Glaubensgrundsätze; der
Zustand ein wirklich Gläubiger zu sein.
IMAM Führer; einer der Salaat
in einer Jamaat leitet; ein führender
Gelehrter.
INJIL ein Buch der göttlichen Rechtleitung, wie die Torah und
der Qur'an, welches dem Hazrat Isa ibn Maryam (Jesus),
der Friede Allahs sei mit ihm, der ein Prophet des Islam war, offenbart wurde.
Das Buch wurde jedoch verändert und letztlich durch die Feinde der Religion in
der frühen Zeit des Christentums vernichtet.
IQAAMAT letzter
Aufruf zum Gebet; Signal für die versammelten Leute in der Masjid, aufzustehen und Reihen für die Verrichtung des
gemeinschaftlich zu verrichtenden Salaats
zu bilden.
ISAAR ein
ungesäumtes, weißes Tuch (von dreien), welches dazu benutzt wird, um einen
Leichnam für die Beerdigung zu bekleiden.
ISHAA Nacht; Salaat ul
Ishaa, Nachtgebet; eines der fünf täglichen Fardh Salaats.
ISRAA Nachtfahrt Rasulullahs,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, von der Masjid al haraam in Mekka
nach der Masjid al Aqsa in Al Quds (Jerusalem) und zurück.
ISTIGHFAR Flehen
um Vergebung, jede Bitte aus Reue.
ISTIHAASA unangemessenes
Blut der Frau; außerhalb der normalen monatlichen Periode.
ISTISQAA Bitte
um Regen.
ITIKAAF Klausur in einer Masjid; eine Handlung von Ibaadat.
J
JAHANNUM das
Feuer, die Hölle.
JAIZ erlaubt; was von der Shariat gestattet ist.
JALSA die sitzende Stellung im Salaat, die nach der Beendigung jedes zweiten Rakaat und am Ende des Salaat
eingenommen wird.
JAMAAT eine Gruppe Muslime, im besonderen
eine Versammlung von Musallis.
JAMI MASJID eine
größere Masjid, in der Jumuah Salaat verrichtet wird.
JANAABAT Zustand
rechtlicher Unreinheit, welcher nach Ghusl
verlangt, wie Haiz und Nifaas, Beischlaf und Samenerguß.
JANAASA Begräbnis,
eine Leiche.
JANNAT Der Garten, das Paradies.
JIHAAD das
Sichbemühen um Allahs Willen; Kampf gegen die eigene niedere Seele; Kampf gegen
die Feinde Allahs und des Gesandten, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm.
JUMUAH Freitag;
Tag der Versammlung; der gesegnetste Tag der islamischen Woche.
K
KABIRA schwerwiegende Übeltat.
KAFAARAT Tag
für Tag Saum ohne Unterbrechung zwei
Monate lang, als Buße für das Brechen von Fardh
Saum (siehe Buch über Saum).
KAFAN Leichentücher; Totenkleid; Bestehend aus Lifaafa, Isaar, Qamis und bei Frauen
zusätzlich aus: Khimaar und Sinaband.
KAFIR Nichtmuslim; ein Gottgläubiger, der aber nicht an die
Gesandtschaft Muhammads, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, glaubt.
KALIMA Wort, Satz, Ausspruch; speziell Kalimat ash-Shahaada
(Glaubensbekenntnis).
KASSIB Verdienender, Erwerbender.
KAUTHAR Becken
in Jannat, aus dem die Gläubigen
trinken werden, auf dass sie keinen Durst mehr
verspüren müssen.
KHAFIFA
NAJAASAT geringfügige
Unreinheit.
KHALIFA Stellvertreter,
Nachfolger; Titel für das exekutive Staatsoberhaupt des islamischen Staates
(legislatives Oberhaupt ist ALLAH); In der Terminologie der Sufis bedeutet dies jemanden, der
aufgrund seiner spirituellen Entwicklung mit Erlaubnis des Scheichs anderen den Sufi Weg
weisen darf. In der Fiqh-Terminologie
ist der Khalifa eine Person, die sich
einer Jamaat für Salaat als Musalli
angeschlossen hat und während des Salaats
vom Imam nach vorne gewunken wird, um die Stelle des Imam bis zum Ende des Salaats einzunehmen.
KHATAM Vervollständigung;
vollständige Rezitation des Qur'an
vom Anfang bis zum Ende.
KHATIB die Person, die eine Khutba (Ansprache) in Jamaat
Salaat hält.
KHILAFAH Amt
oder Herrschaft eines Khalifas.
KHIMAAR Schleier;
welcher der Toten für das Begräbnis angetan wird.
KHUFFAIN eine
besondere Art Ledersocken (Dual; Sing. Khuff).
KHULA eine vereinbarte Summe, für welche der Mann seine
Ehefrau durch Scheidung entlässt.
KHUTBA Rede; Ansprache des Imam an Jumuah und den 'Id Tagen; am Jumuah Tag besteht sie aus zwei Teilen mit einer kleinen Sitzpause
dazwischen.
KUSUF Sonnenfinsternis.
L
LAHD Baulichkeit im Grabe eines Muslims. (Siehe Buch über
Janaasa)
M
MADHAB Fiqh-Schule; da sich die vier
Hauptschulen der sunnitischen Orthodoxie nur in Punkten des Verfahrens
unterscheiden, jedoch in allen Einzelheiten der Glaubensangelegenheiten
übereinstimmen, können sie nicht als Sekten oder Konfessionen bezeichnet
werden. Auch können sie nicht Bidat
genannt werden, da eine Madhab nicht
mehr als eine geschulte und erleuchtete Kodifikation und Erläuterung der
Verfügungen der Shariat ist, welche
in Qur'an und Hadith zu finden ist.
MADRASSAH Schule;
jeder Platz, an dem irgendein Aspekt des Islams mehr oder weniger formal
gelehrt wird.
MADYUN Schuldner.
MAGHRIB Sonnenuntergang;
Salaat ul Maghrib im besonderen eines der fünf täglichen Fardh Salaats (Abendgebet).
MAHR Mitgift; eine wesentliche Voraussetzung für die
Legitimität einer Eheschließung.
MAHRAM "nicht
zu heiraten"; ein so naher Verwandter, dass eine Heirat ausgeschlossen
ist, wie Vater, Mutter, Bruder, Sohn, Tochter etc., einschließlich der engsten
Verwandten des Ehegefährten, die Amme und deren engste Angehörigen.
MAKHMASA Zustand
des drohenden Hungertodes, bzw. Tod durch Verdursten.
MAKRUH nicht
haraam, aber abzulehnen, unerwünscht;
z.B. sind bestimmte Tätigkeiten während Salaat
makruh, es wird dadurch aber nicht
ungültig.
MASAH reiben, wischen; (siehe Buch über Tahaarat); bestimmte Methode, die Füße für Wudhu rituell zu reinigen.
MASALAH rechtliche
Frage, Problemstellung, exemplarisches Beispiel.
MASHA siehe Dram.
MASBUQ Zuspätkommender;
jemand der sich Salaat in einer Jamaat hinter einem Imam ab dem
Zeitpunkt anschließt, nachdem der Imam sich aus der ersten Ruku Stellung aufgerichtet hat.
MASUM "vor der Sünde geschützt", Eigenschaft der Anbiyya.
MASJID Moschee, Gebetsort.
MASNUN in
Übereinstimmung mit der Sunnat.
MAULANA Meister.
MA'TAM siehe IDDAT.
MIHRAB bauliche Ausformung in der Moschee in Richtung der Qibla, in welcher der Imam steht, um die
versammelte Gemeinschaft im Gebet zu führen.
MISAN die Waage, mit der die Taten der Menschen am Tage des
Gerichtes gewogen werden.
MISKIN jemand der außer einigen Habseligkeiten nichts weiter
besitzt.
MINBAR erhöhte Standfläche an der Stirnseite einer Masjid, von welcher der Khatib seine Khutba in Jumuah Salaat hält.
MIRAAJ Himmelfahrt Rasulullahs,
der Friede und Segen Allahs sei auf ihm.
MISHKAAT eine
sehr bekannte Ahadithsammlung von
Imam Tabrezi, im 6. Jh. nach der Hijra
zusammengestellt.
MISWAK Zweig
einer bestimmten Weichholzart, welcher zum Zähneputzen gebraucht wird.
MITHQAAL Maßeinheit;
20 M. = 7,5 Tolas = ca. 3 Unzen =
93,3 Gramm. 1 M. = ca. 4,7 Gramm.
MUAKKADA betont,
darauf wertgelegt; die Bedeutung einer Handlung, deren Verrichtung von der Shariat gefördert wird.
MUAALAAT ununterbrochen.
MUBAARAK gesegnet.
MUBAH rechtlich von der Shariat
gestattet; Jaiz; was nicht verboten
ist.
MUDRIK jemand der rechtzeitig gekommen ist; jemand der sich
einem Salaat in Jamaat vor dem ersten
Ruku anschließt.
MUHAA-
JIRIN Auswanderer; Sahaaba,
welche die Hijra mitgemacht haben
(die in den ersten Tagen des Islam von Mekka nach Medina ausgewandert sind).
MUHA-
DITH Hadithgelehrter.
MUHARRAM erster
Monat des islamischen Jahres.
MUHDITH Person
im Zustand geringer ritueller Unreinheit; ein Zustand der Wudhu verlangt (im Gegensatz zu Janaabat,
welcher Ghusl verlangt).
MUHIT Allumfassend, Allmächtig. Exklusive Eigenschaft Gottes.
MUJADDID begeisterter
islamischer Reformer.
MUKAATAB Ein
Sklave, dem sein Herr die Möglichkeit gibt, sich freizukaufen.
MUNFARID jemand
der Salaat für sich alleine
verrichtet; einzelner Musalli.
MUNKAR einer
der beiden Engel, welche die Befragung im Grab durchführen.
MUQIM Seßhafter; jemand der sich nicht auf einer Reise
befindet.
MUQTADI jemand
der hinter einem Imam Salaat verrichtet.
MUSAAFIR Reisender.
MUSALLI jemand
der Salaat verrichtet, egal ob als Imam, Muqtadi, Mudrik, Masbuq, Muqim, Musaafir, Mutawassi
oder Mutayammim.
MUSHRI-
KIN Götzenanbeter, Heiden.
MUSTAH-
ABB beliebt; Bedeutung welche einer Handlung
zugeschrieben wird, deren Verrichtung wünschenswert ist.
MUTA-
WAATIR Beweis welcher wegen seiner ununterbrochenen
Überlieferung unumstritten ist; ein Mutawaatir
Hadith ist ein Hadith, der von
einer großen Anzahl Menschen bei jedem Schritt der Weitergabe berichtet wird.
MUTA-
WASSI Person deren Wudhu
ungebrochen ist.
MUTAYAM-
MIM Person deren Tayammum ungebrochen ist.
N
NABIYY ein von Gott auserwählter Mensch, welcher als folgsames
Beispiel der göttlichen Rechtleitung auf die Leute nur durch sein eigenes
Vorleben einzuwirken beauftragt ist, und ohne Auftrag, als Gesandter eine
Offenbarung (verbindliche göttliche Gesetzgebung) zu verkünden.
NAFL außerordentliche Handlung von Ibaadat.
NAJAASAT Unreinheit.
NAKIR einer der beiden Engel, welche die Befragung im Grab
durchführen.
NAMIMA jemanden
darüber informieren, was jemand anders Schlechtes über ihn/sie gesagt hat.
NAQD Barbesitz, mit dem es möglich ist, eine Vermehrung zu
erzielen.
NAQSH-
BANDI vom Sufiorden des Imam Bahaa ud Din Naqshband (möge
Allah seine Ruhestätte erleuchten und ihm Frieden schenken).
NASAR Versprechen, Ibaadat
zu verrichten.
NAUHA Zerreißen der Kleider am Grab eines Verstorbenen.
NIFAAS die ersten 40 Tage nach der Entbindung.
NISAAB "Steuerfreibetrag"; für Gold: 20 Mithqaal = ca. 93,3 Gramm. Für Silber:
200 Dirham = ca. 596 Gramm.
NIYYAT Absichtserklärung; innere Bekanntgabe dessen, was man
in Ibaadat zu verrichten
beabsichtigt.
Q
QADA sitzende Stellung im Salaat, die nach jedem zweiten Rakaat
eingenommen und aus der Salaat
beendet wird.
QADAM Schritt; ein Siebentel der Länge eines Gegenstandes.
QAUMA kurze stehende Haltung im Salaat zwischen Ruku und Sajda.
QASAA nachholen,
ergänzen; Ersatz für eine Unterlassung durch die Verrichtung der betreffenden
Handlung zu einem späteren Zeitpunkt.
QASI Beamter eines islamischen Staates, der bevollmächtigt
ist, Gerichtsfälle, die vor das Gericht der Shariat
gebracht werden, anzuhören und ein Urteil darüber zu fällen.
QATI absolut, unumstößlich.
QIBLA Richtung zur Kaaba,
welche der Muslim im Salaat einnimmt.
QIRAAT Rezitation, Vortrag; besonders die Rezitation aus dem Qur’an während Salaat.
QISAAR
MUFASSAL die
Suras von der Sura "Deutlicher
Beweis" (98) bis zum Ende des Qur'ans.
QIJAAS Methode der Regelfindung durch Analogieschluss.
.
QIYAAM längere stehende Stellung im Salaat, in welcher Fatiha
gesprochen wird.
QUR'AN "Das Gelesene"; Buch Allahs; erste Quelle des
islamischen Gesetzes.
QURBANI rituelle
Schlachtung eines Tieres als gottesdienstliche Handlung.
QUNUT demütige Bitte (Duaa)
im Gebet, besonders in der stehenden Stellung nach Ruku im dritten Rakaat
von Witr Salaat.
R
RAJM Rechtsspruch, Urteil, Steinigung.
RAKAAT Durchgang, Zyklus; ein Bestandteil von Salaat, welcher die Qiyaam, Ruku und Sajda Positionen, mit den entsprechenden
Rezitationen beinhaltet.
RAMADHAN neunter
Monat des islamischen Jahres; jener, in welchem die erste Offenbarung des Qur'ans stattfand und in welchem der
Muslim Saum einzuhalten hat.
RASUL Gesandter; ein Nabiyy,
der von Allah den Auftrag bekommen hat, den Menschen Seine Rechtleitung durch
Offenbarung zu verkünden.
RUKU gebeugte Stellung in Salaat; aus der Qiyaam
Haltung beugt sich der Musalli
nieder, bis seine Handflächen auf seinen Knien ruhen und sein Rücken und Kopf
eine Linie bilden.
S
SAGHIRA kleine
Übeltat.
SAHAABA Gefährten;
Begleiter Rasulullahs, Friede und
Segen Allahs sei auf ihm, in diesem Buch als Sammelbegriff verwendet.
SAHIH authentisch, verläßlich.
SAHIHAIN Dualform von Sahih;
die beiden verläßlichsten Ahadithsammlungen
sind Sahih Buhari und Sahih Muslim.
SAJDA Stellung der Niederwerfung in Salaat.
SALAAM Friede; abschließende Worte "As Salamu alaikum wa
Rahmatullah" im Salaat; Gruß
unter Muslimen.
SALAAT islamisches Gebet, bestehend aus einer festgelegten
Anzahl an stehenden, gebeugten, niedergeworfenen und sitzenden Stellungen mit
den dazugehörigen Rezitationen.
SAUM islamisches Fasten; Enthaltsamkeit von Essen, Trinken,
Rauchen und Geschlechtsverkehr von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang mit Niyyat für Ibaadat.
SAWAAYIM Vermögen
in der Form weidender Tiere.
SAYYIDINA Ehrentitel:
etwa "Unser Gebieter".
SHABAAN achter
Monat des islamischen Jahres.
SHAFAAT Fürsprache,
Fürbitte.
SHAHID islamischer Märtyrer.
SHARIAT "offene
Straße"; der Rechtskörper, aus Qur'an
und Sunnat genommen, der die Fragen
über Glauben und die praktische Ausführung im täglichen Leben regelt.
SHAWWAL zehnter
Monat des islamischen Jahres.
SCHEICH Älterer;
ein geistiger Führer.
SHIQ besondere bauliche Ausformung in islamischen Gräbern.
SHIRK Götzenanbeterei, Polytheismus, Anbetung von
"Teilhabern" an der Göttlichkeit Allahs.
SIDRAT UL
MUNTAHA zu
Gott nächster, von Menschen erreichbarer Ort im Paradies, ein Lotosbaum.
SIRA Biographie des Gesandten Gottes, der Friede und Segen
Allahs sei auf ihm.
SIRAAT Brücke zum Paradies.
SUNNAT "der ausgetretene Weg"; der Weg, die
Gepflogenheit Rasulullahs, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm.
SUFI islamischer Mystiker.
SURA Kapitel: des Qur'an.
SUTRA Schild; ein Stock oder Stab, der vor dem Musalli in die Erde gesteckt wird, wenn
dieser sein Salaat im Freien
verrichtet.
T
TAAWUZ Zuflucht
suchen; die Worte am Beginn von Salaat,
die vor Takbir und Thanaa gesprochen werden (Audhu Billahi minal Shaitani rajim).
TAHAARAT Reinheit;
Entfernung von Hindernissen (Unreinheiten) für die ordentliche Verrichtung
bestimmter Handlungen von Ibaadat.
TAHAJJUD Nafl Salaat, das im letzten Drittel der Nacht verrichtet wird.
THAWAAB Segen
Allahs, auf eine Ihm wohlgefällige Handlung.
TAHIYYAT Gruß;
Tahiyyat ul Wudhu und Tahiyyat ul Masjid
werden als "Begrüßung" für Wudhu
und die Masjid verrichtet.
TAHRIMA Takbirat ul Ihram; Eröffnungs Takbir im Salaat; die
Worte Tahrima und haraam haben ihren Ursprung in derselben
Wortwurzel, die anzeigt dass, wenn ein Musalli
Tahrima spricht, alles andere
außerhalb Salaat haraam wird, bis er die Verrichtung des Salaats beendet hat.
TAFSIR Qur'ankommentar.
TAKBIR die Worte "Allahu
Akbar" (Gott ist größer) im Salaat;
Tahrima wird vom Heben der Hände
begleitet.
TALQIN die Art des Vortrages der Kalima in Gegenwart eines Sterbenden.
TARAAWIH 20
Rakaat Nafl Salaat, die den ganzen Ramadhan hindurch in Jamaat nach Ishaa Salaat verrichtet werden.
TARTIB Abfolge; die Verrichtung von Wudhu und Salaat in der
richtigen oder Masnun Reihenfolge.
TASBIH Lobpreisung Allahs.
TASHAHUD Shahaadat
(Glaubensbekenntnis; Zeugnis darüber ablegen, dass es keinen Gott gibt außer
Allah und dass Muhammad der Gesandte Gottes ist) geben; Rezitation der Shahaadat in der Qada Haltung.
TASHRIQ die
Tage des 11., 12., 13., Monats Zil Hijjah
(Monat der Pilgerfahrt)
TAUBA Aufrichtige Reue aus dem Herzen.
TAWAF umschreiten; die Kaaba
als Handlung der Gottesverehrung im Rahmen der Pilgerfahrt zu umschreiten.
TAWIL Versuch für doppelsinnige oder ungewisse Passagen aus Qur'an und Hadith Erklärungen zu finden.
TAYAMMUM eine
Methode Tahaarat zu erlangen, die
unter bestimmten Bedingungen als Ersatz für Wudhu
und Ghusl verwendet werden kann.
THANAA Lob; im Salaat
die Worte, welche unmittelbar nach dem EröffnungsTakbir gesprochen werden (Subhaanaka Allahumma ...).
TILAAWAT Rezitation
des Qur'an.
TIWAAL
MUFASSAL die
Suras von Sura Hujaarat, "Die
Gemächer" (49) bis Sura Buruj, "Anhäufung der Sterne"
(85).
THUR Reinheit; insbesondere die Zeit der Reinheit zwischen
den Menstruationsperioden der Frau.
TORAH Buch des Musa (Moses, der Segen Allahs sei auf ihm).
U
ULEMAA Pl. von Alim;
Gelehrte, besonders der islamischen Wissenschaften.
UMMAT Gemeinde, Gemeinschaft; im besonderen
die Gemeinde der Gläubigen.
URUS Handelsware, aus deren Verkauf ein Gewinn zu erlösen
möglich ist.
USHR Sakaat für landwirtschaftliche Produkte.
W
WAHY Göttliche Offenbarung.
WAJJIB Verpflichtung, Verbindlichkeit; der Hauptunterschied
zwischen Fardh und Wajib ist, dass Salaat ungültig wird, wenn etwas ausgelassen wird, das im Salaat (wie z.B. Sajda) Fardh ist. Wenn
etwas ausgelassen wird, das (wie Fatiha)
Wajib im Salaat ist, wird Salaat
nicht ungültig, wenn auch Sajda Sahw gemacht wird.
WALI Freund Allahs; eine geheiligte Person.
WASIYYA Vermächtnis,
Testament.
WUDHU Die Methode, sich von geringer ritueller Unreinheit zu
säubern.
Z
ZABAH islamische Schlachtmethode.
ZABUR Psalmen des Propheten Daud (David, Allahs Friede sei auf ihm).
ZIL HIJJA letzter
Monat im islamischen Jahr.